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VGW-141/023/4197/2020•LVwG W VGW-141/023/4197/2020
VGW-141/023/4197/2020Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2020
Personenkreis; Erwerbstätigeneigenschaft; Daueraufenthalt; Fürsorgeabkommen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum D., vom 27.02.2020, Zahl …, mit welchem gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 26.11.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 27. Februar 2020, wurde zur Zahl …, das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Einschreiterin sei zuletzt zwischen 17. Mai 2019 und 13. Juni 2019 unselbständig erwerbstätig gewesen, wobei dieses Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst worden sei. Die Erwerbstätigeneigenschaft sei ihr daher bis 13. Dezember 2019 erhalten geblieben, weswegen bis zu diesem Zeitpunkt auch Mindestsicherung zuerkannt worden sei. Abgesehen davon käme ihr ein Recht auf Daueraufenthalt nicht zu, zumal sie abgesehen von der zuletzt entfalteten Erwerbstätigkeit lediglich zwischen 16. Mai 2012 und 13. Juni 2012 einem Erwerb nachgegangen sei. Sie verfüge über eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und sei seit 7. Oktober 2005 im Bundesgebiet gemeldet. Die Einschreiterin sei weiters nicht erwerbstätig und habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass ihre Erwerbstätigkeit erhalten geblieben ist oder sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Weiters sei sie auch nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes dar:
„Ich lebe seit 14 Jahren mit meiner Tochter in Österreich. Der Grund für meine Übersiedlung nach Österreich war, dass der Vater meiner Tochter, ein französischer Staatsbürger, in Österreich lebte. Die Lebensgemeinschaft besteht jedoch nicht mehr.
Seit 2012 habe ich laufend über das AMS Arbeit gesucht, habe mehrfach Kurse besucht und auch bei E. gearbeitet. Meine Tochter hat ausschließlich in Österreich die Schule besucht und wird heuer maturieren.
§ 66 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lautet:
Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Diese Bestimmung setzt die gleichlautende Bestimmung des Art 28 (3) der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG um. Daher verfüge ich über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und muss gemäß Art. 24 der RL mit österreichischen Staatsbürgern gleichbehandelt werden. Auch die Landesverwaltungsgerichte haben in gleichartigen Fällen bereits zugunsten der Antragstellerinnen entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Ra 2018/10/0149 vom 22.10.2019 festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969 (Fürsorgeabkommen), als bilateraler Staatsvertrag in Geltung ist und über dem Unionsrecht steht.
Cit. Rd19 Liegen daher die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 erster Satz Fürsorgeabkommen vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich; vgl. zur Berechnung Art. 9 Abs. 2 und 3 Fürsorgeabkommen), so darf der - weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden (vgl. dazu VwGH 9.10.2001, 97/21/0546). Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen).
Ich lebe nun mit meiner Tochter seit 14 Jahren in Österreich, meine Tochter geht hier zur Schule und befindet sich mitten in den Vorbereitungen zur Matura. Wir sind beide in Österreich voll integriert. Auch die Auswirkungen des CORONA Virus auf unser derzeitiges Leben und unsere Bewegungsfreiheit ist mit in Betracht zu ziehen. In der Vergangenheit wurde mir immer wieder die Mindestsicherung zu erkannt, sodass ich davon ausgehen musste, dass auch ein diesbezüglicher Anspruch besteht.“
Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien durch den Magistrat der Stadt Wien samt dem Bezug habenden Verfahrensakt am 7. April 2020 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 26. April 2020 legte die Einschreiterin in Beantwortung eines gerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 14. April 2020 zusammengefasst sinngemäß dar, sie sei im Oktober 2005 gemeinsam mit ihrer Tochter zu Herrn F. G., welcher französischer Staatsangehöriger sei, übersiedelt, sie habe in Wien Arbeit gesucht und habe weiters ihrer Tochter den persönlichen Kontakt zum Vater ermöglichen wollen. In weiterer Folge sei sie im Februar 2010 mit ihrer Tochter in eine Gemeindewohnung übersiedelt, bis zu diesem Zeitpunkt habe sie von für drei Monate bewilligtem Arbeitslosengeld und von ihren Ersparnissen beim Kindesvater gelebt, bei welchem sie auch mitversichert gewesen sei. Sie habe sich auch regelmäßig seit ihrer Übersiedelung nach Wien um Stellen als H. beworben.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Die 1971 geborene Rechtsmittelwerberin ist deutsche Staatsangehörige und bildet mit ihrer Tochter, der 2001 geborenen J. G., eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sie ist aktuell nicht erwerbstätig und bezieht kein Einkommen, ihre Tochter bezieht seit 1. Jänner 2020 Alimentationsleistungen in der Höhe von EUR 300,-- monatlich. Sie ist Mieterin einer Wohnung in Wien, C.-gasse, wofür eine monatliche Bruttomiete in der Höhe von EUR 362,42 zu entrichten ist.
