projetos
VGW-031/085/953/2019; VGW-031/085/955/2019; VGW-031/085/957/2019; VGW-031/085/958/2019•LVwG W VGW-031/085/953/2019; VGW-031/085/955/2019; VGW-031/085/957/2019; VGW-031/085/958/2019
VGW-031/085/953/2019; VGW-031/085/955/2019; VGW-031/085/957/2019; VGW-031/085/958/2019Tribunal Administrativo Regional2 de mar. de 2020
Lärmerregung; ungebührlicher Lärm; störender Lärm
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 05.12.2018 gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. vom 10.11.2018, Zln. VStV/…22/2018, VStV/…55/2018, VStV/…59/2018 und VStV/…35/2018 betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG) und dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als die Straferkenntnisse
-zur Zl. VGW-031/085/955/2019 betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses und
behoben und die Verfahren in diesem Ausmaß gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt werden.
II. Den Beschwerden insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen
-zur Zl. VGW-031/085/955/2019 betreffend Spruchpunkt 2 des
angefochtenen Straferkenntnisses von 150 Euro auf 50 Euro
herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt wird und
Im Übrigen werden die Beschwerden zur Zl. VGW-031/085/953/2019, zur Zl. VGW-031/085/955/2019 betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Zl. VGW-031/085/957/2019 abgewiesen.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG jeweils mit € 10 festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag von € 10 für jedes Delikt.
III.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
I.1.
Das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…22/2018 (VGW031/085/953/2019), richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 31.05.2018, 02:30 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße 6
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Lautes Herumschreien und Grölen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 1 Abs. 1 WLSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
I.2.
Das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…55/2018 (VGW031/085/955/2019), richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 19.06.2018, 19:15 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße 5
Sie haben am 19.6.2018 um 19:15 Uhr in Wien, D.-Straße 5, durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.
Sie haben im Innenhof einer Wohnhausanlage auf der dortigen Parkbank diese Einrichtungen nicht widmungsgemäß gebraucht und mit Gegenständen um sich geschmissen und Anrainer grundlos angepöbelt und durch ihr Verhalten mehrere Anrainer gestört.
2. Datum/Zeit: 19.06.2018, 19:15 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße 5,
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: laute Musik und Gegröle
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz idF BGBl. I Nr. 61/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. I Nr. 566/1991 idgF
2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 1 Abs. 1 WLSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,00“
I.3.
Das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…59/2018 (VGW031/085/957/2019), richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 13.07.2018, 23:15 Uhr
Ort: Wien, E.-gasse 2
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Sie haben auf der Straße herumgeschrien.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 1 Abs. 1 WLSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
I.4.
Das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…35/2018 (VGW031/085/958/2019), richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 25.07.2018, 18:40 Uhr - 25.07.2018, 19:15 Uhr
Ort: Wien, F.-gasse 9
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Sie haben in der Wohnung geschrien und durch überlaute Musik.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 1 Abs. 1 WLSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
II.
In den gegen diese Straferkenntnisse fristgerecht erhobenen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Insbesondere habe er sich nicht provozierend verhalten und auch nicht geschrien, sondern mit den Beamten normal gesprochen und kooperiert. Auch habe er die Anrainer nicht beschimpft. Seines Erachtens sei die Strafanzeige gegen ihn zu Unrecht erstattet worden und verweise er auf die Regelung des § 45 VStG.
Aufgrund seiner finanziellen Lage - er verfüge als anerkannter jugendlicher Flüchtling mit subsidiärem Schutz über kein eigenes Einkommen - sei es ihm nicht möglich, eine so hohe Strafe zu bezahlen. Seit dem Sommer habe er sein Leben verändert und sei ihm die neue Schule sehr wichtig. Die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen seien zu hoch bemessen und erhebe er auch Beschwerde gegen die Höhe der Strafe. Er bringe vor, dass er Jugendlicher im Sinne des § 20 VStG sei.
III.
III.1.
Am 3.7.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW031/085/953/2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und zwei Vertrauenspersonen Frau G. und Frau Mag. H., welche zugleich als Personen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen, gemäß § 58 Abs. 1 VStG befragt wurden, sowie der Zeuge, Herr RvI. K., erschienen. Die Zeugen L. und M. erschienen unentschuldigt nicht. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
„Einkommen: 40 EUR im Monat Taschengeld (frei verfügbar), 44 EUR Verpflegungsgeld (für das Wochenende, da am Wochenende keine Verpflegung bereitgestellt wird), 10 EUR Freizeitgeld im Monat (zweckgebunden, gegen Vorlage einer Rechnung), 150 Bekleidungsgeld pro Jahr (zweckgebunden, doch der FSW verlangt seit kurzem keine Rechnungen mehr) – Einkommensbestätigung des R.es (Beilage A)
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Ich besuche die HTL P. und habe das 1. Jahr positiv abgeschlossen. Ich darf aufsteigen.“
Die Vertrauensperson Frau G. gibt an, dass der Bf 1 seit Dezember 2018 beim R. wohnt, seit September 2018 besucht er die Schule und Ende Dezember 2018 war der Umzug und seither ist nichts mehr vorgefallen.
Die Vertrauensperson Frau H. gibt zu Protokoll, dass die Betreuung beim R. engmassiger ist und die Mitarbeiterinnen einen besseren Überblick haben.
Auf einen Mitarbeiter kommen 10 Jugendliche lt. Vertrauensperson Frau G.. Bei uns ist es wichtig, dass die Jugendliche eine Perspektive entwickeln, der Augenmerk liegt auf der Bildung, es gibt einen engen Austausch mit der Schule (z.B.: Gespräche mit dem Klassenvorstand, etc.) Der Klassenvorstand des Bf 1, dass dieser großes Potenzial hat, da er obwohl er noch nicht so lange Deutsch spricht, die 5. Klasse (9. Schulstufe) absolviert hat und in die 6. Klasse aufsteigen kann.
