LVwG W VGW-021/051/15697/2018

VGW-021/051/15697/2018Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2020

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Regest

Personenbeförderungen mittels PKW; Taxigewerbe; Mietwagengewerbe; Fahrgastaufnahme; Strafbemessung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/051/15697/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.051.15697.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.10.2018, Zl. …, betreffend Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1) und 3) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 36 Abs. 3 der Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung LGBl. für Wien Nr. 71/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011 anzuwenden ist. Strafsanktionsnorm ist § 15 Abs. 1 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 63/2014.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 60,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, etabliert in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens Mercedes Benz E-Klasse mit dem Kennzeichen W-1 am 15.05.2017 um 23.58 Uhr in Wien, G.-gasse einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen hat, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.

2. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, etabliert in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens Mercedes Benz E-Klasse mit dem Kennzeichen W-1 nach Beendigung eines Fahrtauftrages am 16.05.2017 um 00.07 Uhr in Wien, H.straße nichtwieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückgekehrt ist.

3. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH, etabliert in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass Ihr Arbeitnehmer E. F. als Lenker des Mietwagens Mercedes Benz E-Klasse mit dem Kennzeichen W-1 am 16.05.2017 um 00.09 Uhr in Wien, K.-Gasse einen Fahrgast zur Beförderung aufgenommen hat, obwohl es sich bei dieser Örtlichkeit weder um den Standort des Gewerbetreibenden gehandelt hat noch um den Ort, der im Rahmen einer Bestellung vereinbart worden ist, welche in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F. iVm § 36 Abs. 3 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.

2. § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F. iVm § 36 Abs. 3 3. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.

3. § 15 Abs. 6 GelVerkG.i.d.g.F. iVm § 36 Abs. 3 1. Satz Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 150,001 Tage(n) 21 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,

0 Minute(n)Mietwagen- und Gästewagen

Betriebsordnung iVm § 15

Abs. 1 Z 5 GelVerkG.i.d.g.F.

2. € 150,001 Tage(n) 21Stunde(n) § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,

0 Minute(n)Mietwagen- und Gästewagen

Betriebsordnung iVm § 15

Abs. 1 Z 5 GelVerkG.i.d.g.F.

3. € 150,001 Tage(n) 21 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Wiener Taxi-,

0 Minute(n)Mietwagen- und Gästewagen

Betriebsordnung iVm § 15

Abs. 1 Z 5 GelVerkG.i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 495,00“

In der frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen.

In der Angelegenheit wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien an drei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin am 26.03.2019 in Begleitung seiner anwaltlichen Vertretung teilnahm, die beiden weiteren Verhandlungstermine wurden von seiner Vertreterin wahrgenommen. In der gemeinsam mit dem Verfahren wegen der gleichgelagerten Vorwürfe gegen den Lenker durchgeführten Verhandlung wurden die beiden Privatanzeiger als Zeugen einvernommen. Soweit der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 23.04.2019 nicht ordnungsgemäß geladen war, wurde auf die neuerliche Einvernahme des zu dieser Verhandlung geladenen und einvernommenen Zeugen verzichtet.

Ebenfalls verlesen wurde mit Zustimmung der Vertreterin des Beschwerdeführers das Verhandlungsprotokoll einer weiteren Verhandlung, in der am Verwaltungsgericht Wien im zeitlichen Naheverhältnis zu den hier in Rede stehenden Vorfällen verwirklichte Sachverhalte im Zusammenhang mit Fahrtenvermittlungen durch den L.-Fahrdienst Gegenstand des Verfahrens waren.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unter anderem das Mietwagengewerbe ausübt. Durch dieses Unternehmen wurde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in der Nacht vom 15.05.2017 auf den 16.05.2017 Herrn E. F. zum Lenken im Fahrdienst überlassen. Durch den eingesetzten Lenker wurden unter den zu den Spruchpunkten 1) und 3) genannten Zeitpunkten Fahrgäste aufgenommen.

Die Vermittlung dieser Fahrten erfolgte mittels L.-App.

Das Unternehmen C. GmbH verfügte zum hier relevanten Zeitpunkt sowohl über eine Konzession für die Ausübung des Mietwagengewerbes als auch des Taxigewerbes. Das Unternehmen hat Fahrtaufträge sowohl über eine eigene Homepage akquiriert als auch mit der Vermittlungsplattform L. zusammengearbeitet.

