LVwG W VGW-122/043/11295/2018

VGW-122/043/11295/2018Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2020

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Regest

Wiener Kindergartengesetz, Schließung, Widerruf der Bewilligung; Berichtigung; Schreibfehler; Offenkundigkeit

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/043/11295/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.122.043.11295.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Vereins A., Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 09.07.2018, Zahl MA 11 - ...-2018, mit welchem mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 24.08.2015 zur Zahl MA 11 - ...-2015 die erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, C.-gasse gemäß § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 WKGG idgF iVm § 3a WKGG iVm §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 5 sowie 6 Abs. 5 WKGVO idgF und § 13 Abs. 2 VwGVG widerrufen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde erließ am 9. Juli 2018 den angefochtenen Bescheid, Zahl MA 11 – ...-2018, mit folgendem Spruch:

„Die dem Verein A., Wien, B.-gasse, mit Bescheid der Magistratsabteilung 11 vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2015 erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, C.-gasse, wird widerrufen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wird ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Wiener Kindergartengesetz - WKGG idgF. iVm § 3a WKGG iVm §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 5 sowie 6 Abs. 5 Wiener Kindergartenverordnung - WKGVO idgF

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG“

Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. August 2019, Zahl MA 11 – ...-2018, insofern berichtigt, als die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides auf 20. September 2017, Zahl MA 11 – ...-2017, geändert wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Kontrollen am 4. Juli 207, 12. September 2017, 27. Februar 2018, 25. April 2018 und 29. Mai 2018 zahlreiche Mängel in pädagogischer und hygienischer Hinsicht sowie Verstöße gegen gesetzliche oder in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Voraussetzungen zum Betrieb eines Kindergartens und letztlich die mangelnde Eignung des Trägers des Kindergartens festgestellt worden seien, die nach entsprechender Fristsetzung nicht behoben worden seien. Daher seien die Widerrufsgründe des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 WKGG verwirklicht worden, sodass die zuletzt erteilte Bewilligung zu widerrufen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

A. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG - wie gegenständlich - vier Wochen ab der Zustellung bzw. mündlicher Verkündung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2018 zugestellt. Sohin ist die der belangten Behörde übermittelte Bescheidbeschwerde jedenfalls rechtzeitig eingebracht.

Laut Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (s. Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG; vgl. auch § 8 AVG), wie dies bei dem Beschwerdeführer der Fall ist (s. dazu gleich unten). Die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ergibt sich auch aus § 15 Abs 2 WKGG (vgl. auch § 3 Z 2 AVG iVm § 17 VwGVG).

B. Beschwerdegründe:

1. Widerruf eines erloschenen Bescheides:

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.07.2018 wird dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2015 (richtige Zahl: MA 11 - ...-2014) erteilte Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, widerrufen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag der Betrieb des Kindergartens Wien, C.-gasse, genehmigt. Diese Bewilligung wurde mit 01. Oktober 2016 befristet. Der Bescheid vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, ist somit eo ipso gemäß Spruch der belangten Behörde mit Fristablauf erloschen (s. Beilage ./A).

Die belangte Behörde hat somit einen mit 01. Oktober 2016 erloschenen Bescheid - der somit gar keine Rechtswirkung (mehr) hat - widerrufen. Mangels Rechtswirkung des durch die belangte Behörde widerrufenen Bescheides vom 24. August 2015, wäre eine Anfechtung des Bescheides vom 09.07.2018 zur Zahl MA11 - ...-2018 nicht notwendig.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017, mit welchem der Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, genehmigt wurde - und bisher auch von der belangten Behörde nicht widerrufen wurde -, ist somit weiterhin bis 01.10.2018 rechtswirksam (s. Beilage ./B).

Beweis: Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 -...-2014 (Beilage ./A);

Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 (Beilage ./B).

2. Aus anwaltlicher Vorsicht wird der o.a. Bescheid angefochten und ist er insbesondere aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Hierzu wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

2.1. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass die Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse „den Betrieb einer Kindergartengruppe mit maximal 25 Kindern, einer Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht mit maximal 20 Kindern und einer Kleinkindergruppe mit maximal 15 Kindern“ umfasst.

Gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 - welchen die belangte Behörde in ihrer Begründung heranzieht - wurde dem Beschwerdeführer entgegen obigen Ausführungen der belangten Behörde - der Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse jedoch genehmigt wie folgt:

„Raum 1: Kleinkindergruppe

Raum 2: Kindergartengruppe 2, wobei die zulässige Höchstzahl von Kindern in dieser Gruppe auf 23 Kinder eingeschränkt wurde.

Raum 3: Kindergartengruppe 1

Die Bewilligung endet mit 1. Oktober 2016 (s. Beilage ./A)."

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 05.09.2017 der Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse, genehmigt wurde wie folgt:

„Raum 1: Kleinkindergruppe

Raum 2: Kindergartengruppe 2, wobei die zulässige Höchstzahl von Kindern in dieser Gruppe auf 23 Kinder eingeschränkt wurde.

Raum 3: Kindergartengruppe 1

Dieser Bescheid wurde bis 01. Oktober 2018 bewilligt (s. Beilage ./B),“

Erst mit Antrag vom 10.04.2018 stellte der Beschwerdeführer jedoch einen Änderungsantrag. Mit diesem Antrag wurde dem Beschwerdeführer (erst) ab 01. September 2018 die Umwandlung der Kindergartengruppe 2 in eine Familiengruppe 2-6 genehmigt (s. Bescheid der belangten Behörde vom 03. Mai 2018 zur Zahl MA 11 - ...-2018 gemäß Beilage ./C). Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde erst ab 01. September 2018 - und nie zuvor - der Kindergartenbetrieb einer Familiengruppe genehmigt. Insbesondere aus diesem Grund ist es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde in ihrer Begründung unrichtigerweise behauptet, es hätte bereits zuvor, somit bereits seit dem Bescheid vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...- 2014 eine Familiengruppe gegeben.

Überdies wurde die Kindergartengruppe (und zwar die Kindergartengruppe 2) nicht auf maximal 25, sondern auf maximal 23 Kinder begrenzt und handelt es sich auch hierbei um eine unrichtige Begründung der belangten Behörde.

Anhand obiger Ausführungen ist insbesondere die mangelhafte Begründung der belangten Behörde ersichtlich, zumal der von der Behörde festgestellte Inhalt nicht der Aktenlage entspricht und liegt daher insbesondere eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften vor.

Die Behörde hat die Argumente ausreichend abzuwägen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, was gegenständlich alles unterlassen wurde. Die Beweiswürdigung/Begründung des angefochtenen Bescheids ist unschlüssig und mangelhaft.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers; Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 (Beilage ./A);

Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 -...-2017 (Beilage ./B);

Bescheid der belangten Behörde vom 03. Mai 2018 zur Zahl MA 11 - ...-2018 (Beilage ./C).

2.2. Am 04.07.2017 hat im o.a. Kindergarten tatsächlich eine Aufsicht/ Kontrolle gemäß § 12 WKGG durch die bei der belangten Behörde tätige Kindergarteninspektorin H. stattgefunden. Die belangte Behörde stellte im Rahmen dieser Kontrolle bestimmte Mängel fest.

Zu den Mängeln im Rahmen der obigen Kontrolle vom 04.07.2017, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 stützt, ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:

Fehlendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial

Entgegen der Begründung der belangten Behörde wurde am 04.07.2018 kein Mangel im Zusammenhang mit fehlendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial für Kinder festgestellt (s. Mängelprotokoll vom 05.07.2017 gemäß Beilage ./D). Der Mangel im Zusammenhang mit fehlendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial wurde zum ersten Mal bei der Kontrolle am 27.02.2018 festgestellt (s. Mängelprotokoll vom 05.03.2018 gemäß Beilage ./E) und von dem Beschwerdeführer auch fristgerecht behoben (s. dazu näher unten unter Pkt. 2.4.).

Dennoch stützt die belangte Behörde den Widerruf der Bewilligung rechtlich auf § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WKGG. Der Beschwerdeführer ließ die Frist zur Behebung des Mangels im Zusammenhang mit fehlendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial jedoch nicht ungenützt verstreichen, sondern hat den Mangel bei erstmaliger Kenntnisnahme im Rahmen der Kontrolle am 27.02.2018 fristgerecht behoben. Daher sind die Vorwürfe der belangten Behörde hinsichtlich dieses (angeblich) nicht fristgerecht behobenen Mangels unrichtig und absolut nicht nachvollziehbar.

Gegenständlich liegt sowohl eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften (mangelhafte Begründung) als auch eine Rechtswidrigkeit des Inhalts vor.

Kabelabdeckung auf der Toilette

Im Rahmen der Kontrolle vom 04.07.2017 wurde ein - und nicht (wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt) mehrere - Sicherheitsmangel festgestellt und zwar war im WC der Kindergartengruppe 1 an der Decke eine Klappe gemäß belangter Behörde unzureichend geschlossen bzw. unzureichend montiert. Auch dieser Mangel wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht und somit unverzüglich behoben. Auch hierbei handelt es sich um einen unrichtigen Vorwurf der belangten Behörde, zumal auch dieser Mangel fristgerecht behoben wurde und liegt somit insbesondere eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.

Qualifikationsnachweis von Frau I. (nach Eheschließung Frau J.)

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde wurde bei der Kontrolle vom 04.07.2017 nicht das Ausbildungszeugnis von Frau K. I. (nach Eheschließung Frau J. und somit in der Folge „Frau J.“ genannt), sondern ein Qualifikationsnachweis von Frau J. verlangt. Dieser Qualifikationsnachweis wurde von Frau J. (und somit durch den Beschwerdeführer) durch die Vorlage von diversen Zertifikaten, Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen (s. Unterlagenkonvolut an Zertifikaten, Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen von Frau J. gemäß Beilage ./F) erbracht. Seitens der belangten Behörde wurde nach Übermittlung obiger Unterlagen durch Frau J. keine weitere Vorlage von Zeugnissen verlangt und erachtete die belangte Behörde diesen Mangel daher als fristgerecht behoben (s. Korrespondenz zwischen Frau J. und Kindergarteninspektorin H. gemäß Beilage ./G).

Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet, dass bei der Kontrolle am 27.02.2018 wiederholt kein Ausbildungsnachweis von Frau J. vorgelegt werden konnte, so ist dies unrichtig, zumal nach der Kontrolle am 04.07.2017 sehr wohl Qualifikationsnachweise von Frau J. fristgerecht vorgelegt wurden (s. Beilagen ./E und ./F).

Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Begründung/Feststellung getroffen, weshalb eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften vorliegt.

Überdies liegt auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, zumal die belangte Behörde unrichtigerweise behauptet, dass der obige Mangel nicht fristgerecht behoben wurde.

Beweis (zum Pkt.2.2.): Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A.

des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

Mängelprotokoll vom 05.07.2017 (Beilage ./D);

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Unterlagenkonvolut an Zertifikaten, Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen von Frau J. (Beilage ./F);

Korrespondenz zwischen Frau J. und Kindergarteninspektorin H. (Beilage ./G).

2.3. Gemäß Auskunft der damaligen Leiterin im o.a. Kindergarten, Frau J., gab es am 12.09.2017 eine Nachkontrolle durch die belangte Behörde, welche im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde (s. E-Mail an Beschwerdeführer durch Kindergartenleiterin betreffend Nachkontrolle der belangten Behörde vom 12.09.2017 Beilage ./H). Auch bei dieser Kontrolle war seitens der belangten Behörde Kindergarteninspektorin H. anwesend. Im Rahmen dieser Kontrolle durch die belangte Behörde wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Zustand des Kindergartens aus der Sicht der Behörde, ausgenommen einiger weniger, noch vorzunehmender Maßnahmen, in Ordnung sei. Nach der Behebung dieser restlichen Mängel wäre der Zustand laut der Auskunft der belangten Behörde (bzw. Kindergarteninspektorin H.) einwandfrei und würde einer unbefristeten Genehmigung folglich nichts im Wege stehen.

