LVwG W VGW-022/039/14957/2018

VGW-022/039/14957/2018Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2019

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Regest

Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; Tatort; Inverkehrbringen

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-022/039/14957/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.022.039.14957.2018

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky bezüglich der Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vom 25.10.2018, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.9.2018, AZ.: MBA ..., wegen einer Übertretung der §§ 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF., i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, den folgenden

Beschluss

gefasst :

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 27 Abs. 1 VStG wird das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde (Magistrat der Stadt Wien) ersatzlos behoben.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Am 25.9.2018 erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, unter AZ.: MBA ..., gegen Herrn Mag. A. B. ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in D. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG im Handelsbetrieb in Wien, E.-Straße, am 02.08.2017, die Ware "F." an die Firma G. Aktiengesellschaft in H., I.-Straße, geliefert hat, ohne dass die Verpackung die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffes (der laut Zutatenverzeichnis verwendeten Zusatzstoffe "Pektine", "Zitronensäure" und "Kaliumsorbat") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgewiesen hat.“

Für diese Übertretung der §§ 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF., i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, wurde über Herrn Mag. A. B. eine Geldstrafe von € 180,-- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Zugleich wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die Haftung der „C. GmbH“ für Strafe und Kosten abgesprochen, sowie der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 168,-- an Untersuchungskosten durch die AGES vorgeschrieben.

Gegen dieses am 28.9.2018 zugestellte Straferkenntnis erhob der Adressat per Fax am 25.10.2018 und somit rechtzeitig Beschwerde.

Unabhängig von den darin enthaltenen Ausführungen war bereits aus dem folgenden Grund spruchgemäß zu entscheiden:

Ein zentraler Anknüpfungspunkt bei Verletzungen des LMSVG ist der Begriff des „Inverkehrbringens“.

Beim Inverkehrbringen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.2.2003, Zl. 2001/10/0257 – noch zu

§ 74 Abs. 1 LMG 1975) um ein Begehungsdelikt. Tatort ist der damit Ort, an dem das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.

Zunächst ist der im vorliegenden Fall formulierte Spruch bezüglich des Tatorts nicht eindeutig. Einerseits wurde der Sitz der „C. GmbH“ in „D.“ genannt, andererseits die damit nicht in Einklang zu bringende Filialadresse der „G. Aktiengesellschaft“ in Wien, E.-Straße.

Es steht fest, dass die „C. GmbH“ keine Verantwortung für ein „Inverkehrbringen“ durch die „G. Aktiengesellschaft“ tagen kann. Als Tathandlung für die „C. GmbH“ und damit als Anknüpfungspunkt für die Haftung des Herrn Mag. B. als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer kommt daher nur die Lieferung an die „G. Aktiengesellschaft“ in Betracht. Dies scheint im Hintergrund auch die Behörde im Blick gehabt zu haben, wurde doch als Tatzeitpunkt „02.08.2017“ genannt; dies deckt sich nach dem Akteninhalt mit dem den Kontrollorganen bei der Revision genannten Zeitpunkt des Bezuges der Ware „F.“, welche am 7.8.2018 in Wien, vorgefunden und als Probe gezogen worden war.

Während also der im Straferkenntnis zusätzlich zum Firmensitz in „D.“ aufscheinende, einzig in Wien liegende Tatort für den Hersteller und Lieferanten nicht zutreffend ist (dieser betrifft nur den Händler), ist auf den Beschwerdeführer nur der ebenfalls genannte Tatort in „ D.“ anwendbar.

Hier greift dann aber § 27 Abs. 1 VStG, wonach jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Für den tatsächlich in Betracht kommenden Tatort besteht jedoch keine örtliche Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien, sodass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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