„Ich habe an diesem Tag nicht geschrien. Es begann so: Ich konnte nicht nach Hause gegangen. Da man ab 0.00 Uhr nicht mehr in die WG kam, deswegen war ich bei einem Freund. Wir wollten kurz von ihm zu Hause zur Tankstelle gehen um dort zu essen und zu trinken. Es war die Tankstelle in der F.-gasse Ecke S.Straße. Auf dem Weg trafen wir einen Bekannten, Herrn L., unentschuldigt nicht erschienen. Er war ein bisschen betrunken. In den Hof gab es auch eine andere Gruppe, wegen der die Polizei eigentlich gerufen wurde, weil sie laut waren. Aber die Polizei hat uns erwischt. Die Polizei hat uns dann nach Hause gebracht, weil wir damals noch 15 Jahre alt waren und nicht so lange draußen bleiben dürfen. Herr L. hat sich aufgeführt, er war betrunken und hat gemeint, er könne allein nach Hause gehen. Die Polizisten haben ihn gezwungen, ins Polizeiauto zu steigen, dabei hat er geschrien und gewehrt. Ich bin da gestanden und habe ihn ausgelacht, weil er sich aufgeführt hat. Er hat gleich in diesem Hof gewohnt wenn er sich nicht aufgeführt hätte, hätten ihn die Polizisten glaube ich nach Hause gehen lassen. Auch Herr M. wohnt in diesem Hof, er ist auch ein Freund von mir, ich war zuerst mit ihm unterwegs, dann trafen wir Herrn L.. Herr M. war 18 und musste nicht nach Hause gebracht werden. Uns haben sie nach Hause gebracht. Es waren dann drei Polizeiautos da und 5 Polizisten haben Herrn L. gehalten. Ich habe mich mit Herrn M. unterhalten, warum sich Herr L. so aufführt.
Bevor die Polizisten kamen waren wir auf den Weg zur Tankstelle. Dann haben wir Herrn L. getroffen und ihm gefragt was er macht. Er hat gesagt er weiß nicht und dass er mit uns zur Tankstelle mitkommt.
Ich weise darauf hin, dass in der Beschwerde ein Wort falsch geschrieben wurde: Wir haben uns nicht zu dritt auf dem Weg zur Tankstelle gemacht, sondern zu zweit.
In der anderen Gruppe waren in etwa 6 Personen. In dieser Gruppe wurde mit einer Musikbox Musik gespielt. Wir sind durch einen langen Gang bzw. Weg gegangen, der durch die ganze Siedlung geht. Links gab es dann einen Park. In diesem Park befand sich eine Gruppe. Wir haben die Gruppe gesehen und begrüßt und sind dann weiter gegangen. Dabei hat uns dann die Polizei aufgehalten.“
Der Zeuge gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Der Vorgang liegt schon lange zurück, so dass ich ihm nicht mehr beschreiben kann. Es waren jedes Mal 10 Jugendliche. Sie waren aber nicht immer zusammen. Ich kann mich noch erinnern, dass wir den Bf nach Hause gebracht haben. Seinen Freund haben die Kollegen nach Hause gebracht. Was mit dem dritten passiert ist kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich verweise auf die Anzeige, die Frau Insp. T. gelegt hat.
Auf die Frage ob ich den Bf in diesem Sommer schon im Bezirk auf der Straße gesehen habe und ob schon Anzeigen gegen ihm vorliegen: Ich habe ihn schon auf der Straße gesehen, ich glaube er war alleine, ob Anzeigen gegen ihn vorliegen, kann ich nicht sagen.“
Die Verhandlung wurde zur Einvernahme der Zeugin Insp. T. auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 6.10.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW031/085/953/2019 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und zwei Vertrauenspersonen Mag. U. und Frau Mag. H. sowie die Zeugin, Frau Insp. T., erschienen. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet. Weiters erschien Frau V. als Vertreterin der Wiener Kinder und Jugendhilfe.
Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Auf Nachfragen der Verhandlungsleiterin gab er an, dass es diesen Sommer keine Anzeigen gegeben habe.
Die Zeugin gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Einsatzgrund war Lärmerregung durch Jugendliche. Es haben mehrere Personen den Notruf an der Dienststelle angerufen. Wir haben den Lärm von Weitem schon gehört. Zuerst waren es vier Jugendliche. Soweit ich mich erinnern kann ist einer davon weggelaufen. Wir haben dann Unterstützung angefordert. Die Jugendlichen haben uns zuerst als Polizei nicht wahrgenommen, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung. Sie erschienen uns beeinträchtigt durch Suchtgift. Wir sagten, dass sie leiser sein sollen und haben einen Ausweis verlangt. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich die Identität des Bf festgestellt. Er hat es anfangs recht lustig gefunden und erst als wir etwas Schärfer gesprochen haben, wurde es leiser.
Über Befragen des Bf:
Erinnern sich dran, ob einer von uns bzw. ich mich aufgeführt hat bzw. habe?
Am meisten aufgeführt hat sich Hr. L., daran kann ich mich erinnern. Hrn. L. hat aber Kollege K. beamtshandelt. Wir haben dem Bf mehrmals gesagt, dass er nicht herumschreien, bzw. herumgröllen soll.
Der Bf:
Können sie sich erinnern, wie laut ich war und wer der Lauteste war?
Es war zumindest so laut, dass es im Innenhof gehallt hat.
Wer der Lauteste war, kann ich mich nicht mehr erinnern.
Haben sie mich schreien gehört?
Ja.“
In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus: „Ich habe mit dem Freundschaftskreis nichts mehr zu tun. Ich besuche eine Schule und ich gebe mir Mühe in der Schule. Wie ich mich erinnern kann, war Herr L. der lauteste. Die letzten beiden Absätze der Beschwerde bleiben aufrecht. Ich ersuche auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.“
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung der Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden.