Mangels entsprechender Feststellung bzw. Begründung im angefochtenen Bescheid, dass (auch) am 12.09.2017 eine Nachkontrolle durch die belangte Behörde stattgefunden hat, liegt auch hier eine mangelhafte bzw. fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides vor und ist dieser aufgrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im Übrigen ist ausdrücklich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dieser (Nach-)Kontrolle am 12.09.2017 kein entsprechendes Protokoll im Sinne des § 12 Abs 1 WKGG übermittelt wurde und liegt demzufolge auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; E-Mail an Beschwerdeführer durch Kindergartenleiterin betreffend Nachkontrolle der belangten Behörde vom 12.09.2017 (Beilage ./H).

2.4. Zu den Mängeln im Rahmen der Kontrolle vom 27.02.2018, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 stützt, ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:

Fehlendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial

Wie bereits unter Punkt 2.2. näher ausgeführt, handelte es sich bei diesem Mangel nicht um einen wiederholten Mangel, sondern wurde dieser von der belangten Behörde erstmals im Rahmen der Begehung am 27.02.2018 festgestellt (s. Beilage ./E).

Zur Behebung dieses (und anderer) Mängel wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde lediglich eine Frist von 2 Wochen (10 Werktagen!) ab Zustellung des Mängelprotokolls eingeräumt. Dennoch hat der Obmann F. G., BA, der belangten Behörde am 29.03.2018 binnen offener Frist eine detaillierte Stellungname übermittelt (s. Beilage ./I). In dieser Stellungnahme wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass Bestellungen von Spiel- und Beschäftigungsmaterial genehmigt und durchgeführt wurden und wurden als Beweis hierfür auch zahlreiche Rechnungen sowie Anträge über Sonderbestellungen zum Einkauf von Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Höhe von über EUR 3.500,-- beigelegt (s. Konvolut an Rechnungen von N. und Anträge über Sonderbestellungen gemäß Beilage ./J).

Für den Beschwerdeführer ist es daher nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde ihm einen „wiederholten“ Mangel in der Ausstattung des o.a. Kindergartens mit Spiel- und Beschäftigungsmaterial vorwirft, zumal ihr genauestens bekannt ist, dass der Beschwerdeführer den Mangel fristgerecht behoben hat. Es handelt sich somit um eine unrichtige Feststellung der belangten Behörde. Anhand dieser Feststellung hat die Behörde die (ohnedies bereits rechtsunwirksame) Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 und Z 3 WKGG rechtswidrig widerrufen. Der angefochtene Bescheid ist somit insbesondere aufgrund der Rechtswidrigkeit dessen Inhalts aufzuheben.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers,

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers, Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Konvolut an Rechnungen von N. und Anträge über Sonderbestellungen (Beilage ./J).

Ausbildungsnachweis von Frau J. (vormals I.)

Frau J. arbeitete 28 Jahre als Pädagogin und/oder als pädagogische Leitung bei mehreren Instituten sowohl in Tirol als auch in Wien (Integrationskindergaren in O., Betriebskindergarten des P., jüdischer Kindergarten in der Q.-straße). Ihre Leitungsausbildung absolvierte Frau J. während ihrer Tätigkeit bei den R., bei denen sie auch 15 Jahre den Betriebskindergarten S. leitete. Anschließend wechselte sie aus persönlichen Gründen zum Beschwerdeführer (s. Stellungnahme zum Zeugnis von Frau J. vom 03.04.2018 gemäß Beilage ./K).

Ihre Unterlagen (unter anderem ihr Diplomzeugnis) hat Frau J. damals der Inspektorin T. U. ausgehändigt, welche die Unterlagen in weiterer Folge ins Personalbüro an Frau V. weitergegeben hat. Frau J. wurde zugesagt, dass ihr die Unterlagen samt Diplomzeugnis wieder zurückgegeben werden, jedoch ist dies nicht geschehen. Frau J. hat vergeblich versucht ihre Unterlagen zurückzubekommen bzw. ein Duplikat ausgestellt zu bekommen (s. E- Mail von Frau J. an ehemaligen Arbeitgeber vom 26.04.2018 gemäß Beilage ./L, sowie E-Mail von Frau J. an Direktion der „W.“ vom 17.04.2018 gemäß Beilage ./M). Überdies befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle der belangten Behörde sowohl Frau U. als auch Frau V. in Pension, was die Rückübermittlung der Unterlagen an Frau J. bzw. an den Beschwerdeführer zwecks Weiterleitung an die belangte Behörde nochmals erschwerte.

Diese spezielle Situation, in welcher sich Frau J. befand, war der belangten Behörde bekannt, zumal der Beschwerdeführer bzw. sogar Frau J. persönlich laufend mit der belangten Behörde diesbezüglich im Kontakt waren.

Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Vorlage des Ausbildungsnachweises von Frau J. eine unangemessene Frist von lediglich 2 Wochen (10 Werktagen) ab Zustellung des Mängelprotokolls eingeräumt.

Was als angemessene Frist zur Mängelbehebung angesehen wird, wird sich in erster Linie nach der Art des Mangels selbst richten, dies also einzelfallbezogen je nach Mangel unterschiedlich ist. Die Angemessenheit muss so sein, dass binnen der gesetzten Frist die Mängel realistischer Weise behoben werden können (vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW-122/008/4988/2016-18).

Im Sinne obiger Judikatur ist - insbesondere aufgrund der speziellen Situation in welcher sich Frau J. befand - die von der belangten Behörde im Mängelprotokoll vom 05.03.2018 gesetzte Frist von 2 Wochen (10 Werktagen!) zur Vorlage des Ausbildungsnachweises von Frau J. (vormals I.) jedenfalls unangemessen und zu kurz angesetzt gewesen, zumal es binnen dieser Frist jedenfalls nicht realistisch war, den Mangel zu beheben. Insbesondere aus diesem Grund kann die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, dass er diesbezüglich die Frist bis zum 29.03.2018 nicht eingehalten hat.

Überdies schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im E- Mail vom 28.03.2018 (somit noch binnen offener Frist bis 29.03.2018!), dass sie eine Stellungahme von Frau J. bekommen haben, in welcher Frau J. fragt, wie sie weiter vorgehen soll. In dieser E-Mail vom 28.03.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich mit dem ehemaligen Arbeitgeber von Frau J. in Verbindung setzen und dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen bis 30.04.2018 bekanntgeben werden (s. Beilage ./N). Anhand dieser Korrespondenz zwischen belangter Behörde und dem Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass der belangten Behörde selbst bewusst war, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Ausfolgung des Ausbildungsnachweises von Frau J. bis zum

29.03. 2018nicht einhalten kann. Vielmehr war davon auszugehen, dass erst nach den durch die belangte Behörde angekündigten und vorgenommenen Ermittlungen bis 30.04.2018 die Behörde selbst eine neue Frist setzen wird (s. Beilage ./N).

Nichts desto trotz war der Beschwerdeführer selbst sehr bemüht und ist auch mit dem ehemaligen Arbeitgeber und mit der Ausbildungsstätte „W.“ in Verbindung getreten, um den Mangel ehest möglich zu beheben.

Am 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Frau J. unverzüglich als Leiterin und als Pädagogin des o.a. Kindergartens „zu entfernen" ist, da Frau J. das erforderliche Befähigungszeugnis nicht erbringen kann (s. Beilage ./O).

Betreffend den gegenständlichen Mangel sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben und steht der Bescheid der belangten Behörden außer Verhältnis zu dem behaupteten Verstoß, weshalb dieser auch hier mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Stellungnahme zu Zeugnis von Frau J. (Beilage ./K);

E-Mail von Frau J. an ehemaligen Arbeitgeber vom 26.04.2018 (Beilage /L);

E-Mail von Frau J. an Direktion der „W.“ vom 17.04.2018 (Beilage ./M);

E-Mail von Frau X. (Kindergarteninspektorin der belangten Behörde) an Beschwerdeführer vom 28.03.2018 (Beilage ./N);

E-Mail von Frau X. an Beschwerdeführer vom 02.05.2018 (Beilage ./O).

Defekt des elektronischen Signalgerätes

Gemäß Mängelprotokoll vom 05.03.2018 sollte zum elektronischen Signalgerät für Evakuierungen binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Protokolls zusätzlich ein mechanisches Gerät angeschafft werden (s. Beilagen ./E und ./P).

Binnen offener Frist wurde vom Beschwerdeführer zusätzlich ein mechanisches Gerät angeschafft und wurde der Mangel somit fristgerecht behoben (s. Beilagen ./I und ./P). Insbesondere aus diesem Grund ist es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesen fristgerecht behobenen Mangel explizit anführt.

Sollte der obige Vorwurf durch die belangte Behörde einen nicht fristgerecht behobenen Mangel betreffen, so ist ausdrücklich festzuhalten, dass dies unrichtig ist und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegt.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers,

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers,

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Lichtbild des Signalgerätes (Beilage ./P).

Ausbildungsnachweis der Brandschutzwartlnnen

Auch diesbezügliche Beanstandungen durch die belangte Behörde sind nicht nachvollziehbar.

Die Ausbildungsnachweise des Brandschutzwartes / Brandschutzbeauftragten wurden der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer ebenso fristgerecht, somit bis 29.03.2018, übermittelt (s. Beilagen ./I und Q). Von einem nicht fristgerecht behobenen Mangel kann daher auch hier keine Rede sein.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Zeugnisse und Brandschutzpass des Brandschutzwartes /Brandschutzbeauftragten Dipl.-Päd. Y. Z. (Beilage ./Q).

Putzmittel im Sanitärbereich nicht versperrt

Gemäß Mängelprotokoll vom 05.03.2018 gehört der Kasten mit Putzmitteln im Sanitärbereich der Kleinkindergruppe nach § 4 Abs. 5 WKVO unverzüglich versperrt (s. Beilage ./E).

Die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 5 WKVO lautet wie folgt:

§ 4. (5) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten.

Im Zusammenhang mit dem obigen Mangel ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Kasten mit Putzmittel im Sanitärbereich der Kleinkindergruppe bereits im Rahmen der Kontrolle der belangten Behörde am 27.02.2018 so angebracht war/ist, dass er außer Reichweite für die Kinder ist (s. Beilage ./R).

Gemäß § 4 Abs 5 WKVO sind gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) entweder versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Da der gegenständliche Kasten mit Putzmittel so angebracht ist, dass er für Kinder unerreichbar ist, ist es im Sinne des § 4 Abs 5 WKVO bereits von Gesetzes wegen her unrichtig, dass am 27.02.2018 ein Mangel vorlag, welcher eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Kinder darstellt. Das Materiengesetz wurde von der belnagten Behörde somit unrichtig ausgelegt und liegt daher insbesondere eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Dennoch behauptet die belangte Behörde unrichtigerweise in ihren rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs 5 WKVO vorliegt.

Ungeachtet dessen wurde der angebliche Mangel gemäß Vorgaben der belangten Behörde insofern behoben, dass der Sanitärraum versperrt gehalten wird und zusätzlich noch ein versperrbares Schloss am betreffenden Kasten mit Putzmitteln angebracht wurde (s. Beilage ./R). Somit kann daher auch gegenständlich - trotz des Umstandes, dass gar kein Mangel vorlag - keine Rede von einer nicht fristgerechten (von der belangten Behörde aufgetragenen) Mangelbehebung sein (s. Beilage ./I).

Überdies ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Widerrufsgrund nach § 11 Abs 1 Z 1 WKGG (Mängel, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betreuten Kinder darstellen) nicht vorliegt und dieser außerdem von der belangten Behörde nicht behauptet wurde.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Lichtbild des weißen Kastens mit Putzmitteln (Beilage ./R).

