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VGW-152/044/12990/2019; VGW-152/044/12992/2019•LVwG W VGW-152/044/12990/2019; VGW-152/044/12992/2019
VGW-152/044/12990/2019; VGW-152/044/12992/2019Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2019
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit; ex lege-Verlust; positive Willenserklärung; Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerden 1.) des Herrn A. B., geb.: 1950, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 26.08.2019, …, mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), verloren hat, sowie 2.) der Frau C. B. geb.: 1949, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 26.08.2019, …, mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), verloren hat, beide vertreten durch Rechtsanwältin, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2019 sowie am 9. Dezember 2019,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2019, …, stellte jene gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 StbG fest, dass der Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 12. Oktober 1997 verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei.
2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2019, …, stellte jene gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 StbG fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 12. Oktober 1997 verloren habe und sie nicht österreichische Staatsbürgin sei.
3. Begründet wurden die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen damit, dass die Österreichische Botschaft in Ankara der belangten Behörde im Jahr 2009 einen am 23. September 2009 – für den Sohn der beschwerdeführenden Parteien – ausgestellten Personenstandsregisterauszug der Familie der Beschwerdeführer übermittelt habe, aus dem hervorgehe, dass die beiden Beschwerdeführer, nachdem sie mit Beschluss des Ministerrates vom 15. Dezember 1995, ..., nach Art. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nummer 403 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden seien, mit Beschluss des Ministerrates vom 12. Oktober 1997, ..., gemäß Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nummer 403 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hätten. Es sei davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Antrages die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben hätten. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der fremden Staatsbürgerschaft sei davor weder beantragt noch bewilligt worden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe in Fällen wie den vorliegenden zu unterbleiben.
4. Dagegen richten sich die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer, mit welchen beantragt wurde, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Verfahren einzustellen, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG vorzugehen. Die Beschwerdeführer führen aus, dass sie seit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keinerlei (bewusste) Dispositionen getätigt hätten, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Trotz einer 10 Jahre andauernden Ermittlungstätigkeit habe nicht festgestellt werden können, wann und auf welche Art die Anträge auf Wiedererwerb gestellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten zu keiner Zeit die Richtigkeit des Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister zugestanden, weshalb es an der Behörde liege, die Echt- und Richtigkeit zu beweisen. Die Beschwerdeführer hätten keine Anträge gestellt, wieder in den türkischen Staatsverband überzutreten. Ein Beschluss des Ministerrates über einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei den Beschwerdeführern nie persönlich zugestellt worden. Die vorgehaltene neuerliche Einbürgerung könne ihre Ursache in einem Missverständnis, einer fehlerhaften Weiterleitung eines Vorbringens oder einer fehlerhaften Protokollierung, schlicht im Irrtum haben, was jedoch nicht den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden könne. Die Beschwerdeführer hätten das türkische Konsulat ausschließlich im Zuge der Übernahme der Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband konsultiert und lediglich Unterschriften auf die ihnen gezeigten Stellen der ihnen im Konvolut vorgelegten Urkunden geleistet. Es entziehe sich jedenfalls der Kenntnis der Beschwerdeführer, einen Antrag auf Wiedererwerb in den türkischen Staatsverband gestellt zu haben. Selbst unter der Prämisse, dass irgendein vorgefertigtes Formular als Wiedereinbürgerungsantrag die Unterschrift der Beschwerdeführer tragen sollte – was ausdrücklich bestritten werde – werde deren rechtliche Unbeachtlichkeit aufgrund eines wesentlichen Erklärungsirrtums bei der Unterzeichnung geltend gemacht. Den Beschwerdeführern sei vom zuständigen Referenten der türkischen Botschaft keine Rechtsbelehrung darüber erteilt worden, dass sie mit ihrer Unterschrift einen Antrag auf Wiedereinbürgerung unterschrieben, die sie der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig machen würden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer geglaubt, mit der Unterschriftsleistung eine sogenannte "rosa Karte" zu erlangen.
Da die Beschwerdeführer ausschließlich österreichische Staatsbürger seien, stelle ihnen auch die türkische Berufsvertretungsbehörde keinerlei Nachweise aus. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einer Beweislastumkehr aus. Auch der VfGH habe betont, dass die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG nicht auf die Partei überwälzen dürfe.
Das Verfahren sei seit 2009 anhängig und sei eine Verfahrensdauer von 10 Jahren unangemessen lang. Die Beschwerdeführer lebten nunmehr schon seit ca. 35 Jahren in Österreich und hätten bereits aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, gestützt auf § 12 Abs. 1 StbG.
5. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor (einlangend am 7. Oktober 2019).
6. Am 25. November 2019 und am 9. Dezember 2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welchen die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin anwesend waren.