III.2.
Am 1.7.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den Zln. VGW-031/085/955/2019 und VGW-031/085/958/2019 statt, zu welcher der Beschwerdeführer und zwei Vertrauenspersonen Frau G. und Frau Mag. H., welche zugleich als Personen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen, gemäß § 58 Abs. 1 VStG befragt wurden, sowie die Zeugen, Frau Insp. W. und Herr Insp. X., erschienen. Die Zeugen J., Q. und Z. entschuldigten sich. Der Zeuge Y. erschien unentschuldigt nicht. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
„Einkommen: 40 EUR im Monat Taschengeld (frei verfügbar), 44 EUR Verpflegungsgeld (für das Wochenende, da am Wochenende keine Verpflegung bereitgestellt wird), 10 EUR Freizeitgeld im Monat (zweckgebunden, gegen Vorlage einer Rechnung), 150 Bekleidungsgeld pro Jahr (zweckgebunden, doch der FSW verlangt seit kurzem keine Rechnungen mehr) – Einkommensbestätigung des R.es (Beilage A)
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Ich besuche die HTL P. und habe das 1. Jahr positiv abgeschlossen. Ich darf aufsteigen.“
Die Vertrauensperson Frau G. gibt an, dass der Bf 1 seit Dezember 2018 beim R. wohnt, seit September 2018 besucht er die Schule und Ende Dezember 2018 war der Umzug und seither ist nichts mehr vorgefallen.
Die Vertrauensperson Frau H. gibt zu Protokoll, dass die Betreuung beim R. engmassiger ist und die Mitarbeiterinnen einen besseren Überblick haben.
Auf einen Mitarbeiter kommen 10 Jugendliche lt. Vertrauensperson Frau G.. Bei uns ist es wichtig, dass die Jugendliche eine Perspektive entwickeln, der Augenmerk liegt auf der Bildung, es gibt einen engen Austausch mit der Schule (z.B.: Gespräche mit dem Klassenvorstand, etc.) Der Klassenvorstand des Bf 1, dass dieser großes Potenzial hat, da er obwohl er noch nicht so lange Deutsch spricht, die 5. Klasse (9. Schulstufe) absolviert hat und in die 6. Klasse aufsteigen kann.
Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
GZ: 1)VGW-031/085/955/2019-8
„Ich habe nicht geschrien. Wir waren ca. 8 Leute, einer hat mit seinem Handy Musik gespielt. Auf die Frage wer Musik gespielt hat, gebe ich an, ich will niemanden belasten.
Es ist ein Hof. Im Hof sind drei Bänke, auf denen wir gesessen sind. Dann ist die Polizei gekommen. Die Polizei hat uns gesagt, es hat sich jemand wegen der Musik beschwert. Dann wollte einer die Verantwortung übernehmen, damit nur er die Anzeige bekommt. Ich kann mich nicht genau erinnern wer, er hat dies zu den Polizisten gesagt. Diese haben dies jedoch abgelehnt und gesagt, dass wir alle die Anzeige bekommen. Ich habe den Polizisten mein Handy gezeigt, dass ich keinen Akku habe. Betreffend das Herumschmeißen der Sachen: Einer hat eine Zigarettenpackung zu einem Freund, der rauchen wollte, geworfen. Auf Nachfragen der VL: Sonst wurde nichts mehr geworfen. Das einzige was herumgeworfen wurde ist die Zigarettenpackung. Ich habe nicht gesehen, dass jemand Anrainer angepöbelt hat, ich habe auch keine Anrainer angepöbelt. Wenn 8 oder 9 Leute zusammen sind ist es normal, dass es etwas lauter wird. Auch wenn hier jetzt 8 oder 9 Leute sitzen und reden würde, wäre es laut. Es hat jeder mit einem anderen geredet. Es hat nicht immer nur einer alleine geredet. Ich bin nicht auf der Parkbank gestanden. Ich bin auf der Bank gesessen. Die Polizisten haben uns gesagt, dass wir aufstehen sollen und haben jeden einzelnen durchsucht und kontrolliert. Sie haben keine Drogen gefunden.
Ich war ca eine viertel Stunde bevor die Polizei kam dort. Die Musik hat schon gespielt, als ich gekommen bin. Ich habe die anderen Jugendlichen zufällig getroffen. Ich bin kurz dort geblieben und habe geredet mit ihnen und dann kam die Polizei.
Auf die Frage ob ich noch mit den anderen Jugendlichen Kontakt habe, gebe ich an, wenn dann, sehe ich sie zufällig. Z. sehe treffe ich auch manchmals, zB um die Einsprüche zu machen. Die Einsprüche und Beschwerden haben wir alle gemeinsam bei N. gemacht.
Die Vertrauensperson Frau H. führt dazu aus, dass es einmal pro Woche einen Beratungstermin gibt, bei dem die Jugendlichen mit allen Belangen kommen können.
Die Vertrauensperson Frau H. führt aus, dass im Straferkenntnis betreffend Spruchpunkt 2 die Ersatzfreiheitsstrafe falsch berechnet wurde: Die Strafdrohung im WLSG ist bis zu EUR 700,-- bzw. 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Im Straferkenntnis wurden jedoch EUR 150,-- mit zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Auch bei Spruchpunkt 1 wäre 1 Tag nach meinen Berechnungen EUR 71,--, und somit 2 Tage EUR 142,--, wobei ich nicht weiß ob ab oder aufgerundet wird.