Monatliche Prüfung der Raumwarnmelder

Es ist unrichtig, dass die Raumwarnmelder nicht monatlich geprüft wurden und es keine entsprechende Dokumentation gibt. Vielmehr wurde im Sinne der Auflage Nr. 10 eine monatliche Kontrolle der Funktion der Rauchwarnmelder vorgenommen und in einer dafür vorgesehenen Kontrollliste vermerkt (s. Beilage ./S). Dies wurde der belangten Behörde auch am 30.03.2018 fristgerecht mitgeteilt und wurden die entsprechenden Prüfungsberichte/Kontrolllisten an die belangte Behörde übermittelt (s. Beilage ./T).

Es ist daher vollkommen unrichtig, dass die im Bewilligungsbescheid mit der Nummer 10 bezifferten Auflagen nicht eingehalten wurden.

Trotz des Vorwurfs der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Nichteinhaltung der Auflagen Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit der Kinder haben kann, stützt die belangte Behörde ihren Widerruf nicht einmal auf 11 Abs 1 Z 1 WKGG (Mängel, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betreuten Kinder darstellen). Dass hier kein Widerrufsgrund gemäß § 11 Z 4 WKGG (Verstoß gegen Auflagen) gegeben ist, liegt auf der Hand. Der Widerruf der Bewilligung durch die belangte Behörde ist zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 (Beilage ./A);

Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 (Beilage ./B);

Kontollliste (s. Beilage ./S);

E-Mail von Frau J. an Fr. AD. von der belangten Behörde vom 20.03.2018 (s. Beilage ./T).

Pädagogin im Krankenstand, Kleinkindergruppe von zwei Assistentinnen betreut

Im Rahmen der Kontrolle durch die belangte Behörde am 27.02.2018 war es tatsächlich so, dass sich die zuständige Kindergartenpädagogin an diesem Tag im Krankenstand befand. Trotz unvorhersehbarer Krankmeldung der Kindergartenpädagogin, hat der Beschwerdeführer dafür Sorge getragen und den Dienstplan insofern angepasst, dass statt der Kindergartenpädagogin die Leiterin (welche ebenfalls Pädagogin ist) ausnahmsweise auch als Pädagogin in der Kleinkindergruppe „einspringt“. Dass dieser Dienstplan von der Leiterin als Vertretung der Pädagogin nicht eingehalten wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, zumal dieser die Leiterin unverzüglich darauf hingewiesen, dass sie den Dienstplan einzuhalten hat (s. Dienstplan ab 05.03.2018 gemäß Beilage ./U).

Hinzuweisen ist außerdem, dass laut höchstgerichtlicher Rsp. einzelne Handlungen oder Unterlassungen von Betreuungspersonen nicht dazu führen, dass vom Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 10.11.1998, 97/11/0318).

Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass seit Februar 2018 kein pädagogisch qualifiziertes Personal in der Kindergartengruppe anwesend war ist unrichtig. Diesbezüglich ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2018 in der Kleinkindergruppe eine Kindergartenpädagogin im Ausmaß einer Vollbeschäftigung angestellt hatte. Da diese am 27.02.2018 krank war, wurde auch umgehend eine Vertretung für sie im Dienstplan eingeteilt.

Der Vorwurf der belangten Behörde, dass sich die Pädagogin der Kleinkindergruppe, Frau AE., seit Februar 2018 durchgehend im Krankenstand befand ist unrichtig. Frau AE. hat dem Beschwerdeführer Anfang März 2018 mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass Frau AE. bis August 2018 als Pädagogin der Kleinkindergruppe tätig sein wird. Aufgrund der vermehrten Krankenstände von Frau AE. im April/Mai 2018, war der Beschwerdeführer intensiv auf der Suche nach einer weiteren Kindergartenpädagogin. Dies war der belangten Behörde auch bekannt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermehrt mit der belangten Behörde im Kontakt war und ihr vom Beschwerdeführer diesbezüglich diverse Unterlagen, wie etwa Zeugnisse und Bewerbungslisten, übermittelt wurden (s. Beilage ./V). Für die Tage der krankheitsbedingten Abwesenheit der Pädagogin AE., wurde die Leiterin als Pädagogin und Vertretung von Frau AE. für Mehrstunden eingeteilt. Überdies wurde eine weitere neue Assistentin, Frau AF. AG., für 40 Stunden als Unterstützung eingestellt.

Im Übrigen wurde im Mängelprotokoll vom 05.03.2017 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Leiterin dafür Sorge zu tragen hat, dass alle Gruppen von einer pädagogischen Fachkraft betreut werden. Dies binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Mängelprotokolls. Daraufhin wurde der Dienstplan entsprechend erneuert und die Leiterin umgehend darauf aufmerksam gemacht, diesen Dienstplan einzuhalten. Insofern wurde den Vorgaben der belangten Behörde entsprochen.

Der Mangel wurde daher von dem Beschwerdeführer zu Recht als fristgerecht behoben angezeigt und ist es daher unrichtig, dass der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass § 2 WKGG aufgrund des fehlenden pädagogisch qualifizierten Fachpersonals (und des angeblichen Mangels des Spiel- und Beschäftigungsplans) nicht umgesetzt und eingehalten werden kann. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien zu verweisen, welche besagt, dass ein allfälliger Verstoß gegen § 2 WKGG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen gesetzlichen Widerrufsgrund im Sinne des § 11 WKGG darstellt. § 2 WKGG ist seinem Wortlaut nach als Zielbestimmung formuliert, nicht jedoch als Sollensanordnung gegenüber dem Betreiber eines Kindergartens. Auch die Bezug habenden Gesetzesmaterialien lassen keinen anderen Schluss zu (vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW-122/008/4988/2016-18).

Der Widerruf der Bewilligung durch die belangte Behörde ist demnach zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Dienstplan ab 05.03.2018 (Beilage ./U);

E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V).

2.5. Zu den Mängeln im Rahmen der Kontrolle vom 29.05.2018, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 stützt, ist im Einzelnen auszuführen wie folgt:

Pädagogin im Krankenstand, Kleinkindergruppe von zwei Assistentinnen betreut

Im Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (s. Beilage ./W) betreffend die unangekündigte Kontrolle der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde erneut unrichtig festgestellt, dass die Pädagogin der Kleinkindergruppe, Frau AE., bereits seit Februar 2018 durchgehend im Krankenstand sei und die Kinder seitdem von Assistentinnen betreut werden (s. Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 gemäß Beilage ./X). Um Wiederholungen zu vermeiden wird in diesem Zusammenhang auf obiges Vorbringen des Beschwerdeführers unter Punkt 2.4. verwiesen.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Dienstplan ab 05.03.2018 (Beilage ./U);

E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

Der Kindergarten hatte keine pädagogische Leitung

Wir bereits unter Punkt 2.4. „Ausbildungsnachweis von Frau J. (vormals I.)“ näher ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2018 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Frau J. unverzüglich als Leiterin und als Pädagogin des o.a. Kindergartens zu entfernen ist, da Frau J., das erforderliche Befähigungszeugnis nicht erbringen kann. Für die Anstellung einer Leiterin gemäß § 3a WKGG, hat die belangte Behörde erneut eine vollkommen überkürzte und unrealistische Frist, nämlich bis zum 05.06.2018, gesetzt (s. Beilage ./O und vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW- 122/008/4988/2016-18).

Gemäß Judikatur liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (ZB vgl. VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002; VfGH 06.06.2014, B1619/2013).

Ungeachtet obiger zu diesem Zeitpunkt noch offenen Frist bis zum 05.06.2018, hat die belangte Behörde unangekündigt am 29.05.2018 (somit eine Woche vor Ende der Frist am 05.06.2018!) eine Mängelnachweiskontrolle vorgenommen und die Feststellung getroffen, dass der o.a. Kindergarten keine pädagogische Leitung hatte. Es handelt sich gegenständlich um einen Willkürakt der belangten Behörde, da diese selbst eine Frist bis 05.06.2018 zur Anstellung einer Leiterin gemäß § 3a WKGG gesetzt hat und im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, dass die Kleinkindergruppe am 29.05.2018 keine pädagogische Leitung hatte.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gerade am 29.05.2018 (während laufender unangekündigter Kontrolle) im o.a. Kindergarten eine Dame - welche der Beschwerdeführer als Leiterin gemäß § 3a WKGG anstellen wollte - ihren „Schnuppertag“ hätte haben sollen, um bereits am 01.06.2018 (binnen offener Frist bis 05.06.2018) ihre Tätigkeit als Leiterin im o.a. Kindergarten zu beginnen. Dies wurde der anwesenden Kindergarteninspektorin der belangten Behörde, Frau X., auch mitgeteilt. Dennoch musste die Dame vom Beschwerdeführer weggeschickt werden und ist sie deshalb am 01.06.2018 (2 Werktage später) nicht erschienen (s. Beilage ./X). Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer unverzüglich mit anderen Kandidatinnen in Verbindung gesetzt - mit welchen er verständlicherweise auch noch zeitaufwendige Vorstellungsgespräche abhalten musste - und es geschafft, eine Dame zu finden, welche letztlich am 02.07.2018 im o.a. Kindergarten begonnen hat.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäß Judikatur der für das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 11 WKGG relevante Zeitpunkt der Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ist: Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung aufgrund seiner reformatorischen Funktion die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen (VwGH 8.11.1988, 88/11/0113 zum Entzug der Lenkberechtigung und zur Berufungsbehörde). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das Verwaltungsgericht zu übertragen. Dieses hat demnach zwischen Bescheiderlassung der Verwaltungsbehörde und Erlassung seiner Entscheidung eingetretene Änderungen zu berücksichtigen. Diese Rechtsansicht ist auch durch den Wortlaut des § 11 WKGG selbst gestützt (arg. „verstoßen wird“ und nicht „verstoßen wurde“: „behoben wird“ und nicht behoben wurde). Der Mangel durfte daher nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden (vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW-122/008/4988/2016-18).

Im Übrigen liegt aufgrund obiger unrichtiger Ausübung des Ermessens der Behörde eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

E-Mail von Frau X. an Beschwerdeführer vom 02.05.2018 (Beilage ./O);

Dienstplan ab 05.03.2018 (Beilage ./U);

E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

Keine Pädagogin in der Familiengruppe

Die belangte Behörde trifft gegenständlich im angefochtenen Bescheid eine unrichtige Feststellung, zumal dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde erst ab 01. September 2018 - und nie zuvor - der Kindergartenbetrieb einer Familiengruppe genehmigt wurde (s. dazu insbesondere auch Punkt 2.1.). Es ist daher für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihren Feststellungen zur Mängelbehebungskontrolle am 29.05.2018 von einer Familiengruppe spricht, welche zu dem Zeitpunkt (noch) nicht existiert hat.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers,

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 (Beilage ./A);

Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 - ...-2017 (Beilage ./B);

Bescheid der belangten Behörde vom 03. Mai 2018 zur Zahl MA 11 - ...-2018 (Beilage ./C);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

Kabelabdeckung in der Toilette der Kindergartengruppe

Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass es sich entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei diesem Mangel um einen „neuen Mangel“ bzw. erst im Rahmen der Kontrolle am 29.05.2018 festgestellten Mangel handelte. Es ist daher vollkommen unrichtig, dass dieser Mangel nicht bis zum 29.03.2018 behoben wurde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer zu dieser „neuen“ Mängelbehebung eine Frist bis zum nächstfolgenden Tag ab der Zustellung der Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.06.2018 eingeräumt und hat der Beschwerdeführer diesen Mangel auch fristgerecht behoben.

