LVwG W VGW-003/004/2993/2019

VGW-003/004/2993/2019Tribunal Administrativo Regional29 de out. de 2019

Abrir fonte

Regest

Abfall; Lagerung von Abfällen; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; öffentliche Interessen; Beeinträchtigung der Schutzgüter; Gefährdungslage; Eignung des Ortes; Strafbemessung; Ersatzfreiheitsstrafe

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-003/004/2993/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.004.2993.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.1.2019, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. Nr. l Nr. 102/2002, iVm § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 2550 auf EUR 2300 herabgesetzt wird, wobei die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe unverändert bleibt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolgen „ein Haufen mit rund 216 m³ der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ Schlüsselnummer 92105-67 und“ sowie „ein Schütthaufen mit rund 10 m³, bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen (Ziegel, Beton) und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen (bestehend aus Kunststoffen), der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushub Material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“, Schlüsselnummer 3142437“ zu entfallen haben.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 230 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben als Inhaber einer hiefür nicht genehmigten Anlage im Standort Wien, C.-gasse (EZ ... der Katastralgemeinde ..., GSt.-Nr. ...), zu verantworten,

1)dass zumindest am 24.04.2018 (= Zeitpunkt der Kontrolle), entgegen § 15 Abs. 3 AbfallWirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, wonach Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten,

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf,

auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse (EZ ..., Katastralgemeinde ..., GSt.- Nr. ...) folgende Abfälle im Sinne des AbfallWirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort, in Form von Schütthaufen, gelagert wurden und zwar:

•zwei Haufen mit rund 3.200 m3 und 288 m3 der Abfallart „Mähgut, Laub“, Schlüsselnummer 92102 im westlichen Teil der Anlage sowie

•ein Haufen mit rund 216 m3 der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ Schlüsselnummer 92105-67 und

•zwei Haufen mit rund 96 m3 und 200 m3 der Abfallart „sonstige Komposte“, Schlüsselnummer 91705, jeweils auf dem östlichen Teil der Liegenschaft,

wobei diese Liegenschaft aufgrund der möglichen Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen für die Lagerung der oben angeführten Abfälle nicht geeignet ist, da es aufgrund der dichten und hohen Lagerung in den Schütthaufen zu Sauerstoffmangel kommt, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden können und daher nicht auszuschließen ist, dass eine unzumutbare Belästigung von Menschen bewirkt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002), da davon auszugehen ist, dass in den Schütthaufen Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel stattfinden und in Folge dessen klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt wird, wodurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 4 leg. cit.) und da das Niederschlagswasser ungehindert in die Schütthaufen eindringen und Nährstoffe auswaschen kann, wodurch es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunter liegenden, nicht durchgehend befestigen, Bodens und zu eine Eutrophierung des Grundwassers, also zu einer Gefährdung von Wasser und Boden (§ 1 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) kommen kann.

2)dass zumindest am 08.10.2018 (= Zeitpunkt der Kontrolle), entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, wonach Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten,

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf,

auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse (EZ ..., Katastralgemeinde ..., GSt.- Nr. ...) folgende Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort, in Form von Schütthaufen, gelagert wurden und zwar:

•zwei Schütthaufen mit rund 3.200 m3 und 288 m3 der Abfallart „Mähgut, Laub“, Schlüsselnummer 92102 im westlichen Teil der Anlage;

•zwei Schütthaufen mit rund 96 m3 und 200 m3 der Abfallart „sonstige Komposte“, Schlüsselnummer 91705, jeweils auf dem östlichen Teil der Liegenschaft sowie

•ein Schütthaufen mit rund 10 m3, bestehend aus Erde, Holz, mineralischen Baurestmassen (Ziegel, Beton) und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen (bestehend aus Kunststoffen), der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“, Schlüsselnummer 31424 37,

wobei diese Liegenschaft aufgrund der möglichen Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen für die Lagerung der oben angeführten Abfälle nicht geeignet ist, da es aufgrund der dichten und hohen Lagerung in den Schütthaufen zu Sauerstoffmangel kommt, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden können und daher nicht auszuschließen ist, dass eine unzumutbare Belästigung von Menschen bewirkt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002), da davon auszugehen ist, dass in den Schütthaufen Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel stattfinden und in Folge dessen klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt wird, wodurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 4 leg. cit.) und da das Niederschlagswasser ungehindert in die Schütthaufen eindringen und Nährstoffe auswaschen kann, wodurch es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunter liegenden, nicht durchgehend befestigen, Bodens und zu eine Eutrophierung des Grundwassers, also zu einer Gefährdung von Wasser und Boden (§ 1 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) kommen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.550,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden,

gemäß 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 1 leg. cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 255,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.805,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher nach einem Verbesserungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der betroffene Standort seit dem Jahr 2011 ein anerkannter Standort im Betriebsanlagenkataster der Stadt Wien und des Umweltbundesamtes sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2011 befugter Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen wie „Grünschnitt“ mit der Schlüsselnummer 92105-67 und „Garten- und Parkabfälle“ mit der Schlüsselnummer 91701. Beide nicht gefährlichen Abfälle würden nicht den Anforderungen der Kompostverordnung entsprechen. Das hieße, diese müssten nicht auf einen offiziellen Kompostplatz um teures Geld entsorgt werden, sondern der Beschwerdeführer als befugter Sammler und Behandler dürfe diese auf seinem anerkannten Standort lagern und per landwirtschaftlicher Methode verarbeiten und verwerten. Nichts anderes werde auf dem betroffenen Standort seit vielen Jahren gemacht. Es werde daher auf das Gutachten des Dr. D. E., welches der Beschwerde beiliege, verwiesen. Zu den einzelnen Vorwürfen führte der Beschwerdeführer aus, dass der Haufen unter Punkt 1 nichts anderes wie herkömmlicher Grünschnitt sei. Natürlich sei etwas Laub und Mähgut dabei, aber sicherlich nicht mehr als 10 % der Gesamtmenge. Garten- und Parkabfälle würden solche Bestandteile beinhalten. Noch dazu seien 50 % dieser angeblichen 3488 m³ innerbetriebliche Abfälle für die der Beschwerdeführer keinerlei Befugnisse nach dem AWG benötige, da er nachweislich Landwirt sei. Zu den beiden Haufen unter Punkt 2 könne er mitteilen, dass es sich hierbei um hochwertiges Kompost- oder Düngemittelmaterial handle. Er lasse dieses Material beproben, es sei Kompost der Qualitätsklasse A+. So ein Material dürfe man als Landwirt überall lagern, ohne jegliche Auflagen, egal wo es herkomme. Zu dem Haufen unter Punkt 3 (Mix aus Erde, Steinen, Ziegel und Betonkleinteilen) führte der Beschwerdeführer aus, dass rund 10 bis 15 m³ von solchen Rückständen oder Fremdkörpern in Grünschnittanlieferungen pro Jahr anfielen. Diese könnten nicht verarbeitet werden, daher würden sie gesammelt und auf dem anerkannten Standort gelagert. Bei einer bestimmten Größe würden sie von einem befugten Entsorger abtransportiert werden. Der Beschwerdeführer mache seit dem Jahr 2011 als befugter Sammler und Behandler nachweislich nichts anderes, als das wofür er befugt sei als Landwirt und Abfallsammler und –behandler auf dem betroffenem anerkannten Standort. Es werde daher um Einstellung des Strafverfahrens ersucht.