2)VGW-031/085/958/2019
„Wir sind kurz J. nach Hause gegangen. Dort wollten wir etwas kochen, wir waren kurz einkaufen, Pommes. Pommes kocht man im Öl. Ich und Herr Z. waren in der Küche als die Polizei hinein kam und es laut war. Die anderen waren im Wohnzimmer. Dort hat auch Musik gespielt. Es ist nicht meine Wohnung, das heißt ich kann niemanden sagen die Musik leiser oder lauter zu drehen. Es gab auch im Wohnzimmer einen Streit zwischen Q. und seiner Freundin, mit der er telefoniert hat und dann hat er auch mit einem anwesenden Jugendlichen im Wohnzimmer laut geredet, mit wem, weiß ich nicht. Ich und Z. waren am nächsten zur Wohnungstüre, wir haben der Polizei die Türe aufgemacht. In der Anzeige steht auch, dass ein Mann mit einer Frau gestritten hat und dann wurden wir alle angezeigt. Es war im Wohnzimmer, glaube ich ein Mädchen aber ich weiß es nicht genau, da ich nicht im Wohnzimmer war. In der Anzeige steht auch, dass Speisereste aus dem Fenster geworfen wurden aber das war das Wohnzimmerfenster (Wohnzimmerfenster geht auf die Straßenseite, wo der Bus vorbei fährt). Das Küchenfenster ist gegenüber und geht in den Innenhof; dort lagen keine Speisereste.“
Auf die Frage ob ich noch mit den anderen Jugendlichen Kontakt habe, gebe ich an, wenn dann, sehe ich sie zufällig. Z. sehe treffe ich auch manchmals, zB um die Einsprüche zu machen. Die Einsprüche und Beschwerden haben wir alle gemeinsam bei N. gemacht. Auf die Frage von Frau H. wieviele Jugendliche ich von damals kenne, gebe ich an, es sind ca. 50. Letzen Sommer sind wir immer raus gegangen. Diesen Sommer wohne ich in einem anderen Bezirk und gehe nicht mehr dort hin. Gestern war ich an der alten Donau schwimmen, ich hänge mit Freunden aus der Schule ab und nicht mit den alten Freunden. Das war ein Privatsteg von einem Schulfreund.
Der Zeuge Insp. X. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
GZ: 1)VGW-031/085/955/2019-8
„Wir haben bei diesem Einsatz die Jugendlichen gesehen. Wir haben sie vorher schon gehört. Sie waren ziemlich laut. Wir sind hingekommen, haben auf Grund der Lärmerregung bei jedem die Identität festgestellt. Es wurden Gegenstände am Boden wahrgenommen, zB Zigarettenpackungen und Dosen. Ein paar Jugendliche saßen auf der Lehne mit den Füßen auf der Bank. Wir haben sie aufgefordert, den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen, das heißt, den Lärm einzustellen, den Mist weg zu räumen und die Bank ordnungsgemäß zu verwenden. Dies haben sie nicht gemacht. Das war ein Zusammenspiel der Jugendlichen bei dem er dabei war. Konkret kann ich mich auf Grund der langen Zeitspanne inzwischen nicht erinnern. Während der Amtshandlung habe ich nicht wahrgenommen, dass Anrainer angepöbelt wurden, wir hatten aber einen Aufforderer der uns aus diesem Grund anrief. Während der Amtshandlung gingen Anrainer kopfschüttelnd vorbei. Konkret kann ich mich nicht daran erinnern, dass der Bf auf der Lehne der Parkbank saß und mit Gegenständen herum warf.
Die Jugendlichen hatten eine Musikbox mit, auf der laute Musik spielte. Die Jugendlichen haben sich untereinander angeschrien, sie hatten offenbar was getrunken und sind immer lauter geworden als Gesamtes.
…
Über Befragen des Bf:
„Können sie sich daran erinnern ob ich Ihnen mein Handy gezeigt habe? Nein ich kann mich nicht daran erinnern.“
Der Zeugin Insp. W. gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
2)VGW-031/085/958/2019
„Weil die Jugendlichen Unrat aus dem Fenster geworfen haben wurden wir auf Grund eines Anrufes dorthin beordert. Das Fenster war Richtung F.-gasse. Es gab auch ein Fenster in den Innenhof. Dort lag auch allerlei. Die Stiege kann man nur über den Innenhof betreten. Als wir dort eintrafen, kamen uns bereits viele Parteien entgegen, die sich über den Lärm beschwerten. Wir haben den Lärm auch gehört, laute Musik, Gegrölle sowie ein Streitgespräch, das sich so anhörte als würde ein Mann mit einer Frau streiten, im Nachhinein hat es sich heraus gestellt, dass die Frauenstimme übers Handy, dass auf Lautsprecher geschalten war, gekommen war. Ich habe den Bf gesehen, als ich die Wohnung betreten habe. Wir haben dann alle auf den Gang verbracht, da wir nicht wussten, ob auf Grund des Streitgesprächs eine akute Gefahr bestand. Als wir kamen standen die meisten schon unmittelbar im Vorraum und man konnte nicht mehr sehen, wer in welchem Zimmer gewesen ist.
Über Befragen des Bf:
„Sie haben zur AZ VGW-031/085/957/2019 gesagt, dass sie meine Stimme erkennen. Handelte es sich bei den Streitenden um meine Stimme? Nein.
Haben Sie beim Innenhoffenster etwas heraus fliegen sehen? Nein nur den Mist unten im Innenhof liegen.“
In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus: „In der Wohnung haben wir nur gekocht, ich und Z. haben das Essen zubereitet und die anderen waren im Wohnzimmer und haben sich aufgeführt. Ich ersuche um eine Strafminderung. Als wir raus gingen sahen wir keinen Dreck im Innenhof liegen.“
Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel eine mündliche Verkündung.
III.3.