Daher sind die Vorwürfe der belangten Behörde hinsichtlich der (angeblich) nicht fristgerecht behobenen Mängel unrichtig und absolut nicht nachvollziehbar. Es wird sowohl die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

Spiel- und Beschäftigungsmaterial als unzureichend wahrgenommen

Diese Vorwürfe der belangten Behörde sind vollkommen unrichtig und für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer diesen Mangel fristgerecht bis 29.03.2018 behoben hat (s. dazu Punkt 2.2. „Fehlendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial“).

Ungeachtet obiger unberechtigter Vorwürfe durch die belangte Behörde, hat der Beschwerdeführer nach der Mängelkontrolle am 29.05.2018 erneut den Einkauf von Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Auftrag gegeben und somit fristgerecht gehandelt.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.07.2017 (Beilage ./D);

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Konvolut an Rechnungen von N. und Anträge über Sonderbestellungen (Beilage ./J);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

Hygiene

Die angebliche mangelhafte Hygiene im a.o. Kindergarten während der Kontrolle am 29.05.2018 wurde erstmals im Rahmen dieser Begehung von der belangten Behörde bemängelt und auch fristgerecht behoben. Von einem nicht fristgerecht behobenen Mangel kann daher keine Rede sein.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Toiletten in o.a. Kindergarten 2 Mal täglich gereinigt werden. Verständlicherweise kann es ausnahmsweise vorkommen, dass nach unmittelbarer Benützung durch ein Kind die Toilette womöglich verunreinigt ist, jedoch wird dies nach vorgenommener „Toilettenkontrolle“ noch am selben Tag gereinigt und desinfiziert und dies zusätzlich zu der Reinigung 2 Mal am Tag. Von einer tagelang nicht vorgenommenen Reinigung kann daher keine Rede sein.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.;

AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.07.2017 (Beilage ./D);

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

2.6. Die belangte Behörde behauptet im angefochtenen Bescheid, sie hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens „zahlreiche gravierende und wiederkehrende Mängel“ festgestellt. Dies ist unrichtig und wird diesbezüglich insbesondere auf obige Ausführungen in den Punkten 2.1. bis 2.5. verwiesen.

3. Mangelnde Eignung des Obmanns F. G., BA, und der Obfrau D. E., MA:

Es wird ausdrücklich bestritten, dass der Obmann F. G., BA, und die Obfrau D. E., MA, nicht geeignet seien, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der betreuten Kinder zu gewährleisten. Das Wohlergehen der Kinder hat oberste Priorität.

Weiters waren sowohl Obmann F. G., BA, als auch Obfrau D. E., MA, immer an einer guten und zielführenden Zusammenarbeit mit der belangten Behörde interessiert. Dies ist vor allem daran ersichtlich, dass sie immer binnen der von der belangten Behörde gesetzten Frist Stellungnahmen abgegeben haben und auch unabhängig von den Kontrollen vermehrt mit der belangten Behörde Kontakt hatten.

Im Übrigen wird ausdrücklich bestritten, dass der Wiener Bildungsplan im Sinne des § 2 WKGG nicht umgesetzt und eingehalten wurde. Sofern der Widerruf der belangten Behörde auf einen Verstoß des § 2 WKGG geschützt wird, so ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien ein allfälliger Verstoß gegen § 2 WKGG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen gesetzlichen Widerrufsgrund im Sinne des § 11 WKGG darstellt. § 2 WKGG ist seinem Wortlaut nach als Zielbestimmung formuliert, nicht jedoch als Sollensanordnung gegenüber dem Betreiber eines Kindergartens. Auch die Bezug habenden Gesetzesmaterialien lassen keinen anderen Schluss zu (vgl. Verwaltungsgericht Wien 11.05.2017, VGW-122/008/4988/2016-18).

4. Mangelnde Einging des Betreibers:

4.1. Wiederholte Mängel durch Betreiber

Die belangte Behörde wirft dem Betreiber im angefochtenen Bescheid vor, dass mehrere Mängel angeblich wiederholt vorkamen und führt in diesem Zusammenhang beispielsweise das unzureichende Spiel- und Beschäftigungsmaterial am 04.04.2017, am 27.02.2018 und am 29.05.2018 an. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu diesem Vorwurf insbesondere auf die obigen Ausführungen unter den Punkten 2.2, 2.4., 2.5., 2.6. und 3. verwiesen.

Es ist vollkommen unrichtig, dass sich der Betreiber nicht veranlasst sah, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, zumal seit erstmaligem Hinweis zu diesem Mangel am 27.02.2018 der Beschwerdeführer Spiel- und Beschäftigungsmaterial für einen beträchtlichen Geldbetrag eingekauft und den Mangel somit auch fristgerecht behoben hatte. Diesbezüglich wurden der belangten Behörde diverse Belege vorgelegt und gab es daraufhin auch keine Beanstandungen seitens der belangten Behörde. Umso mehr ist der Vorwurf der belangten Behörde, es hätte am 29.05.2018 unzureichend Spiel- und Beschäftigungsmaterial im o.a. Kindergarten gegeben, unverständlich. Ungeachtet dessen wurde selbst nach dieser Kontrolle am 29.05.2018 fristgerecht weiteres Spiel- und Beschäftigungsmaterial durch den Beschwerdeführer eingekauft und der angebliche Mangel somit fristgerecht behoben.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.07.2017 (Beilage ./D);

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

Konvolut an Rechnungen von N. und Anträge über Sonderbestellungen (Beilage ./J);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

4.2. Fehlendes Personal in der Kleinkindergruppe sowie fehlendes pädagogisch qualifiziertes Fachpersonal

Zu dem Vorwurf der belangten Behörde betreffend das fehlende Personal in der Kleinkindergruppe wird (ebenfalls um Wiederholungen zu vermeiden) auf die Ausführungen in den Punkten 2.4., 2.5., 2.6. und 3. verwiesen.

Sowohl der Obmann F. G., BA, als auch die Obfrau D. E., MA, waren jederzeit bemüht, hinreichend Personal in der Kleinkindergruppe als auch in den anderen Gruppen anzustellen.

Selbst bei krankheitsbedingter Abwesenheit einer Pädagogin wurde der Dienstplan so angepasst, dass eine andere Pädagogin bis zur Rückkehr (der Vollzeit angestellten) kranken Pädagogin „einspringt“.

Überdies gab es sogar 2 Assistentinnen in der Kleinkindergruppe, obwohl gemäß § 3 Abs 1 Z 1 WKVO sogar die Anstellung einer Assistentin ausgereicht hätte.

Zudem war der Beschwerdeführer laufend auf der Suche nach weiterem pädagogischem Personal, führte intensiv Bewerbungsgespräche und berichtete der belangten Behörde auch laufend darüber.

Wenn die belangte Behörde nun behauptet, es seien weder der Obmann F. G., BA, noch die Obfrau D. E., „in der Lage und gewillt, die qualitative pädagogische Betreuung und somit die Entwicklung und Begleitung der Kinder in ihrer Gesamtpersönlichkeit zu gewährleisten“, so ist dem zu widersprechen und handelt es sich dabei um ungerechtfertigte Vorwürfe durch die belangte Behörde.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers,

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers; Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

E-Mail von Frau X. an Beschwerdeführer vom 02.05.2018 (Beilage ./O);

Dienstplan ab 05.03.2018 (Beilage ./U);

E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W)

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

4.3. Eingewöhnungskind in Kleinkindergruppe

Das Eingewöhnungskind in der Kleinkindergruppe wurde von Frau J. aufgenommen, zum Zeitpunkt als diese beim Beschwerdeführer noch als Leiterin und Pädagogin angestellt war. Der Plan von Frau J. war, gemeinsam mit ihren Kolleginnen die Eingewöhnung dieses Kindes reibungslos zu gestalten.

Wie bereits oben näher ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 2.5.2018 aufgetragen, Frau J. zu kündigen und bis zum 5.6.2018 eine neue Leiterin anzustellen. Wie bereits oben näher ausgeführt, war Frau J. bei krankheitsbedingter Abwesenheit der Pädagogin im Dienstplan auch als Pädagogin eintragen. Sie fungierte somit als Leiterin und als Pädagogin. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Punkte 2.2. bis 2.5. verwiesen.

Die belangte Behörde war beim unangekündigten Kontrollbesuch am 29.05.2018 (binnen offener Frist bis 05.06.2018!) in Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Leiterin und Pädagogin ist und kann sie dies dem Beschwerdeführer daher auch nicht vorwerfen.

Überdies ist es unrichtig, dass seit Februar 2018 kein pädagogisch qualifiziertes Personal in der Kleinkindergruppe anwesend war und wird auch diesbezüglich auf obige Ausführungen unter den Punkten 2.4., 2.5., 2.6. und 3. verwiesen.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers; Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien;

Mängelprotokoll vom 05.03.2018 (Beilage ./E);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 29.03.2018 (Beilage ./I);

E-Mail von Frau X. an Beschwerdeführer vom 02.05.2018 (Beilage ./O);

E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde vom 18.05.2018 und 19.05.2018 samt entsprechenden Anhängen (Beilage ./V);

Mängelprotokoll vom 18.06.2018 (Beilage ./W);

Stellungname des Obmanns, F. G., BA, vom 28.06.2018 (Beilage ./X).

4.4. Wiederholter Verstoß gegen Auflagen

Von einem wiederholten Verstoß der Auflagen des Bewilligungsbescheides kann keine Rede sein und wird auch diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, insbesondere auf obiges Vorbringen unter 2.4. verwiesen.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausschließlich der Verstoß gegen die mit Nummer 10 bezifferte Auflage vorgeworfen. Weshalb die belangte Behörde von einem wiederholten Verstoß gegen (mehrere) Auflagen ausgeht ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als nicht einmal gegen die Auflage Nummer 10 verstoßen wurde.

Noch dazu behauptet die belangte Behörde, dass „durch das wiederholte Verstoßen gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides der Obmann und die Obfrau entweder eine mangelnde Kenntnis oder eine Ignoranz der Rechtslage“ zeigen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen ungerechtfertigten und schikanösen Vorwurf der belangten Behörde gegen den Obmann F. G., BA, und die Obfrau D. E., MA, zumal gar kein Verstoß im Zusammenhang mit der monatlichen Kontrolle der Raumwarnmelder vorlag.

Beweis: Zeugin, Obfrau D. E., MA, p.A. des Beschwerdeführers;

Zeuge, Obmann F. G., BA, p.A. des Beschwerdeführers; Zeugin, Frau K. J., p.A. L.-gasse, M.; AA. AB., p.A. AC.-gasse, Wien; Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015 zur Zahl MA 11 - ...-2014 (Beilage ./A);

Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2017 zur Zahl MA 11 -...-2017 (Beilage ./B);

Kontollliste (s. Beilage ./S);

E-Mail von Frau J. an Fr. AD. von der belangten Behörde vom 20.03.2018 (s. Beilage ./T).

5. Fördergelder/Förderungen der „Stadt Wien:

Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitig (vorläufig) - rechtswidrig und trotz Vorliegens eines aufrechten und rechtswirksamen Bescheides zum Betrieb des Kindergartens in Wien, C.-gasse bis 01.10.2018 zur Zahl MA 11 - ...-2017 - sämtliche Fördergelder/Förderungen der „Stadt Wien“ bis zur Erledigung dieses Verfahrens gestrichen wurden, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Existenz bedroht und der Fortbetrieb gefährdet ist.

6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde einen mit 01. Oktober 2016 erloschenen Bescheid - der somit gar keine Rechtswirkung (mehr) hat - widerrufen hat.

Ungeachtet dessen ist (aus Vorsichtsgründen) darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben sind, zumal die behaupteten Verstöße gegen die WKVO und das WKGG allesamt nicht vorliegen und der beabsichtigte Widerruf jeglicher Grundlage entbehrt und willkürlich ist.