II. Sachverhalt
1. Der Erstbeschwerdeführer wurde 1950 in D., Türkei, geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde 1949 in E., Türkei, geboren. Die Beschwerdeführer sind seit 1985 (Erstbeschwerdeführer), bzw. seit 1991 (Zweitbeschwerdeführerin) – abgesehen von Auslandsurlaubsreisen – im Bundesgebiet aufhältig. Die beiden Beschwerdeführer sind seit 6. Mai 1970 verheiratet und leben in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft in Wien, F.straße. Der Erstbeschwerdeführer bezieht seit 1. Dezember 2015 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension in der Höhe von € 1.059,00. Darüber hinaus bezieht er seit 1. März 2000 bis laufend von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente in der Höhe von € 279,00 monatlich. Die Zweitbeschwerdeführerin war seit dem sie in Österreich aufhältig ist, Hausfrau, nie erwerbstätig, bezieht kein Einkommen bzw. keine Pension und ist mit ihrem Ehegatten mitversichert.
Die Beschwerdeführer haben drei gemeinsame Kinder, zwei Söhne und eine Tochter, wobei alle Kinder volljährig und nicht mehr unterhaltsberechtigt sind. Die Tochter der Beschwerdeführer und ihre Familienangehörigen (sie hat wiederum zwei Kinder) sind türkische Staatsangehörige und leben in Wien. Der ältere Sohn der Beschwerdeführer ist Österreicher und lebt mit seiner Familie in Frankreich, der jüngere Sohn der Beschwerdeführer, G. B., geboren 1979, der ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger ist, lebt in Wien. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in der Türkei. In der Türkei leben auch noch die Kinder des verstorbenen Bruders sowie die Kinder der verstorbenen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin.
2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Juli 1995, …, wurde dem Erstbeschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie der Zweitbeschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen wird.
3. Nach Vorlage der seitens des Innenministeriums der Türkischen Republik den Beschwerdeführern jeweils ausgestellten "Austrittsbewilligungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft" vom 23. Jänner 1996, nach denen den Beschwerdeführern jeweils seitens des Ministerrates mit Bescheid vom 15. Dezember 1995, ..., die Erlaubnis erteilt wurde, aus dem Türkischen Staatsbürgerschaftsverband auszutreten, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1996, …, dem Erstbeschwerdeführer mit Wirkung vom 8. Juli 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese Verleihung gemäß § 16 StbG auf die Zweitbeschwerdeführerin erstreckt.
4. Mit Bescheid des Innenministeriums der türkischen Republik vom 25. Juli 1996 (Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft) verloren die beiden Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit, die sie seit ihrer Geburt Inne hatten.
5. Die beiden Beschwerdeführer haben die türkische Staatsangehörigkeit nach dem vorgenannten Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit mit Beschluss des Ministerrates vom 12. Oktober 1997, Zahl ..., gemäß Art. 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 403 wieder erworben.
6. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit war nach der türkischen Rechtslage seit dem Austritt der Beschwerdeführer im Jahr 1996 nur auf Antrag des Betroffenen bzw. der Betroffenen zulässig.
6.1. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf jeweiligen willentlichen Antrag des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin.
7. Vor dem Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigen haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht gestellt.
7.1. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 29. März 2010, beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde jeweils wie folgt:
"… Ich beantrage daher mit Bescheid festzustellen, dass ich der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht verlustig bin. Das rechtliche Interesse an der Feststellung ergibt sich aus dem bisher Vorgebrachten insbesondere unter Punkt 5.
In eventu beantrage ich mir die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Bescheid gem. § 28 StbG zu bewilligen, allenfalls unter Auflage des Austrittes aus dem türkischen Staatsverband innerhalb angemessener Frist."
III. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen betreffend der Daten der Beschwerdeführer und ihrer persönlichen Verhältnisse bzw. Familienverhältnisse ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Sozialversicherungs- und Melderegisterauszügen sowie aus den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9. Dezember 2019 bzw. aus Angaben der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dass ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführer gestellt worden wäre, ergibt sich weder aus den verwaltungsbehördlichen Akten, noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen erstattet (vgl. auch die verneinende Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung vom 9. Dezember 2019, Verhandlungsprotokoll Seite 5) Die Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 24. März 2010 ergeben sich aus dem aktenkundigen Schriftsatz vom 24. März 2010.
2. Die Feststellungen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1996 bzw. zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ebenfalls im Jahr 1996 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere aus den dort einliegenden Bescheiden bzw. Bestätigungen und sind unstrittig.
3. In den verwaltungsbehördlichen Akten liegen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (Aktenseiten 82-83) sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin (AS 74-75) Auszüge aus dem vom Freiheitlichen Parlamentsclub am 18.05.2017 übermittelten Datensatz (sog. „türkische Wählerevidenzliste“) ein. Die Beschwerdeführer waren in der Liste verzeichnet (vgl. dazu auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. Oktober 2019).
3.1. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte der übermittelten Liste, die auch dem schreibenden Zugriff anderer offen standen, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf die Verfahren der Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018). Der Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer also in der der belangten Behörde übermittelten Liste aufscheinen, hat keinerlei Relevanz für die Frage, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen haben.
