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VGW-021/079/1875/2019•LVwG W VGW-021/079/1875/2019
VGW-021/079/1875/2019Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2020
Mietwagengewerbe; Fahrgastaufnahme; Auslegung; Adressatenkreis; Lenker; Gewerbetreibende; Unternehmer; unmittelbarer Täter; Beitragstäter; Verfolgungsverjährung; Verfolgungshandlung; Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde der A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 23.11.2018, VStV/..., betreffend drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG idF BGBl. I Nr. 24/2006 iVm § 9 Abs. 1 VStG iVm
zweimal § 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 erster Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung – WrLBO (vorschriftswidrige Fahrgastaufnahme durch einen Mietwagenlenker)
einmal § 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 dritter Satz WrLBO (von einem Mietwagenlenker nach Auftragsbeendigung unterlassene Rückkehr zur Betriebsstätte)
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten aufgehoben; die Strafverfahren werden gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 und § 44a Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Unter den Spruchpunkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin (BF) zur Last gelegt, sie habe mangels Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers als zur Außenvertretung berufene unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. KG (nachfolgend: D.) zu verantworten, dass deren Arbeitnehmer E. F. als Lenker eines Mietwagens zu einem jeweils bestimmten Zeitpunkt am 30.8.2017 einen Fahrgast an einem Ort zur Beförderung aufgenommen habe, bei dem es sich weder um den Standort der Gewerbetreibenden gehandelt habe, noch um einen Ort, der im Rahmen einer in der Wohnung oder Betriebsstätte der Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung vereinbart worden sei. Unter Spruchpunkt 2 wurde der BF in gleicher Weise die Verantwortung dafür angelastet, dass der betreffende Lenker nach Beendigung eines Fahrtauftrags zu einer bestimmten Zeit am 30.8.2017 an einem bestimmten Ort nicht wieder zur Betriebsstätte der Gewerbetreibenden zurückgekehrt sei. Wegen zu verantwortender Übertretungen nach 36 Abs. 3 erster bzw. dritter Satz WrLBO wurden der BF gemäß dem in § 38 Abs. 1 WrLBO verwiesenen § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG drei Geldstrafen zu je 150,00 Euro (drei Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag 21 Stunden) auferlegt. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 45 Euro (3 x 15 Euro bzw. 10 % der verhängten Geldstrafen) festgesetzt. Eine Haftung der vertretenen Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde nicht ausgesprochen. Begründend verwies die belangte Behörde neben Wiedergabe der im Verfahren erstatteten Rechtfertigung auf den Inhalt der verfahrensauslösenden Privatanzeige. Demnach seien die Fahrten jeweils vom Lenker angenommen und bestätigt worden, wobei den Zeitspannen nach der Gewerbestandort nicht angefahren worden sei. Erfahrungsgemäß gehe die Anfrage direkt beim Unternehmen „G.“ ein, über dessen App auch der Fahrer ausgewählt und verständigt werde. Der Fahrgast werde automatisch benachrichtigt, wenn der Fahrer noch eine Minute entfernt sei. Bei dieser Konstellation könne nicht davon ausgegangen worden, dass der Fahrauftrag aufgrund einer im Unternehmen eingegangenen Bestellung erfolgt sei und sei die Aufnahme von Fahrgästen daher unzulässig gewesen. Die Verwaltungsübertretung sei nach dem gesamten Akteninhalt erwiesen. Bei der Strafbemessung sei aufgrund verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen kein mildernder Umstand zu berücksichtigen. Mangels Bekanntgabe wirtschaftlicher Verhältnisse sei von einer durchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu vorher eine mündliche Verhandlung unter zeugenschaftlicher Einvernahme der „Lockspitzel“ der Meldungslegerin durchzuführen; weitere Beweisanträge behalte sich die BF vor. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes eingewendet:
Die Angaben in der zu Grunde liegenden Anzeige (bzw. die daraus gezogenen Schlussfolgerungen) seien offensichtlich inhaltlich unrichtig bzw. indizierten rechtlich keine Verstöße gegen § 36 Abs. 3 WrLBO. Die in Rede stehenden Bestellungen von Fahrdiensten seien nicht nur beim Lenker, sondern zusätzlich auch in der Betriebsstätte des Unternehmens der BF eingegangen. Bereits aus den AGB der „G.“ ergebe sich, dass der Lenker selbst den Fahrpreis nicht berechnen könne. Der Kunde erfahre erst nach Abschluss des Bestellvorgangs durch Bekanntgabe des Vornamens des Fahrers, welches Fahrzeug ihn abholen werde, könne jedoch mit dem Lenker keinen Kontakt aufnehmen. Erst bei Annahme des Auftrags durch das Beförderungsunternehmen – dieses verfüge am Betriebsstandort über einen entsprechenden PC – werde der Auftrag an den Fahrer weitergeleitet, welcher diesen noch ablehnen könne.