Am 1.7.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Zl. VGW-031/085/957/2019 statt, zu welcher der Beschwerdeführer und zwei Vertrauenspersonen Frau G. und Frau Mag. H., welche zugleich als Personen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen, gemäß § 58 Abs. 1 VStG befragt wurden, sowie die Zeugin, Frau Insp. W., erschienen. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
„Allseitige Verhältnisse:
Einkommen: 40 EUR im Monat Taschengeld (frei verfügbar), 44 EUR Verpflegungsgeld (für das Wochenende, da am Wochenende keine Verpflegung bereitgestellt wird), 10 EUR Freizeitgeld im Monat (zweckgebunden, gegen Vorlage einer Rechnung), 150 Bekleidungsgeld pro Jahr (zweckgebunden, doch der FSW verlangt seit kurzem keine Rechnungen mehr) – Einkommensbestätigung des R.es (Beilage A)
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:
„Ich habe nicht herum geschrien. Wir waren mehrere Jugendliche. Wir wollten Richtung Marchfeldkanal gehen, weil dort keine Leute sind. Einer hatte eine Musikbox mit und hat Musik gespielt.
Auf die Frage um wen es sich handelt, gebe ich an: Ich weiß es, aber ich will niemanden belasten.
Dann ist die Polizei gekommen, wegen der Lautstärke. Jedes Mal wenn die Polizei kam, wurden wir durchsucht. Es gab zwei Polizeikontrollen, eine davon war danach ein Stück weiter. L. hat herumgeschrien, weil ihm die Beamten bei der Durchsuchung auf Drogen in den Schritt gegriffen haben. Das war bei der ersten Kontrolle. L. war etwas angetrunken und deshalb ein bisschen lauter. Ich war nicht alkoholisiert, ich trinke wenn nur ein Bier.
Ich besuche die HTL P. und habe das 1. Jahr positiv abgeschlossen. Ich darf aufsteigen.“
Die Vertrauensperson Frau G. gibt an, dass der Bf 1 seit Dezember 2018 beim R. wohnt, seit September 2018 besucht er die Schule und Ende Dezember 2018 war der Umzug und seither ist nichts mehr vorgefallen.
Die Vertrauensperson Frau H. gibt zu Protokoll, dass die Betreuung beim R. engmassiger ist und die Mitarbeiterinnen einen besseren Überblick haben.
Auf einen Mitarbeiter kommen 10 Jugendliche lt. Vertrauensperson Frau G.. Bei uns ist es wichtig, dass die Jugendliche eine Perspektive entwickeln, der Augenmerk liegt auf der Bildung, es gibt einen engen Austausch mit der Schule (z.B.: Gespräche mit dem Klassenvorstand, etc.) Der Klassenvorstand des Bf 1, dass dieser großes Potenzial hat, da er obwohl er noch nicht so lange Deutsch spricht, die 5. Klasse (9. Schulstufe) absolviert hat und in die 6. Klasse aufsteigen kann.
Der Beschwerdeführer gab weiters an:
„Ich habe keinen Kontakt nicht mehr zu Herrn L. und ich wohne jetzt wo anderes, und habe Kontakt mit ganz anderen Leuten. Nämlich, Freuden aus der Schule.
Herr Y. war am Tattag auch noch dabei, und Herr J..
Auf die Frage ob ich mit Herrn J. noch Kontakt habe: Ich treffe ihn manchmal zufällig im Schwimmbad. Ich gehe kein Bier mit ihm trinken.
Außerdem war auch noch Z. dabei. An diese kann ich mich genau erinnern, es waren noch weitere Personen dabei, die befanden sich gegenüber auf der anderen Straßenseite und manche sind auch weggegangenen als sie die Polizei sahen.“
Die Zeugin gab nach Belehrung Folgendes zu Protokoll:
„Es gab an diesem Tag 2 Anzeigen. Eine davon war auf der Ab.-Straße mit der E.-gasse und die zweite in der E.-gasse 2. Im letzten Sommer gab es fast jeden Tag Einsätze, wegen den Jugendlichen (A., Z.). An jeden einzelnen Einsatz kann ich mich nicht mehr erinnern.
Auf die Frage der VLin wie man sich merken bzw. wie man sich erinnern kann, welche der Jugendlichen geschrien hat: Es haben alle herum geschrien, als wir dort angekommen sind. Es gab einen Anruf, dass Jugendliche lärmen. Soweit ich mich erinnern kann, was es bei der Busstation Ab./E.-gasse. Als wir hinkamen haben sie noch immer herumgeschrien. Die zweite Anzeige, nämlich die gegenständliche betrifft die Schule. Die Busstation befindet sich in der Ab.Straße. Wir haben ihnen in der Busstation gesagt, sie sollen leise sein und nach Hause gehen. Nach etlichen Beschimpfungen und Diskussionen sind sie dann in Richtung S.-Straße zur E.-gasse 2 gegangenen. Ich nehme an, der Vorfall liegt schon länger zurück, dass wir die Jugendlichen von hinten gesehen haben. Dadurch das wir monatelang mit den Jugendlichen immer wieder befasst wurden, weil sie herumschrien konnten ich mittlerweile die einzelnenn Jugendliche an ihre Stimmen unterscheiden, wenn sie schrien. Möglich ist es auch, dass sich der Bf 1 umgedreht hat.“
Die Zeugin zeigt auf Google-Maps die genaue Örtlichkeit, die sich ums Eck von der Bushaltestelle in der Ab.-Straße befindet.
Der Bf 1 wird ersucht am Bildschirm den Ort des Polizeieinsatzes zu zeigen. Er deutet auf die Bushaltestelle. Auf näheres Befragen gibt er an, dass die Jugendlichen einzeln entlassen wurden, und dann nach Hause, das heißt Richtung Straßenbahn gegangenen.
Der Bf 1 gibt an, dass er an diesem Tag nicht geschrien hat, sondern L.. Jedes Mal wenn wir 5 Leute waren, haben 1 oder 2 geschrien, aber alle 5 die Anzeigen bekommen.
Die Zeugin gibt dazu an, wenn alle 5 geschrien, bekommen alle 5 eine Anzeigen bekommen, wenn 1 oder 2 geschrien haben, haben dann diese Personen eine Anzeige bekommen.