4. Anders verhält es sich mit dem aktenkundigen Familien-Personenstandsregisterauszug, ausgestellt bzw. bestätigt am 23. September 2009, 11:24 Uhr, seitens der Standesamtsbehörde von E.. Dieser Personenstandsregisterauszug ("Nüfus Kayit Örnegi") betraf den Sohn der Beschwerdeführer, Herrn G. B., geboren 1979, und dessen Familienangehörige und wurde im Zuge der Beantragung einer Niederlassungsbewilligung für die (damalige) Ehegattin des G. B., Frau H. B., geboren 1990, bei der Österreichischen Botschaft in Ankara zur Vorlage gebracht, welche den Familienregisterauszug der belangten Behörde zur Überprüfung eines etwaigen Staatsbürgerschaftsverlusttatbestandes im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien bzw. ihren Sohn weiterleitete.
4.1. Aus der in den verwaltungsbehördlichen Akten einliegenden teilweisen Übersetzung, sowie aus einer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin veranlassten vollständigen Übersetzung des genannten Familien-Personenstandsregisterauszuges ergibt sich einerseits (übereinstimmend mit der Aktenlage), dass die beiden Beschwerdeführer gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 15. Dezember 1995 zur Beschlusszahl ... gemäß § 20 des Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 403, aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen wurden und andererseits beide Beschwerdeführer mit Ministerratsbeschluss vom 12. Oktober 1997 zur Beschlusszahl ... gemäß § 8 des Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 403, in den türkischen Staatsbürgerschaftsverband (wieder-)aufgenommen wurden.
4.2. Dass die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die Richtigkeit des Familien-Personenstandsregisterauszuges bestreiten, ist nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass es sich bei dem aktenkundigen Personenstandsregisterausweis, der von einer türkischen Behörde ausgestellt wurde, um eine öffentliche Urkunde, welche die Daten des türkischen Personenstandsregister (richtig) widergibt, handelt. So stimmen die sich aus dem Personenstandsregisterauszug ergebenden Daten der Beschwerdeführer (Geburtsdaten, etc.) sowie zur Entlassung der beiden Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsverband gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 15. Dezember 1995 zur Beschlusszahl ... auch mit den aktenkundigen Daten betreffend die Beschwerdeführer überein. Auch ist der Erstbeschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung offenkundig selbst davon ausgegangen, dass er nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder türkischer Staatsangehöriger geworden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll Seiten 3,4) und auch derzeit türkischer Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Eintragungen im türkischen Personenstandsregister nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge) haben. Sie und ihre Ausfertigungen bzw. "Auszüge" gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (vgl. zu alldem Rumpf/Odendahl, Türkei (Stand 24.2.2017) in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 52; vgl. auch Art. 43 des (türkischen) Gesetzes über das Personenstandswesen Nr. 5490 vom 25.4.2006, in: Rumpf/Odendahl, aaO, 117). Damit kommt diesen Eintragungen und ihren Ausfertigungen bzw. "Auszügen" (im türkischen Personenstandsregister) erheblicher Beweiswert zu (VwGH vom 10. Juli 2018, Ra 2018/01/0094 mwN).
5. Aus der seit dem Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1996 geltenden türkischen Rechtslage war abzuleiten, dass ein – im Gegenstand am 12. Oktober 1997, Zahl ... gemäß Art. 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 unzweifelhaft erfolgter – Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur nach Antrag der Betroffenen erfolgen konnte (vgl. zu den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 153. Lieferung; vgl. auch die aktenkundige Stellungnahme der Österreichischen Botschaft AS 78 des verwaltungsbehördlichen Aktes betreffend den Erstbeschwerdeführer).
5.1. Dies ergibt sich aus Art. 11 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964, nach dem für die Bewerbung um die Einbürgerung zur türkischen Staatsangehörigkeit ein Antrag erforderlich ist. Unter der Überschrift „II. Erlangung durch Entscheidung der zuständigen Behörde“ enthält das Gesetz Nr. 403 über die türkische Staatsangehörigkeit mehrere Artikel (Art. 6 bis 11) über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch einen Akt der Behörden. Diese Artikel sind wiederum in zwei Abschnitte geteilt, wobei der erste Abschnitt unter der Überschrift „1. Arten der Staatsangehörigkeit und der Niederlassung“ verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit bzw. Niederlassung enthält (Art. 6 bis 9), während der zweite Abschnitt unter der Überschrift „2. Das Verfahren betreffend die Entscheidung des Ministerrates und das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit“ das Verfahren näher regelt (Art. 10 und 11). Hinsichtlich der Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband durch einen behördlichen Akt regelt Art. 8 die materiellen Voraussetzungen, insbesondere das Absehen von der Niederlassungspflicht (siehe Art. 8 letzter Satz). Das Verfahren wird aber auch hinsichtlich dieser Art des Staatsangehörigkeitserwerbes durch die Art. 10 und 11 geregelt, wobei Art. 11 erster Satz ausdrücklich festlegt, dass ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen ist.