Die in der Anzeige dargestellten zeitlichen Abläufe ließen erkennen, dass der Fahrer bei der zweiten Anforderung wieder zurück auf dem Weg in die Betriebsstätte gewesen sei.
Obwohl die belangte Behörde das Vorliegen einer rechtswidrigen Fahrt hätte nachweisen müssen, sei sie nur von Behauptungen und Mutmaßungen eines Unternehmens ausgegangen, welches im wirtschaftlichen Wettbewerb mit der „G.“ und dem Unternehmen der BF stehe. Die im Akt aufliegende „Eidesstättige Erklärung“ der „Lockspitzel“ vom 9.10.2017 sei kein überzeugendes Beweismittel, insbesondere, da sie den Inhalt einer erst Monate später erstellten Anzeige bestätige. Die in der Anzeige verwiesene Entscheidung des VGW, mutmaßlich im Zusammenhang mit der Frage des Eingangs der Bestellung „am Standort des Servers“, habe für den vorliegenden Sachverhalt keine Bedeutung. Die Behörde habe das Straferkenntnis letztlich ohne Ermittlungsverfahren erlassen.
In eventu sei iSd § 5 Abs. 2 VStG kein Verschulden gegeben, da die BF von der Rechtmäßigkeit ihrer Vorgangsweise habe ausgehen können.
Das in Rede stehende Tatverhalten sei weder von der BF noch von dem von ihr vertretenen Unternehmen gesetzt worden und jeweils auch nicht nach einer rechtlichen Vorschrift zu verantworten. Die Tatbestände des § 36 Abs. 3 erster und dritter Satz WrLBO richteten sich (im Gegensatz zu wenigen anderen Vorschriften dieser Verordnung) klar den Lenker. Eine allenfalls von der Behörde angedachte Strafbarkeit wäre nur unter den Voraussetzungen des § 7 VStG in Frage gekommen; derartiges sei jedoch nicht entsprechend vorgeworfen worden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe sei im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe unverhältnismäßig.
Ferner beanstandet wurden - unter näheren Ausführungen - diverse Verfahrensmängel.
Die bei der belangten Behörde schriftlich erstattete Rechtfertigung vom 29.6.2018 enthielt, bezogen auf den damaligen Verfahrensstand, weitgehend inhaltsgleiche Vorbringen.
In der Beschwerdeverhandlung, welche in erster Linie der Vernehmung der beiden beantragten Zeugen diente, wurden keine neuen inhaltlichen Vorbringen erstattet.
Die Beschwerde führt im vorliegenden Fall ohne das Erfordernis näherer Feststellungen (und unabhängig von der Rechtsansicht des VGW zur damaligen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Vorgangsweise der „G.“ und ihrer österreichischen Partnerunternehmen) aus folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Gründen zum Erfolg:
Rechtliche Beurteilung
Zu I und II:
Die einschlägigen Vorschriften der WrLBO lauten:
III. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe
§ 36. […]
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
Gemäß § 38 Abs. 1 WrLBO sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung von der Behörde als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 GelverkG idF BGBl. I Nr. 153/2006 zu bestrafen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG idF BGBl. I Nr. 24/2006 - § 15 blieb durch BGBl. I Nr. 153/2006 unverändert - begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis „5“ (wohl richtig: 4) genannten Gebote oder Verbote des GelverkG oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht einhält. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz GelverkG idF BGBl. I Nr. 24/2006 dieser strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG dann, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG bzw. auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen. Die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich und kann, sofern es zu keinem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt, auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen. § 44a VStG wird nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Bei der Frage des Tatorts ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125 mwV).
