LVwG W VGW-041/078/12808/2018; VGW-041/078/12810/2018

VGW-041/078/12808/2018; VGW-041/078/12810/2018Tribunal Administrativo Regional7 de nov. de 2019

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Regest

Pflichtversicherung; Anmeldeverpflichtung; Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Strafbemessung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/078/12808/2018; VGW-041/078/12810/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.078.12808.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch C. D., Wien, E.-gasse, gegen 1. das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 2018, Zahl: MBA ...1/17, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ASVG und 2. das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. August 2018, GZ MBA ...2/17, wegen Übertretungen des AuslBG,

zu Recht e r k a n n t:

I.1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 2017, GZ MBA ...1/17 (wegen Übertretung des ASVG), wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ und bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift die Wortfolge „§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993“ ersetzt werden sowie die für die verhängte Geldstrafe angewendete Gesetzesbestimmung statt „§ 111 Abs. 2 ASVG“ vollständig „§ 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007“ zu lauten hat.

I.2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/12808/2018 (betreffend das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. August 2018, GZ MBA ...1/17) einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 154,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

II.1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 2018, GZ MBA ...2/17 (wegen Übertretungen des AuslBG), wird insofern stattgegeben, als die über die Beschwerdeführerin verhängten zwei Geldstrafen von je 1.900,00 Euro (insgesamt sohin 3.800,00 Euro) auf jeweils 1.200,00 Euro (insgesamt sohin 2.400,00 Euro) und die über die Beschwerdeführerin für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten 2 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag und 20 Stunden (insgesamt daher 3 Tage und 16 Stunden) auf jeweils 1 Tag und 4 Stunden (insgesamt daher 2 Tage und 8 Stunden) herabgesetzt werden. Weiters wird der von der Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 380,00 Euro auf 240,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, die für die verhängte Geldstrafe angewendete Gesetzesbestimmung statt „§ 28 Abs. 1 Z 1 leg. cit.“ vollständig „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013“ zu lauten hat.

II.2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/12810/2018 (betreffend das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. August 2018, Zl. MBA ...2/17) keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Bekämpfte Straferkenntnisse:

Das gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichtete Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 21. August 2018, MBA ...1/17, enthält nachstehenden Spruch:

„Sie haben als Dienstgeberin die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin Frau F. G., geb. 1986, die am 28.9.2017 um 23:20 Uhr in Ihrem Gastgewerbebetrieb in Wien, H., in der Küche durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für Sie beschäftigt angetroffen wurde, vor deren Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 847,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

„Das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten wurde der erkennenden Behörde durch die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 29. September 2017 angezeigt und Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 2017 zur Last gelegt.

In Ihrer Rechtfertigung vom 24. Oktober 2017 haben Sie die Tat bestritten und angegeben, G. hätte nicht für Sie gearbeitet. Sie hätten ihr gerade etwas zu essen gemacht gehabt und als die Polizei gekommen sei, hätte sie gerade die Teller zurück in die Küche getragen. Sie hätten sie deshalb verköstigt, da sie hungrig gewesen sei und kein Geld gehabt hätte. Sie hätten nicht „Police, run!“ gerufen.

[…]

Ihrer Rechtfertigung wird entgegnet, dass dieser kein Glauben geschenkt wurde. Vielmehr wurde den Angaben der anzeigelegenden Organe der Landespolizeidirektion Wien geglaubt, da es keinen vernünftigen Grund gab, diese in Zweifel zu ziehen.

Sie hätten, als Sie die uniformierten Beamten gesehen hätten, „Police, run!“ gerufen, G. sei in weiterer Folge von der Küche, wo sie mit Besteck hantiert hätte, ins Stiegenhaus gelaufen, sie habe noch eine weiße Schürze angehabt, derer sie sich sofort entledigt hätte und habe ihren Ausweis im Gastraum rechts neben der Schank in einem Kasten verwahrt gehabt.