Die Vermittlung von Fahrgästen durch den Fahrdienstanbieter L. ist zum hier relevanten Zeitpunkt im Mai 2017 wie folgt abgelaufen:

Das System war für Kunden zugänglich, die sich die L.-App heruntergeladen hatten und dort registriert waren. Wenn ein Kunde eine Beförderungsleistung gebucht hat, hat das System dem Kunden angezeigt, ob sich Fahrzeuge in der Nähe befinden. Durch die Vermittlungsplattform wurde eines dieser Fahrzeuge ausgewählt und dem Lenker über die von diesem verwendete App der Abholort der Fahrgäste mitgeteilt.

Anders als in vorangegangenen Zeiträumen, als dem Lenker der Zielort ausschließlich vom Kunden mitgeteilt wurde, war zum hier relevanten Zeitpunkt das System der Vermittlung von Fahrgästen so eingerichtet, dass dem Lenker zu dem Zeitpunkt, zu dem er bestätigte, beim Kunden eingetroffen zu sein, auch der vom Kunden eingegebene Zielort angezeigt wurde.

Der Fahrpreis zu dem vom Kunden angegebenen Fahrziel wurde diesem in seiner App bereits nach Abgabe der Bestellung bei L. angezeigt.

Der Fahrer konnte am Abholort eingetroffen die Personenbeförderung ablehnen.

Diesfalls musste der Kunde über seine App eine neuerliche Bestellung beim Fahrdienst L. abgeben.

Unmittelbar nachdem der Kunde über die App den Beförderungsauftrag eingegeben hat, wurde von dem vom Fahrdienst gestalteten System auch eine an das Unternehmen gerichtete Email generiert.

Der Fahrtauftrag wurde zum hier relevanten Zeitpunkt ausschließlich durch L. selbst – und nicht wie in der Beschwerde und teilweise auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet - durch den Unternehmer an den Lenker übermittelt.

Die Verständigung des Beförderungsunternehmens wurde durch den Fahrdienst L. deshalb eingeführt, um nach der Rechtsauffassung des Unternehmens insofern einen rechtskonformen Zustand herzustellen, als damit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes Rechnung getragen werden sollte (s. dazu das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Begleitschreiben [AS 131] zu den vorgelegten standardisierten Mails an Unternehmer und Lenker, wonach „diese E-mails in Wien versendet [werden], um den rechtlichen Anforderungen für den Eingang von Aufträgen an dem Betriebssitz der Partner zu entsprechen“).

Eine operative Bedeutung hatte die Möglichkeit, Fahrtaufträge durch das Unternehmen abzulehnen, nicht.

Das von L. an den Lenker des für den Fahrtauftrag ausgewählten Fahrzeuges übermittelte E-mail lautete in der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Musterversion (AS 133):

„Sehr geehrter Herr ${driver.last_name},

ein Fahrgast hat einen Fahrtwunsch übermittelt. Die Abholung soll um ${request_at} erfolgen, mit Abholung an folgender Adresse: ${request_address} und folgender Zieladresse: ${destinat!on_address}. Ihr Unternehmer wurde ebenfalls informiert und ist mit der Ausführung des Beförderungsauftrags durch Sie einverstanden.

Bitte führen Sie den Auftrag nur aus, wenn Sie sich in diesem Moment (beim Erhalt dieser Nachricht) in einer der folgenden Situationen befinden:

Sie sind gerade auf einer Kundenfahrt unterwegs

Sie sind gerade auf dem Rückweg zum Betriebssitz

Sie sind bereits am Betriebssitz,

Nach der Tour kehren Sie bitte umgehend an Ihren Betriebssitz zurück, soweit Sie nicht in der Zwischenzeit einen weiteren Beförderungsauftrag erhalten haben.

Danke,

Ihr L. Team“

Eine Disposition durch das Personenbeförderungsunternehmen spielte bei der Vergabe und Durchführung von durch L. vermittelten Fahrtaufträgen keine Rolle. Das Unternehmen hatte keine Möglichkeit, für die Personenbeförderung ein anderes Fahrzeug einzusetzen, als das durch L. zugeteilte. Die Disposition, ob die durch L. einem, durch die Nähe des von ihm zum Zeitpunkt des Eingangs der Kundenbestellung gewählten Standorts zum gewünschten Abholort bestimmten Lenker durchgeführt wurde, lag letztlich beim Lenker. Dieser – und nicht der - laut Mail „ebenfalls informierte“ und einverstandene Unternehmer – hatte in dem zum Vorfallszeitpunkt relevanten Ablauf der Vermittlung von Fahrtaufträgen durch L. zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die aus Sicht von L. gegebene Zulässigkeit der Beförderung vorliegen.