In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus: „Das ich seit September 2018 regelmäßig die Schule besuche, und in einem anderen Bezirk wohne und einen anderen Freundeskreis habe. Ich habe 2 Strafen (Ersatzfreiheitsstrafen) abgesessen, weil ich es nicht bezahlen konnte (insgesamt 270 EUR). Ich beantrage eine Strafmilderung. Ich habe beim Weggehen nicht geschrien. Immer wenn einer in der Gruppe geschrien hat, haben alle eine Anzeige bekommen. Manchmal hat auch die falsche Person die Anzeige bekommen.“
Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel eine mündliche Verkündung.
IV.1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 51/1993 in der zu den Tatzeitpunkten maßgeblichen Fassung LGBl. für Wien 29/2001 lautet:
„Anstandsverletzung und Lärmerregung
§ 1. (1) Wer
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 61/2016 lautet:
„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst
§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
IV.2. Sachverhalt:
Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen, des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Akten der gegenständlichen behördlichen Verfahren, der Akten des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der Aussage der Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Zur Zl. VGW-031/085/953/2019: Am 31.05.2018, 02:30 Uhr, erregte der Beschwerdeführer in Wien, D.-Straße 6, in einer Gruppe mit anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen durch lautes Herumschreien und Grölen ungebührlicherweise störenden Lärm. Der Beschwerdeführer hätte sich durch eine Abstandnahme von der Gruppe von dieser distanzieren können.
Zur Zl. VGW-031/085/955/2019, Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: Am 19.06.2018, 19:15 Uhr, war der Beschwerdeführer in Wien, D.-Straße 5, Teil einer Gruppe von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, die durch Gegröle und laute Musik ungebührlicherweise störenden Lärm erregte. Der Beschwerdeführer hätte sich durch ein Verlassen der Gruppe von dieser distanzieren können.
Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses konnte nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch im Innenhof einer Wohnhausanlage auf der dortigen Parkbank diese Einrichtungen nicht widmungsgemäß gebraucht und mit Gegenständen um sich geworfen, Anrainer grundlos angepöbelt und durch sein Verhalten mehrere Anrainer gestört hat.
Zur Zl. VGW-031/085/957/2019: Am 13.07.2018, 23:15 Uhr, erregte der Beschwerdeführer in Wien, E.-gasse 2, ungebührlicherweise störenden Lärm, indem er als Teil einer Gruppe von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen auf der Straße herumschrie. Der Beschwerdeführer hätte sich durch ein Verlassen der Gruppe von dieser distanzieren können.
Zur Zl. VGW-031/085/958/2019: Es konnte nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.07.2018, 18:40 Uhr bis 19:15 Uhr, in Wien, F.-gasse 9, in der Wohnung geschrien und überlaute Musik gespielt hat. Der Beschwerdeführer war auch nicht Wohnungsinhaber der gegenständlichen Wohnung.
Gegen den Beschwerdeführer waren im Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig.
Der Beschwerdeführer verfügt als unbegleiteter minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter über € 40 an Taschengeld pro Monat, über welches er frei verfügen kann. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in einer Einrichtung des R., in der ihm von Montag bis Freitag Verpflegung bereitgestellt wird; am Wochenende erhält er Verpflegungsgeld in der Höhe von 44 EUR.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und der Aussagen der zeugenschaftlich befragten einschreitenden Exekutivbeamten.
Dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am jeweils angegebenen Ort befand, ist unstrittig.
Zur Zl. VGW-031/085/953/2019: Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit an der gegenständlichen Örtlichkeit als Teil einer Gruppe von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen herumgeschrien und gegrölt hat, ergibt sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin, die sich zudem an das individuelle Verhalten des Beschwerdeführers genau erinnern konnte, sowie aus freier Würdigung der Beweise. Die Zeugin hinterließ in der Verhandlung einen höchst objektiven, ausschließlich an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe ihrer Wahrnehmungen interessierten Eindruck und ist im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass sie ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt daher ihrer Zeugenaussage mehr Glauben als den mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Als Exekutivorgan verfügt die Zeugin über Erfahrung mit Einsätzen betreffend die ungebührliche Erregung störenden Lärms und war daher ihrer Aussage zu folgen, an deren Glaubwürdigkeit kein Grund zu zweifeln bestand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe nicht geschrien, sondern mit den Beamten normal gesprochen, war hingegen als Schutzbehauptung zu werten, mit welcher er bezweckte, eine Bestrafung zu vermeiden.
Zur Zl. VGW-031/085/955/2019, Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses: Dass nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die an der Tatörtlichkeit befindliche Parkbank nicht widmungsgemäß gebraucht und mit Gegenständen um sich geworfen, Anrainer grundlos angepöbelt und durch sein Verhalten mehrere Anrainer gestört hat, ergibt sich daraus, dass ein solches Verhalten nicht vom Zeugen selbst wahrgenommen wurde, sondern dieses von Aufforderern der Polizei gemeldet worden war. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt jedoch bei einem Gruppenverhalten, dass die belangte Behörde konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen hat, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer an der "Aktion" der Gruppe teilgenommen habe und ob für ihn die Möglichkeit bestand, sich von dieser zu distanzieren (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Solche Feststellungen konnten gegenständlich nicht getroffen werden.