Dieser Beschwerde angeschlossen waren eine Stellungnahme des DI Dr. D. E. vom 18.9.2018 sowie zwei Prüfberichte der AGES vom 3.4.2017 bzw. 23.11.2018.

Grundlage des angefochtenen Straferkenntnisses war die Anzeige der Magistratsabteilung 22 vom 26.7.2018, wonach am 24.4.2018 bei einer Überprüfung in der Abfallbehandlungsanlage des nunmehrigen Beschwerdeführers durch einen abfalltechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass mehrere große Schütthaufen an Abfällen auf dem Betriebsgelände gelagert würden. Laut dem nunmehrigen Beschwerdeführer stamme das Ausgangsmaterial teils aus der eigenen Landwirtschaft und teils aus Anlieferungen Dritter, was dem subjektiven Abfallbegriff entspreche. Da durch die (gemeinsame und vermischte) Lagerung auch öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, seien alle nachfolgend genannten Schütthaufen auch als Abfall im objektiven Sinn anzusehen. Im östlichen Teil lagerten zwei Schütthaufen aus Erdmaterial, welche nach Angaben des Beschwerdeführers durch die Absiebung eines Gemisches aus Mähgut, Laub sowie Baum- und Strauchschnitt abgesiebt worden sei. Da keine Qualitätsnachweise nach der Kompostverordnung vorlägen, handle es sich um Abfall. Entsprechend der Richtlinie „Stand der Technik der Kompostierung“ müsse ein Lager von organischen Abfällen ab einer Lagermenge von 100 m³ über eine flüssigkeitsdichte Basisabdeckung und eine kontrollierte Erfassung von Prozesswasser, sowie Sicker- und Oberflächengewässern verfügen. Diese Abfälle seien der Schlüsselnummer 91705 „sonstige Komposte“ zuzuordnen. Laut Stellungnahme des gewässerschutztechnischen Sachverständigen vom 5.6.2018 versickere der Großteil des Niederschlagswassers, werde jedoch nicht in den ...bach eingeleitet. Aufgrund der Lage des Areals innerhalb der umschlossenen Altlast-... bestehe keine akute Gefahr für das angrenzende Grundwasser. Dennoch müsse mit einer Beeinträchtigung folgender öffentlichen Interessen gerechnet werden: Niederschlagswasser könne ungehindert in die Schütthaufen eindringen und Nährstoffe auswaschen. Hierdurch könne es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden Bodens und zu einer Eutrophierung des Grundwassers kommen, wodurch § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfüllt sei. Weiters könne eben dieser Eintrag von Nährstoffen auch unter das öffentliche Interesse des Unterbleibens einer „Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus“ subsumiert werden. Im westlichen Teil der Anlage lagerten zwei Schütthaufen aus einem Gemisch aus Mähgut, Laub, Baum- und Strauchschnitt, welcher etwa zur Hälfte aus der Landwirtschaft des Beschwerdeführers stamme, zur anderen Hälfte von Dritten angeliefert werde. Dies sei der Schlüsselnummer 92102 „Mähgut, Laub“ zuzuordnen. Im östlichen Teil der Liegenschaft lagerte weiters ein Schütthaufen mit Baum- und Strauchschnitt und geringem Anteil an Stammholz. Dies sei der Schlüsselnummer 92105-67 „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ zuzuordnen. Diese drei letztgenannten Schütthaufen seien Abfall im objektiven Sinn, weil folgende öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden könnten: aufgrund der dichten und hohen Lagerung komme es in den Schütthaufen zu Sauerstoffmangel, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden könnten. Diese seien vom Sachverständigen vor Ort im Bereich des frischen Materials auch wahrgenommen worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine unzumutbare Belästigung von Menschen (Anrainern) bewirkt werden könnte. Da das Niederschlagswasser ungehindert in die Schütthaufen eindringen und Nährstoffe auswaschen könne, könne es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden – nicht durchgehend befestigten – Bodens und zu einer Eutrophierung des Grundwassers kommen, also zu einer Gefährdung von Wasser und Boden. Es sei davon auszugehen, dass in den Schütthaufen Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel stattfinden und infolgedessen klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt werde. Dadurch könne die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Zumindest am 24.4.2018 habe der Beschwerdeführer große Mengen an folgenden Abfällen in Form von Schütthaufen an seinem Standort in Wien, C.-gasse, gelagert:

Zwei Haufen mit rund 3200 m³ und 288 m³ der Abfallart „Mähgut, Laub“, Schlüsselnummer 92102 im westlichen Teil der Anlage sowie ein Haufen mit rund 216 m³ der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ mit der Schlüsselnummer 92105-67 und zwei Haufen mit rund 96 m³ und 200 m³ der Abfallart „sonstige Komposte“ mit der Schlüsselnummer 91705, jeweils auf dem östlichen Teil der Liegenschaft.