5.2. Die Beschwerdeausführungen sind im Hinblick auf die vorgebrachte, jedenfalls (nicht wissentliche) Antragstellung auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in sich widersprüchlich bzw. nicht kongruent – so wurde zunächst ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführer keine Anträge gestellt hätten, wieder in den türkischen Staatsverband überzutreten. Im weiteren wurde dann ausgeführt, dass es sich jedenfalls der Kenntnis der Beschwerdeführer entziehe, einen Antrag auf Wiedererwerb in den türkischen Staatsverband gestellt zu haben. In diesem Zusammenhang wird dann auch ausgeführt, dass selbst unter der Prämisse, dass irgendein vorgefertigtes Formular als Wiedereinbürgerungsantrag die Unterschrift der Beschwerdeführer tragen sollte – was wiederum ausdrücklich bestritten wurde – deren rechtliche Unbeachtlichkeit aufgrund eines wesentlichen Erklärungsirrtums bei der Unterzeichnung geltend gemacht werde. Dazu wird weiters ausgeführt, dass den Beschwerdeführern vom zuständigen Referenten der türkischen Botschaft keine Rechtsbelehrung darüber erteilt worden sei, dass sie mit ihrer Unterschrift einen Antrag auf Wiedereinbürgerung unterschrieben, die sie der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig machen würden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer geglaubt, mit der Unterschriftsleistung eine sogenannte "rosa Karte" zu erlangen.
Die Verantwortung der Beschwerdeführer dahingehend, dass sie zu keiner Zeit, nachdem sie österreichische Staatsbürger geworden seien, wissentlich Schritte gesetzt hätten, um die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, und sie nie einen diesbezüglichen Antrag bei türkischen Behörde gestellt hätten, war vor dem Hintergrund der dargestellten Beweisergebnisse, u.A. auch unter Berücksichtigung der türkischen Rechtslage, und des im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruckes als nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr war von einer Antragstellung der Beschwerdeführer in Form einer Willenserklärung die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet war, auszugehen.
6. Auch haben die Beschwerdeführer nach den Aussagen des Erstbeschwerdeführers keinerlei Schritte gesetzt, um den ihrer Ansicht nach fehlerhaften Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft bei den zuständigen Behörden annulieren bzw. aufzuheben bzw. nichtigerklären zu lassen. Insoweit die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ein derartiger Schritt schon deswegen nicht möglich gewesen sei, weil seitens der Behörde keine konkreten Daten betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführer vorgetragen wurden, ist sie darauf zu verweisen, dass sowohl Zahl als auch Datum des Beschlusses des Ministerrates mit welchem der Wiedererwerb erfolgte aus dem aktenkundigen Familienregisterauszug hervorgehen und diese Daten den Beschwerdeführern spätestens nach Zustellung des behördlichen Parteiengehörs vom 11. Jänner 2010 bekannt sein mussten.
7. Insoweit die Beschwerdeführer – unter Hinweis darauf, dass der Behörde von ihrer Seite auch diesbezügliche Vollmacht ausgestellt worden sei – geltend machen, dass die belangte Behörde den türkischen Einbürgerungsakt von Amts wegen herbeizuschaffen gehabt hätte, um ihnen den Vorhalt der Wiedereinbürgerung zu machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer einerseits (auch nach Urgenz) ergebnislos versucht hat, mit dem Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien in Kontakt zu treten. Andererseits wurde seitens der belangten Behörde auch im Wege der Österreichischen Botschaft in Ankara der Versuch unternommen, eine Ablichtung des Einbürgerungsaktes zum Ministerratsbeschluss des türkischen Innenministeriums vom 12. Oktober 1997, ..., zu erhalten, wobei die Österreichische Botschaft Ankara mit Schriftsatz vom 21. November 2011 rückgemeldet hat, dass insgesamt sechs schriftliche Urgenzen an die türkischen Behörden abgefertigt worden seien, eine Antwort auf die Anfrage aber nicht eingelangt sei.
7.1. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, hingewiesen (vgl. VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2007/01/0633; jüngst auch VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477). So führte der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 15. März 2010, 2008/01/0590 aus, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30. September 2010 gekündigt habe und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Daher stünden einer amtswegigen Ermittlung faktische (und rechtliche) Hindernisse entgegen (vgl. zum Ganzen auch VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094).
7.2. Fallbezogen wäre es daher an den Beschwerdeführern gelegen, einen Gegenbeweis der Richtigkeit des Familienauszuges aus dem türkischen Personenstandsregister – dem nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur erheblicher Beweiswert zukommt – etwa in der Form der (nur ihnen möglichen) Beibringung einer Kopie des Einbürgerungsaktes Zl. ..., oder eines Personenstandsregisterauszuges mit allen staatsbürgerschaftsrechtlichen Anmerkungen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erbringen (vgl. zur Mitwirkungspflicht des Betroffenen VwGH 15.03.2012, 2010/01/0022; VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094).
