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VGW-152/019/15824/2019•LVwG W VGW-152/019/15824/2019
VGW-152/019/15824/2019Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2020
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhersehbar; unabwendbar; Kontrollsystem
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 28. November 2019, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 22. Oktober 2019, Zl. MA35/.../19, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 4. Mai 2017, Zl. MA 35/.../2016,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 1. März 2016 ein Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieses wies die belangte Behörde mittels Bescheid vom 4. Mai 2017, zugestellt an den zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer am 15. Mai 2017, gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab.
2. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 2. Mai 2019 bat die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers "um Bekanntgabe der Geschäftszahl im Beschwerdeverfahren A. B., geboren am … 1989 in C./Somalia". Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführervertreter mit E-Mail vom 3. Mai 2019 mit, dass das Staatsbürgerschaftsverfahren betreffend den Beschwerdeführer A. B. mittels negativen Bescheides vom 4. Mai 2017 abgeschlossen worden sei und führte die Verfahrenszahl an.
3. Am 6. Mai 2019 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die seitens des Beschwerdeführers erteilte Vollmacht bei der belangten Behörde Akteneinsicht.
4. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019, zur Post gegeben am 15. Mai 2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 20. Mai 2019, übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 4. Mai 2017. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der behördlichen Mitteilung vom 3. Mai 2019 festgestellt worden sei, dass die am 30. Mai 2017 verfasste und geschriebene Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 zwar abgesendet, aber aufgrund eines Schreibfehlers bei der E-Mailadresse nicht bei der Behörde eingelangt sei. Während der Schriftsatz der Beschwerde die Adresse: „post@ma35.wien.gv.at“ getragen habe, habe das Begleitmail die E-Mail-Adresse: „post@ma35.wien.gb.at“ aufgewiesen.
Die Kanzleileiterin des Beschwerdeführervertreters, Frau D. E., welche dort seit bereits 9. Jänner 2012 beschäftigt sei, habe ihre Aufträge jeweils genau und zuverlässig erfüllt, wobei ihr noch nie ein Fehler beim Versenden von Schriftsätzen – sei es per E-Mail oder per Post – unterlaufen sei. Das Versehen bei der Versendung, in dem die E-Mail-Adresse in einem Buchstaben fehlerhaft ausgefallen sei, stelle daher ein bei ihr noch nie vorgekommenes Versehen dar; eine Fehleranzeige sei im konkreten Fall „im System“ nicht aufgeschienen, weshalb die in einem Buchstaben unrichtige E-Mail-Adresse unbemerkt geblieben sei. Die beschriebenen Umstände würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bilden, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten und die fertiggestellte Beschwerde einzubringen. Es läge nur eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB vor, da die auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführte E-Mail-Adresse korrekt gewesen sei und lediglich im „Begleitmail“ falsch geschrieben worden sei. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Rein manipulative Tätigkeiten von erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikräften müssten von Seiten des Rechtsanwaltes bei einer verlässlichen Kanzleikraft, wie dies Frau D. E. sei, nicht kontrolliert werden, weil es sich hierbei um rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken handle.
Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurden unter anderem der Beschwerdeschriftsatz vom 30. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 sowie ein Ausdruck des E-Mails der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters, mit welchem der Beschwerdeschriftsatz vom 30. Mai 2017 bei der belangten Behörde eingebracht hätte werden sollen, bei der belangten Behörde zur Vorlage gebracht.
5. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt der beigeschlossenen mit 30. Mai 2017 datierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Zahl MA35/.../16) dem Verwaltungsgericht Wien vor (hier eingelangt am 24. Juni 2019), ohne über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu entscheiden.
6. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019, Zl. VGW-152/044/8337/2019-3, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück und leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Mai 2019 zuständigkeitshalber gem. §§ 31 Abs. 2, 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde weiter.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Mai 2019 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass beim Absenden eines E-Mails an eine nicht existierende E-Mailadresse immer eine automatische Fehlermeldung generiert werde. Auch wenn dieses E-Mail in den „Spam-Ordner“ des Absenders abgelegt worden sein sollte, habe der rechtskundige Parteienvertreter dafür Sorge zu tragen, dass dieser regelmäßig auf Fehlermeldungen kontrolliert werde. Es liege somit eine auffallende Sorgfaltslosigkeit vor, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehe. Weiters zeuge es nicht von einer sorgfältigen Arbeitsweise bzw. Kanzleiorganisation, wenn das Fristversäumnis erst zwei Jahre nach der vermeintlichen Einbringung der Beschwerde auffalle.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführervertreter mittels Schriftsatz vom 28. November 2019 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die mit der korrekten E-Mail-Adresse am Schriftsatz versehene Beschwerde mit dem unrichtig adressierten Begleit-E-Mail abgesendet worden war, ohne dass eine Fehlermeldung im Hinblick auf die existierende E-Mail-Adresse im Begleitemail „aufgeschienen sei“. Die beauftragte Sekretärin, Frau D. E., sei daher von einer korrekten Versendung ausgegangen. Im Übrigen werde von allen Mitarbeitern der Kanzlei täglich der korrekte Versand – auch durch Kontrolle des „Spam-Ordners“ – überprüft. Hinsichtlich rein manipulativer Tätigkeiten sei schließlich im Hinblick auf die Tätigkeit erfahrener und zuverlässiger Kanzleikräfte eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht notwendig. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführervertreter die misslungene Übermittlung der Beschwerde erst ungefähr zwei Jahre nach dem Übermittlungsversuch aufgefallen sei, lasse nicht auf einen Sorgfältigkeitsverstoß schließen, da es aufgrund der bekannt hohen Anzahl von Verfahren beim Verwaltungsgericht durchaus vorkomme, dass ein Verfahren lange andauere. Es liege daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Auch hätte die fehlerhafte E-Mail-Adresse in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters deshalb nicht auffallen können, weil die Domain (gemeint offenbar „gb.at“) tatsächlich existiere.
9. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 vor, wo diese am 9. Dezember 2019 einlangte.
II. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Beschwerdevorbringens, des Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage ersichtlich; das Verwaltungsgericht Wien ist insbesondere hinsichtlich des Geschehensablaufes der misslungenen Übermittlung der Beschwerde vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, welches aus seinen Angaben nachvollziehbar ableitbar war. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und das sonstige Vorbringen zur Frage des in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters eingerichteten Kontrollsystems ist das Verwaltungsgericht Wien ausschließlich von den Angaben des Beschwerdeführervertreters ausgegangen und hat diese seinen Feststellungen zu Grunde gelegt.
III. Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 – VwGVG, idF. BGBl I Nr. 57/2018 lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG) (vgl. VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0441). Grundsätzlich sind die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze jedoch auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. zB VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0441). Wird der Wiedereinsetzungsantrag gestellt, bevor die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Behörde zuständig, um über den Antrag zu entscheiden (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0013).
2. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134 mwN, VwGH 18.2.2019, Ra 2018/01/0046). Erst im Beschwerdeverfahren nachgetragene Behauptungen können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336, mwN). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0026).
3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt, worunter nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136).
3.1. Der Beschwerdeführer macht als Wiedereinsetzungsgrund im Rahmen seines Antrages im Wesentlichen geltend, dass die tüchtige und verlässliche Sekretärin seines Rechtsanwaltes die im Beschwerdeschriftsatz richtig adressierte Beschwerde vom 30. Mai 2017, nicht an die richtige E-Mail-Adresse der belangten Behörde abschickte (post@ma35.wien.gb.at statt post@ma35.wien.gv.at). Der Fehler sei deswegen nicht aufgefallen, da „im System“ keine entsprechende Fehleranzeige ersichtlich gewesen sei.
3.2. Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses, wobei ein solches Ereignis auch in einem inneren psychischen Geschehen, also auch einem Vergessen oder Versehenen liegen kann (VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191). Somit kann im vorliegenden Fall im Versehen der Kanzleiangestellten ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG liegen.
3.3. Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber auch das Fehlen eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens an der Versäumung der Frist.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
3.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen etwaige Fehler in der Adressierung elektronischer Eingaben, wie etwa die Verwendung einer unrichtigen E-Mail-Adresse – wie in gegenständlicher Angelegenheit - zu Lasten des Einschreiters (vgl. zB VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN). Die Partei trägt sohin auch bei elektronischen Eingaben die Gefahr des Verlustes (VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).
3.3.2. Grundsätzlich ist das Verschulden des rechtfreundlichen Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Im Zusammenhang mit berufsmäßigen Parteienvertretern ist bei der Beurteilung des Verschuldens ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Personen, die bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren (VwGH 23.6.2008, 2008/05/0122). Ein Verschulden anderer Personen - etwa von Kanzleikräften - stellt für den Rechtsvertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Rein mechanische Vorgänge, wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe kann der berufsmäßige Rechtsvertreter zuverlässigen Kanzleikräften überlassen (VwGH 18.9.2017, Ra 2017/11/0234). Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür zu sorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113; VwGH 25.7.2019, Ra 2017/22/0161). Ausgehend davon hat ein Rechtsanwalt, der das Versehen einer Kanzleiangestellten geltend macht, durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag (nicht im Rahmen der nunmehr ergangenen Beschwerde) darzutun, worin das Versehen bestanden hat und dass es zu einer Fehlleistung gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht eingehalten worden ist. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag eine Beurteilung der Frage nach dem Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus. Es ist somit im Wiedereinsetzungsantrag selbst durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen den Rechtsanwalt selbst nicht ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Allgemeine Behauptungen genügen nicht (VwGH 19.9.1997, 96/19/0679; VwGH 18.2.2019, Ra 2018/01/0046; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/20/0541 mwN).