Das Tatbild, die Beschäftigung von G. durch Sie ohne vorherige Anmeldung bei der Sozialversicherung, war als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das glaubhaft zu machen haben Sie unterlassen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es kamen im Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervor. Gemäß Ihrer Angaben wurden Ihre Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich gewertet.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991 idgF begründet

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“

1.2. Das gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. August 2018, MBA ...2/17, enthält nachstehenden Spruch:

„Sie haben am 28.9.2017 in Ihrem Betrieb in Wien, H., Lokal „I.“, die nigerianischen Staatsangehörigen J. K. und F. G., geb. 1986, mit Küchenhilfsarbeiten beschäftigt, ohne, dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder sie eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl I Nr. 72/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 1.900,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 20 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 3.800,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 16 Stunden

gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 380,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.180,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:

„Das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten wurde der erkennenden Behörde durch die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 29. September 2017 angezeigt und Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 2017 zur Last gelegt.

In Ihrer Rechtfertigung vom 24. Oktober 2017 haben Sie die Tat bestritten und angegeben, beide Mädchen hätten nicht für Sie gearbeitet. Sie hätten ihnen gerade etwas zu essen gemacht gehabt und als die Polizei gekommen sei, hätten sie gerade die Teller zurück in die Küche getragen. Sie hätten beide deshalb verköstigt, da sie hungrig gewesen seien und kein Geld gehabt hätten. Sie hätten nicht „Police, run!“ gerufen.

[…]

Ihrer Rechtfertigung wird entgegnet, dass dieser kein Glauben geschenkt wurde. Vielmehr wurde den Angaben der anzeigelegenden Organe der Landespolizeidirektion Wien geglaubt, da es keinen vernünftigen Grund gab, diese in Zweifel zu ziehen.

Sie hätten, als Sie die uniformierten Beamten gesehen hätten, „Police, run!“ gerufen, die zwei im Spruch Genannten seien in weiterer Folge von der Küche, wo sie mit Besteck hantiert hätten, ins Stiegenhaus gelaufen, G. habe noch eine weiße Schürze angehabt, derer sie sich sofort entledigt hätte und habe ihren Ausweis im Gastraum rechts neben der Schank in einem Kasten verwahrt gehabt. Auch K. habe ihre Tasche in gegenständlichem Kasten gehabt. Außerdem seien trotz der Größe des Lokals ansonsten keine Dienstnehmer angetroffen worden.

Das Tatbild, die Beschäftigung von G. und K. durch Sie ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG war als erwiesen anzusehen.

Innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG 1991 konnte der Spruch in Ansehung des Tatdatums (28.9.2017 statt 28.9.2016) und der Fassung des angewendeten Gesetzes richtiggestellt werden.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das glaubhaft zu machen haben Sie unterlassen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es kamen im Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervor. Gemäß Ihrer Angaben wurden Ihre Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich gewertet.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991 idgF begründet

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Beschwerden und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen beide Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, in denen sie (auf das Wesentlichste zusammengefasst) geltend macht, dass weder J. K. noch F. G. in irgendeiner Weise für sie gearbeitet hätten. Diese hätten sie um etwas zu essen gebeten, da sie hungrig seien. Sie habe ihnen aus Mitleid etwas zu essen gegeben.

2.2. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21. August 2018, MBA ...1/17, (betreffend die Übertretung des ASVG) zu VGW-041/078/12808/2018 und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21. August 2018, MBA ...2/17, (betreffend die Übertretungen des AuslBG) zu VGW-041/078/12810/2018 protokolliert wurden.

2.3. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Abgabenbehörde im Verfahren zur GZ VGW-041/078/12810/2018 gemäß § 10 VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. Die Abgabenbehörde erstattete eine Stellungnahme und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

2.4. Am 30. Juli 2019, am 19. August 2019 sowie am 24. September 2019 fanden vor dem Verwaltungsgericht Wien in beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in denen die Beschwerdeführerin und der Zeuge L. M. einvernommen wurden.

3. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführerin hat am 28. September 2017 in ihrem Lokal „I.“ in Wien, H. die nigerianischen Staatsangehörigen J. K. und F. G. gegen Entgelt mit Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt (Angaben in der Anzeige; Aussage des Zeugen M.). Der Umfang der Beschäftigung von J. K. und F. G. im Betrieb der Beschwerdeführerin und die Höhe des vereinbarten Entgelts kann nicht festgestellt werden.

Für die Beschäftigung von J. K. und F. G. wurde der Beschwerdeführerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt noch besaßen J. K. und F. G. die für eine Beschäftigung in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente (unstrittig, Angaben in der Anzeige).

Die Beschwerdeführerin meldete weder J. K. noch F. G. bei der WGKK zur Sozialversicherung an (unstrittig, Angaben in der Anzeige).

Die Beschwerdeführerin erzielt ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro netto monatlich, verfügt über kein Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig (Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung). Die Beschwerdeführerin wies am 28. September 2017 eine rechtskräftige nicht getilgte und nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen eines Verstoßes gegen das LMSVG auf (Datenbankauszug).

3.2. Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel. Bei der Feststellung, dass J. K. und F. G. von der Beschwerdeführerin als Küchenhilfskräfte beschäftigt wurden, folgt das Gericht den Angaben in der Anzeige und der Aussage des Zeugen M.. Zunächst ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Zeuge die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten sollte. M. gab an, dass eine der beiden im Hof Angetroffen eine Schürze in der Hand hatte und beide Angetroffene persönliche Gegenstände in einem Kasten im Lokalbereich hatten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es sich bei J. K. und F. G. nicht um Gäste des Lokals gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass der Zeuge die beiden auf Grund der baulichen Gegebenheiten entgegen seiner Aussage gar nicht in der Küche habe sehen können, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ihrer eigenen Aussage vor Gericht die beiden Angetroffenen zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle gerade die Teller in die Küche zurückgetragen hatten und die Teller auch abgewaschen haben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass es durchaus sein könne, dass die beiden Angetroffenen in der Küche – wie vom Zeugen geschildert – Besteck in der Hand hatten. Die beiden Angetroffenen waren daher auch nach der Aussage der Beschwerdeführerin in der Küche mit dem Abwaschen beschäftigt. Die Aussage der Beschwerdeführerin vor Gericht, dass es sich bei den beiden Angetroffenen um frühere (zahlende) Gäste gehandelt habe, die sie in ihrem Lokal besucht hätten, um die Beschwerdeführerin zu begrüßen und mit ihr zu reden, und für die sie gratis etwas zu essen gekocht habe, und dass die beiden Angetroffenen die Teller ohne ihr Wissen in die Küche getragen und dort abgewaschen hätten, wertet das erkennende Gericht als Schutzbehauptung, zumal bei der Bewertung der Aussage der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die Beschwerdeführerin in den Beschwerden noch damit verantwortet hat, dass die beiden Angetroffenen sie um Essen gebeten hätten, da sie hungrig seien und sie ihnen „aus Mitleid“ etwas zu essen gegeben habe.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin am Kontrolltag J. K. und F. G. in ihrem Betrieb als Dienstnehmer beschäftigt hat, wobei allerdings das Ausmaß der Beschäftigung und die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht mehr festgestellt werden können.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Übertretung des ASVG (Straferkenntnis GZ MBA ...1/17):

4.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG eine Meldung oder Anzeige nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

4.1.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin die von ihr als Dienstgeberin am 28. September 2017 mit Küchenhilfsarbeiten beschäftigte Dienstnehmerin F. G. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es konnte allerdings kein Beschäftigungsumfang und auch kein vereinbartes Entgelt festgestellt werden, aus dem auf einen Anspruch der Dienstnehmerin auf ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt geschlossen werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass F. G. nicht in der Krankenversicherung (und somit auch in der Unfall- und Pensionsversicherung) sondern gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung versichert war (VwGH 27. Juli 2001, 99/08/0030). Die Beschwerdeführerin hätte daher F. G. gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Unfallversicherung anmelden müssen, hat diese Anmeldung jedoch unterlassen und hat damit den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG kein Verschulden trifft, zumal der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Lokals bekannt sein muss, dass Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG auch ein Verschulden trifft und sie den Tatbestand des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