Es liegen gegenständlich weder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften/Anforderungen noch gegen behördliche Auflagen und/ oder Bedingungen vor und ist jedenfalls auch keine Kindeswohlgefährdung gegeben.

C. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt somit die

Anträge,

das Verwaltungsgericht Wien möge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst erkennen und der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, Zl. MA 11 - ...-2018, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu

3. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2018, Zl. MA 11 - ...-2018, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie

4. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten zu Händen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

[…]“

Aufgrund des Berichtigungsbescheides vom 21. August 2018 brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zum Großteil gleichlautend, ergänzt um den Hinweis, dass berichtigter und Berichtigungsbescheid eine Einheit bilden, neuerlich ein.

Zum Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Kindergarten fanden am 4. Juli 2017, am 12. September 2017, am 27. Februar 2018, am 25. April 2018 und am 29. Mai 2018 Aufsichten durch die belangte Behörde statt.

Bereits am 4. Juli 2017 wurde unter Anderem bemängelt, dass für die damalige pädagogische Leitung, Frau J., kein Ausbildungsnachweis vorliegt. Überdies konnte ein Sicherheitsmangel in Form einer defekten Kabelabdeckung in der Toilette der Kindergartengruppe 1 und unzureichendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial im Familienbereich der Kindergartengruppe 1 festgestellt werden. Zur Behebung der Mängel wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Juli 2017 eine Frist bis 31. August 2017 eingeräumt. Die erwähnte schadhafte Kabelabdeckung wurde seitens des Beschwerdeführers als repariert gemeldet. Ein Ausbildungsnachweis von Frau J. wurde nicht vorgelegt. Am 12. September 2017 kontrollierte die belangte Behörde den gegenständlichen Kindergarten auf die Einhaltung der Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes. Ein Mängelbericht wurde nicht verfasst, vielmehr wurde ein Bescheid über die Erteilung einer befristeten Bewilligung bis 1. Oktober 2018 erlassen (Bescheid vom 20. September 2017, Zahl MA 11 – ...-2017).

Anlässlich der Kontrolle am 27. Februar 2018 war erneut kein Ausbildungsnachweis der damaligen pädagogischen Leitung vorhanden. Auch fehlendes Spiel- und Beschäftigungsmaterial, die fehlenden Planungen und Reflexionen der Kleinkindergartengruppe, der fehlende Ausbildungsnachweis des Brandschutzwartes, die fehlende monatliche Überprüfung der Rauchwarnmelder, ein defektes elektrisches Signalgerät und die Tatsache, dass ein unversperrter Kasten mit Putzmitteln im Sanitärbereich für Kinder zugänglich war, wurden bemängelt. Überdies konnte festgestellt werden, dass die Kinder in der Kleinkindergruppe von zwei Assistentinnen betreut wurden, weil die gruppenführende Pädagogin krank war.

Mit Schreiben vom 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Die Mängelbehebung wurde seitens des Beschwerdeführers mit 29. März 2018 als behoben gemeldet, lediglich der Befähigungsnachweis von Frau J. konnte nicht vorgelegt werden.

Bei der unangekündigten Mängelbehebungskontrolle am 25. April 2018 konnte festgestellt werden, dass alle vom Beschwerdeführer angekündigten behobenen Mängel auch tatsächlich behoben worden waren. Lediglich das differenzierte Spiel- und Beschäftigungsmaterial wurde nur teilweise ergänzt und die Planungen und Reflexionen der Kleinkindergartengruppe fehlten auf Grund der permanenten Abwesenheit der gruppenführenden Pädagogin. Auch an diesem Tag wurden die Kinder der Kleinkindergartengruppe von zwei Assistentinnen betreut, während die Leiterin im Standort A. ... war.

Daraufhin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2018 auf, bei weiter fehlenden Befähigungsnachweis von Frau J. diese nicht mehr als pädagogische Leitung bzw. im Kinderdienst einzusetzen. Weiters wurde eine Frist bis 5. Juni 2018 eingeräumt, den Kindergarten mit einer pädagogischen Leitung mit Befähigungsnachweis zu besetzen.

Im Zuge der Kontrolle am 29. Mai 2018 bemängelte die belangte Behörde erneut das fehlende Spiel- und Beschäftigungsmaterial. Der Kindergarten hatte keine pädagogische Leitung, die Kleinkindergruppe wurde von 2 Assistentinnen betreut, weil die gruppenführende Pädagogin im Krankenstand war. Weiters konnte festgestellt werden, dass eine Kabelabdeckung auf der Toilette mangels fachgerechter Montage herabzustürzen drohte. Überdies wurden neu hygienische Mängel festgestellt. Aufgrund dieser zahlreichen Verstöße konstatierte die belangte Behörde die mangelnde Eignung der beiden Obleute des Beschwerdeführers iSd § 3 Abs. 4 WKGVO.

In weiterer Folge erging der nunmehr in Anfechtung gezogene Bescheid, welcher mit Entscheidung vom 21. August 2018, Zahl MA 11 – ...-2018, berichtigt wurde.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Oktober 2018, Zahl VGW-122/V/043/12068/2018, abgewiesen.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 3. Dezember 2018, fortgesetzt am 25. März 2019 und 10. Mai 2019, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde erschienen und die Zeuginnen Frau AH. X., Frau AI. AD., Frau AJ. H., Frau K. J., Frau AA. AB., Frau AK. AL., Herr F. G. und Frau D. E. einvernommen wurden.

Am 3. Mai 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung, in welcher er die mangelnde Kundmachung sowie die mangelnde Bestimmtheit des Wiener Bildungsplanes ins Treffen führte und daher schloss, dass der Wiener Bildungsplan als Rechtsgrundlage für das Bestehen eines Widerrufsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG nicht herangezogen werden könne.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten auf die öffentliche Verkündung der gegenständlichen Entscheidung.

Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens legte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vor, wonach das Strafverfahren gegen Frau J. wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges eingestellt worden ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Kindergartengesetzes und der Wiener Kindergartenverordnung, jeweils in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, lauten folgendermaßen:

Gemäß § 1 Wiener Kindergartengesetz – WKGG haben Kindergärten die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.

Nach § 2 Abs. 1 WKGG erfolgt die Bildungsarbeit in Kindergärten nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans.

Unter einem Kindergarten ist gemäß § 3 Abs. 1 WKGG eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.

1. In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:

a)Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,

b)Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,

c)Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,

d)Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,

e)Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.

Nach § 3 Abs. 2 WKGG ist unter einer Betreuungsperson Folgendes zu verstehen:

1. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

2. Sonderkindergartenpädagogin oder Sonderkindergartenpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

3. Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

4. Sonderhortpädagogin oder Sonderhortpädagoge: Hortpädagogin oder Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin oder Sondererzieher bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

5. Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Z 1 bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß § 3a obliegt.

6. Assistentin oder Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.

Trägerin oder Träger des Kindergartens ist zu Folge § 3 Abs. 4 WKGG diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.

Gemäß § 3a Abs. 1 WKGG hat jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die

1. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und

2. eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen

a.Qualitätsmanagement;

b.Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;

c.Konfliktmanagement;

d.Beschwerdemanagement;

e.Kommunikation;

f.Persönlichkeitskompetenz;

g.Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;

h.Zusammenarbeit mit Eltern und

i.Öffentlichkeitsarbeit

beinhaltet. Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.

Die Leiterin oder der Leiter hat gemäß § 3a Abs. 2 WKGG jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist die Leiterin oder der Leiter verantwortlich für

1. die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2;

2. die Sicherung der pädagogischen Qualität im Kindergarten;

3. die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Bildungspartnerinnen und Bildungspartnern;

4. Beschwerdemanagement;

5. die Zusammenarbeit mit der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens;

6. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern;

7. Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;

8. die Organisation und Verwaltung des täglichen Betriebs;

9. die Repräsentation des Kindergartens in der Öffentlichkeit.

Nach § 3a Abs. 4 WKGG hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

1. bei einer Kindergartengruppe 10 Stunden;

2. bei zwei Kindergartengruppen 15 Stunden;

3. bei drei Kindergartengruppen 25 Stunden;

4. bei vier Kindergartengruppen 30 Stunden;

5. ab fünf Kindergartengruppen 40 Stunden (Vollzeit).

Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters gemäß § 3a Abs. 5 WKGG um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.

Gemäß § 9 Abs. 1 WKGG hat die Landesregierung durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.

Die Bewilligung ist gemäß § 11 Abs. 1 WKGG von der Behörde zu widerrufen, wenn

1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,

2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,

3. die pädagogische Bildungsarbeit nicht entsprechend den §§ 1 und 2 erfolgt, sofern dieser Mangel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird,

4. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,

5. der Kindergarten länger als sechs Monate nicht betrieben wird,

6. ein Insolvenzverfahren über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Wiener Kindergartenverordnung – WKGVO sind für Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht für jede Gruppe eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und eine Assistentin oder ein Assistent als Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind.

Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen gemäß § 3 Abs. 4 WKGVO die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.

Gemäß § 3 Abs. 4 WKGVO müssen die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,

2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,

3. Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei.

Der Kindergarten ist gemäß § 4 Abs. 4 WKGVO in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Dies erfordert insbesondere:

1. Bodenbeläge müssen leicht zu reinigen sein und haben daher aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nicht toxischen Materialien zu bestehen,

2. Matratzen, Betten, Decken und Polster sind für jedes Kind zu kennzeichnen, regelmäßig zu reinigen und so aufzubewahren, dass diese nicht mit den Matratzen, Betten, Decken und Polstern von anderen Kindern in Berührung kommen.

3. das gesamte Mobiliar, das Spielzeug und sonstige für den Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind regelmäßig zu reinigen.

Nach Absatz 5 dieser Bestimmung müssen die Räumlichkeiten und deren Ausstattung so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten.

Die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen gemäß § 6 Abs. 5 WKGVO in verschiedene Spiel- und Beschäftigungsbereiche gegliedert sein, die auf die Bedürfnisse der Kinder und das pädagogische Konzept abgestimmt sind. Das verwendete Mobiliar muss der Kindesentwicklung adäquat sein und die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens gewährleisten. Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein und dem Entwicklungsstand sowie den Bedürfnissen der einzelnen Kinder entsprechen. Ebenso hat die Auswahl des Spiel- und Beschäftigungsmaterials unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Kinder zu erfolgen.

Die Trägerin oder der Träger hat gemäß § 8 Abs. 6 WKGVO sicherzustellen, dass Personen, die mit der Zubereitung oder Verabreichung von Speisen befasst sind, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene ausreichend unterrichtet oder geschult werden. Die Trägerin oder der Träger hat für die Erstellung eines angemessenen Eigenkontrollplanes Sorge zu tragen, der insbesondere Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, zur Schädlingsüberwachung und -bekämpfung sowie zur Eingangskontrolle der Lebensmittel zu enthalten hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Parteieneinvernahme, zeugenschaftliche Einvernahme von Frau AH. X., Frau AI. AD., Frau AJ. H., Frau K. J., Frau AA. AB., Frau AK. AL., Herr F. G. und Frau D. E. sowie Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid vom 24. August 2015, Zahl MA 11 - ...-2014, wurde dem Verein A. erstmals die befristete Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens in Wien, C.-gasse, erteilt, wobei diese jährlich jeweils befristet auf ein Jahr verlängert wurde. Zuletzt wurde eine Bewilligung mit Bescheid vom 20. September 2017, Zahl MA 11 – ...-2017, befristet bis 1. Oktober 2018 erteilt. Diese Bewilligung umfasste den Betrieb einer Kindergartengruppe mit maximal 23 Kindern, einer Kindergartengruppe und einer Kleinkindergruppe. Herr F. G. und Frau D. E. vertreten den Beschwerdeführer als Obmann bzw. Obfrau nach außen.

