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VGW-002/V/032/56/2020•LVwG W VGW-002/V/032/56/2020
VGW-002/V/032/56/2020Tribunal Administrativo Regional17 de fev. de 2020
Aufschub des Strafvollzuges; Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten; Erbringung gemeinnütziger Leistungen; elektronisch überwachter Hausarrest; wichtiger Grund; Vollstreckungsverfahren; Rechtskraft; Unionsrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14. November 2019, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzugs der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen gemäß § 54a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 17. Februar 2020
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 54a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52 idF BGBl. I 57/2018, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 26. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Strafvollzug zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistung aufzuschieben, in eventu den Strafvollzug zum Zweck des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests aufzuschieben, in eventu den Strafvollzug wegen der akuten Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten der antragstellenden Partei für 12 Monate aufzuschieben. Diese Anträge stützte der Beschwerdeführer auf § 54 VStG und brachte vor, dass sich aus § 54a und § 53d VStG unter analoger Anwendung der §§ 3a und 156b StVG ein Recht des Beschwerdeführers auf Tilgung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Leistungen sowie auf Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest ergebe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. November 2019 wies die belangte Behörde diese Anträge ab.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter Bezug auf unionsrechtliche Bestimmungen und Rechtsprechung vorbringt, dass dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege.
4. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2020 weitere Unterlagen vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Gegenüber dem Beschwerdeführer erging ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. April 2016, Zl. …, welches durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Dezember 2016, …, mit einer Strafherabsetzung bestätigt wurde; mit diesem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 14 Tagen verhängt.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Personen gefährdet würde. Der Beschwerdeführer hat die im Straferkenntnis ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht abgeleistet.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt, sowie aus den von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Unterlagen.
Dass durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers oder ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter nicht gefährdet wird, ist schon daraus zu folgern, dass dazu keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet wurde bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten wurden. Der Beschwerdeführer hat lediglich vor der belangten Behörde eine solche Gefährdung behauptet und darauf verwiesen, er würde durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe seine "Position als GF" verlieren. Weder hat er näher dargelegt, aus welchem Umstand sich ein solcher Verlust zwingend ergäbe, noch hat er Angaben zu seiner Vermögenssituation gemacht, aus der eine mögliche Unterhaltsgefährdung ersichtlich werden könnte. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sich dadurch einer näheren Erörterung seiner finanziellen und beruflichen Lebensumstände entzogen.
Aus den von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2020 vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe derzeit für die Dauer von sechs Monaten bis zum 11. Juni 2020 gemäß § 54a Abs. 3 VStG unterbrochen ist.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Ein Aufschub ist gemäß § 54a Abs. 1 VStG aus wichtigem Grund zu gewähren, insbesondere wenn durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine akute Gefährdung seiner Erwerbsmöglichkeiten stützt, hat er trotz Aufforderung der belangten Behörde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konkrete Angaben zu der Art der Gefährdung gemacht bzw. entsprechende Beweismittel angeboten (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094). Es gibt daher keinen Grund von einer Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auszugehen, sodass der Antrag zu Recht abgewiesen wurde.
3. Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für eine Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bzw. für den Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 19.831/2013 erkannt hat. Dem Antrag wurde von der belangten Behörde daher, soweit er auf die Umwandlung der Strafe in die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bzw. auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gerichtet war, zu Recht nicht gefolgt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde diesen Antrag mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, darüber inhaltlich abzusprechen, zurück- statt abweisen hätte müssen, weil durch die Ab- anstatt einer Zurückweisung der Beschwerdeführer jedenfalls in keinen Rechten verletzt wird (vgl. VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038).
4. Zum unionsrechtlichen Vorbringen:
Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Rs. C64/18, Maksimovic, erstmals vor, der "wichtige Grund" iSd § 54a Abs. 1 VStG bestehe im genannten Urteil und den darin enthaltenen Ausführungen. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sei es notwendig, trotz rechtskräftiger Straferkenntnisse zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller einstweilige Anordnungen zu treffen, wofür das Verwaltungsgericht das sachnächste Gericht sei. Die Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes seien unionsrechtswidrig und hätten daher unangewendet zu bleiben. Der Beschwerdeführer beantragt, die Haft "bis zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes" aufzuschieben.
Damit behauptet der Beschwerdeführer jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 54a Abs. 1 VStG, sondern die Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnisses, welche im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der beantragte Aufschub bis zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, da selbst eine spätere Änderung dieser Strafbestimmungen die bereits rechtskräftig verhängte Strafe nicht berühren würde. Auch daraus erhellt jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahl des Zeitpunkts zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, sondern vielmehr neuerlich deren (jedoch bereits rechtskräftige) Verhängung bekämpfen möchte.
Auch wenn man davon ausginge, dass im gegenständlichen Fall kein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorläge und das Unionsrecht zur Anwendung käme, wäre eine Durchbrechung der Rechtskraft des zu vollstreckenden Erkenntnisses wegen einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der Strafbestimmungen, die dem zu vollstreckenden Erkenntnis zugrunde liegen, nicht unionsrechtlich geboten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004, Rs. C-453/00, Kühne Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 24). Der EuGH hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Im erwähnten Urteil Kühne Heitz hat er entschieden, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen,
2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichtsbestands rechtskräftig geworden,
3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war,
4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. auch das Urteil vom 19. September 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I- 8559, Randnr. 52).
Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs und nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unanfechtbar gewordene Entscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden. Nach dem Urteil vom 16. März 2006 in der Rechtssache C 234/04, Kapferer, Slg. 2006 I02585, Rn. 23, verpflichtet das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Unionsrecht verletzt wurde (vgl. auch VwGH 21.12.2012, VwSlg. 18547 A/2012).
Im Verfahren gemäß § 54a VStG kann die zu vollstreckende Entscheidung nicht zurückgenommen werden, weswegen schon die erste im zitierten Urteil vom 13. Jänner 2004, Rs. C-453/00, Kühne Heitz, genannte Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer angestrebte Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund der (vorgebrachten) Unionsrechtswidrigkeit nicht vorliegt. Darüber hinaus betraf das Urteil vom 12. September 2019, Rs. C 64/18, Maksimovic, nicht die Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, sondern die Strafbestimmungen im Hinblick auf die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen sowie die Bereithaltung von Lohnunterlagen. Ein vergleichbares Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Glücksspielgesetz liegt nicht vor. Damit ist auch die dritte im Urteil vom 13. Jänner 2004, Rs. C-453/00, Kühne Heitz, genannte Voraussetzung nicht erfüllt.
Das Unionsrecht gebietet es im vorliegenden Fall daher schon aus diesen Gründen nicht, die Unionsrechtskonformität der Strafbestimmungen, die dem rechtskräftigen und zu vollstreckenden Erkenntnis zugrunde liegen, im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen.
Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum Kumulationsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Folgendes hinzuweisen: Im gegenständlichen zu vollstreckenden Erkenntnis wurde lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 14 Tagen verhängt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen, welche letztlich sechs Mal mit einer Geldstrafe von € 25.000,— bestraft wurden, wäre die insgesamt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe selbst unter Außerachtlassung des Kumulationsprinzips für eine einzelne Übertretung im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.
5. Da die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage der Bescheinigungspflicht einer möglichen Unterhaltsgefährdung durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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