LVwG W VGW-152/V/065/3522/2020

VGW-152/V/065/3522/2020Tribunal Administrativo Regional23 de mar. de 2020

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Wiederaufnahme des Verfahrens

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/065/3522/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.V.065.3522.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. am …1969, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), vom 15.11.2020, Zl. MA 35/.../19 F, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14.06.2016, Zl. MA35/.../14 F, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte und festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein ägyptischer Staatsbürger, beantragte am 22.06.2009 bei der Wiener Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Berufung auf seiner aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.02.2011 wurde dem BF die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert, in Folge mit Bescheid vom 01.04.2011 gemäß § 11 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.06.2017 wurde das mit (Verleihungs-)Bescheid vom 01.04.2011 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung wieder aufgenommen (Spruchpunkt 1) und das Ansuchen des BF vom 22.06.2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) vom 19.06.2018, Zl. VGW-152/065/11600/2017-24 wurde die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens (Spruchpunkt 1) bestätigt (Spruchpunkt I.) und die Abweisung des Antrages (Spruchpunkt 2) aufgehoben und dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (Spruchpunkt II).

Gegen Spruchpunkt II. (Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft) dieses Erkenntnis erhob die Wiener Landesregierung (Amts)Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens) erwuchs in Rechtskraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis des VGW mit Erkenntnis vom 14.12.2018, Ra 2018/01/0406-6 im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes II. (Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit der Aufhebung des erwähnten Erkenntnisses gelangte das Verfahren zur Entscheidung wieder an das VGW. Im zweiten Rechtsgang wurde mit Erkenntnis des VGW vom 30.01.2019, Zl. VGW-152/065/1013/2019/E-2 unter Bindung der Rechtsanschauung des VwGH die Beschwerde im Spruchpunkt II (Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 22.06.2009) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.06.2017 bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11.06.2019 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Die vom BF erhobene Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 11.10.2019 zurückgewiesen.

Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte am 15.11.2019 bei der belangten Behörde einen auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützten Wiederaufnahmeantrag. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Die obigen Feststellungen werden vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 69 AVG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im

Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

§ 32 VwGVG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines

durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen

Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im

Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  1. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Rechtliche Beurteilung:

Der anwaltlich vertretene BF hat seinen gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt und dies auch näher ausgeführt.

Ein gemäß § 69 AVG gestellter Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn das Verfahren durch verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeschlossen wurde (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).

Mit Erkenntnis vom 19.06.2018 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien die mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.06.2016 getroffene Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens des BF wegen § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I.).

Eine Stattgebung des nun gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages des BF hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG somit vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.

Dies trifft jedoch nicht zu.

Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in dem wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).

Auf das nach dem Vorgesagten durch Erkenntnis des VWG abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem - hier von dem anwaltlich vertretenen BF nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als unzulässig. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht abgewichen.

Vorliegendenfalls liegt zwar ein bei der für Wiederaufnahmeanträge nach § 69 AVG zuständigen Behörde eingebrachter, aber eben unzulässiger Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG vor. Ein - hier allenfalls zielführend gewesener - Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der "Sache" nach mit dem hier gestellten nach § 69 AVG nicht ident (vgl. auch hiezu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106), sodass auch nicht von der Einbringung eines Antrages nach § 32 VwGVG bei der hiefür unzuständigen Behörde auszugehen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal das VGW lediglich über den angefochtenen Zurückweisungsbescheid zu urteilen hatte und ihm eine inhaltliche Entscheidung nicht zustand.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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