Im gegenständlichen Kindergarten fanden am 4. Juli 2017, am 12. September 2017, am 27. Februar 2018, am 25. April 2018 und am 29. Mai 2018 Aufsichten durch die belangte Behörde statt.

Am 4. Juli 2017 lagen folgende – im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen – Mängel vor:

Die pädagogische Leitung konnte keinen Ausbildungsnachweis vorlegen.

In der Toilette der Kindergartengruppe 1 gab es eine defekte Kabelabdeckung.

Das Spiel- und Beschäftigungsmaterial im Familienbereich der Kindergartengruppe 1 war unzureichend.

Die im Schreiben der belangten Behörde vom 5. Juli 2017 eingeräumte Frist bis 31. August 2017 wurde hinsichtlich der schadhaften Kabelabdeckung eingehalten, zumal nicht festgestellt werden kann, dass die schadhafte Kabelabdeckung nicht repariert wurde. Ein Ausbildungsnachweis der pädagogischen Leitung konnte nicht vorgelegt werden.

Am 12. September 2017 kontrollierte die belangte Behörde im gegenständlichen Kindergarten die Einhaltung der Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes. Der Fluchtweg war durch zwei Kinderwägen verstellt. Der Familienspielbereich in der Kindergartengruppe 2 war strukturiert und geordnet. Eine Aufforderung zur Mängelbehebung erging seitens der belangten Behörde nicht, vielmehr wurde der Bescheid vom 20. September 2017, Zahl MA 11 – ...-2017, erlassen, mit welchem eine befristete Bewilligung bis 1. Oktober 2018 erteilt wurde.

Anlässlich der Kontrolle am 27. Februar 2018 konnten folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – Mängel festgestellt werden:

Die pädagogische Leitung konnte keinen Ausbildungsnachweis vorlegen.

Das Spiel- und Beschäftigungsmaterial war unzureichend.

Die Planungen und Reflexionen der Kleinkindergartengruppe fehlten.

Der Ausbildungsnachweis des Brandschutzwartes konnte nicht vorgelegt werden.

Die Dokumentation der monatlichen Überprüfung der Rauchwarnmelder konnte nicht vorgewiesen werden.

Das elektrische Signalgerät war defekt.

Im Sanitärbereich war ein unversperrter Kasten mit Putzmitteln für Kinder zugänglich.

Die Kinder in der Kleinkindergruppe wurden von zwei Assistentinnen betreut, weil die gruppenführende Pädagogin krank war.

Mit Schreiben vom 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Der Beschwerdeführer teilte am 29. März 2018 mit, dass die Mängel behoben wurden. Die Mängel wurden seitens des Beschwerdeführers als mit 29. März 2018 als behoben gemeldet, der Ausbildungsnachweis von Frau J. konnte nicht vorgelegt werden.

Der Ausbildungsnachweis von Frau J. konnte seit 4. Juli 2017 trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgelegt werden. Frau AK. AL. war bis zum Abschluss der Ausbildung von Herrn Dipl.-Päd. Y. Z. Brandschutzwartin im gegenständlichen Kindergarten. Sie hat die Rauchwarnmelder monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft.

Bei der unangekündigten Mängelbehebungskontrolle am 25. April 2018 konnte festgestellt werden, dass folgende Mängel weiterhin bestanden haben:

Das differenzierte Spiel- und Beschäftigungsmaterial wurde nur teilweise ergänzt.

Die Planungen und Reflexionen der Kleinkindergartengruppe fehlten.

Auch an diesem Tag wurden die Kinder der Kleinkindergartengruppe von zwei Assistentinnen betreut, während die Leiterin im Standort A. ... war.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, bei weiter fehlenden Befähigungsnachweis von Frau J. diese nicht mehr als pädagogische Leitung einzusetzen. Weiters wurde eine Frist bis 5. Juni 2018 eingeräumt, den Kindergarten mit einer pädagogischen Leitung mit Befähigungsnachweis zu besetzen.

Im Zuge der Kontrolle am 29. Mai 2018 konnten folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – Mängel festgestellt werden:

Das Spiel- und Beschäftigungsmaterial war unzureichend.

Der Kindergarten hatte keine pädagogische Leitung.

Die Kleinkindergruppe wurde von 2 Assistentinnen betreut, weil die gruppenführende Pädagogin nach dem Mutterschutzgesetz mit einem Beschäftigungsverbot belegt war.

Eine Kabelabdeckung auf der Toilette drohte herabzustürzen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kabelabdeckung auf der Toilette seit 4. Juli 2017 schadhaft war.

Die gruppenführende Pädagogin der Kleinkindergartengruppe – Frau AM. AE. – war seit Jänner 2018 wiederholt im Kindergarten abwesend. Für den Zeitraum 25. Jänner 2018 bis 31. Jänner 2018 fehlen Dienstaufzeichnungen. Von 1. Februar 2018 bis 9. Februar 2018 war Frau AE. im Krankenstand. Von 24. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 fehlen wiederrum Aufzeichnungen. Am 27. Februar 2018 war Frau AE. im Krankenstand. Von 1. bis 7. März 2018 sowie von 29. bis 30. März 2018 ist wiederrum ein Krankenstand ausgewiesen. Weitere Dienstaufzeichnungen hinsichtlich Frau AE. fehlen. Seit Mai 2018 war Frau AE. im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau AE. während ihrer krankenstandsbedingten Abwesenheiten bzw. ab ihrem Beschäftigungsverbot von einer Pädagogin in der Kleinkindergartengruppe vertreten wurde. Vielmehr kann festgehalten werden, dass während der Abwesenheit der gruppenführenden Pädagogin die Kleinkindergartengruppe von zwei Assistentinnen betreut wurde; dies jedenfalls am 27. Februar 2018, am 25. April 2018 und auch am 29. Mai 2018 sowie im Juni 2018.

Am 27. Februar 2018 und am 29. Mai 2018 war in dem gegenständlichen Kindergarten kein ausreichendes, pädagogisch wertvolles Spiel- und Beschäftigungsmaterial vorhanden. Es kann nicht festgestellt werden, dass pädagogisch wertvolles Spiel- und Beschäftigungsmaterial in ausreichendem Ausmaß vom Beschwerdeführer angeschafft worden ist. Bereits anlässlich der Kontrolle am 4. Juli 2017 wurde von der belangten Behörde das unzureichende Spiel- und Beschäftigungsmaterial im Familienbereich der Kindergartengruppe 1 moniert.

Mit Dienstvertrag vom 29. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer Frau AN. AO. als pädagogische Leitung ein. Dies teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail vom 28. Juni 2018 mit, als der Obmann des Beschwerdeführers erklärte, dass Frau AN. AO. per 2. Juli 2018 ihren Dienst antreten wird. Befähigungsnachweise von Frau AN. AO. übermittelte der Beschwerdeführer nicht an die belangte Behörde. Frau AN. AO. war von 2. Juli 2018 bis 26. Juli 2018 beim Beschwerdeführer angestellt.

Es kann daher festgestellt werden, dass der gegenständliche Kindergarten von 1. Mai 2017 bis 2. Juli 2018 über keine pädagogische Leitung, die den Vorgaben des Wiener Kindergartengesetzes entspricht, verfügte. Frau J. verfügt über keinen Nachweis einer Ausbildung gemäß § 3 WKGG.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Einschätzung der mangelnde Eignung iSd § 3 Abs. 4 WKGVO der beiden Obleute des Beschwerdeführers mit.

Herr F. G. ist seit Februar 2016 Obmann des Beschwerdeführers, Frau D. E. ist seit März 2017 Obfrau des Beschwerdeführers. Während der Obmann für die Vertretung des Vereins nach außen zuständig ist, kümmert sich die Obfrau über das operative Geschäft.

Herr G. ist seit Februar 2016 für die Führung der Kindergärten in den 6 Standorten zuständig, wiewohl er bis Oktober 2018 einer weiteren Vollzeitbeschäftigung bei einer Bank mit einem All-in-Vertrag nachgegangen war. Er musste auch an Samstagen und Sonntagen arbeiten und war auf Grund seiner Beschäftigung im Vertrieb viel in ganz Österreich unterwegs. Zum Zeitpunkt der Kontrollen durch die belangte Behörde war der Obmann nicht im gegenständlichen Kindergarten anwesend. Die Behebung allfälliger Mängel war zunächst der pädagogischen Leitung des jeweiligen Kindergartenstandortes und der Regionalleiterin überlassen. Der Obmann kontrollierte die Mängelbehebung anhand von der pädagogischen Leitung übermittelten Unterlagen und Fotos. Pädagogische Belange oblagen allein der jeweiligen pädagogischen Leitung und der Regionalleiterin und wurden vom Obmann lediglich in finanzieller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht kontrolliert. Erst auf Grund der zahlreichen Kontrollen durch die belangte Behörde verlor der Obmann das Vertrauen in die Kompetenz der Regionalleiterin, weswegen das Dienstverhältnis mit Juli 2018 beendet wurde. Die Notwendigkeit, Frau J. durch eine pädagogische Leitung entsprechend § 3a WKGG zu ersetzen, wurde dem Obmann erst durch das Insistieren der belangten Behörde bewusst.

Die Obfrau ist beim Beschwerdeführer für organisatorische und wirtschaftliche Belange zuständig. Sie besuchte auch regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen, bei Bedarf öfter, die einzelnen Kindergartenstandorte. Ab Februar 2018 begann sie sich um die Kommunikation mit der Behörde zu kümmern. Auf den gegenständlichen Kindergarten fokussierte sie sich ab April 2018, als ihr die zahlreichen Krankmeldungen der gruppenführenden Pädagogin der Kleinkindergartengruppe auffielen. Wie im gegenständlichen Kindergarten mit Personalnotständen umgegangen bzw. die ausreichende Ausstattung mit pädagogischen Personal gewährleistet wurde, ist der Obfrau nicht bekannt. Veränderungen im Kindergarten sowie auch die Behebung von Mängeln fielen der Obfrau vor allem durch die Anpassungen der Bestellungen für den Kindergarten auf. In pädagogischen Belangen verließ sie sich auf die Expertise der jeweiligen pädagogischen Leitung und der Regionalleiterin. Die Entscheidung, Frau J. als pädagogische Leitung zu entlassen, wurde nicht von ihr getroffen.

Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie die während der Kontrollen festgestellten Mängel gründen auf dem Akteninhalt sowie der anschaulichen und glaubhaften zeugenschaftlichen Aussagen von Frau H., Frau AD. und Frau X.. Dass Frau AL. Brandschutzwartin war und die Rauchwarnmelder monatlich kontrolliert hatte, folgt der ausgesprochen glaubhaften Aussage von Frau AL.. Sie machte den Eindruck äußerst wahrheitsliebend zu sein sowie ihre Aufgabe als Brandschutzwartin penibel auszuüben. Es ist daher davon auszugehen, dass zwar der Nachweis ihrer Ausbildung sowie die Dokumentation der monatlichen Überprüfung der Rauchwarnmelder anlässlich der Kontrolle am 27. Februar 2018 den anwesenden Behördenorganen nicht vorgelegt werden konnten, dennoch sowohl die Ausbildung absolviert wurde als auch die regelmäßige Überprüfung der Rauchwarnmelder vorgenommen worden ist.

