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VGW-101/V/045/4925/2020; VGW-101/V/045/4926/2020; VGW-101/V/045/4927/2020•LVwG W VGW-101/V/045/4925/2020; VGW-101/V/045/4926/2020; VGW-101/V/045/4927/2020
VGW-101/V/045/4925/2020; VGW-101/V/045/4926/2020; VGW-101/V/045/4927/2020Tribunal Administrativo Regional28 de mai. de 2020
Schulpflicht; Zuweisung; Schulbesuch; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; öffentliches Interesse
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerden 1.) der mj. A. B., 2.) der Frau C. B. sowie 3.) des Herrn D. B., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den unter Spruchpunkt III.) des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien, Abt. Präs 6/Schülerstromlenkung, vom 04.12.2019, Geschäftszahl: …, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich I.) der Zuweisung des schulpflichtigen Kindes A. B. an die Volksschule E.-gasse, Wien, zur Erfüllung ihrer Schulpflicht im Schuljahr 2019/2020 spätestens ab 09.12.2019 gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz und II.) der den Erziehungsberechtigten C. B. und D. B. gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz auferlegten Verpflichtung, im Schuljahr 2019/2020 für den regelmäßigen Schulbesuch iSd § 9 Schulpflichtgesetz an der unter Spruchpunkt I.) genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch A. B. spätestens ab 09.12.2019 zu sorgen, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. ) Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Bildungsdirektion Wien (belangte Behörde) unter Spruchpunkt I.) das schulpflichtige Kind A. B. gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz zur Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht im Schuljahr 2019/20 an der Volksschule E.-gasse, Wien, spätestens ab 09.12.2019 und unter Spruchpunkt II.) die Erziehungsberechtigten C. B. und D. B. gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz im Schuljahr 2019/20 für den regelmäßigen Schulbesuch iSd § 9 Schulpflichtgesetz an der in Spruchpunkt I.) genannten Schule, sowie die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch A. B. spätestens ab 09.12.2019 zu sorgen.
Unter Spruchpunkt III.) schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
2. ) Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde damit, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten sei. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich (VwGH 2010/10/0025).
3. ) In ihren form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen den unter Spruchpunkt III verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und führen dazu aus, dass sich aus dem Verwaltungsakt die durch die belangte Behörde angenommene Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin (mj. A. B.) nicht ausreichend beschult werde, nicht ergebe. Nach dem Schulpflichtgesetz könne die erforderliche Bildung auch durch einen häuslichen Unterricht vermittelt werden, der grundsätzlich als einem Schulunterricht gleichwertig gelte. Weder aus den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides, noch aus dem Akt selbst ergebe sich, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer (Eltern C. und D. B.) ihrer pflegschaftsrechtlichen Verpflichtung zu einem geeigneten Hausunterricht nicht nachkommen würden. Bis zum Beweis des Gegenteils sei ein rechtskonformes Verhalten anzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin werde ausreichend unterrichtet. Auch sei bereits ein Externistenprüfungstermin für Juni 2020 in einer Volksschule vereinbart. Zudem mangle es an der gesetzlich verlangten Abwägung der öffentlichen Interessen und ihrer Interessen. Es werde lediglich auf ein allgemeines öffentliches Interesse an einer Beschulung (richtig: Bildung) von Kindern hingewiesen, aber in keiner Weise ihr eigenes Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dargestellt und abgewogen. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter extremer Schulangst. Bei einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides unter Vorwegnahme des Beschwerdeverfahrens drohten verstärkte psychische Schäden der Erstbeschwerdeführerin. Eine Gefahr in Verzug gehe also nicht von einem ordnungsgemäßen Beschwerdeverfahren mit aufschiebender Wirkung aus, sondern vielmehr von einer vorzeitigen Durchführung der angefochtenen Entscheidung.