Die Beschwerdeführerin lebt seit Oktober 2005 in Österreich, sie verfügt seit 7. Oktober 2005 über durchgehende Meldeanschriften im Bundesgebiet. Im Zeitraum zwischen 7. Oktober 2005 und 17. Februar 2010 lebte sie mit Herrn G. F. und der gemeinsamen Tochter J. G. an der Anschrift Wien, K.-gasse. Diese Lebensgemeinschaft war bis spätestens 17. Februar 2010 aufrecht. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Einschreiterin im Zeitraum seit ihrer Einreise bis Oktober 2010 vordergründig aus Ersparnissen. Sie war im Zeitraum zwischen 18. August 2006 bis 17. August 2009 auf Grund einer Mitversicherung bei Herrn F. G. krankenversichert. Seit 15. Oktober 2010 bezieht sie mit kurzen Unterbrechungen Mittel aus der Wiener Mindestsicherung.
Die Rechtsmittelwerberin war im Zeitraum zwischen 16. Mai 2012 und 13. Juni 2012 sowie zwischen 17. Mai 2019 und 13. Juni 2019 bei der E. Gesellschaft mbH unselbständig erwerbstätig. Weiteren selbständigen oder unselbständigen Beschäftigungen ist die Einschreiterin im Bundesgebiet bislang nicht nachgegangen.
Am 20. Februar 2020 wurde ihr aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ein Betrag in der Höhe von EUR 103,-- gutgeschrieben. Über weiteres Einkommen verfügt sie wie oben bereits dargelegt nicht.
Frau J. G. vollendete am … 2019 das achtzehnte Lebensjahr. Sie ist Tochter des 1965 geborenen F. G. und der Beschwerdeführerin. Herr G. ist französischer Staatsangehöriger. Frau J. G., wie ihre Mutter deutsche Staatsangehörige, nahm gemeinsam mit dieser im Oktober 2005 bei ihrem Vater in Österreich Wohnsitz und besucht die letzte Schulstufe einer Allgemein Bildenden Höheren Schule. Sie erhält von ihrem Vater Alimentationsleistungen in der Höhe von EUR 300,-- monatlich, über weiteres Einkommen verfügt sie nicht.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im eingebrachten Rechtsmittel sowie in der Stellungnahme vom 26. April 2020.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Gesetzes gehört.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,
5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Gemäß § 53a NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
Gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 NAG erwerben abweichend von Abs. 1 EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht.
Gemäß Art. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. Nr. 258/1969, (Fürsorgeabkommen), wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Abkommens darf der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Weiters sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben somit Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben haben. Dieses Daueraufenthaltsrecht wird u.a. dann erworben, wenn sich der Unionsbürger mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gegenständlich steht fest, dass die Einschreiterin wie von ihr selbst dargelegt seit Oktober 2005 durchgehend in Österreich aufhältig ist, wobei sie für einen Zeitraum von vier Jahren und etwas mehr als vier Monaten in Lebensgemeinschaft mit einem damals erwerbstätigen französischen Staatsangehörigen lebte. Während dieses Zeitraumes finanzierte sie ihren Lebensunterhalt wie von ihr selbst dargelegt aus einem für drei Monate gewährten Arbeitslosengeld sowie von Ersparnissen. Über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügte sie im Zeitraum zwischen 18. August 2006 und 17. August 2009. Somit steht fest, dass sich die Einschreiterin davon ausgehend, dass sie im Zeitraum zwischen 7. Oktober 2005 und 17. Februar 2010 in einer Lebensbeziehung mit einem anderen Unionsbürger, welcher für deren Unterhalt aufkam, lebte, für eben diese vier Jahre und etwas mehr als vier Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Weiters ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin in zwei Fällen, nämlich im Jahre 2012 für knapp ein Monat sowie im Jahre 2019 für ebenso knapp ein Monat einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unter Implikation einer jeweils erfolgten unfreiwilligen Beendigung der gegenständlichen Dienstverhältnisse ergeben sich somit unter Heranziehung des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG weitere jeweils knapp sieben Monate eines rechtmäßigen Aufenthaltes der Einschreiterin in Österreich.
Feststeht, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht erwerbstätig ist und zuletzt im Zeitraum zwischen 17. Mai 2019 und 13. Juni 2019 unselbständig erwerbstätig war, weswegen eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen nach § 5 Abs. 2 Z 2 erster und zweiter Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als nicht gegeben erscheint. Allerdings ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben und aus diesen Rücksichten Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung hat.