Der Lenker konnte – unbestritten - nachdem er beim Kunden eingelangt ist, auch aus anderen Gründen den Fahrtauftrag ablehnen. Diesfalls stand es nicht in der Disposition des Lenkers oder des Unternehmers, ein anderes Fahrzeug desselben Beförderungsunternehmens mit der Fahrt zu beauftragen, sondern musste der Kunde über die L. App eine neue Bestellung eines Fahrdienstes abgeben.

Bereits die Auswahl des Mietwagenfahrzeuges durch L. erfolgte ausschließlich aufgrund des Standortes des Fahrzeuges, wobei für die Zuteilung der Fahrtaufträge an die einzelnen im System angemeldeten Fahrzeuge die Frage, für welches Beförderungsunternehmen sie eingesetzt waren, keine Rolle spielte.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zum einen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der unbestritten ließ, die im Spruch genannten Beförderungsleistungen durchgeführt zu haben und selbst vorbrachte, dass diese durch das vom Fahrdienst L. entwickelte System vermittelt wurden und zum anderen die glaubwürdigen Angaben des Zeugen M. zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen dazu, dass die Kundenbestellungen durch L. direkt an den Lenker übermittelt wurden, gründen sich auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen. Durch diese sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen, wonach der Fahrauftrag durch das Unternehmen an den Lenker weitergeleitet wurde, eindeutig falsifiziert. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat im hier zu beurteilenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber selbst dargelegt, dass für sie nicht klar ist, ob die in ihrem schriftlichen und mündlichen Vorbringen behauptete Vorgangsweise bei der Fahrdienstvermittlung durch die Vermittlungsplattform L. zum hier verfahrensrelevanten Zeitpunkt bereits wie von ihr dargestellt bestanden hat oder Ergebnis einer späteren Änderung ist.

Unbestritten blieb im gesamten Verfahren auch, dass die letztendliche Disposition darüber, ob ein Beförderungsvertrag zustande kam oder nicht, beim Lenker gelegen ist, der zu entscheiden hatte, ob er den Fahrtauftrag annimmt.

Dass dabei eine Disposition des Unternehmens keine Rolle gespielt hat, zeigt sich gerade aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Mustermail“, über die der Lenker von der Kundenanfrage informiert wurde.

Sowohl nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den mit Zustimmung seiner Vertreterin verlesenen Unterlagen aus gleichgelagerten Verfahren steht zweifelsfrei fest, dass die Zuteilung des Fahrtauftrages durch die Vermittlungsplattform ausschließlich das nach seiner Nähe zum Abholort ausgewählte Fahrzeug betraf und dem Mietwagenunternehmer keine Dispositionsmöglichkeit zukam, ein anderes Fahrzeug für die Beförderung einzusetzen.

Dieser Ablauf der Vermittlung von Aufträgen zur Personenbeförderung durch die von L. betriebene Vermittlungsplattform lag auch noch dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25.09.2018, …, zugrunde.

Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung von einem „Anklicken“ im Sinne einer Bestätigung des Fahrtauftrages durch das Unternehmen spricht, betrifft das eine spätere Ausgestaltung der Übermittlung der Fahrtaufträge durch den Fahrdienstvermittler L. an die Lenker und die Unternehmer. In dem auch noch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu Grunde liegenden System der Weiterleitung der Fahrtaufträge kam dem Mietwagenunternehmen ausschließlich eine – schon aufgrund des Zeitablaufes nur theoretisch bleibende – Möglichkeit der Ablehnung des Fahrtauftrages zu.

Dass der an das Unternehmen gerichteten Mail auch in der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung geschilderten Version des Bestellvorganges keine operative Bedeutung zukam, zeigt sich gerade auch aus der Aussage des Geschäftsführers, er habe eine Sekretärin nur zum „Anklicken“ - im Sinne der Bestätigung der Aufträge - angestellt und diese dann durch ein entsprechendes Computerprogramm, das die eingehenden Mails über die Fahrtaufträge automatisch bestätigte, ersetzt.

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass auch hier, wie in einem Parallelverfahren vom dort einvernommenen Lenker ausgesagt und ebenso wie in der der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Fallkonstellation die Entscheidung darüber, ob ein Fahrtantrag übernommen wurde, bei den durch den Fahrdienst L. vermittelten Fahrtaufträge ausschließlich beim Lenker gelegen ist.

Nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit konnte festgestellt werden, dass die in der Privatanzeige und den grundsätzlich glaubwürdigen Zeugenaussagen beschriebene und unter Spruchpunkt 2) angelastete Routenwahl des eingesetzten Lenkers nicht im Zusammenhang mit dem durch einen der Zeugen an ihn ergangenen neuen Fahrtauftrag gestanden ist.