7.3. Die Beschwerdeführer wurden auch im Rahmen ihrer Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, u.A. aufgefordert, Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister mit staatsbürgerschaftsrechtlichen Eintragungen (hinsichtlich beider Beschwerdeführer) vorzulegen oder darzulegen, wieso es ihnen weder möglich ist einen solchen online (auf https://www.turkiye.gov.tr/hizmetler#N) noch (allenfalls mittels eines Vertreters) bei den zuständigen Behörden in der Türkei zu beantragen. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführerin ebenfalls die Vorlage des Ministerratsbeschlusses vom 12. Oktober 1997, Zl. ..., in Kopie sowie einer Kopie des diesbezüglichen Verwaltungsaktes der türkischen Behörden vorzulegen, sowie Abschriften aller hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer geführten Akten betreffend Ein- bzw. Ausbürgerungen aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsverband, der für diese Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zuständigen türkischen Behörde, vorzulegen.
7.4. § 44 Abs. 1 lit. g des türkischen Gesetzes Nr. 5490 über das Personenstandswesen (KANUN NÜFUS HIZMETLERI KANUNU) sieht vor, dass die folgenden Personen Personenstandsregisterauszüge beim Einwohnermeldeamt beantragen können: die Person selbst, Ehegatten, Eltern, ein Vormund, Verwandte in direkter aufsteigender oder absteigender Reihenfolge, sowie Personen mit einer offiziellen Vollmacht. Dass die Staatsangehörigkeit dieser Personen dabei eine Rolle spielt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. „Die Person selbst“ muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien so verstanden werden, dass damit die Person gemeint ist, auf die sich ein Registereintrag bezieht. Registereinträge bleiben auch erhalten, wenn die türkische Staatsangehörigkeit verloren wird. Dies ergibt sich schon aus Art. 14 Abs. 1 dieser Bestimmung, die vorsieht, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft zur Schließung des Registers führt, sodass keine weiteren Bearbeitungen mehr vorgenommen werden können. Eine Löschung wird jedoch nicht vorgenommen, sodass die Einträge ehemaliger türkischer Staatsangehöriger erhalten bleiben. Dies ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auch deshalb von Bedeutung, da im Falle der Wiedereröffnung, etwa weil die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen wird, die Ereignisse, die nach der Schließung eingetreten sind, nachzutragen sind. Daraus ergibt sich, dass selbst nach dem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ein geschlossener Registereintrag vorhanden ist, der sich auf eine Person bezieht, die gemäß Art. 44 Abs. 1 lit. g des türkischen Gesetzes Nr. 5480 einen Anspruch auf einen entsprechenden Auszug hat (vgl. auch die aktenkundige Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Ankara vom 16. August 2017, Ankara-ÖB/KONS/1495/2017, nach der laut Kenntnis und Erfahrung der Botschaft aufgrund vorsprechender Parteien jeder türkische Staatsangehörige oder ehemals türkische Staatsangehörige ein Recht auf Ausstellung eines Nüfus-Registerauszuges hat; vgl. auch die im Akt enthaltene Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 6. April 2018, BMEIA-TR.4.36.26/0008-IV.3/2018 hinsichtlich der Möglichkeit der Ausstellung eines Nüfus-Registerauszuges für Mavi-Kart-Inhaber).
7.5. Mit diesem Ergebnis, nämlich, dass auch eine Person, nach dem sie die türkische Staatsangehörigkeit verloren bzw. zurückgelegt hat, einen Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Personenstandsregisterauszug hat, steht auch in Einklang, dass nach Novellierung des türkischen Gesetzes Nr. 5490 über das Personenstandswesen im Jahr 2012 (Novelle: 9.5.2012, Ges./Art. 6304/10), Art. 2 nunmehr ausdrücklich regelt, dass neben türkischen Staatsangehörigen auch Personen, die von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit Inne hatten und in der Folge mit Austrittsgenehmigung die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, einschließlich deren direkte Nachkommen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (vgl. die aktenkundige Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 14. November 2018, BMEIA-TR.4.36.26/0022-IV.3/2018).
7.6. Der Erstbeschwerdeführer selbst ist jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, auch derzeit noch türkischer Staatsangehöriger zu sein und von einem neuerlichen Austritt aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband abgesehen habe, da er eine Staatenlosigkeit vermeiden wollte. Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine nochmalige Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband – nach Wiedererwerb derselben im Jahr 1997 – nicht vorgebracht. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaftsangelegenheiten angegeben, dass ihr Ehegatte grundsätzlich alles auch für sie erledige. Damit war davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer noch türkische Staatsangehörige sind und einen Anspruch auf Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges haben. Vor dem Hintergrund der türkischen Rechtslage ergibt sich jedoch auch, dass die Beschwerdeführer – selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie derzeit nur ehemalige türkische Staatsangehörige sind – einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines NÜFUS-Personenstandsregisterauszuges haben.
7.7. Der Erstbeschwerdeführer – der nach Aussage der Zweitbeschwerdeführerin – auch ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat am 24. Oktober 2019 mitgeregelt hat ("… Ich war dort gemeinsam mit meinem Mann, welcher dort das Erforderliche unternommen hat. …"), hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er beim türkischen Generalkonsulat um Ausstellung eines Familienregisterauszuges ersucht habe, das Generalkonsulat jedoch eine diesbezügliche Zuständigkeit verneint habe und man nur eine Zeitbestätigung ausstellen habe können. Ein derartiges Papier wäre laut dem Generalkonsulat von Behörden in der Türkei auszustellen.