§ 53a Abs. 1 NAG normiert ausdrücklich, dass der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet erwirbt. Wie oben bereits festgestellt, hält sich die Einschreiterin seit dem Jahre 2005 durchgehend in Österreich auf. Allerdings kam im durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenso hervor, dass sie als Lebensgefährtin eines aufenthaltsberechtigten französischen Staatsangehörigen für höchstens 4 Jahre und vier Monate rechtmäßig in Österreich aufhältig war, in weiterer Folge wurde diese Lebensgemeinschaft beendet und bezog die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 mit kurzen Unterbrechungen Mittel aus der Sozialhilfe, wobei sie auch über diesen Sozialhilfebezug krankenversichert war. Somit ist für den Zeitraum zwischen der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Herrn G. bis zur Effektuierung der ein knappes Monat währenden Erwerbstätigkeit im Jahre 2012 von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der Einschreiterin im Bundesgebiet auszugehen, womit ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt der Einschreiterin jedoch nicht mehr vorlag. Einer weiteren Phase unrechtmäßigen Aufenthaltes spätestens seit 14. Dezember 2012 folgte ein rechtmäßiger Aufenthalt für den Zeitraum zwischen 17. Mai 2019 und spätestens 14. Dezember 2019, seit damals hält sich die Einschreiterin erneut unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 51ff NAG unrechtmäßig in Österreich auf. Sohin steht jedoch fest, dass ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich für die Dauer von fünf Jahren bislang auf Basis niederlassungsrechtlicher bzw. unionsrechtlicher Bestimmungen nicht verwirklicht wurde und kommt somit auch der Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z 2 dritter Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung.
Allerdings steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und somit im gegenständlichen Falle das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass es sich beim Fürsorgeabkommen um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte -hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 Fürsorgeabkommen (vgl. dazu VwGH, 22. Februar 2017, Zl. Ro 2015/10/0051, mwH). Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl. erneut VwGH Ro 2015/10/0051, sehr aktuell VwGH, 22. Oktober 2019, Zl. Ra 2018/10/0149).
Wie oben bereits festgestellt hielt sich die Einschreiterin seit Oktober 2005 als Lebensgefährtin eines französischen Staatsangehörigen zumindest mehr als vier Jahre lang durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf, womit der durch Art. 8 des Fürsorgeabkommens normierte Zeitraum als jedenfalls erfüllt erscheint. Da sich wie ebenso dargestellt der Anspruch der Hilfe suchenden Person unter diesen Voraussetzungen unmittelbar aus dem angesprochenen völkerrechtlichen Vertrag ergibt, ist trotz des Fehlens der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes von einer Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung auszugehen und erfolgte die Abweisung ihres Ansuchens daher zu Unrecht.
§ 52 Abs. 1 Z 2 NAG normiert weiters, dass Verwandte des EWR-Bürgers, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Aufenthalt im Bundesgebiet dann berechtigt sind, wenn diese selbst EWR-Bürger sind. Feststeht in diesem Zusammenhang, dass Frau J. G. gemeinsam mit ihrer Mutter und jetzigen Beschwerdeführerin im Jahre 2005 zu ihrem Vater, welcher französischer Staatsangehöriger ist, nach Österreich zog und hier seitdem aufhältig ist. Da der rechtmäßige Aufenthalt des EWR-Bürgers insbesondere dann, wenn dieser das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, lediglich vom Umstand des rechtmäßigen Aufenthaltes der Ankerperson im Bundesgebiet und vom Bestand der Familienangehörigeneigenschaft abhängt steht es fest, dass Frau J. G., welche am … 2019 das achtzehnte Lebensjahr vollendete, seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet hier rechtmäßig aufhältig ist und somit das Daueraufenthaltsrecht gemäß §53a Abs. 1 NAG ohne jeden Zweifel erworben hat. Da sie weiters wie eben dargestellt im Dezember 2019 das achtzehnte Lebensjahr vollendete ist sie dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 2 Z 2 dritter Fall zuzuzählen und hat somit selbst in jedem Falle Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung. Ebenso resultiert ein Anspruch auch aus dem oben näher behandelten Fürsorgeabkommen.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen haben, ob und inwieweit der Bedarfsgemeinschaft unter Heranziehung der Regelungen über die Bemessung von Mitteln der Wiener Mindestsicherung Leistungen zuzuerkennen sind.
Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und sich dieser ausschließlich auf § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stützte, somit darüber absprach, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dem anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuzählen sind. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr der Anspruch unter Heranziehung der §§ 4 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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