Nach der Tatanlastung und den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der beiden Privatanzeiger wurde bei der unter Spruchpunkt 2) angelasteten Personenbeförderung der Fahrgast nur zwei Minuten nach Beendigung der vorangegangenen Fahrt aufgenommen. Auch wenn die Angaben des Lenkers dazu, dass er nach allen von ihm durchgeführten Personenfahrten zur Betriebsstätte zurückgekehrt ist unglaubwürdig und lebensfremd waren, liegt kein hinreichendes Beweisergebnis dafür vor, dass in der hier zu beurteilenden konkreten Situation dadurch, dass der Lenker einen unmittelbar nach dem Aussteigen eines Fahrgastes eingehenden neuen Fahrtauftrag angenommen hat, gegen die Rückkehrverpflichtung verstoßen wurde.

Rechtliche Würdigung:

Zu den Spruchpunkten 1) und 3):

§ 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl 112/1996 idF. BGBl. I Nr. 63/2014 lautet (auszugsweise):

„Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

„Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

… … …

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder …“

Gemäß § 36 Abs. 3 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO LGBl. Nr. 71/1993 idF LGBl. Nr. 36/2011 darf im mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbe die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass bei den hier in Rede stehenden zwei durch L. vermittelten Personenbeförderungen dem Erfordernis, dass eine Bestellung in der Betriebsanlage eingelangt sein muss, bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass im Bestellvorgang von Personenbeförderungen durch den Fahrdienstvermittler L. jeweils eine Mail mit Informationen über die Kundenanfrage implantiert wurde, die im Beförderungsunternehmen eingegangen ist.

Vom Einlangen der Bestellung im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Vereinbarung für eine Personenfahrt zwischen Mietwagenunternehmen und Kunden vorliegt, aufgrund derer das Mietwagenunternehmen entweder dem Kunden am Betriebsstandort einen Mietwagen zur Verfügung und einen Lenker beistellt oder der Lenker vom Beförderungsunternehmen aufgefordert wird, den Kunden von einem mit dem Mietwagenunternehmer vereinbarten Abholort außerhalb der Betriebsstätte abzuholen.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu im zitierten Beschluss vom 25.09.2018, … wie folgt ausgeführt:

„Die Anordnung, dass die Bestellung (Anforderung eines Fahrzeugs: VwGH Ra 2014/03/0006) beim Gewerbetreibenden einlangen muss, verfolgt keinen Selbstzweck. Vielmehr entspricht sie dem Prinzip, dass die Entscheidung, ob die angefragte Fahrt durchgeführt wird oder nicht, beim Unternehmer liegt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer – nach Maßgabe wirtschaftlicher Überlegungen – über die Durchführung der Fahrten zu disponieren. Der Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen und diese – im Sinn einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags – an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmers auszugehen.

Wie der Unternehmer die von ihm getroffene Entscheidung an den Fahrer technisch weiterleitet, bleibt unerheblich. Unschädlich ist auch, wenn der Unternehmer von einem Vermittler … von einer Fahrtmöglichkeit informiert wird, sofern die Entscheidung über die Annahme und Durchführung des Fahrtauftrags vom Unternehmer getroffen wird. Die bloße Information des Unternehmers über die vom Fahrer angenommene Fahrt (hier) über das Vermittlungssystem der Beklagten entspricht diesen Anforderungen hingegen nicht. Bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach aufgrund der Nutzung des …-Systems von einer zu unterstellenden Vorab-Zustimmung des Unternehmers auszugehen sei, handelt es sich um einen Umgehungsversuch; ein solches System entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.“

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestellung im Sinne des dargestellten Regelungssystems im Betrieb eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, dass die im Spruch umschriebenen, durch die Vermittlungsplattform L. vermittelten Personenbeförderungen durchgeführt wurden, den objektiven Tatbestand der unter den Spruchpunkten 1) und 3) angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Bei diesen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte.

Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtum beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2015, Zl. 2011/16/0136) durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung nicht dargetan wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende höchstgerichtliche Judikatur bzw. eine komplizierte Rechtslage berufen (vgl. auch VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592, sowie 04.09.2008, 2008/17/0034).

Somit sind mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die unter den Spruchpunkten 1) und 3) angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der hier konkret zu beurteilenden Fallkonstellation ein fortgesetztes Delikt vorgelegen ist.

