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VGW-107/069/649/2020•LVwG W VGW-107/069/649/2020
VGW-107/069/649/2020Tribunal Administrativo Regional27 de fev. de 2020
Vollstreckung; Vollstreckung von Geldstrafen Vollstreckungsverfügung; Mahnung; Bescheidqualität
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau A. B. gegen 1.) die Mahnung und 2.) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. MA67/..., vom 8.1.2020, ad 1.) den
B E S C H L U S S:
I.Die Beschwerde gegen „I. Mahnung“ wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
und erkennt ad 2.)
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht:
I.Der Beschwerde gegen „II. Vollstreckungsverfügung“ wird Folge gegeben und diese ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Die angefochtene Erledigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. MA67/..., vom 8. Jänner 2020 lautet wie folgt:
„I. Mahnung
DeliktStrafbetrag
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO€ 128,00
Geldstrafe gesamt: € 128,00
Sonstige Kosten
€ 5,00Kostenbeitrag (Mahngebühr)Kostenbeitrag (Mahngebühr)
Offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) per 08.01.2020:
€ 133,00
II. Vollstreckungsverfügung
Die mit der Strafverfügung vom 09.10.2018, GZ.:MA67/... verhängte rechtskräftige Strafe wurde bis heute nicht bezahlt:
Offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) per 08.01.2020:
€ 133,00
Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar ist, wird zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügt.“
2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie keinen Führerschein besitze. Des Weiteren sei es ihr trotz mehrmaliger Versuche nicht möglich gewesen die Forderungen an den tatsächlichen Lenker – ihren Ex-Lebenspartner C. D. – zu übergeben. Sie leide zudem unter Depressionen und PTS und sei daher auch in Berufsunfähigkeitspension. Bürokratische Wege, Einhaltung von Terminen, Fristen, usw. stellen für sie im Alltag unüberwindbare Hürden dar, weshalb auch die Einsprüche verspätet eingelangt seien. Es gebe hierfür Befunde, am 28. Jänner 2020 habe sie einen neuerlichen Termin bei ihrem Psychiater für einen neuen Befund, den sie nachreichen werde.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor. Gleichzeitig wies die belangte Behörde darauf hin, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 8. Jänner 2020 „irrtümlich abgefertigt“ worden sei.
II. Sachverhalt
1. Über die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung vom 9. Oktober 2018, GZ: MA67/..., wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 128,–, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechs Stunden, verhängt, weil die Beschwerdeführerin am 4. August 2018 um 20:25 Uhr in Wien, E., mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderungen“ gehalten habe, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet gewesen sei.
2. Der gegen diese Strafverfügung vom 9. Oktober 2018 gerichtete Einspruch vom 7. Jänner 2019 wurde mit Zurückweisungsbescheid vom 12. April 2019, GZ: MA67/..., als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
3. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019, GZ: MA67/..., erging an die Beschwerdeführerin eine Vollstreckungsverfügung, mit welcher mangels Zahlung des mit Strafverfügung vom 9. Oktober 2018 rechtskräftig verhängten Strafbetrages die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafe in der Höhe von € 128,– sowie Mahngebühren in der Höhe von € 5,–, insgesamt sohin eines Betrages in der Höhe von € 133,–, verfügt wurde.
4. Gegen diese Vollstreckungsverfügung vom 17. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde vom 10. Juli 2019 abgewiesen wurde.
5. Am 17. Juli 2019 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter einem Verfahrenshilfe.
6. Mit Beschluss bzw. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Oktober 2019, GZ: VGW-251/082/RP19/10561/2019 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, und der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als der zu vollstreckende Betrag mit lediglich € 128,– anzuführen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass diese am 23. Oktober 2019 in Rechtskraft erwuchs.
7. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde irrtümlich die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 8. Jänner 2020.
8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 21.1.2020, dass die weitere Vollstreckungsverfügung an die Beschuldigte irrtümlicherweise ergangen sei.
III. Rechtsgrundlagen
1. § 54b Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
2. §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG lauten:
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“
„Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
IV. Erwägungen
1. ad. 1.) – Beschwerde gegen „I. Mahnung“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt einer Erledigung, die nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt keine Bescheidqualität zu (VwGH 18.5.2004, 2004/10/0060, mit dem Hinweis, dass im dortigen Beschwerdefall auch jedwede gesetzliche Anordnung fehlt, dass die Mahnung in Bescheidform zu ergehen habe; VwGH 15.5.2000, 95/17/0458, wonach der vor Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgesehenen Mahnung kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb sie daher auch nicht angefochten werden könne; 24.1.2000, 96/17/0339, wonach der Verwaltungsgerichtshof abweichend davon im Falle der Vorschreibung von Mahngebühren ungeachtet der Bezeichnung als „Mahnung“ einem solchen Schreiben im Hinblick auf den Zusatz „Bei Vorschreibung einer abgabenrechtlichen Mahngebühr gilt dieses Mahnschreiben als Abgabenbescheid. Rechtsmittelbelehrung siehe Abschnitt Abgabenbescheid." Bescheidcharakter zuerkannt hat).
Vorliegend wurde der offene Geldbetrag eingemahnt und ein pauschalierter Kostenbeitrag vorgeschrieben. Diese „Mahnung“ ist nicht als Bescheid bezeichnet, erging ohne Einräumung einer Zahlungsfrist und erfolgte unter einem durch Erlass der Vollstreckungsverfügung die Vollstreckung der Unrechtsfolge. Weiters erhellt auch aus § 54b Abs. 1b VStG, wonach ein (auszufertigender) Rückstandsausweis der Exekutionstitel für Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr darstellt, dass der „Mahnung“ selbst keine Bescheidqualität zukommen soll, da ja ansonsten diese als Exekutionstitel dienen könnte.
Punkt I. des Schreibens vom 8. Jänner 2020 kommt daher keine Bescheidqualität zu.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. ad. 2.) - Beschwerde gegen „II. Vollstreckungsverfügung“
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ergingt bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2019, GZ: MA67/..., an die Beschwerdeführerin eine Vollstreckungsverfügung, mit welcher mangels Zahlung des mit Strafverfügung vom 9. Oktober 2018 rechtskräftig verhängten Strafbetrages die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafe in der Höhe von € 128,– sowie Mahngebühren in der Höhe von € 5,–, insgesamt sohin eines Betrages in der Höhe von € 133,–, verfügt wurde. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien insofern teilweise Folge gegeben, als der zu vollstreckende Betrag mit lediglich € 128,– anzuführen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass diese am 23. Oktober 2019 in Rechtskraft erwuchs.
Der – wie von der belangten Behörde ausgeführten „irrtümlichen“ – Erlassung einer neuerlichen Vollstreckungsverfügung – nämlich der nunmehr angefochtenen vom 8. Jänner 2020 – stand somit das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, weshalb der Beschwerde gegen „II. Vollstreckungsverfügung“ Folge zu geben und diese ersatzlos zu beheben war.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen da die Beschwerde im Hinblick auf „Punkt I. Mahnung“ einerseits zurückzuweisen, andererseits die angefochtene Vollstreckungsverfügung zu beheben war.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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