Die einjährige Frist nach § 31 Abs. 1 VStG endete im vorliegenden Fall mit 30.8.2018. Die vor diesem Zeitpunkt abgefertigte behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.3.2018 enthält Tatvorhalte mit folgendem Wortlaut (Hervorhebungen im Original):
„1. Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach [a]ußen Berufen[d]e der Firma D. KG, für die kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, etabliert in Wien, H.-Straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens Mercedes Benz mit dem Kennzeichen W-... am 30.08.2017 um 21.34 Uhr in Wien, I. Platz einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen hat, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.
[…]
Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG iVm § 36 Abs. 3 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.“
„2. Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach [a]ußen Berufen[d]e der Firma D. KG, für die kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, etabliert in Wien, H.-Straße, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens Mercedes Benz mit dem Kennzeichen W-... nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 30.08.2017 um 21.42 Uhr in Wien, J. Platz nicht wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt ist.
[…]
Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG iVm § 36 Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.“
Der dritte Vorhalt enthält - unter Anpassung an eine neue örtliche und zeitliche Situation bei Aufnahme eines zweiten Fahrgastes - den gleichen Text wie der erste Vorhalt.
Die in § 38 Abs. WrLBO verwiesenen Strafbestimmungen der § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 GelverkG aF sind gleichartig gestaltet wie jene des § 25 Abs. 1 der (Bundes-)Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, deren vermeintliche Einschränkung des Verweises auf § 15 Abs. 1 GelverkG offenbar auf ein Redaktionsversehen zurückgeht. Wie in der Beschwerde zutreffend zum Ausdruck gebracht wurde, bedeutet der Umstand, dass die Strafbestimmung als „Blankettstrafnorm“ Verstöße von Unternehmern und Lenkern gegen Vorschriften der WrLBO generell unter Strafe stellt, nicht zwangsläufig, dass sich jegliches dort enthaltene Gebot oder Verbot in strafrechtlicher Hinsicht automatisch an beide Personenkreise richtet. Die WrLBO enthält (wie auch die BO 1994) Bestimmungen mit explizit genannten Adressaten – im Fall der WrLBO überwiegend des Lenkers – wie auch solche in passiver Formulierung, deren Wortlaut sich je nach Auffassung sowohl einem im Dienst befindlichen Lenker als allenfalls auch dem Gewerbetreibenden selbst zuordnen lässt, und deren Adressatenkreis daher im Weg der Auslegung zu ermitteln ist. Zu letzteren zählt auch § 36 Abs. 3 WrLBO. Dass sich dessen Tatbestände jedenfalls an den Lenker richten, ist im Hinblick auf die klare Vorgabe eines Verhaltens bei einer Dienstfahrt nicht in Frage zu stellen. Fraglich erscheint hingegen, ob auch direkt der Gewerbetreibende/Unternehmer angesprochen ist und dieser insofern, wie offensichtlich von der belangten Behörde angenommen, als unmittelbarer Täter in Betracht kommt. Aus der gewerbebezogenen Überschrift als solcher („Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe“) ist insofern nichts zu gewinnen, als der gegenständliche Abschnitt nur einen Paragraphen (§ 36 selbst) umfasst und dieser sich, wie soeben festgehalten, in jedem Fall (auch) an den Lenker richtet. Auch die BO 1994 enthält gleichartige, bestimmte „Gewerbe“ ansprechende Überschriften zu Ge- und Verboten, die fallweise sogar explizit und ausschließlich das Verhalten des Lenkers betreffen. Es handelt sich daher um eine bloße Kennzeichnung von Abschnitten, welche die sachlichen Eigenheiten einzelner von der Verordnung erfasster Gewerbetypen berücksichtigen, während die jeweils verantwortlichen Adressaten aus den einzelnen Vorschriften selbst zu ermitteln sind. Materialien mit Hinweisen auf den Willen des Verordnungsgebers in Bezug auf § 36 Abs. 3 WrLBO sind augenscheinlich nicht vorhanden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Straftatbestände iSd Legalitätsprinzips klar verständlich zu formulieren und im Zweifel eng auszulegen sind. Nach Wortlaut und objektivem Erklärungswert aus Sicht des durchschnittlichen Normadressaten wäre der Inhalt des § 36 Abs. 3 WrLBO, wie auch in der Beschwerde vorgebracht wurde, auf den Lenker zu beziehen. Bezieht man die Bestimmungen auf den Gewerbetreibenden und die Gestaltung seines „Unternehmenskonzepts“, erscheinen sie dem Wortlaut nach eher umgangs- als rechtssprachlich („…ist…zurückzukehren…“, „…dürfen…nicht aufgenommen werden…“). Diese Aspekte würden dafür sprechen, dass der Lenker unmittelbarer Adressat der Vorschriften ist und der Unternehmer, wie in der Beschwerde ebenfalls angemerkt wurde, lediglich als Beitragstäter iSd § 7 VStG in Betracht kommt, dies etwa dann, wenn er als Dienstgeber entsprechende Anweisungen erteilt (Anstifung). Bei Zutreffen dieser Auslegung erwiesen sich die Tatvorhalte der belangten Behörde schon mangels ausdrücklichen Vorhalts einer vorsätzlichen Beitragstat (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) als unrichtig und wäre hier mangels Identität der in Verhandlung stehenden Angelegenheit im Rechtsmittelstadium auch keine Korrektur möglich (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/01/0219).