Im Mietwagenunternehmen des Beschwerdeführers wurden, wie er selbst dargelegt hat, sowohl selbst über die eigene Homepage akquirierte Beförderungsaufträge an die eingesetzten Lenker weitergegeben und wurden durch die Lenker zum Anderen die in der vorbeschriebenen Weise durch die Plattform L. vermittelten Fahrtaufträge durchgeführt. Von einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, dem Lenker das Fahrzeug zur Ausübung des Fahrdienstes ausschließlich in dem durch die Vermittlungsplattform L. vorgegebenen Ablauf zu überlassen, kann daher nicht gesprochen werden. Insgesamt ergibt sich weder aus den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch dem Beschwerdevorbringen und den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der subjektiven Tatseite Hinweise auf das Vorliegen eines vorgefassten einheitlichen Willensentschlusses zu den tatbestandsmäßigen Handlungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062; 23.05.2018, Ra 2017/05/0010; 03.04.2008, 2007/09/0183).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von zwei gesondert zu ahndenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen.

Zu Spruchpunkt 2):

Das Mietwagengewerbe ist – im Gegensatz zum Taxigewerbe – dadurch gekennzeichnet, dass die zu vermietenden Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen für die Allgemeinheit für Personenbeförderung zur Verfügung gehalten werden, sondern die Fahrzeuge an der Betriebsstätte oder an den bei der Konzessionserteilung bezeichneten Abstellplätzen bereitgehalten und mit ihnen nur aufgrund von im Betrieb eingelangten Bestellungen Beförderungsleistungen für den in der Bestellung umschriebenen Personenkreis durchgeführt werden.

Daraus resultiert auch die Verpflichtung, bei der Ausübung des Mietwagengewerbes nach Durchführung einer Personenbeförderung wieder zum Betriebsstandort zurückzukehren.

Kehrt ein Mietwagenfahrer deshalb nicht an den Betriebsstandort zurück, weil er entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 3 erster Satz außerhalb der Betriebsanlage ohne Vorliegen einer im Betrieb eingelangten Bestellung im Sinne der Ausführungen zu den Spruchpunkten 1) und 3) einen Fahrtauftrag angenommen hat, der es naturgemäß verunmöglicht, an den Betriebsstandort zurückzukehren, ist der Unrechtsgehalt der Nichteinhaltung der Rückkehrverpflichtung von der Bestrafung wegen der unerlaubten Durchführung der Personenbeförderung mitumfasst. Für eine zusätzliche Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Rückkehrpflicht im Sinne des § 36 Abs. 3 zweiter Satz verbleibt in dieser Fallkonstellation kein Platz.

Wird allerdings nach Durchführung einer Mietwagenfahrt (unabhängig davon, ob diese Fahrt gesetzeskonform durchgeführt wurde oder ob bei deren Ausführung die Durchführungsbestimmungen verletzt wurden) das Fahrzeug weiter, ohne das bereits eine Vereinbarung über eine neuerliche Personenfahrt eingegangen wurde, auf öffentlichen Verkehrsflächen bereitgehalten, so stellt die Verletzung der Rückkehrpflicht eine für sich zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar.

Da in diese Richtung gehende Sachverhaltsfeststellungen nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden konnten, war Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Zur Strafbemessung zu den Punkten 1) und 3):

Die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 63/2014 mit Geldstrafe bis zu 7.267,-- Euro bedroht.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die durch die Strafdrohung geschützten Interessen an der ordnungsgemäßen Ausübung des Mietwagengewerbes dienen zum einen dem Konsumentenschutz und zum anderen der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Durch die hier angelasteten Übertretungen wurden diese geschützten Interessen in nicht nur unbedeutendem Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte.

Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Rechtsirrtum, dem der Beschwerdeführer allenfalls unterlegen ist, gründet sich letztlich auf den misslungenen Versuch, die Grenzen der Ausübungsbestimmungen auszuloten und kann in einer derartigen Fallkonstellation nicht von einem durch den Rechtsirrtum verursachten nur geringfügigem Verschulden ausgegangen werden.

Durch die Verhängung von Geldstrafen, mit denen ungeachtet des nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehaltes der Taten der gesetzliche Strafsatz nur zu etwa zwei Prozent ausgeschöpft wurde, wurde der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme eines nur geringfügigen Einkommens nicht in seinen Rechten verletzt.

Aus denselben Erwägungen waren auch die unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG korrekt festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß zu bestätigen.

Ungeachtet dessen, dass zur hier konkret zu beurteilenden Ausgestaltung der Fahrdienstvermittlung mittels L.-App keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, liegen im Hinblick darauf, dass die Rechtslage durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die sich auf die Form der Fahrdienstvermittlung zumindest bis zum Jahr 2018 bezieht (OGH vom 25.09.2018, Zl. …) geklärt ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

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