Dieser Anzeige angeschlossen war der Bericht des abfalltechnischen Sachverständigen vom 15.5.2018 samt Lichtbildern.

Im Akt der belangten Behörde findet sich daraufhin ein Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.9.2018 in einem anderen Verfahren zum Überprüfungsergebnis der abfalltechnischen Sachverständigen samt Beilagen, u.a. die Stellungnahme des DI Dr. D. E. vom 18.9.2018.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.9.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung vom 24.4.2018 zur Last gelegt, woraufhin dieser am 17.10.2018 niederschriftlich bei der belangten Behörde angab, dass das von ihm im materiellen Verfahren vorgelegte Gutachten des DI E. als Rechtfertigung in diesem Verfahren anzusehen sei.

Laut Stellungnahme des DI Dr. D. E. vom 18.9.2018 sei die Anlage von ihm am 1.9.2018 besichtigt worden. Er führte zunächst zum Thema Kompostierung von Bodenaushubmaterial zusammengefasst aus, dass das auf der Anlage gelagerte Erdmaterial gar nicht kompostiert werden könne, weil seine Zusammensetzung dafür ungeeignet sei. Auf der Anlage handle es sich um etwas grundsätzlich anderes als eine Kompostierung, nämlich um die Zwischenlagerung von Erdmaterial und Bodenaushubmaterial mit Beimengungen von Holz. Zur Altlast ... F. wurde ausgeführt, dass diese besser als die meisten Abfallbehandlungsanlagen abgedichtet und abgesichert sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal mutwillig oder fahrlässig das Grundwasser kontaminieren könne. Der überwiegende Teil der Niederschläge könne daher selbst in einen offenen Boden nur geringfügig eindringen und verdunste sehr rasch wieder. Faktum sei, dass Niederschlagswasser in den zwischengelagerten Bodenkörper und in das zum überwiegenden Teil verholzte, zwischengelagerte Material eindringen könne. Ein Auswaschen der Nährstoffe aus dem zwischengelagerten Boden sei allerdings – unter näherer Begründung - praktisch äußerst unwahrscheinlich. Nachdem es sich um eine umschlossene Altlast handle, sei die Befürchtung, es könne Grundwasser durch Sickerwässer aus dem zwischengelagerten Material beeinträchtigt werden, nicht haltbar. Hinsichtlich der Einstufung als „Mähgut, Laub“ wurde unter Anführung eines Lichtbildes festgehalten, dass es sich um Baum- und Strauchschnitt handle. Zum Thema Kompostierung und mögliche Gerüche wurde ausgeführt, dass sich keine geruchsintensiven Verbindungen bilden könnten, da keine dichte Lagerung und keine geeignete Materialmischung vorhanden seien. Selbst wenn sich welche bilden würden, seien die nächsten Wohngebäude ca. 300 m entfernt. Zum Thema möglicher Eutrophierung wurde ausgeführt, dass das Niederschlagswasser in die Schütthaufen eindringen könne. Wenn hier eine Gefahr für das Grundwasser bestünde, wären sämtliche Parks und Wälder grundwassergefährdend. Nährstoffe würden kaum bis gar nicht ausgewaschen. Bei Starkregenereignissen sei, selbst wenn es zu einer Nährstoffeauswaschung käme, die Verdünnung dann so hoch, dass keinesfalls mehr als geringfügige Veränderungen des Niederschlages auftreten würden. Eine ständige punktförmige Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser könne bei einer unsachgemäß geführten Rotte im Zuge der Bioabfallkompostierung oder bei der Grünschnitt-Kompostierung vorkommen, nicht aber bei der Zwischenlagerung von vorwiegend verholztem Baum- und Strauchschnitt. Zu einer Überdüngung des darunterliegenden Bodens, der zudem versiegelt sei, könne es daher nicht kommen. Zum Thema Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel wurde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage nicht um eine Kompostierung handle, sondern lediglich um die kurzfristige Zwischenlagerung von vorwiegend verholztem Material bzw. Erdhaufen, weshalb nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, warum dieses Argument angeführt werde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass gegenständlich eine befestigte Fläche über einer gesicherten Altlast vorliege, wo vorwiegend verholztes Material zwischengelagert werde. Es handle sich um eine kurzfristige Zwischenlagerung von Baum- und Strauchschnitt sowie Bodenmaterial über mehrere Wochen bis einige Monate. Dies sei nicht geeignet, Boden und/oder Grundwasser zu verunreinigen. Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen sei nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 23.10.2018 übermittelte die Magistratsabteilung 22 die Stellungnahme des abfalltechnischen Sachverständigen vom 2.10.2018 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers und insbesondere zum Schreiben des DI E., einen Erhebungsbericht vom 22.10.2018, das Schreiben der Magistratsabteilung 45 vom 12.6.2014 sowie ein Dokument „Altlast ... F. - Beurteilung der Sicherungsmaßnahmen“. Dem Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 22 vom 22.10.2018 ist zu entnehmen, dass am 8.10.2018 gemeinsam mit einem Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 eine Begehung der gegenständlichen Anlage durchgeführt worden sei. Im Zuge derer sei in etwa die gleiche Kubatur der Abfalllagerungen der Abfallschlüsselnummer 91705 „sonstige Komposte“ wie bei der Begehung am 24.4.2018 festgestellt worden. Ebenso sei die gleiche Kubatur der Abfalllagerungen der Abfallschlüsselnummer 92102 „Mähgut, Laub“ festgestellt worden. Zudem sei ein Fass Mineralöl auf nicht flüssigkeitsdichtem Untergrund festgestellt worden sowie die Lagerung eines Schütthaufen von etwa 10 m³ bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend die Verwaltungsübertretung vom 8.10.2018 zur Last gelegt, woraufhin dieser am 25.10.2018 niederschriftlich bei der Behörde zu Protokoll gab, dass es sich nicht um gefährlichen Abfall handle und dieser nicht in einer Abfallbehandlungsanlage gelagert werde, sondern in einem Zwischenlager, weshalb dafür keine offiziell genehmigte Abfallbehandlungsanlage benötigt werde. Es werden sohin keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt oder gefährdet. Bislang habe es keine Probleme mit Nachbarn gegeben. Das Lager unterliege weder der Gewerbeordnung, noch dem AWG 2002.