Andererseits enthält die WrLBO, wie auch in der Beschwerde angemerkt, nur vereinzelte Bestimmungen (im Wesentlichen § 4 Abs. 2 WrLBO), welche sich explizit bzw. eindeutig an den Unternehmer richten. Geht man davon aus, dass dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen ist, mit der Verweisung auf die Blankettstrafnorm des § 15 Abs. 1 GelverkG eine sinnlose bzw. überschießende Regelung getroffen zu haben, spräche dies für eine weitere Auslegung von Tatbeständen in Bezug auf ihren Adressatenkreis. Geht man aber in diesem Sinn mit der belangten Behörde davon aus, dass im Rahmen des § 36 Abs. 3 WrLBO neben dem Lenker auch der Unternehmer als unmittelbarer Täter in Betracht kommt, ist im Tatvorhalt das funktionsspezifische Fehlverhalten richtig und für den Adressaten verständlich zu umschreiben. Während das strafbare Verhalten des Lenkers zweifellos in der Ausführung einer vorschriftswidrigen Route mit dem KFZ liegt, kann das nach diesen Tatbeständen dem Gewerbetreibenden zurechenbare Verhalten etwa darin bestehen, dass dieser - wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Geschäftsverbindung mit der „G.“ - im Rahmen seines „Unternehmenskonzepts“ ein vorschriftswidriges Vermittlungssystem einsetzt (vgl. auch OGH 25.9.2018, 4 Ob 162/18d) und dieses dem Lenker beistellt, sodass letzterer es auf einer konkreten Dienstfahrt faktisch verwendet. Zu berücksichtigen wäre hier allenfalls auch, dass der Tatort bei durch unternehmerische Anordnung verwirklichten Straftatbeständen (nicht nur im Fall von Unterlassungsdelikten) in der Regel jener Ort ist, von welchem aus die Verfügungen getroffen werden; dies ist in erster Linie der Unternehmenssitz (vgl. VwGH 17.9.2009, 2007/07/0105; 22.2.2002, 2001/02/0010; 21.12.1998, 98/17/0052).
In den oben wiedergegebenen Tatvorhalten wurde der BF in ihrer Funktion als Komplementärin der D. wörtlich eine – gesetzlich nicht unter Strafsanktion stehende – Verantwortung für das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers (Lenkers) zur Last gelegt, während ein der D. selbst zurechenbares Fehlverhalten zur Verwirklichung der Tatbilder des § 36 Abs. 3 erster bzw. dritter Satz WrLBO zur Gänze fehlt; auch ein Bezug zwischen der D. und dem in Rede stehenden KFZ wurde nicht hergestellt. Bei wörtlicher Auslegung der Tatvorhalte stellen die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten, wie in der Beschwerde insofern zutreffend eingewendet wurde, keine Verwaltungsübertretungen dar (§ 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG). Auch wenn man von einer lediglich missglückten Formulierung der Tatvorhalte in Bezug auf die „Verantwortung“ der BF ausgeht, ändert das nichts am Umstand, dass ein der D. zurechenbares und daher von der BF mangels Geschäftsführerbestellung gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantwortendes Tatverhalten nicht erkennbar ist. Es geht daher im vorliegenden Fall nicht um die Korrektur einer unrichtig formulierten strafrechtlichen Verantwortung der BF, welche noch im Beschwerdeverfahren jedenfalls und unabhängig vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verfolgungsverjährung vorzunehmen wäre (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0021; 11.3.2019, Ra 2018/03/0113 mwV), sondern mangelt es vielmehr an einer Konkretisierung der in Rede stehenden Tat (§ 44a Z 1 VStG). Da bis auf eine gesetzlich nicht vorgesehene „Verantwortung“ jegliche Angaben zur Einwirkung der D. fehlen, wurde die Beschuldigte nach dem Erklärungswert der Tatvorhalte zweifellos an einer zweckentsprechenden Verteidigung und tauglichen Beweisführung gehindert. Die kommentarlose Übermittlung der vom ausgewiesenen Vertreter angeforderten Aktenabschrift ändert daran insofern nichts, als diese zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen nur aus einer Privatanzeige samt Beilagen bestand, welche zwar aus Sicht der Meldungsleger ausführlich das behauptete Geschäftsmodell der „G.