Zur Zl. VGW-031/085/955/2019, Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit an der gegenständlichen Örtlichkeit als Teil einer Gruppe von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen durch laute Musik und Gegröle ungebührlicherweise störenden Lärm erregte, ergibt sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen, an welchen kein Anlass bestand zu zweifeln, sowie aus freier Würdigung der Beweise. Der Zeuge hinterließ in der Verhandlung einen höchst objektiven, ausschließlich an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe seiner Wahrnehmungen interessierten Eindruck und ist im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass er ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt daher seiner Zeugenaussage mehr Glauben als den mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich neben dem Abspielen von Musik durch die anderen Anwesenden in normaler Lautstärke unterhalten, sind angesichts der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, der sich im Rahmen von Einsätzen immer wieder in ähnlichen Situationen befindet, weniger glaubhaft und nachvollziehbar. Es erscheint auch durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Geräuschkulisse und/oder der Beeinflussung von Alkohol die Lautstärke seiner Stimme nicht richtig einschätzen konnte und diese in Wirklichkeit viel lauter war als er dachte. Darauf deutet auch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass, wenn 8 oder 9 Leute zusammen sind, es normal sei, dass es etwas lauter wird. Diese Aussage lässt auch darauf schließen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund seines jugendlichen Alters – im Tatzeitpunkt war er 15 Jahre alt – die Schwelle zwischen einer anderen Menschen noch zumutbaren Lautstärke und einem den Anrainern an der Tatörtlichkeit nicht mehr zumutbaren störenden Lärm, welcher ungebührlicherweise erregt wird, noch nicht richtig einschätzen konnte.
Zur Zl. VGW-031/085/957/2019: Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit an der gegenständlichen Örtlichkeit als Teil einer Gruppe von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen herumgeschrien hat, ergibt sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin, die sich zudem an das individuelle Verhalten des Beschwerdeführers genau erinnern konnte, sowie aus freier Würdigung der Beweise. Die Zeugin hinterließ in der Verhandlung einen höchst objektiven, ausschließlich an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe ihrer Wahrnehmungen interessierten Eindruck und ist im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass sie ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Das Verwaltungsgericht Wien schenkt daher ihrer Zeugenaussage mehr Glauben als den mit der Aktenlage in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Als Exekutivorgan verfügt die Zeugin über Erfahrung mit Einsätzen betreffend die ungebührliche Erregung störenden Lärms und war daher ihrer Aussage zu folgen, an deren Glaubwürdigkeit kein Grund zu zweifeln bestand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es habe lediglich ein Bekannter angefangen zu schreien, während er sich bewusst ruhig verhalten habe, war hingegen als Schutzbehauptung zu werten, die darauf gerichtet war, eine Bestrafung zu vermeiden.
Zur Zl. VGW-031/085/958/2019: Dass nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung geschrien und überlaute Musik gespielt hat, ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten sowie daraus, dass die einschreitenden Exekutivorgane den Beschwerdeführer an der Wohnungstüre im Vorzimmer stehend antrafen und somit eine Lärmerregung durch diesen nicht wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer war auch nicht der Wohnungsinhaber. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung nur dann schuldig erkannt werden kann, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (vgl. etwa VwGH 31.10.1986, 86/10/0104, 0105), spricht dafür, dass die Verwaltungsübertretung dem Wohnungsinhaber angelastet wird, und nicht den Besuchern. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zudem bei einem Gruppenverhalten, dass die belangte Behörde konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen hat, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer an der "Aktion" der Gruppe teilgenommen habe und ob für ihn die Möglichkeit bestand, sich von dieser zu distanzieren (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Solche Feststellungen konnten gegenständlich nicht getroffen werden, da das Verhalten im Inneren der Wohnung stattfand und nicht von den Beamten beobachtet wurde.
IV.3. Rechtliche Beurteilung:
IV.3.1. Zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG
Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149), auch wenn sich der Täter eines willenslosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes (vgl. VwGH 13.03.1978, 2790/76 mit Hinweis auf BGH 29.1.1935, A 613/34, VwSlg. 241 A/1935).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 30.1.1973, 0315/71; 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224, 0226; 15.6.1987, 85/10/0105).
Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN).
Lauter Musiklärm aus einer Stereobox am offenen Fenster zur Tatzeit (23.45 Uhr) ist seiner Art und Intensität nach - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Inneren Stadt - geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Damit wird gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (vgl. VwGH 26.9.1990, 89/10/0224, 0226). Wer in einem Wohnhaus Musik in einer solchen Lautstärke und/oder Dauer erzeugt (bzw. es als Wohnungsinhaber - obwohl es ihm möglich gewesen wäre - unterlassen hat, die nicht von ihm selbst erzeugte derartige Musik abzustellen), dass er damit rechnen musste, die Nachbarschaft (nach dem hier anzuwendenden Maßstab normal empfindlicher Menschen) in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, verhält sich rücksichtslos und erregt somit in ungebührlicher Weise Lärm. Auch eine Musikdarbietung von künstlerischem Wert (Klavierspiel und Gesang) kann sich objektiv als ungebührliche Lärmerregung darstellen (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.9.1990, 90/10/0057). Ein Sicherheitswacheorgan ist in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar ist (vgl. VwGH 30.1.1973, 0315/71). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf 19.10.2005, 2003/09/0074; siehe zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa VfGH 8.10.1985, V 37/84, VfSlg. 10.614).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (vgl. etwa VwGH 31.10.1986, 86/10/0104, 0105). Es liegt somit ein sogenanntes Kommisivdelikt per omissionem (Begehungsdelikt durch Unterlassen) vor (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268; 26.9.1990, 89/10/0224; 1.7.2010, 2008/09/0149). Die Verantwortlichkeit des Wohnungsinhabers kann aber auch nicht etwa deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil er sich nach seinem Vorbringen zur Tatzeit nicht in seiner Wohnung, sondern an seiner Arbeitsstätte aufgehalten habe. Der Wohnungsinhaber haftet nicht schlechtwegs für jeden durch andere Personen in seiner Wohnung verursachten ungebührlichen Lärm. Er verwirklicht den Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit a dritter Fall nur dann, wenn er es unterlässt, umgehend Abhilfe zu schaffen (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass es bei einem Gruppenverhalten es nicht entscheidend darauf ankommt, (auch) das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten (wie etwa das Schreien bestimmter Parolen, das Singen bestimmter Lieder) festzuhalten. Rechtlich bedeutsam ist vielmehr das "Mitwirken" an der "Aktion" der Gruppe und damit die solcherart qualifizierte Teilnahme an einem von der Behörde als verpönt erachteten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit (vgl. VwGH 24.5.1982, 0592/80). Dabei hat die belangte Behörde aber konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer an der "Aktion" der Gruppe teilgenommen habe und ob für ihn die Möglichkeit bestand, sich von dieser zu distanzieren. Nur bei Bejahung dieser Umstände hätte sie ihn aber allenfalls für die Mitwirkung an einem Gruppenverhalten verantwortlich machen können (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074).