4. ) Aufgrund einer Einsichtnahme in den vorliegenden Akteninhalt ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen:
Mit Schreiben vom 25.06.2018 zeigte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) bei der belangten Behörde ihre Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz an. In einem legte sie dabei ein Externistenprüfungszeugnis vom 23.05.2018 vor aus dem hervorgeht, dass sie die Externistenprüfung für das Schuljahr 2017/2018 bestanden hat.
Mit Schreiben vom 15.07.2019 forderte die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin auf, unverzüglich das Externistenprüfungszeugnis der Erstbeschwerdeführerin über das Schuljahr 2018/2019 vorzulegen, da selbiges bis dato unterblieben sei. Für den Fall der Nichtvorlage müsse angeordnet werden, dass das Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Mangels einer entsprechenden Reaktion der gesetzlichen Vertreter der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.09.2019 fest, dass die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz ihre Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss unter Spruchpunkt 2.) gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus. Die Zustellung dieses Bescheides ist mit 24.09.2019 ausgewiesen.
Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2019 wurde die Zweitbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die mit dem Bescheid vom 19.09.2019 festgestellte Erfüllung der Schulpflicht der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin persönlich zu einem Gespräch am 27.09.2019 in der Bildungsdirektion vorgeladen. Diese Vorladung hat die Zweitbeschwerdeführerin offensichtlich nicht befolgt.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
5. ) Zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:
Das erkennende Gericht ist zu nächst – wie die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – zu Unrecht von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen und hat die Beschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Nach informeller Abklärung mit der dg Gerichtsabteilung W128 wurde die Rechtssache mit Schreiben vom 07.04.2020 formlos rückübermittelt. Eine Verständigung der beteiligten Parteien ist unterblieben.
Gemäß Art. 113 Abs. 1 B-VG in der ggst. relevanten Fassung ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. tritt abweichend von Abs. 1 in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. obliegen den Bildungsdirektionen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.
Das Land Wien hat von der Ermächtigung gemäß Art 113 Abs. 4 B-VG Gebrauch gemacht und u.a. gemäß § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG) die Aufteilung von im Schulsprengel wohnenden Schulpflichtigen auf einzelne Schulen im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien auf die gemeinsame Behörde Bildungsdirektion Wien übertragen. Die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich in Vollziehung des Wiener Schulgesetztes tätig geworden, weshalb von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien auszugehen ist (vgl. auch VwGH vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
a) Rechtslage
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (VwGH vom 02.11.2018, Ra 2018/03/0111 mit Hinweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH vom 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2017/03/0105 vom 05.09.2017) hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG" (Anm.: nunmehr § 13 Abs. 4 VwGVG idF BGBl. I Nr. 138/2017) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).
b) Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie ihrer pflegschaftsrechtlichen Verpflichtung zu einem geeigneten Hausunterricht nachkommen würden, die Erstbeschwerdeführerin ausreichend unterrichtet werde und es zudem an der gesetzlich verlangten Abwägung der öffentlichen Interessen und ihrer Interessen mangle.
c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046 mit Hinweis auf den Beschluss vom 9. August 2010, Zl. AW 2010/10/0025) besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz.
d) Davon ausgehend gelingt es den Beschwerdeführern mit ihrem Vorbringen nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die belangte Behörde ein Nachweis (Externistenprüfungszeugnis) über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2018/2019 weder vor Schulschluss, noch bis zur Vorlage der Beschwerde erbracht wurde und die belangte Behörde schon deshalb gehalten war, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden Pflichtschule anzuordnen.
e) Soweit die Zweit- und Drittbeschwerdeführer darüber hinaus der Erstbeschwerdeführerin eine extreme Schulangst attestieren und in der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides die Gefahr verstärkter psychischer Schäden des Kindes erkennen, so handelt es sich dabei um in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die in der Begründung der Beschwerde ausreichend zu bescheinigen (etwa durch die Vorlage eines psychologischen Befundes) gewesen wären (vgl. dazu VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Ungeachtet dessen wäre die Erstbeschwerdeführerin, sofern tatsächlich medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstünden oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung würde, gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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