Mit Schreiben vom 20.11.2018 ergänzte der Beschwerdeführer zum bei der Begehung am 8.10.2018 festgestellten Haufen von rund 10 m³, dass die festgestellten Inhaltsstoffe in etwa richtig seien. Diese Materialien würden oft maschinell mit Greifern geladen, weshalb es vorkommen könne, dass beim Ladevorgang Steine und Schuttbrocken eingezwickt und mit angeliefert würden. Zu den beiden ursprünglichen Punkten werde auf das Gutachten des DI E. verwiesen, woraus zu lesen sei, dass das Grundstück geeignet sei für die Zwischenlagerung von Grünschnitt und Astmaterial. Die möglichen Gefahren für Boden und Umwelt mögen ja richtig seien, in seinem Fall stimme die Verhältnismäßigkeit nicht, da es kein dichteres und somit geeigneteres Grundstück in Wien als dieses gebe.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schreiben vom 22.2.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes, wo diese am 26.2.2019 einlangte.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten.

Ich bin befugter Sammler von nicht gefährlichen Abfällen und verfüge über eine Berechtigung nach § 24a AWG.

Im Jahr 2010 bis 2011 ist ein Verfahren hinsichtlich des gegenständlichen Standortes geführt worden. Dort ist herausgekommen, dass ich nur anzeigepflichtig bin. Ich lege diesbezüglich vor den Bescheid des MBA ... vom 2.12.2011, GZ: MBA ... – ..., wonach gemäß § 348 GewO festgestellt wurde, dass die durch den Beschwerdeführer betriebene Hackguterzeugung auf dem Grundstück C.-gasse, Wien als forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 GewO den Bestimmungen der Gewerbeordnung – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter durch besondere bundesgesetzlicher Vorschriften – nicht unterliegt.

Auf mehrmaliges Fragen, ob ich eine Genehmigung nach dem AWG für diese Anlage habe: Der Bf verweist auf den obgenannten Bescheid zur Gewerbeordnung.

Ich bin der Ansicht, dass meine Anlage deshalb zur Sammlung und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen geeignet ist, weil dies im obgenannten GewO Verfahren auch so festgestellt wurde. Es handelt sich nämlich um eine Altlast von der Stadt Wien.

Auf Frage inwiefern ich die möglichen Beeinträchtigungen wie sie im Straferkenntnis angeführt sind bestreite: Ich verweise auf das von mir eingeholte Sachverständigengutachte von Dipl.-Ing. E. welches im Akt liegt.

Die Materialien, welche gegenständlich sind, stammen etwa zur Hälfte aus meinem landwirtschaftlichen Betrieb und zur anderen Hälfte von Dritten.

Ich bestreite nicht das Vorhandenseien der jeweiligen Haufen am 24.4.2018 und am 8.10.2018, ich bestreite jedoch die Qualifikation dieser Abfälle.

Der Haufen, welcher als „Mähgut, Laub“ qualifiziert wurde, ist meines Erachtens der Schlüsselnummer 91701 „Garten- und Parkabfälle sowie sonstiger biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung entsprechen“ zuzuordnen.

Es ist bestimmt Mähgut und Laub dabei, ich schätze aber nur rund 10%.

Außerdem möchte ich betonen, dass die Abfälle bei mir vermischt miteinander lagern. Alle Holzteile werden von mir thermisch verwertet.

Der Haufen, welcher mit der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ qualifiziert wurde, ist richtig. Was der Behörde hier nicht passt, verstehe ich nicht.

Die Haufen, welche mit der Abfallart „sonstige Komposte“ qualifiziert wurden, die verwerte ich auf meinen eigenen landwirtschaftlichen Liegenschaften. Diese beiden Haufen waren da, es handelte sich um Kompostmaterial, das ist richtig. Es handelt sich um A+ Kompost.

Hinsichtlich der Haufen vom 8.10.2018 verweise ich auf meine soeben getätigten Aussagen, das ist dasselbe. Lediglich der Haufen sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich: das war ein Haufen mit Resten. Wenn ein Bagger einen Baum ausreißt, kann passieren, dass etwa Ziegeln oder Beton einer Mauer mitgehen, das ist nicht zu vermeiden.

Auf Frage, warum aus meiner Sicht eine Gefährdung im Sinne von einer unzumutbaren Belästigung von Menschen, einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus oder eine Gefährdung von Wasser und Boden nicht möglich sein soll: Nach unten kann es keine Gefährdung geben, weil die Anlage durch Beton und Asphalt befestigt ist. Es gibt zwar Löcher, dort lege ich aber nichts hin, außerdem ist es egal, weil darunter die giftige Altlast liegt. Rund um mich machen alle anderen viel mehr Lärm als ich. Eine Geruchsbelästigung gibt es nicht. Bislang hat sich niemand über den Geruch beschwert. Natürlich ist es so, dass Kompost und Holz mit der Zeit zum Stinken beginnt, ich darf den Kompost aber nicht wenden, daher kann sich auch nicht viel Geruch entwickeln.“

Mag. G. H. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich habe die Sachverhaltsdarstellungen vom 24.4.2018 und 8.10.2018 verfasst. Ich kann mich an die beiden Kontrollen im Groben noch erinnern. Ich kenne die Anlage des Bf schon seit einigen Jahren, ich bin dort immer wieder zu Kontrollen.

Meines Wissens ist die gegenständliche Anlage weder nach dem AWG noch nach der GewO genehmigt. Ich kenne keine AWG Genehmigung.

Zu den Haufen vom 24.4.2018:

Die beiden Haufen „Mähgut und Laub“ wurden von mir deshalb so qualifiziert, weil darin Grasschnitt, viel Laub und nur wenig Holz enthalten war. Das gleiche gilt für die beiden entsprechenden Haufen vom 8.10.2018. Diese waren unverändert und sind im Gutachten von Dipl.-Ing. E. gänzlich unerwähnt geblieben.