“ in Zusammenarbeit mit Unternehmen wie der D. beschreibt, jedoch kein konkretes strafrechtlich relevantes Tatverhalten der D. herausarbeitet bzw. der „Gewerbeausübenden“ ebenfalls unmittelbar das Verhalten des Lenkers zuordnet. Abgesehen davon erscheinen Ausführungen in einer Privatanzeige alleine grundsätzlich nicht geeignet, maßgebliche Teile eines behördlichen Tatvorhalts zu ersetzen. Was die Rechtfertigung vom 29.6.2018 betrifft, wurde darin zum einen der gesamte Tatvorhalt bestritten und zum anderen ebenfalls nicht verwaltungsstrafrechtlich zwischen den Tatverhalten der Beteiligten differenziert. Auch können nach Ansicht des VGW Stellungnahmen des Beschuldigten, wenngleich sie fallweise Aufschluss über die Erfassung der Strafverfolgung geben können, im Hinblick auf das aus dem Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG) resultierende „Selbstbezichtigungsverbot“ nicht als Ersatz bzw. zur Komplettierung einer in wesentlichen Punkten unzulänglich gebliebenen behördlichen Verfolgungshandlung herangezogen werden. Die Abfertigung des Straferkenntnisses vom 23.11.2018 (mit gleichen Tatvorhalten wie im Aufforderungsschreiben vom 13.3.2018) erfolgte erst nach Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG. Bemerkt sei noch, dass die ersatzweise Vornahme einer unzureichenden behördlichen Verfolgungshandlung durch das Verwaltungsgericht - unabhängig vom zwischenzeitlichen Eintritt der Verfolgungsverjährung für Neuanlastungen - schon deshalb nicht möglich erscheint, weil die erstmalige Verfolgung einer Verwaltungsübertretung und die damit verbundene Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch eine Verwaltungsstrafbehörde und nicht durch ein für Rechtsmittelentscheidungen zuständiges Gerichtsorgan zu erfolgen hat.
Im Ergebnis erweisen sich die fristgerecht gesetzten Verfolgungshandlungen der belangten Behörde nach den Leitlinien der zitierten Rechtsprechung des VwGH - unabhängig von der Auslegung des Adressatenkreises des § 36 Abs. 3 WrLBO - als unrichtig bzw. unzureichend, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten aufzuheben war. Ausgehend von einer missglückten und unvollständigen Formulierung der Tatvorhalte waren die Strafverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Geht man hingegen von dem Erklärungswert nach eindeutigen Tatvorhalten aus, hätte eine Einstellung wegen Nichtvorliegens von Verwaltungsübertretungen zu erfolgen, was am Ergebnis letztlich nichts ändert.
Gemäß § 52 Abs. 1 bzw. 8 VwGVG war der BF infolge Obsiegens kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zu III (§ 25 a Abs. 1 VwGG):
Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich bei der Entscheidung, welche nicht im Widerspruch zur einschlägigen (in der Begründung zitierten) ständigen Rechtsprechung des VwGH steht, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, sowie die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).
Die grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage nach dem Adressatenkreis des § 36 Abs. 3 WrLBO war im vorliegenden Fall (mangels jedenfalls unzureichender Verfolgungshandlung) letztlich nicht entscheidungsmaßgeblich, weshalb „die Revision“ bzw. die Entscheidung darüber nicht davon abhängt.
Die Frage, ob nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch die zu Grunde liegende Verfolgungshandlung selbst noch im Beschwerdestadium (durch ein Gerichtsorgan) rechtskonform ergänzt werden könnte, stellt sich hier ebenfalls nicht, da bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage Verfolgungsverjährung eingetreten war.
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