LVwG W VGW-141/002/1429/2020

VGW-141/002/1429/2020Tribunal Administrativo Regional7 de mai. de 2020

Abrir fonte

Regest

Wiener Mindestsicherung; Mindeststandard; Schulungsmaßnahme; Kursnebenkostenbeihilfe; Richtsatz; Ausgleichzulagenrichtsatz; Überbezug; Minderbezug

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/002/1429/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.002.1429.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 10.1.2020, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/..., betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Rückforderungsbescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.1.2020 wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, für den Zeitraum von 1.12.2019 bis 31.1.2020 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 98,34 in Teilbeträgen (in 2 Raten ab 2/2020) zurückzuzahlen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwere wurde im öffentlichen Interesse ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

1.2. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 1030.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht gelassen wurde.

Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an

„Ich bin 23 Jahre alt und beziehe Arbeitslosenunterstützung seit Oktober 2019. Ich wohne alleine in einer Mietwohnung von Wr. Wohnen. Seit 5.11.2019 mache ich einen Kurs über das AMS beim BFI. Dieser Kurs dauert bis April 2020. Deswegen bekomme ich seit November 2019 eine Kursnebenkostenbeihilfe. Ich habe diesbezüglich alle Leistungsmitteilungen des AMS und eine Auszahlungsliste ausgedruckt und mitgebracht. Mit der Kursnebenkostenbeihilfe bekomme ich täglich EUR 16,64.“

2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat sind für alleinstehende, volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben in § 8 Abs. 2 Z 5 (100% des Ausgleichszulagenrichtsatzes bei einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS) und § 8 Abs. 2 Z 7 WMG (75% im Falle, dass die Person sich zu keiner Zeit des Monats in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder Schulungsmaßnahme befindet) geregelt.

Es ist zwar richtig, dass der BF ab 5.11.2019 eine um EUR 2,04 täglich höhere AMS-Leistung bezogen hat und dass dies erst mit dem Folgeantrag des BF vom 16.12.2019 gemeldet wurde.

Da sich der BF jedoch seit 5.11.2019 in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS befand, wäre sein Anspruch ab November 2019 im Hinblick auf den anzuwendenden monatlichen Mindeststandard nicht mit dem von der Behörde bei der Zuerkennung herangezogenen 75 %-Richtsatz (für 2019: EUR 664,10 bzw. EUR 688,01 für 2020) zu berechnen gewesen, sondern es wäre von dem vollen Richtsatz/Ausgleichzulagenrichtsatz (für 2019: EUR 885,47 bzw. EUR 917,35 für 2020) auszugehen gewesen.

Der gegenständliche, relativ geringe „Überbezug“ des BF für Dezember 2019 und Jänner 2020 aus dem Grunde des Bezuges zusätzliches Kursnebenkostenbeihilfe des AMS ist durch den gleichzeitigen Minderbezug infolge des angewendeten (zu niedrigen) Richtsatzes überkompensiert, sodass der Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben war. Da also beim Anspruch des BF ab November 2019 richtigerweise der volle Ausgleichszulagenrichtsatz anzuwenden war, lag im Ergebnis kein Überbezug (keine überhöhten Auszahlungen) vor.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen eines Überbezuges und des anzuwenden Mindeststandards (Richtsatzes) zu beantworten waren, die klar aus dem Gesetz lösbar sind.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.