3.3.3. Mit der Problematik der Sorgfaltspflichten und den Erfordernissen an das Kontrollsystem eines berufsmäßigen Parteienvertreters in seiner Kanzlei bei der Übermittlung von fristgebundenen Eingaben im Wege von E-Mails hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt auseinandergesetzt und diesbezüglich ausgeführt, dass derjenige, der sich bei der Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe des Kommunikationsmittels des E-Mails bedient, zu vergewissern hat, dass die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulasse, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte "Übermittlungsbestätigung" anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden. Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt (vgl. neuerlich VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100; 28.11.2016, Ro 2016/11/0005, wobei der dem zuerst genannten höchstgerichtlichen Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde gelegen ist, in dem auf dem Schriftsatz die korrekte E-Mail-Adresse angegeben war, in weiterer Folge allerdings von der zuständigen Kanzleikraft eine falsche E-Mail-Adresse bei der Versendung des Schriftsatzes verwendet wurde).
3.3.4. Gegenständlich hat der Beschwerdeführervertreter im Rahmen seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Mai 2019 kein Vorbringen darüber erstattet, ob bzw. welche Kontrollmechanismen durch die Organisation seiner Kanzlei eingehalten werden, um zu gewährleisten, dass fristgebundene Schreiben rechtzeitig (hier bei der belangten Behörde) einlangen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird ausschließlich ausgeführt, dass „[e]ine Fehleranzeige, wonach die Versendung fehlgeschlagen wäre, […] im System nicht auf[schien], weshalb die in einem Buchstaben unrichtige E-Mailadresse unbemerkt bleiben konnte.“ Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführervertreter jedoch in keiner Weise dar, wie in seiner Kanzlei das entsprechende Kontrollsystem ausgestaltet ist, mit dem sichergestellt werden soll, dass fristgebundene Anbringen, die mittels E-Mail versendet wurden, auch tatsächlich beim jeweiligen Empfänger (hier der belangten Behörde) eingelangt sind. Das bloße „Verlassen“ auf eine unterbliebene Fehlermeldung reicht diesbezüglich nach dem bereits Gesagten nicht aus.
Auf etwaige vorgebrachte Argumente nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (hier im Rahmen des Beschwerdevorbringens vom 28. November 2019) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einzugehen (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336, mwN; VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; 21.2.2017, Ra 2016/12/0026). Im Übrigen hat der Beschwerdeführervertreter zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in seiner Beschwerde (obgleich dies nach der dargelegten Judikatur unbeachtlich gewesen wäre) – behauptet, dass in seiner Kanzlei ein Kontrollsystem eingerichtet ist, welches sicherstellt, dass – im Sinne der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – bei im Wege von E-Mail versendeten fristgebundenen Eingaben eine entsprechende „Übermittlungsbestätigung“ angefordert wird oder der Eingang der elektronisch übermittelten Eingabe beim Empfänger auf sonstige Weise überprüft worden wäre.
3.3.5. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers kein Kontrollsystem etabliert war, dass die fristgerechte Übermittlung von fristgebundenen, via E-Mail übermittelten Eingaben sicherstellt. Dem Beschwerdeführervertreter – und somit dem Beschwerdeführer – ist es somit als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, nicht – durch entsprechende Organisation des Kanzleibetriebes – dafür Sorge getragen zu haben, dass anlässlich der Übersendung der Beschwerde an die belangte Behörde per E-Mail eine Bestätigung über den Erhalt durch den Empfänger angefordert worden ist.
3.3.6. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe deshalb zwei Jahre mit einer Nachfrage bei der belangten Behörde gewartet, weil es bei der bekannt hohen Anzahl an Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien „vorkommen kann, dass ein Verfahren länger dauert“, vor dem Hintergrund der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG nicht nachvollzogen werden kann.
4. Die belangte Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen, der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde war somit keine Folge zu geben.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden: Bereits die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden. Das Verwaltungsgericht Wien ist im vorliegenden Fall – insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und das Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsgründen – ausschließlich von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Fall einer Wahrunterstellung besteht aber keine Verhandlungspflicht (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0065). Im Übrigen fallen Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347).
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und hat die in dieser Judikatur dargelegten Grundsätze – insbesondere zur Sorgfaltspflicht eines berufsmäßigen Parteienvertreters bei der Einbringung von fristgebundenen Eingaben via E-Mail – der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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