4.1.4. Zu prüfen ist weiters, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung, Dienstnehmer bereits vor Arbeitsantritt sozialversicherungsrechtlich anzumelden, dient nicht nur den Interessen der Versichertengemeinschaft und des einzelnen Dienstnehmers, der durch die unterlassene Anmeldung Nachteile im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbereich erleiden kann, sondern auch der Verhinderung der Schwarzarbeit (VwGH 27. April 2011, 2010/08/0172), sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes groß ist. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 1 und 2 ASVG gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG Geldstrafen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro vorsieht. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.

4.1.5. Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG reicht der Strafrahmen für die nicht erfolgte Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365,00 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

4.1.6. Eine Anwendung des Strafrahmens des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar hat die Beschwerdeführerin erstmalig ordnungswidrig gehandelt, allerdings sind die Folgen des Verstoßes nicht unbedeutend. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht im Sinne des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 10. April 2013, 2013/08/0041 mwN). Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf bis zu 365,00 Euro liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

4.1.7. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4). Der Beschwerdeführerin kommt jedoch überhaupt kein Milderungsgrund zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG von 730,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro auszugehen.

4.1.8. Über die Beschwerdeführerin, die zum Tatzeitpunkt keine einschlägige Vorstrafe aufwies, wurden wegen der Unterlassung der Anmeldungen gemäß § 111 Abs. 2 (erster) Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 770,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Anmeldung nach § 33 ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH 16. März 2011, 2009/08/0056). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich einzustufen, da die Anmeldung überhaupt unterblieben ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin – im Unterschied zum Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis – lediglich die Unterlassung der Anmeldung in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung und auch ein lediglich kurzer Beschäftigungszeitraum zur Last liegt.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als durchschnittlich anzusehen.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorgepflicht der Beschwerdeführerin erweist sich bei einem vom 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro reichenden Strafrahmen auch unter Berücksichtigung des kurzen Beschäftigungszeitraumes und der Pflichtversicherung der Dienstnehmerin lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung die von der belangten Behörde verhängte nur geringfügig über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe von 770,00 Euro als tat- und schuldangemessen.

4.1.9. Gemäß § 44a Z 1, 2 und 3 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) anzuführen. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört daher auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 33 Abs. 2 ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 335/1993 erhalten. § 33 Abs. 1 ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 erhalten. Die Fundstellen waren daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 18. Oktober 2005, 2001/03/0145). Da weiters von einer Pflichtversicherung lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung auszugehen ist, war weiters im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ zu ersetzen (VwGH 6. Juni 2012, 2011/08/0368). Auch die Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG ist im Spruch präzise zu bezeichnen, wobei auch auf eine allfällige Gliederung der Strafbestimmung Bedacht zu nehmen ist (VwGH 25. April 1990, 89/09/0155). Unter der angewendeten Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktion zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Sie ist im Spruch präzise zu bezeichnen, wobei auch auf eine allfällige Gliederung der Strafbestimmung in Ziffern und litterae Bedacht zu nehmen ist (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44 Rz 9 mwN). Eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm kann allerdings vom Verwaltungsgericht ergänzt oder richtig gestellt werden. Die belangte Behörde hat als Strafsanktionsnorm für die verhängte Strafe „§ 111 Abs. 2 leg.cit.“ angeführt und somit nicht darauf Bedacht genommen, dass § 111 Abs. 2 ASVG zwei Strafsätze enthält. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war daher in diesem Punkt vom Verwaltungsgericht durch Anführung der vollständigen Strafsanktionsnorm des „§ 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007“ zu präzisieren.

