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VGW-051/073/10296/2019•LVwG W VGW-051/073/10296/2019
VGW-051/073/10296/2019Tribunal Administrativo Regional4 de nov. de 2019
Rechtmäßiger Aufenthalt; Rückkehrentscheidung; Rückkehrgespräch; Ausreiseverpflichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beshwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 3.7.2019, Zl. VStV/..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.000, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 12.11.2018 in Wien, C.-gasse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen, nachdem gegen ihn eine erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und er ein Rückkehrgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen habe und über ihn gemäß § 120 Abs. 1b iVm § 31 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe € 17 Tage, verhängt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Familie mitsamt schwer behindertem Kind8 seien derzeit nicht in der Lage, mangels entsprechender Dokumente auszureisen. Ferner sei die Geldstrafe maßlos überhöht und offensichtlich verfassungswidrig.
Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.10.2019. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom23.10.2019 wurde ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eingebracht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes relevanten Normen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung sind:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
geduldet sind (§ 46a) oder
eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
§ 120.
(…)
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(…)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger. Er und seine Familie, bestehend aus seiner Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern, stellten am 29.4.2014 unter falscher Identität – sie gaben sich als syrische Staatsangehörige aus - Anträge auf Gewährung von Internationalem Schutz. Alle Anträge wurden rechtskräftig negativ entschieden.
Zum Tatzeitpunkt lag eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird durch den Fonds Soziales Wien finanziert. Er baut mit einem Bekannten Möbel zusammen.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Rechtliche Beurteilung:
Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern ohne weiteres anzunehmen ist.
Als Gründe nach Artikel 8 EMRK für das Vorliegen einer privaten, beruflichen oder familiären Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass dieser seit 5 Jahren in Österreich sei, Deutsch gelernt habe und bei einem Bekannten lerne, Möbel zusammenzubauen. Zudem habe der Beschwerdeführer ein schwer behindertes Kind, mit dem er nicht ausreisen könne und gebe es in Armenien keine Unterstützung für behinderte Kinder. Es gebe zwar kostenlose Therapien, doch lange Wartezeiten.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und ihm die armenische Identität in der Botschaft auf Weisung der armenischen Regierung zur Durchsetzung von finanziellen Forderungen gegenüber anderen Staaten gewissermaßen unterschoben worden, ist weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig. In Verfahren nach dem Asylgesetz betreffend die gesamte Familie wurde festgestellt, dass es sich um armenische Staatsangehörige handelt und liegt nunmehr eine rechtskräftige negative Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz sowie Rückkehrentscheidungen vor. Weshalb das behinderte Kind des Beschwerdeführers nicht nach Armenien ausreisen bzw. nicht dort leben könnte, wurde nicht belegt. Zudem wurde der Gesundheitszustand des Kindes bereits bei der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt.
In dem Erwerb geringer Deutschkenntnisse sowie dem Zusammenbauen von Möbeln und auch nicht in dem Interesse an der medizinischen Versorgung des behinderten Kindes in Österreich sind keine maßgeblichen Integrationsmerkmale im Sinne des Art. 8 MRK zu erblicken.
Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltsrechtes gegenüber. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung dar.
Dem Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt insbesondere unter der Verwendung einer falschen Identität im Ergebnis kein solcher Stellenwert zu, dass insgesamt seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden.
Der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften kommt aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die entgegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet verbleiben und somit rechtskräftige Entscheidungen missachten, führt letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre - auch im Sinne des Art. 8 EMRK bestehenden – Interessen an einem Aufenthalt in Österreich rechtskonform verfolgen, gegenüber Personen, die sich illegal in Österreich aufhalten und behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen ignorieren, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Erhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Dem Beschwerdeführer war sein illegaler Aufenthalt bewusst.
Die vorgebrachte Verfassungswidrigkeit wird nicht geteilt.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Ein Strafausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG konnte ebenso wenig dargetan werden.
Die subjektive Tatseite ist daher jedenfalls verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren.
Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute und wurde von der belangten Behörde durch Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe einbezogen. Erschwerend war die Verwendung einer falschen Identität zu werten.
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich zu beurteilen.
Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.).
Auch die behördlich festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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