Auf Vorhalt der Aussage des Bf, wonach es sich um „Garten- und Parkabfälle sowie sonstiger biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung entsprechen“ handelt: Ich habe es aufgrund des Gras- und Laubanteiles anders qualifiziert. Der Bf hat mir gegenüber außerdem gesagt, dass er diese Haufen kompostieren würde, um sie auf den Feldern aufzubringen (nach Absieben der Holzanteile). Außerdem ist die von ihm genannte Abfallart 91701 zum Kompostieren gar nicht geeignet, weil es sich um kein zulässiges Kompostmaterial gemäß Kompostverordnung handelt. Außerdem verweise ich auf die Jahresabfallbilanz 2017, wonach der Bf die Abfallart 91705 sonstige Komposte an Dritte weitergegeben hat (Schreiben vom 15.5.2019).

Für die Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Interessen ist es aber ohnehin irrelevant, weil die Haufen nicht nach dem Stand der Technik der Kompostierung vorgefunden wurden. So wie die Haufen geschichtet waren, waren sie nicht aufbereitet, die Lagerhöhe war mehr als 1,5m, weshalb es zu Sauerstoffmangel führt, was wiederum zu Geruchsbelästigung führen kann und auch zu Methanbildung.

Auf Frage, warum dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG möglich ist:

Das gelagerte Material wird biologisch aktiv. So wie ich es bei den Kontrollen vorgefunden habe, war es zu hoch (4 Meter) und zu dicht gelagert, weshalb es zu Sauerstoffmangel führt. Dies wiederum bedeutet eine Geruchsentwicklung. Außerdem wird Methan frei. Da die Materialien dort für längere Zeit lagern, besteht zudem die Gefahr, dass Niederschlag, Nährstoffe auswäscht und diese versickern, weil eine punktförmige Einwirkung das Grundwasser belasten könnte.

Auf Vorhalt der Angaben des Bf (keine Beschwerden über Geruchsbelästigungen, Anlagen rundherum lauter, Boden durch Beton und Asphalt befestigt – Altlast):

Zur Kompostierung bedarf es einer flüssigkeitsdichten Basisabdichtung, welche gegenständlich nicht vorliegt. Das Niederschlagswasser versickert in die Altlast und trägt zu 20 % bis 30 % zur Grundwasserneubildung bei. Aus meiner Sicht stellt es daher eine zusätzliche Gefährdung dar, und zwar unabhängig davon ob schon belasteter Boden vorliegt oder nicht. Ich verweise auf mein Schreiben vom 2.10.2018 (Ad. 4 zur Altlast ... F.).

Das gleiche gilt natürlich für die beiden unveränderten Haufen vom 8.10.2018.

Zum Gutachten Dipl.-Ing. E. Punkt 6: Ich weiß nicht auf welchen Haufen sich dies bezieht, auf der Abbildung 4 sind nicht die Haufen abgebildet, die ich angezeigt habe. Ich habe Fotonummer 12 bis 15 mit Mähgut, Laub qualifiziert. Das schaut ganz anders aus als Abbildung 4. Vielleicht wurde nur ein Detail fotografiert oder vielleicht ein anderer Haufen.

Zu diesem Gutachten möchte ich allgemein anmerken, dass ich am 24.4.2018 die erste Sachverhaltsdarstellung gelegt habe und Dipl.-Ing. E. am 1. September 2018 einen Ortsaugenschein durchgeführt hat. In dieser Zwischenzeit kann sich vieles verändert haben, weshalb der Kausalzusammenhang mir nicht einsichtig ist. Daher bin ich im Oktober noch einmal hingeschickt worden, die Haufen waren immer noch da, deshalb war mir das Gutachten noch weniger erklärlich.

Zum Haufen „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ vom 24.4.2018:

Die mögliche Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ist hier eingeschränkt zu sehen, und zwar nur dann, wenn dieser Haufen über eine längere Zeit hindurch lagert. Dann passiert genau das gleiche, wie ich oben bereits ausgeführt habe. Ich habe keine Wahrnehmungen darüber, wie lange dieser Haufen da war. Mit einer längeren Zeit meine ich etwa ein halbes bis ein Jahr, wobei dies allerdings vom Laubanteil und der Dichte der Lagerung abhängt. Wenn der Haufen so wie ich ihn am 24.4.2018 gefunden habe, etwa für ein Monat so liegt, passiert nichts und ist keine Gefährdung möglich. Es ist richtig, dass dieser am 18.8.2018 nicht mehr vorhanden war, sonst hätte ich ihn aufgenommen.

Wenn das Gutachten E. in der Zusammenfassung von vorwiegend verholztem Material spricht und zum Schluss kommt, dass bei kurzfristiger Zwischenlagerung eine Gefährdung nicht gegeben ist, so ist dem zuzustimmen. Ich verweise auf mein Schreiben vom 2.10.2018 (Punkt 7). Mangels entsprechender Angaben zur Lagerdauer musste vorsorglich von einer längeren Lagerung ausgegangen werden.

Zu den Haufen „sonstige Komposte“ vom 24.4.2018 und vom 8.10.2018:

Kompost A+ ist die beste Güteklasse und wäre für den biologischen Landbau geeignet. Dann wäre es kein Abfall sondern ein Produkt. Diesbezüglich müsste ein Gutachten vorliegen. Ich kenne dies nicht. Ich habe nie eines bekommen.

Der Bf dazu:

Ich habe ein solches Gutachten, kann es heute aber nicht vorweisen. Ich habe dies aber in anderen Verfahren vorgelegt.

Der Zeuge weiter:

Ich glaube nicht, dass es ein solches Gutachten gibt, weil der Kompost aus nicht geeignetem Material hergestellt ist, ich verweise auf meine obige Aussage.

Ich möchte allgemein darauf hinweisen, dass sobald ein Kompost Kompoststatus erlangt, die Abfalleigenschaft verloren geht, weil es sich um ein Produkt handelt. Da der Bf aber nicht nach Stand der Technik kompostiert, kann es sich nur um Abfall handeln. Darüber hinaus werden Garten- und Parkabfälle, sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderung der Kompostverordnung entsprechen gelagert und in weiterer Folge nicht dem Stand der Technik entsprechend kompostiert, weshalb es sich auch deshalb auch um Abfall handelt. Schließlich ist in der Abfallbilanz des Bf „sonstiger Kompost“ ausgewiesen, welchen er an Dritte weitergegeben hat. Auch deshalb kann es sich um kein Produkt gehandelt haben. Ich habe nie Qualitätsnachweise nach der Kompostverordnung vom Bf gesehen.