IV.3.2. Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 10.11.2018, Zl. VStV/…55/2018 (VGW-031/085/955/2019), und zum Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…35/2018 (VGW031/085/958/2019):
Aufgrund der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht eindeutig, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.
Da somit die objektive Tatseite nicht erfüllt war, konnte von einer Prüfung, ob der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, abgesehen werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268).
Es konnte im konkreten Fall betreffend Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 10.11.2018, Zl.: VStV/…55/2018 (VGW-031/085/955/2019) sowie betreffend das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl.: VStV/…35/2018 (VGW031/085/958/2019) nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat. Wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Daher war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
IV.3.3. Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vom 10.11.2018, Zl.: VStV/…55/2018 (VGW-031/085/955/2019), sowie zu den Straferkenntnissen vom 10.11.2018, Zl.: VStV/…22/2018 (VGW031/085/953/2019) und vom 10.11.2018, Zl.: VStV/…59/2018 (VGW-031/085/957/2019):
Unter Zugrundelegung der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsohne verwirklicht.
Im Hinblick auf die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist folgendes festzuhalten:
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, 28.3.2006, 2002/03/0264 oder 24.11.2003, 2001/10/0137).
Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG). Schuldausschließende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, sich von der Gruppe der Jugendlichen zu distanzieren und einen anderen Aufenthaltsort zu wählen.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an den vorliegenden Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.
Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm in den angefochtenen Straferkenntnissen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 1 WLSG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 700, im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die gegenständlichen Taten wurde das öffentliche Interesse an der Einhaltung von allgemein gültigen Regeln des Miteinanders der Gesellschaft in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht als geringfügig einzustufen.
Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung der Interessen anderer Personen und der Allgemeinheit keinesfalls als gering zu werten.
Auch ist weder hervorgekommen noch war aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Behörde führte in der Begründung der Straferkenntnisse aus, dass dem Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute kam. Die Rechtskraft der bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG (Beginn der Tilgungsfrist: 10.9.2018) datiert jedoch nach den gegenständlichen Tatzeitpunkten, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit strafmildernd zu berücksichtigen war. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Jugendlicher ist, wobei der in der Beschwerde angeführte § 20 VStG aufgrund des Fehlens einer Mindeststrafe bei der Strafdrohung in § 1 Abs. 1 WLSG nicht zur Anwendung kommen konnte. Das jugendliche Alter des Beschuldigten wurde bereits in den zu den Zln. VGW-031/085/953/2019 und VGW-031/085/955/2019 angefochtenen Straferkenntnissen bei der Strafbemessung berücksichtigt. In dem zur Zl. VGW-031/085/957/2019 angefochtenen Straferkenntnis wurde es bei der Strafbemessung von der Behörde nicht berücksichtigt und konnte diesbezüglich eine weitere Herabsetzung erfolgen. Erschwerungsgründe lagen zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten keine vor.
Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führte die Behörde in dem zur Zl. VGW-031/085/957/2019 angefochtenen Straferkenntnis zwar aus, dass auf die allseitigen Verhältnisse soweit bekannt Bedacht genommen wurde, und bezog sich in den anderen Straferkenntnissen auf eventuell ungünstige finanzielle Verhältnisse, ging aber mangels Kenntnis auf die Höhe der dem Jugendlichen monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht näher ein. Als unbegleiteter minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter verfügt der Beschwerdeführer über € 40 Taschengeld monatlich, das ihm zur freien Verfügung steht. Es ist daher von äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die Geldstrafen waren somit spruchgemäß herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafen dementsprechend neu festzusetzen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens sind die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen als jedenfalls angemessen und als geeignet zu bewerten, den bisher unbescholtenen Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 im ... Bezirk und nicht mehr im …. Bezirk, dem Aufenthaltsort der gegenständlichen Gruppen von Jugendlichen bzw. jugendlichen Erwachsenen, wohnt und aufgrund seines Schulbesuches über einen neuen Freundeskreis verfügt, spricht für eine geringere spezialpräventive Notwendigkeit der Verhängung von Geldstrafen.
Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt. Es gibt keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geldstrafen in Ersatzarreststrafen, dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben (vgl. den letzten Satz des § 19 Abs. 2 VStG 1950; VwGH 20.11.1991, 91/02/0086). Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (Hinweis E 10.3.1987, 86/18/0206). Eine analoge Heranziehung des § 19 StGB sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor (vgl. VwGH 11.4.1991, 89/06/0157).
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. § 33a VStG konnte folglich ebenfalls nicht zum Tragen kommen.
Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall betreffend Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 10.11.2018, Zl. VStV/…55/2018 (VGW-031/085/955/2019), sowie betreffend das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…35/2018 (VGW-031/085/958/2019), nicht vor, zumal lediglich festzuhalten war, dass im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nicht festgestellt werden konnte, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der über den Beschwerdefall hinausgehend keine Bedeutung zukommt.
Vielmehr waren im Beschwerdefall betreffend das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…22/2018 (VGW-031/085/953/2019), betreffend Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vom 10.11.2018, Zl. VStV/…55/2018 (VGW-031/085/955/2019), sowie betreffend das Straferkenntnis vom 10.11.2018, Zl. VStV/…59/2018 (VGW-031/085/957/2019) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu lösen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167) eine Strafbemessung vorzunehmen, welche, da es sich um eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage handelt, im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. z.B. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.