7.8. Damit machen die Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vorlage eines (aktuellen) vollständigen Personenstandsregisterauszuges geltend.
Einerseits haben die Beschwerdeführer keinerlei Dokumentation eines solchen Antrages bzw. einer ablehnenden behördlichen Entscheidung vorweisen können, lediglich eine Zeitbestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei, dass die beiden Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 wegen einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit beim Generalkonsulat vorstellig gewesen sind. Auch hat der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin von 15. Juni 2019 bis 15. September 2019 – also nicht nur für sehr kurze Zeit – in der Türkei aufhältig gewesen ist, weshalb nicht ersichtlich ist, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen sein sollte, einen Nüfus-Personenstandsregisterauszug bei türkischen Personenstandsbehörden zu beantragen. Der Erstbeschwerdeführer hat in der Verhandlung auch angegeben, nicht einmal versucht zu haben, bei den zuständigen türkischen Behörden einen Personenstandsregisterauszug zu erhalten.
7.9. Insoweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass in den vergangenen Jahren jeweils ein türkisches Visum für die Einreise in die Türkei beantragt hätten, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sie im hier maßgeblichen Zeitpunkt (12. Oktober 1997) die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben haben. Darüber hinaus ist der Erwerb eines türkischen Visums (schon) mit einem österreichischen Reisepass, den die Beschwerdeführer ja unstrittig besitzen, möglich.
8. Anders als in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 3717/2018, vom 11.12.2018, zugrunde liegenden Fall kommt es in den vorliegenden Fällen auch nicht zu einer verfassungswidrigen Überwälzung der Beweislast auf die Beschwerdeführer. Anders als dort liegen im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelte taugliche Beweise in Form eines Familienauszuges aus dem Personenstandsregister – dem nach der höchstgerichtlichen Judikatur erheblicher Beweiswert zukommt – vor, aufgrund derer im Zusammenspiel mit Feststellungen zur türkischen Rechtslage und dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruckes, der volle Beweis darüber vorliegt bzw. die Feststellung getroffen werden konnte, dass die Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen haben. Die Aufforderung zur Vorlage von Nüfus-Auszügen aus dem Personenstandsregister bzw. des Einbürgerungsaktes diente im Gegenstand lediglich dazu, den Beschwerdeführern die Möglichkeit einzuräumen, die Aussagekraft der bereits ermittelten Beweise zu relativieren.
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde (vgl. VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 ex lege und auch unabhängig davon ein, ob er vom Betroffenen beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0014; VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059).
2. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb im Gegenstand die Voraussetzungen für die Erlassung der Feststellungsbescheide vorliegen.
3. Nach den getroffenen Feststellungen haben die beiden Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit mit Beschluss des Ministerrates vom 12. Oktober 1997, Zahl ..., wieder erworben.
Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte auf – wissentlichen und willentlichen – Antrag der Beschwerdeführer.
4. Vor dem Zeitpunkt des festgestellten Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigen haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft unstrittig nicht gestellt.
4.1. Aus § 28 StbG folgt, dass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft bewilligt werden muss, da durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft ex lege die Staatsbürgerschaft verloren wird. Somit muss freilich auch ein entsprechender Antrag vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gestellt werden (vgl. auch Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG § 28 Rz 5). Der nach dem Zeitpunkt des ex lege Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellte Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gem. § 28 StbG konnte daher schon deshalb den eingetretenen ex- lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht verhindern.
4.2. Insoweit in der Beschwerde vertreten wird, dass selbst unter der Prämisse, dass die Behörde von einem beantragten Wiedererwerb zu Recht ausginge, der Wiedererwerb der (verlorenen) türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1997 zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem ein solcher Wiedererwerb (noch) nicht zum Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit geführt hätte, dies aus Gründen des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG 1985, BGBl. Nr. 311/1095, sind sie darauf zu verweisen, dass sich aus § 28 Abs. 2 StbG in der im Zeitpunkt des Wiedererwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit mit Ministerratsbeschluss vom 12. Oktober 1997 geltenden Fassung BGBl. Nr. 311/1985 eindeutig ergibt, dass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nur auf schriftlichen Antrag bewilligt werden darf, und vor Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit (unstrittig) ein Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 28 StbG nicht vorgelegen ist, bzw. somit auch kein bewilligter Antrag gemäß § 28 StbG vorgelegen ist.
5. Auch haben sich die Beschwerdeführer nicht in einer ihm zumutbaren Weise um die Ausstellung eines Nüfus-Auszuges (mit staatsbürgerschaftsrelevanten Daten) aus dem türkischen Personenstandsregister bzw. um die Beischaffung einer Kopie des ihre Personen betreffenden türkischen Einbürgerungsaktes bemüht, welche allenfalls belegen hätte können, dass die Eintragungen im aktenkundigen Familienauszug des Personenstandsregisters – wie von ihnen behauptet – zu Unrecht erfolgt ist (vgl. zur schon oben näher behandelten Mitwirkungspflicht vgl. auch VwGH 19. Oktober 2011, 2009/01/0018; VwGH 25. September 2018, Ra 2018/01/0364).