Zur möglichen Gefährdung:

Es handelt sich um nährstoffreiches Material. Es gilt meine obige Aussage hinsichtlich der Sickerwässer und Niederschlagswässer. Eine Geruchsbelästigung oder Methanbildung ist hier nicht möglich.

Zum Gutachten E.:

Dieser führt selbst unter Punkt 5 aus, dass Niederschlagswasser in den zwischengelagerten Bodenkörper gelangen kann. Ein Auswaschen der Nährstoffe aus dem zwischengelagerten Boden sei allerdings praktisch äußerst unwahrscheinlich. Für die Beurteilung nach dem AWG ist dies nicht ausreichend.

Zum Haufen bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen der Abfallart „sonstige verunreinigter Böden mit der Spezifikation…“ vom 8.10.2018:

Der Bf hat mir am 8.10.2018 auf meine Frage gesagt, dass er diese Materialien von Dritten übernommen habe. Da er für diese Schlüsselnummer keine Berufsberechtigung hat, habe ich dies zur Anzeige gebracht. Eine öffentliche Gefährdung liegt diesbezüglich nicht vor.

Über Befragen durch den Bf:

Ich bin am 8.10.2018 deshalb mit einem Kollegen der MA 45 zum gegenständlichen Ort gekommen, da ich eine Aussage des wassertechnischen Sachverständigen benötigt habe, wohin Sickerwässer dort entwässern (ob sie in die Altlast sickern oder in Kanaleinlaufstellen, die dann in weiterer Folge in die ... münden). Es hat nämlich diesbezüglich zwei verschiedene Aussagen gegeben. Der Kollege ist zum Schluss gekommen, dass keine akute Gefährdung des Grundwassers vorliegt, aber eine zusätzliche Beeinträchtigung gegeben ist. Laut der MA 45 müsste es eine geordnete Entwässerung für die Kompostierung für die Haufen Mähgut und Laub geben, diese ist aber nicht vorhanden. Die dort befindlichen Kanaleinlaufstellen sind großteils zugeschüttet worden.“

Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass der Zeuge viele falsche Aussagen getätigt habe, welche er nun entkräften wolle. Er führte unter Zuhilfenahme des Protokolls der Zeugenaussage Folgendes aus:

„Dass die Haufen Mähgut und Laub gewesen sein sollen, kann nicht sein. Soviel Gras und Laub wird nicht angeliefert.

Was in meiner Jahresabfallbilanz im Jahr 2017 genannt wurde, ist nicht gegenständlich.

Der Vorwurf, dass ich höher als 1,5 Meter gelagert hätte, ist grundsätzlich richtig. Ich weise aber darauf hin, dass normalerweise bis zu 4 oder 5 Meter gelagert wird.

Ich bin befugter Sammler von Abfallarten, die nicht der Kompostverordnung unterliegen. Ich muss daher auch diese Abfälle nicht auf eine Kompostanlage verbringen. Der von mir von Dritten übernommene Grünschnitt unterliegt nicht der Kompostverordnung, deshalb darf ich ihn dort auch lagern. Weil ich dort nicht kompostiere, brauche ich auch keine flüssigkeitsdichte Basisabdichtung.

Zum Haufen Baum- und Strauchschnitt: Ich staple dies im Wald auf bis 6 Meter, dort geht auch keine Gefahr aus.

Nachdem ich eine GLN Nummer habe, bin ich zur Lagerung wie gegenständlich auch berechtigt.

Die Behörde hat zu den Haufen sonstige Komposte jährlich das Gutachten erhalten. Ich korrigiere mich, nicht jährlich sondern bei jedem Verfahren. Ich habe es direkt der MA 22 gemailt. Ich werde binnen 3 Tagen das Gutachten für das Jahr 2018 dem VGW nachreichen.“

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an, dass das Grundstück im Jahr 2011 als geeignet anerkannt worden sei und verwies auf den zu Beginn der Verhandlung vorgelegten Bescheid. Die von ihm dort gelagerten Materialien kompostierten sich von selbst, was er nicht beeinflussen könne. Was sich nicht für die Verbrennung eigne, lagere er auf einem Haufen und kompostiere sich dieser von selbst.

Mit E-Mail vom 18.10.2019 reichte der Beschwerdeführer den bereits mit der Beschwerde übermittelten Prüfbericht der AGES vom 23.11.2018 nach, wonach eine Privatprobe „Kompost“ des Beschwerdeführers auf Sekundärrohstoffe untersucht wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Beschwerde samt deren Beilagen, in die nachgereichten Unterlagen sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, er verfügt über eine Berufsberechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zur Übernahme nicht gefährlicher Abfälle, und zwar von „Garten- und Parkabfällen sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostierverordnung idgF entsprechen“ (Schlüsselnummer 91701) sowie von „Holz, Baum- und Strauchschnitt“ (Schlüsselnummer 92105-67). Er ist Inhaber der Anlage im Standort Wien, C.-gasse, welche nicht nach dem AWG 2002 genehmigt ist. Eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung ist für diese Anlage nicht erforderlich.

Die Anlage des Beschwerdeführers befindet sich innerhalb der umschlossenen Altlast-... F., welche über keine flüssigkeitsdichte Basisabdeckung verfügt. Eine geordnete Entwässerung ist nicht vorhanden. Die dort befindlichen Kanaleinlaufstellen sind großteils zugeschüttet worden. Die Befestigung mit Beton und Asphalt ist teilweise löchrig.

Am 24.4.2018 lagerten folgende Abfälle in Form von Schütthaufen am gegenständlichen Standort Wien, C.-gasse:

Zwei Haufen mit rund 3200 m³ und 288 m³ der Abfallart „Mähgut, Laub“, Schlüsselnummer 92102 im westlichen Teil der Anlage, ein Haufen mit rund 216 m³ der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ mit der Schlüsselnummer 92105-67 sowie zwei Haufen mit rund 96 m³ und 200 m³ der Abfallart „sonstige Komposte“ mit der Schlüsselnummer 91705, jeweils auf dem östlichen Teil der Liegenschaft.