Die Feststellung zum fehlenden Ausbildungsnachweis von Frau J. gründen wiederrum auf den zeugenschaftlichen Aussagen von Frau H., Frau AD. und Frau X.. Auch der Aussage von Frau J. selbst ist zu entnehmen, dass kein Nachweis über ihre Ausbildung vorhanden ist. Ihre Angaben zum Verbleib ihres Abschlusszeugnisses waren ausgesprochen widersprüchlich. Hat sie zunächst gemeint, ihr EX-Ehemann verwehre ihr die Herausgabe des Zeugnisses, erklärte sie dann, ein ehemaliger Arbeitgeber, habe das Zeugnis verloren. Sagte sie anfangs, sie habe die Bildungsanstalt AP. in AQ.. besucht, meinte sie, nachdem der derzeitige Direktor der Bildungsanstalt nach Nachfrage bei der damaligen Schulleitung einen Schulbesuch verneinte, vor dem Verwaltungsgericht Wien, sie habe als Externe Prüfungen beim damaligen Stadtschulrat abgelegt. Aber auch die Bildungsdirektion der Stadt Wien gab über Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt, dass Aufzeichnungen zu der Absolvierung einer Ausbildung zur Elementarpädagogin nicht vorhanden sind. Weiterbildungsnachweise konnte der Beschwerdeführer vorlegen. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Schluss des Beweisverfahrens vorbringt, dass das Strafverfahren gegen Frau J. wegen Verdachtes des schweren Betrugs seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden ist, so ist damit der Beweis der Absolvierung einer Ausbildung zur Elementarpädagogin nicht gelungen, zumal die Einstellung mangels Nachweises eines Vorsatzes erfolgte.

Die personelle Ausstattung des Kindergartens bzw. die Betreuung der Kinder der Kleinkindergartengruppe durch zwei Assistentinnen im festgestellten Zeitraum konnte auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen Frau H., Frau AD. und Frau X. sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstaufzeichnungen im Zusammenhalt mit der zeugenschaftlichen Aussage von Frau AB. und Frau E. erkannt werden. Dass mit 2. Juli 2019 eine neue pädagogische Leitung angestellt worden ist, ist durch die Aussage von Herrn G., die Vorlage des Dienstvertrages und die Nachfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bewiesen.

Durch die Aussagen von Frau H., Frau AD. und Frau X. sowie den Angaben von Frau J., welche meinte, ihr Hauptaugenmerk lag auf der Integration der Kinder und Ermöglichung von Ausflügen und Theaterbesuchen, ist bewiesen, dass das im Kindergarten vorhandene Spiel- und Beschäftigungsmaterial in pädagogischer Hinsicht unzureichend war. Überdies wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr wurde vorgebracht, dass der Mangel behoben worden sei, was jedoch durch die vorgelegten Rechnungen nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Zwar wurde einiges Spiel- und Beschäftigungsmaterial angeschafft, für die Behauptung, das Material sei in pädagogischer Hinsicht ausreichend, wurde jedoch kein substantiiertes Beweisvorbringen erstattet. Der Expertise der einvernommenen Mitarbeiterinnen der belangten Behörde, wonach das bereits vorhandene und das angeschaffte Spiel- und Beschäftigungsmaterial nach den aktuellen pädagogischen Kenntnissen unzulänglich war, wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einem schlüssigen Gutachten kann aber mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Die Feststellung zur Arbeitsteilung zwischen Obmann und Obfrau des Beschwerdeführers sowie ihre jeweiligen Zuständigkeiten, Arbeitshaltung und wahrgenommene Verantwortung in pädagogischer Hinsicht, ist den Aussagen der beiden Obleute vor dem Verwaltungsgericht Wien entnommen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes folgt in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

1. Zur erfolgten Berichtigung:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG vorliegen, handelt es sich in der Regel um eine bloße Rechtsfrage (VwGH vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, ua). Die Funktion einer Berichtigung erschöpft sich in der Feststellung (Klarstellung) des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt in seiner berichtigungsbedürftigen Form erfolgten Erlassung (VwGH vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0632, ua).

Die gegenständlich angefochtene Entscheidung der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 21. August 2018, Zahl MA 11 – ... – 2018, berichtigt, zumal der zu widerrufende Bewilligungsbescheid im Spruch der Entscheidung falsch zitiert wurde. Der Begründung des ursprünglich erlassenen Bescheides ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass die dazumals aktuelle, mit Bescheid 20. September 2017, Zahl MA 11 – ...-2017, erlassene, bis 31. Oktober 2018 befristete Bewilligung widerrufen werden soll.

Auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG sollen besonders offenkundige Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens (auch nach Rechtskraft des Bescheides) korrigiert werden. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 36).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern abgesehen, um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt bzw. wenn abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 42).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollt, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutliche erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 46).

Die belangte Behörde hat in ihrem ursprünglich erlassenen Bescheid die Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens vom 24. August 2015, Zahl MA 11 – ...-2015 widerrufen, welche jedoch bereits am 1. Oktober 2016 abgelaufen war, zumal es sich um eine befristete Bewilligung gehandelt hat. Aus der Begründung der Entscheidung geht klar hervor, dass die aktuell laufende Bewilligung widerrufen werden soll. Die Behörde hat demnach in der ursprünglichen Entscheidung ihren Gedanken, die aktuell bestehende Bewilligung zu widerrufen, unrichtig wiedergegeben. Es ist von einem deutlich erkennbaren Vergreifen im Ausdruck auszugehen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides kein Anhaltspunkt ergibt, dass eine bereits abgelaufene befristete Bewilligung widerrufen hätte werden sollen.

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also die Parteien, klar erkennen können. Außerdem setzt die Offenkundigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können, weil ein späteres Hervorkommen von Unrichtigkeiten nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu behandeln sei.

Die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit ist nach diesen Ausführungen ebenso gegeben, weil bereits bei Erlassung des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit der Behörde der Fehler hätte vermieden werden können. Weiters hätten die Parteien diese Unrichtigkeit klar erkennen können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass ein Bescheid, dem eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit anhaftet, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, auch dann in der „richtigen“, dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (VwGH bom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0143, ua). Nach der Rechtsprechung folgt aus der Einheit von berichtigtem und Berichtigungsbescheid, dass der Berichtigung rückwirkende Kraft zukommt. Im Ergebnis ist daher anzunehmen, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des damit berichtigten Bescheides zurückwirkt (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 71).

Dass die Berichtigung nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist, weil sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung einer unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt, liegt gegenständlich nicht vor. Bereits der berichtigte Spruch umfasste einen Ausspruch über den Widerruf der Bewilligung zum Betrieb des Kindergartens und wird auch kein Begründungsmangel saniert, weil sich aus der Begründung klar ergibt, welcher Bewilligungsbescheid widerrufen werden soll.

Die durch die belangte Behörde erfolgte Berichtigung erfolgte daher zu Recht und vermag das zu diesem Thema erstattete Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

2. Zur rechtlichen Qualifikation des Wiener Bildungsplanes:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelnden Kundmachung des Wiener Bildungsplans mit den damit verbundenen Konsequenzen ist nicht entgegenzutreten. Nicht ohne Grund wurde die gesetzliche Regelung durch den Wiener Landesgesetzgeber novelliert (vgl. LGBl. für Wien 21/2019) und der Wiener Bildungsplan als Anlage 1 zum Wiener Kindergartengesetz kundgemacht.

Letztlich hat dies für den Erfolg der Beschwerde jedoch keine Auswirkung, zumal der vorliegend festgestellte Sachverhalt, nämlich das Bereithalten und Verwenden von veralteten und pädagogisch wertlosen Spielmaterialien zwanglos als Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 WKGG, wonach die Aufgabe von Kindergärten darin besteht, nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen, zu subsumieren ist. Da § 1 WKGG in seinem 4. Satz explizit auf entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial Bezug nimmt und auch § 6 Abs. 5 WKGVO die verschiedenen Spiel- und Beschäftigungsbereiche samt deren für Kinder entwicklungs- und bedürfnisadäquate Ausstattung fordert, wird durch das im vorliegenden Fall seit 4. Juli 2017 von den Fachkräften der belangten Behörde festgestellte unzureichende Spiel- und Beschäftigungsmaterial jedenfalls als ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dargetan. Der Widerrufsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG ist daher verwirklicht.

Der Wiener Bildungsplan, der dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich entspricht, stellt eine Zusammenfassung der aktuellen gesicherten Kenntnisse und Methoden der Pädagogik, bezogen auf die Bildungsarbeit in elementaren Bildungseinrichtungen dar. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass die belangte Behörde als Facheinrichtung mit den Trägern einer Bildungseinrichtung als Fachkräfte in der selben Disziplin den Verstoß gegen den Wiener Bildungsplan ins Treffen führt, geht doch damit die Missachtung der gesicherten Kenntnisse und Methoden der Pädagogik einher. Dies umso mehr, als in Wien die Beachtung des Wiener Bildungsplanes an die Vergabe von Förderungen geknüpft ist und jede elementare Bildungseinrichtung dem Land Wien die Bildungsarbeit entsprechend dem Wiener Bildungsplan vertraglich zusichert. Die mangelnde Kenntnis bzw. das Unverständnis der Vorgaben des Wiener Bildungsplanes vermag daher im konkreten Fall – ungeachtet einer mangelnden Kundmachung des Wiener Bildungsplanes und der daraus folgenden fehlenden Verordnungsqualifikation – der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen.

3. Zu den einzelnen im angefochtenen Bescheid angeführten Widerrufsgründen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Widerrufsgründe lediglich § 11 Z 2, 3 und 4 WKGG herangezogen hat. Demnach haben sich für die Verwaltungsbehörde keine Widerrufsgründe nach § 11 Z 1 dieses Gesetzes ergeben. Auch für das Verwaltungsgericht Wien haben sich keine Hinweise auf Mängel ergeben, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindergarten betreuten Kinder darstellen.

Der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 WKGG sieht bei Vorliegen von Mängeln, die darin bestehen, dass die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, zwingend einen behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung vor, wobei von der Behörde eine „angemessene“ Frist zu setzen ist. Gleiches normiert § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG hinsichtlich des Mangels der Bildungsarbeit im Widerspruch zu den §§ 1 und 2 WKGG. Hingegen führt ein Verstoß gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum sofortigen Widerruf ohne Mängelbehebungsverfahren. Was als angemessene Frist zur Mängelbehebung angesehen wird, wird sich in erster Linie nach der Art des Mangels selbst richten, dies also einzelfallbezogen je nach Mangel unterschiedlich ist. Die Angemessenheit muss so sein, dass binnen der gesetzten Frist die Mängel realistischer Weise behoben werden können (vgl VGW vom 11. Mai 2017, Zl. VGW-122/008/4988/2016-18). Die Bearbeitungsdauer der Behörde hat auf die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist keine Auswirkung und ist daher bei der Beurteilung derselben irrelevant.

Die anlässlich der Kontrolle am 29. Mai 2018 vorgefundenen Mängel in hygienischer Hinsicht und die Kabelabdeckung auf der Toilette betreffend sind für das gegenständliche Widerrufsverfahren irrelevant, zumal diese keinen Mängelbehebungsauftrag nach sich zogen, was jedoch für die Annahme eines Widerrufsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 WKGG Voraussetzung gewesen wäre.

a.Zur fehlenden Ausbildung zum Brandschutzwart:

Nach Auflage 20 des Bescheides der belangten Behörde vom 20. September 2017, Zahl MA 11 - ...-2017, müssen ein Brandschutzbeauftragter und mindestens ein Stellvertreter gemäß TRVN O 119 (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) bestellt sein. Brandschutzbeauftragte müssen den Besuch eines Kurses für den vorbeugenden Brandschutz nachweisen können.

Anlässlich der Kontrolle am 27. Februar 2018 konnte kein Ausbildungsnachweis für einen Brandschutzwart vorgewiesen werden. Dies wurde auch gar nicht bestritten. Tatsächlich fungierte – wie bereits festgestellt – zunächst Frau AK. AL. als Brandschutzbeauftragte für alle A.-Standorte und hat Herr Dipl.-Päd. Y. Z. am 13. März 2018 seine Ausbildung zum Brandschutzwart absolviert.