6. Damit steht im Beschwerdefall fest, dass die Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben. Auch ein (allfälliger) neuerlicher Austritt aus dem türkischen Staatsverband vermöge daran nichts zu ändern.
7. Nach der Rechtsprechung des VwGH blieb der für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil Rottmann, C135/08, aufgestellten Kriterien in einem Verfahren betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum (vgl. etwa VwGH 2. August 2018, Ra 2018/01/0337, mwN). Nach dem Urteil des EuGH vom 12. März 2019, C221/17, Tjebbes, ua, ist jedoch auch in einem Fall, in welchem mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes, auch ein Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte einhergeht, zu prüfen, ob hinsichtlich der Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. jüngst VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0477).
Der EuGH führt dazu insbesondere wie folgt aus:
"31 Art. 20 AEUV verleiht aber jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die Situation von Unionsbürgerinnen, die, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt daher ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45).
…
Der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten.
42 Hieraus folgt, dass in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes erfolgt und den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen.
43 Im Übrigen gibt das vorlegende Gericht im Wesentlichen an, dass sowohl der Minister als auch die zuständigen Gerichte nach dem innerstaatlichen Recht aufgerufen seien, die Möglichkeit der Beibehaltung der niederländischen Staatsangehörigkeit im Rahmen des Verfahrens für Anträge auf Passerneuerung unter Vornahme einer umfassenden Beurteilung im Hinblick auf den im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
44 Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln.
45 Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).
46 Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, ist u. a. die Tatsache zu erwähnen, dass die betroffene Person infolge des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in die Niederlande oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben. Ebenfalls relevant wäre erstens der Umstand, dass ein Verzicht der betroffenen Person auf die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats nicht möglich gewesen wäre und sie deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN fällt, und zweitens die ernsthafte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Sicherheit oder ihrer Freiheit, zu kommen und zu gehen, der die betroffene Person deshalb ausgesetzt wäre, weil es ihr unmöglich wäre, im Hoheitsgebiet des Drittstaats, in dem diese Person wohnt, konsularischen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. c AEUV in Anspruch zu nehmen.
47 Was minderjährige Personen betrifft, müssen die zuständigen Behörden oder Gerichte außerdem im Rahmen ihrer individuellen Prüfung dem etwaigen Vorliegen von Umständen Rechnung tragen, aus denen sich ergibt, dass der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit des betroffenen Minderjährigen, die der innerstaatliche Gesetzgeber an den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit eines seiner Elternteile geknüpft hat, um die Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie zu wahren, wegen der Folgen eines solchen Verlusts für diesen Minderjährigen aus unionsrechtlicher Sicht nicht dem in Art. 24 der Charta anerkannten Kindeswohl entspricht.
[…]"
7.1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unterscheidet sich der dem gegenständlichen Urteil des EuGH zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von jenem des vorliegenden Falls. In der genannten Entscheidung des EuGH haben Personen die niederländische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, da das niederländische Recht vorsieht, a) dass ein Volljähriger, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert, weil er während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und außerhalb der Union gehabt hat, obwohl Möglichkeiten bestehen, diese zehnjährige Frist zu unterbrechen, b) dass ein Minderjähriger aufgrund des Verlusts der Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Sinne der Ausführungen unter Buchst. a) unter bestimmten Umständen die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert.
7.2. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG verliert hingegen derjenige die österreichische Staatsbürgerschaft, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Nach der österreichischen Rechtslage tritt der ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft somit nur dann ein, wenn eine fremde Staatsbürgerschaft aufgrund einer positiven Willenserklärung der betreffenden Person erworben wird. Vor Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurden die Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Amt der Wiener Landesregierung am 8. Juli 1996 auch informiert, dass sie durch einen allfälligen Erwerb oder Wiedererwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gleichzeitig kraft Gesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft ohne weiteres wieder verlieren würden (vgl. AS 18, 19 betreffend den verwaltungsbehördlichen Akt betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie AS 19, 20 betreffend den verwaltungsbehördlichen Akt betreffend die Zweitbeschwerdeführerin).
7.3. Wird aber der ex-lege Verlust Tatbestand bzw. ein Entziehungstatbestand – nicht etwa durch Auslandsaufenthaltszeiten, durch Verlust der Staatsangehörigkeit der Eltern (EuGH Tjebbes ua, C-221/17), bzw. durch betrügerische Handlungen (siehe dazu EuGH Janko Rottmann, 2. März 2010, C135/08), sondern durch eine freiwillige, positive Willensbekundung des Staatsbürgers (im Hinblick auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit) gesetzt, und verlässt der Staatsangehörige das Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsverband zugrunde liegen (vgl. dazu auch EuGH Janko Rottmann, 2. März 2010, C-135/08), ist zwar auch in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, jedoch spricht der durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft eingetretene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gewichtig für die Verhältnismäßigkeit des ex-lege Verlustes der Staatsangehörigkeit – dies auch vor dem Hintergrund, der in § 28 StbG geregelten Möglichkeit, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz beabsichtigter Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen. Die Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für Fälle, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben wurde (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019). Auch die unterlassene Stellung eines auf § 28 StbG gestützten Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor (Wieder)annahme der fremden Staatsangehörigkeit hat im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso wie das erwähnte Interesse des Staates an der besonderen Verbundenheit und Loyalität mit seinen Staatsbürgern Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu auch VfGH 26.6.2019, E 2283/2019).