Am 8.10.2018 lagerten folgende Abfälle in Form von Schütthaufen am gegenständlichen Standort Wien, C.-gasse:

Zwei Haufen mit rund 3200 m³ und 288 m³ der Abfallart „Mähgut, Laub“, Schlüsselnummer 92102 im westlichen Teil der Anlage, zwei Haufen mit rund 96 m³ und 200 m³ der Abfallart „sonstige Komposte“ mit der Schlüsselnummer 91705, jeweils auf dem östlichen Teil der Liegenschaft sowie ein Schütthaufen mit rund 10 m³, bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen (Ziegel, Beton) und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen (bestehend aus Kunststoffen), der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“ der Schlüsselnummer 31424-37.

Die gegenständlichen Materialien stammen etwa zur Hälfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers und zur anderen Hälfte von Dritten.

Die Haufen waren bis zu vier Meter hoch geschichtet, nicht aufbereitet und dicht gelagert.

Aufgrund der dichten und hohen Lagerung kommt es in den Schütthaufen „Mähgut, Laub“ aufgrund biologischer Aktivitäten zu Sauerstoffmangel, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden können. Weiters finden in diesen Schütthaufen Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel statt, wodurch klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt werden kann. Darüber hinaus dringt Niederschlagswasser ungehindert in die Schütthaufen ein und kann Nährstoffe auswaschen, welche versickern, weshalb es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden – nicht durchgehend befestigten – Bodens und zu einer Eutrophierung des Grundwassers kommen kann.

Bei einem ebenso geschichteten Haufen der Abfallart „Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung entsprechen“, besteht die gleiche Gefährdungslage wie bei den Haufen der Abfallart „Mähgut, Laub“.

In die Schütthaufen „sonstige Komposte“ kann ebenso Niederschlagswasser ungehindert eindringen und Nährstoffe auswaschen, welche versickern, wodurch es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden – nicht durchgehend befestigten – Bodens und zu einer Eutrophierung des Grundwassers kommen kann.

Betreffend den Haufen vom 24.4.2018 mit rund 216 m³ der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ besteht eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im soeben ausgeführten Rahmen erst bei einer Lagerung durch längere Zeit hindurch.

Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen betreffend den Schütthaufen mit rund 10 m³, bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen (Ziegel, Beton) und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen (bestehend aus Kunststoffen), der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“ konnte nicht festgestellt werden.

Kompost der Qualitätsklasse A+ wurde nicht gelagert.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Berufsberechtigung des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der unbestritten gebliebenen Aktenlage. Dass die gegenständliche Anlage des Beschwerdeführers keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung bedarf, gründet sich auf den entsprechenden Feststellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.12.2011, Zl. MBA ... - .... Dass die gegenständliche Anlage des Beschwerdeführers über keine Genehmigung nach dem AWG 2002 verfügt, ergibt sich aus der Anzeige der Magistratsabteilung 22 vom 26.7.2018 sowie der glaubhaften Aussage des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich lediglich auf den Feststellungsbescheid der Gewerbebehörde vom 23.12.2011, wobei dieser dabei aber übersieht, dass dadurch nur festgestellt wurde, dass die gegenständliche Anlage den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegt, daraus aber keinerlei Aussagen zu einer etwaigen Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 abgeleitet werden können.

Die Feststellungen zur Altlast-... F. gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war im Zusammenhalt mit den glaubhaften Aussagen des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.

Dass die Befestigung der Anlage des Beschwerdeführers mit Beton und Asphalt teilweise löchrig ist, ergibt sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Lagerungen am 24.4.2018 und 8.10.2018 gründen sich auf die glaubhafte und nachvollziehbare Angabe des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welcher einen gewissenhaften Eindruck hinterließ und welcher seine Aussage auch durch die von ihm angefertigten und im Akt befindlichen Lichtbilder veranschaulichen konnte. Der Beschwerdeführer hat das Vorhandensein der Haufen an sich nicht bestritten, sondern lediglich die Qualifikation zweier Haufen als „Mähgut, Laub“ sowie zweier weiterer Haufen als „sonstiger Kompost“.

Die Feststellung, dass es sich bei zwei der Schütthaufen an beiden vorgeworfenen Tatzeitpunkten um Haufen der Qualifikation „Mähgut, Laub“ gehandelt hat, gründet sich ebenso auf die glaubhafte und nachvollziehbare Angabe des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wurde überzeugend damit begründet, dass darin Grasschnitt, viel Laub und nur wenig Holz enthalten war. Dies ist darüber hinaus auch aus den vom Meldungsleger im Rahmen der Kontrollen angefertigten und im Akt befindlichen Lichtbilder (Foto 12 bis 15 vom 24.4.2018 sowie Foto 3 bis 5 vom 8.10.2018) ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt diese Qualifikation und führte aus, dass es sich hierbei um „Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung entsprechen“ handle. Diesen Ausführungen konnte deshalb nicht gefolgt werden, weil auch die Stellungnahme des DI Dr. D. E. vom 18.9.2018 zu keinem anderen Ergebnis führen konnte. Zum einen hat dieser die Anlage erst am 1.9.2018 besichtigt, weshalb daraus keine Feststellungen zum 24.4.2018 abgeleitet werden können. Zum anderen führt DI Dr. D. E. dazu aus, dass es sich deshalb nicht um Mähgut oder Laub handeln könne, da vorwiegend verholztes Material gelagert werde, wozu zwei Lichtbilder (Abbildung 4 und 5) angeführt wurden. Der Meldungsleger führte nach diesbezüglichem Vorhalt dazu einleuchtend aus, dass auf diesen beiden Abbildungen nicht die Schütthaufen abgebildet seien, die er als Mähgut und Laub angezeigt habe, diese würden gänzlich anders aussehen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden kann, auf welche Schütthaufen sich die entsprechende Aussage des DI Dr. D. E. überhaupt bezieht.