Am 27. Februar 2018 wurde die Auflage 20 des Bescheides der belangten Behörde vom 20. September 2017, Zahl MA 11 - ...-2017, folglich lediglich hinsichtlich der Nachweispflicht nicht eingehalten. Der Nachweis wurde aber aktenkundig in weiterer Folge erbracht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Widerrufsbescheides lag daher ein Auflagenverstoß nicht vor und konnte daher nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden.

b.Zur fehlenden monatlichen Überprüfung der Brandschutzmelder:

Nach Auflage 10 des Bescheides der belangten Behörde vom 20. September 2017, Zl. MA 11- ...-2017, ist die Funktion der Rauchwarnmelder monatlich durch eine unterwiesene Person nachweisbar zu überprüfen. Die Nachweise über die Überprüfungen sind in der Einrichtung aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

In Auflage 15 desselben Bescheides ist die Verpflichtung zur monatlichen Überprüfung der Funktion der Rauwarnmelder durch eine unterwiesene Person wiederholt. Auflage 16 normiert überdies, dass die Nachweise über durchgeführte Abnahmeprüfungen (Installationsattest) und wiederkehrende Prüfungen der Rauchwarnmelder inklusive etwaiger Steuerungssysteme zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde und der Feuerwehr im Objekt bereit zu halten sind.

Wie bereits festgestellt wurden die Rauchwarnmelder entsprechend den Auflagen überprüft. Am 27. Februar 2018 konnte kein Nachweis über die monatlichen Funktionsüberprüfungen erbracht werden. Mit Mängelbericht der belangten Behörde vom 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführer auf diesen Auflagenverstoß aufmerksam gemacht. Am 29. März 2018 wurde gemeldet, dass die Auflagen eingehalten werden. Die Dokumentation der monatlichen Überprüfung der Rauchwarnmelder wurde erbracht. Ein weiterer diesbezüglicher Auflagenverstoß konnte seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die genannten Auflagen eingehalten und stellen damit keinen Widerrufsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 WKGG dar.

c.Zum Kasten mit Putzmitteln im Sanitärbereich:

Es sei dahin gestellt, ob der Kasten mit Putzmitteln im Sanitärbereich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindergarten betreuten Kinder darstellen, zumal im angefochtenen Bescheid – wie bereits ausgeführt – der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 WKGG nicht herangezogen wurde. Bereits am 25. April 2018 und am 29. Mai 2018 war der besagte Kasten versperrt und daher für Kinder nicht zugänglich und stellt demnach keinen Widerrufsgrund dar.

d.Zum unzureichenden Spiel- und Beschäftigungsmaterial:

Wie bereits unter Punkt 1) ausgeführt, ordnet das Wiener Kindergartengesetz bereits in seinem § 1 ausdrücklich die Ausstattung eines Kindergartens mit entwicklungsadäquaten Spiel- und Beschäftigungsmaterial an. Ein Kindergarten, den es an der Ausstattung mit entwicklungsadäquaten Spiel- und Beschäftigungsmaterial mangelt, wird sohin entgegen der Bestimmung des § 1 WKGG betrieben, was einen Widerrufsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG darstellt. Da im gegenständlichen Kindergarten die Ausstattung mit entwicklungsadäquaten Spiel- und Beschäftigungsmaterial – abgesehen von der Kontrolle am 12. September 2017, wonach der Familienspielbereich in der Kindergartengruppe 2 strukturiert und geordnet war - anlässlich jeder Kontrolle seit 4. Juli 2017, also am 4. Juli 2017, 25. April 2018 und 29. Mai 2018, beanstandet wurde, und trotz Einräumung einer angemessenen Frist nicht verbessert wurde, wurde der Widerrufsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG verwirklicht.

e.Zur fehlenden personellen Ausstattung:

Wie festgestellt, wurden die Kinder der Kleinkindergartengruppe zumindest am 27. Februar 2018, am 25. April 2018 und am 29. Mai 2018 sowie im Juni 2018 nicht von einer Elementarpädagogin, sondern von zwei Assistentinnen betreut.

Im gegenständlichen Kindergarten wurden daher wiederholt und regelmäßig Kinder betreut, obzwar während der gesamten Öffnungszeiten pädagogisches Fachpersonal nicht im ausreichenden Ausmaß anwesend war. Der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG ist damit jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erfüllt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, durch Umwandlung einer Kindergartengruppe in eine Familiengruppe, welche seitens der belangten Behörde mit 1. September 2018 bewilligt worden ist, wäre das Problem der personellen Unterbesetzung mit pädagogischen Fachpersonal gelöst gewesen, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, zumal entscheidungswesentlicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist. Zukünftige – selbst absehbare – Veränderungen vermögen dies in Anbetracht der Tatsache, dass der Betrieb des gegenständlichen Kindergartens seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingestellt ist, nicht zu verändern.

Auch in Kenntnis des Mangels an pädagogischen Fachkräften am Arbeitsmarkt kann im vorliegenden Fall hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels der ausreichenden Bestückung mit pädagogischen Fachpersonal nicht von einer unangemessen kurzen Frist gesprochen werden. Vielmehr wurde dieser Mangel bereits am 27. Februar 2018 aufgezeigt. Die Mängelbehebungsfrist des Schreibens vom 5. März 2018 von 2 Wochen ist als durchaus angemessen zu beurteilen. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist dabei, dass der Betreiber eines Kindergartens jederzeit sicherzustellen hat, dass die Betreuung von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal erfolgt. Der Betreiber selbst muss sich dieser Verantwortung jederzeit bewusst sein, sodass er bei fehlendem pädagogischem Fachpersonal von sich aus tätig werden müsste. In Anbetracht dieser Situation ist eine Fristsetzung von 2 Wochen jedenfalls als angemessen und gerechtfertigt zu qualifizieren.

Da die Mindestanzahl an Betreuungspersonen in § 3 Abs. 1 WKGVO normiert ist, stellt ein Verstoß gegen diesen Betreuungsschlüssel jedenfalls einen Verstoß gegen gesetzliche bzw. im Verordnungsweg erlassene Bestimmungen dar. Der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG ist damit verwirklicht.

f.Zur fehlenden Ausstattung des Kindergartens mit einer pädagogischen Leitung, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweise verfügt:

Der gegenständliche Kindergarten hatte von Mai 2017 bis Mai 2018 eine Person als pädagogische Leitung, die nicht nachweisen konnte, dass sie Absolventin einer in der Republik Österreich gültigen bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung ist. Auch wenn der Beschwerdeführer Weiterbildungsnachweise von Frau J. vorlegte, konnten diese aber mangels gesetzlicher Grundlage hierfür den Nachweis der Absolvierung einer elementarpädagogischen Ausbildung nicht ersetzen. Im Juni 2018 war der Posten der pädagogischen Leitung vakant. Erst mit 2. Juli 2018, folglich nach Ablauf der von der Behörde eingeräumten Frist zur Mängelbehebung, stellte der Beschwerdeführer eine Pädagogin als pädagogische Leitung ein, die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllte. Zwar wurde damit der von der Behörde festgestellte Mangel erst nach Ablauf der eingeräumten Frist behoben. Da aber entscheidungswesentlicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage der Entscheidung der Behörde ist, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 3 WKGG nicht (mehr) vor.

g.Zur mangelnden Eignung des Obmannes und der Obfrau des Vereines:

Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Ob die Eignung für den Betrieb eines Kindergartens gegeben ist oder nicht, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalles, sind doch die in § 3 Abs. 4 WKGVO genannten Gründe, die jedenfalls eine mangelnde Eignung der Trägerin oder des Trägers eines Kindergartens darstellen, demonstrativ aufgezählt. Das oben festgestellte Verhalten des Obmannes und der Obfrau des Vereines lässt nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls den Schluss zu, dass die beiden vertretungsbefugten Organe des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass die beiden ihre Verantwortung erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens erkannten.

Der Obmann war bis Oktober 2018 noch in einer Vollzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, wobei sein Arbeitsvertrag auch die Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen beinhaltete. Der Obmann kümmerte sich zwar um finanzielle Belange, in pädagogischer Hinsicht vertraute er aber voll und ganz der damals beschäftigten Regionalleiterin ohne deren Handeln einer eigenen Kontrolle oder Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Auch die Obfrau hat sich erst ab April 2018 um die Belange des gegenständlichen Kindergartens gekümmert. Handlungen zur Hintanhaltung der unzureichenden Ausstattung des Kindergartens mit pädagogischem Fachpersonal sind hinsichtlich der Obfrau nicht aktenkundig. Zwar wurde vorgebracht, dass eine Elementarpädagogin am 29. Mai 2018 einen Schnuppertag hatte, es sei aber dahingestellt, ob diese Pädagogin das Beschäftigungsverhältnis auf Grund der an diesem Tag durchgeführten behördlichen Kontrolle nicht eingegangen ist. Eine nachhaltige Suche zur Nachbesetzung der vakanten Stelle der gruppenführenden Pädagogin der Kleinkindergruppe wird damit jedenfalls nicht dargetan.

Die Fehlhandlungen der Regionalleiterin bzw. die mangelnde Beachtung der von der Behörde im Sinne des Gesetzes geforderten Veränderungen in pädagogischer Hinsicht nahmen sohin beide Obleute in Kauf. Damit zeigen sie aber anschaulich, dass sowohl dem Obmann als auch der Obfrau die Tragweite der von der belangten Behörde festgestellten Gesetzes- und Verordnungsverstöße erst nach Erlassung der gegenständlichen Entscheidung bewusst wurde sowie einerseits zu personellen Konsequenzen und andererseits zur Aufgabe der weiteren Vollzeitbeschäftigung des Obmannes bei einer Bank führte. Dass die personelle Unterbesetzung mit pädagogischen Fachpersonal nicht umgehend und auch nicht fristgerecht behoben wurde und damit die Auswirkungen auf die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder unbeachtet blieben bzw. negative Auswirkungen in Kauf genommen wurden, spricht eindeutig für die mangelnde Eignung des Obmannes und der Obfrau. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde lag daher der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 WKGG vor.

Dessen ungeachtet war aber seitens der erkennenden Richterin eine Entwicklung des Obmannes und der Obfrau zu bemerken. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigten die Beiden eindrucksvoll, dass sie nunmehr die vom Gesetz übertragenen Aufgaben kennen und sie sich ihrer Verantwortung bewusst sind. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung aufgrund seiner reformatorischen Funktion die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen (VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0113 zum Entzug der Lenkerberechtigung und zur Berufungsbehörde). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das Verwaltungsgericht zu übertragen. Dieses hat demnach zwischen Bescheiderlassung der Verwaltungsbehörde und Erlassung seiner Entscheidung eingetretene Änderungen zu berücksichtigen (vgl. VGW vom 11. Mai 2017, Zl. VGW-122/008/4988/2016-18).

Da aufgrund der Einvernahme der beiden Obleute des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien ein Lernerfolg hinsichtlich der Verantwortung als Vertreter des Trägers eines Kindergartens wahrgenommen werden konnte und daher nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass diese die Eignung gemäß § 3 Abs. 4 WKGVO nicht vorweisen, liegt der bezughabende Widerrufsgrund zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht mehr vor.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vier der von der Behörde herangezogenen Widerrufsgründe auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens als rechtswidrig bzw. nicht gegeben einzustufen waren. Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt im Endergebnis aber sowohl zum Zeitpunkt seiner Erlassung als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als rechtmäßig, zumal der Widerrufsgrund des § 11 Abs. 2 Z 3 WKGG hinsichtlich der fehlenden Ausstattung mit Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie dem fehlenden pädagogisch qualifizierten Fachpersonal vorlag. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der gegenständliche Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WKGG fehlt.

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