7.4. Darüber hinaus liegen in den Beschwerdefällen auch sonst keine Umstände vor, die den ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen:
Der Erstbeschwerdeführer ist seit 1985, die Zweitbeschwerdeführerin seit 1991 – abgesehen von Auslandsurlaubsreisen – im Bundesgebiet aufhältig. Die beiden Beschwerdeführer sind seit 6. Mai 1970 verheiratet und leben in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft in Wien, F.-straße. Der Erstbeschwerdeführer bezieht seit 1. Dezember 2015 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension in der Höhe von € 1.059,00. Darüber hinaus bezieht er seit 1. März 2000 bis laufend von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente in der Höhe von € 279,00 monatlich. Die Zweitbeschwerdeführerin war seit dem sie in Österreich aufhältig ist, Hausfrau, nie erwerbstätig, bezieht kein Einkommen bzw. keine Pension und ist mit ihrem Ehegatten mitversichert. Die Beschwerdeführer haben drei gemeinsame Kinder, zwei Söhne und eine Tochter, wobei alle Kinder volljährig und nicht mehr unterhaltsberechtigt sind. Die Tochter der Beschwerdeführer und ihre Familienangehörigen (sie hat wiederum zwei Kinder) sind türkische Staatsangehörige und leben in Wien. Der ältere Sohn der Beschwerdeführer ist Österreicher und lebt mit seiner Familie in Frankreich, der jüngere Sohn der Beschwerdeführer, G. B., geboren 1979, der ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger ist, lebt in Wien. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in der Türkei. In der Türkei leben auch noch die Kinder des verstorbenen Bruders sowie die Kinder der verstorbenen Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben daher weitschichtige Verwandte in der Türkei und unternahmen Urlaubsreisen in die Türkei (so wie zuletzt von 15. Juni bis 15. September 2019).
Der Erstbeschwerdeführer ist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung offenkundig selbst davon ausgegangen, dass er auch derzeit türkischer Staatsangehöriger ist. Aufgrund der gleichen Lagerung der Fälle und des Umstandes, dass auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine nochmalige Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband – nach Wiedererwerb derselben im Jahr 1997 – nicht vorgebracht wurde, war in den gegenständlichen Fällen davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer auch derzeit türkische Staatsangehörige und damit nicht staatenlos sind. Sollte dennoch nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1997 eine nochmalige Ausbürgerung aus diesem Staatsbürgerschaftsverband hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer erfolgt sein und sie staatenlos sein, könnten die Beschwerdeführer als ehemalige türkische Staatsangehöriger auch relativ einfach die türkische Staatsangehörigkeit wieder annehmen (vgl. dazu Art. 13 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsvoraussetzung).
In den vorliegenden Fällen steht den Beschwerdeführern auch die neuerliche Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft offen (vgl. etwa auch die Tatbestände des § 12 StbG)
Darüber hinaus käme für die strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nach dem Asylgesetz in Betracht. Die Beschwerdeführer – diese leben in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft und bilden daher eine Kernfamilie im Sinne des Art. 8 EMRK – erfahren somit trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine familiären Nachteile, da sie wohl die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach dem Asylgesetz erfüllen und weiterhin in Österreich aufhältig sein können, weshalb sie auch ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet weiterhin ausüben können. Auch ist der Bezug der Alterspension des Erstbeschwerdeführers bzw. sein Bezug der Unfallrente nicht auf österreichische Staatsbürger beschränkt (auch bei einem keine Unverhältnismäßigkeit begründenden etwaigen Entfall der zuletzt seitens der Beschwerdeführer nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezogenen Mietbeihilfe in der Höhe von € 200,90 monatlich, bestünde nach Erteilung des oben genannte Aufenthaltstitels – für den Fall der Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze des ASVG – auch die Möglichkeit der Beantragung der Ausgleichszulage durch den Erstbeschwerdeführer).
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war auch zu berücksichtigen, dass die beiden schon jahrzehntelang in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer zur Verständigung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher benötigt haben und die Zweitbeschwerdeführerin offenkundig keine nennenswerten Deutschkenntnisse hat.
Der ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erweist sich somit vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig. (vgl. dazu auch VfGH 17.06.2019, E1302/2019). Daran kann auch die langjährige behördliche Verfahrensdauer nichts mehr ändern, dies auch vor dem Hintergrund dass Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/01/0347) und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht rasch abgeschlossen wurde.
8. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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