4.1.10. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21. August 2018, GZ MBA ...1/17 war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis mit der aus Spruchpunkt I.1. ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

4.2. Zur Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Straferkenntnis GZ MBA ...2/17):

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder er keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Gemäß § 2 Abs. 2 lit a AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

4.2.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 die nigerianischen Staatsangehörigen J. K. und F. G. in ihrem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis als Küchenhilfen verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass ihr für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt oder Anzeigebestätigungen ausgestellt wurden. Weiters besaßen J. K. und F. G. auch nicht die für die Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Beschäftigung von J. K. und F. G. am 28. September 2017 somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AuslBG verwirklicht.

4.2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zum Tatbestand der Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung des § 3 Abs. 1 AuslBG kein Verschulden trifft, zumal der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Lokals durchaus bekannt sein muss, dass Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden dürfen.

4.2.4. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG oder die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt nämlich voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Schutzzweck des AuslBG einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (VwGH 21. Dezember 2009, 2008/09/0055 zu § 21 VStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 2013/33 mwN; zur Heranziehung der Rechtsprechung zu § 21 VStG (alt) zur Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vgl. VwGH 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052). Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ist daher auch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (VwGH 25. Februar 2010, 2008/09/0224, ebenfalls zu § 21 VStG alt). Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine entsprechende Zuwiderhandlung einen Strafrahmen von zumindest 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro vorsieht. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher im gegenständlichen Fall auf Grund der Bedeutung der durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht (vgl. dazu nochmals VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).

4.2.5. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG reicht der Strafrahmen für die unberechtigte Beschäftigung von Ausländern bei der unberechtigten Beschäftigung von bis zu drei Ausländern von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer.

4.2.6. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4). Der Beschwerdeführerin kommt jedoch überhaupt kein Milderungsgrund zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG von 1.000,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro auszugehen.

4.2.7. Über die Beschwerdeführerin wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.900,00 Euro verhängt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist erheblich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Folgen von Übertretungen des § 3 Abs. 1 AuslBG nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (VwGH 21. Dezember 2009, 2008/09/0055). Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ist daher auch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (VwGH 25. Februar 2010, 2008/09/0224). Die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter durch die Tat ist im gegenständlichen Fall auf Grund des kurzen (festgestellten) Beschäftigungszeitraumes unterdurchschnittlich.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als durchschnittlich anzusehen.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorgepflicht des Beschwerdeführerin erweisen sich unter Berücksichtigung des kurzen Beschäftigungszeitraumes bei einem vom 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro reichenden Strafrahmen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von je 1.900,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheinen in Anbetracht eines monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin von 1.300,00 Euro Geldstrafen von je 1.200,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch als ausreichend, um die Beschwerdeführerin von weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

4.2.8. Gemäß § 44a Z 3 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung anzuführen. Die Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG ist im Spruch präzise zu bezeichnen, wobei auch auf eine allfällige Gliederung der Strafbestimmung Bedacht zu nehmen ist (VwGH 25. April 1990, 89/09/0155). Die Strafsanktionsnorm des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist in litterae unterteilt und sieht vier Strafsätze vor. Die belangte Behörde hat als Strafsanktionsnorm für die verhängte Strafe „§ 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.“ angeführt und somit nicht auf die Gliederung in litterae und vier Strafsätze Bedacht genommen. Eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm kann allerdings vom Verwaltungsgericht ergänzt oder richtig gestellt werden. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war daher vom Verwaltungsgericht durch Anführung der vollständigen Strafsanktionsnorm zu präzisieren.

4.2.9. Spruchgemäß waren daher die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen von je 1.900,00 Euro auf je 1.200,00 Euro zu reduzieren. Dementsprechend waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 20 Stunden auf je 1 Tag und 4 Stunden herabzusetzen. Schließlich war auch der von der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 360,00 Euro auf 240,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafen, herabzusetzen und das angefochten Straferkenntnis im Übrigen mit der Maßgabe der aus dem Spruch des Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierung der herangezogenen Strafsanktionsnorm zu bestätigen.

4.3. Zum Ausspruch über die Kosten:

4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/12808/2018 (betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde von 21. August 2018, MBA ...1/17) ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 154,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

4.3.2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG war der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/12810/2018 (betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. August 2018, MBA ...2/17) kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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