Dass es sich bei den beiden jeweils am 24.4.2018 und 8.10.2018 festgestellten Haufen auf dem östlichen Teil der Liegenschaft nicht um „sonstige Komposte“ sondern – wie der Beschwerdeführer vermeint - um Kompost der Qualitätsklasse A+ handelt, konnte nicht festgestellt werden, weil der dazu vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Prüfbericht der AGES vom 23.11.2018 kein umfassendes Gutachten darstellt. Dieser Prüfbericht bezieht sich auf eine Privatprobe, die der Beschwerdeführer eingeschickt hat, weshalb auch nicht gesagt werden kann, woher diese Probe entstammt, da ein Probenahmeprotokoll nicht vorliegt. Es konnte sohin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Probe überhaupt aus den verfahrensgegenständlichen Schütthaufen stammt. Darüber hinaus ist der Prüfbericht aber auch deshalb nicht als umfassendes Gutachten anzusehen, weil sich der Prüfbericht nur auf Schwermetallgehalte bezieht. Eine umfassende Prüfung wurde nicht durchgeführt. Da sohin kein gesamthaftes Gutachten vorliegt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Haufen um Kompost der Qualitätsklasse A+ handelt. Darüber hinaus konnte der Meldungsleger nachvollziehbar schildern, warum es sich um „sonstigen Kompost“ gehandelt hat.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Folgen der Lagerungen der Haufen gründen sich auf die überzeugenden und glaubhaften Ausführungen des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit der unbedenklichen Aktenlage. Daran konnte auch die Stellungnahme des DI Dr. E. nichts ändern (vgl. die Ausführungen dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Dass betreffend den Haufen der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nur bei längerer Lagerdauer besteht, gründet sich ebenfalls auf die nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen betreffend den Schütthaufen mit rund 10 m³, bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen (Ziegel, Beton) und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen (bestehend aus Kunststoffen), der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“ konnte aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.

Der Haufen, welcher als „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ qualifiziert wurde, wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie der Schütthaufen der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“.

Die Feststellung, dass die gegenständlichen Materialien etwa zur Hälfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers und zur anderen Hälfte von Dritten stammen, gründet sich auf die eigene Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, was im Übrigen auch dem Bericht des Meldungslegers vom 15.5.2018 entspricht, in welchem angeführt wurde, dass laut dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Ausgangsmaterial teils aus der eigenen Landwirtschaft und teils aus Anlieferungen Dritter stammt.

Die Feststellung, dass die Haufen bis zu vier Meter hoch geschichtet waren, nicht aufbereitet und dicht gelagert waren, gründet sich auf die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit seinen im Akt der belangten Behörde befindlichen Berichten samt den angefertigten Lichtbildern und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten auszugsweise:

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.

(7) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.

(8) Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen.

§ 79. (2) Wer

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 € bedroht.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Lagerung der gegenständlichen Materialien unzweifelhaft um Abfall iSd AWG 2002 handelt. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt sohin bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179; 27.11.2012, 2009/10/0088; 20.2.2014, 2011/07/0080).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Rechtsfrage dar, ob bestimmte Sachen als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 einzustufen sind (VwGH 23.4.2014, 2012/07/0053).

Wenn sich Abfall und Nicht-Abfall untrennbar vermengen, liegt insgesamt Abfall vor (VwGH 26.4.2013, 2010/07/0238).

Nachdem die gegenständlichen Materialien unstrittig etwa zur Hälfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers und zur anderen Hälfte von Dritten stammen, ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Das Argument des Beschwerdeführers, er „benötige keine Befugnisse nach dem AWG“, weil die Hälfte der Materialien innerbetriebliche Abfälle seien, musste daher ins Leere gehen.

Aber auch der objektive Abfallbegriff ist gegenständlich, zumindest bei den Schütthaufen „Mähgut, Laub“ und „sonstige Komposte“, aus folgenden Überlegungen gegeben:

Ausschlaggebend für die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs durch eine Sache ist allein die Beurteilung, ob deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes genügt bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 normierten Schutzgüter (VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131; 28.4.2011, 2011/07/00 88; 15.9.2011, 2009/07/0154). Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123; 20.3.2013, 2010/07/0175; 28.11.2013, 2010/07/0144; 28.5.2014, 2011/07/0265). Auch der EuGH stellt darauf ab, ob ein Stoff oder Gegenstand oder dessen Behandlung die Umwelt schädigen könnte (EuGH 12.12.2013, C-241/12 und C-242/12, Shell Rz 48).

Die Schütthaufen „Mähgut, Laub“ sind deshalb auch Abfall im objektiven Sinn, weil durch deren Lagerung folgende öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden könnten:

Aufgrund der dichten und hohen Lagerung kommt es in den Schütthaufen „Mähgut, Laub“ aufgrund biologischer Aktivitäten zu Sauerstoffmangel, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden können, welche im Übrigen vom Meldungsleger vor Ort im Rahmen seiner Kontrollen auch wahrgenommen wurden. Eine damit einhergehende unzumutbare Belästigung von Menschen (Anrainern) kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dass es - wie der Beschwerdeführer ausführte - bislang keine Anrainerbeschwerden wegen Geruchsbelästigung gegeben hat, ändert daran nichts.

Weiters finden in den Schütthaufen Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel statt, wodurch klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt werden kann, wodurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.

Da darüber hinaus Niederschlagswasser ungehindert in die Schütthaufen eindringen und Nährstoffe auswaschen kann, welche versickern, kann es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden – nicht durchgehend befestigten – Bodens und zu einer Eutrophierung des Grundwassers kommen, also zu einer Gefährdung von Wasser und Boden.

Die Schütthaufen „sonstige Komposte“ sind deshalb auch Abfall im objektiven Sinn, weil es durch deren Lagerung ebenfalls zu einer Gefährdung von Wasser und Boden iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommen kann, weil auch hier Niederschlagswasser ungehindert in die Schütthaufen eindringen und Nährstoffe auswaschen kann, welche versickern, wodurch es aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden – nicht durchgehend befestigten – Bodens und zu einer Eutrophierung des Grundwassers kommen kann.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen, wonach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die diesbezüglichen Schütthaufen nicht als Kompost der Qualitätsklasse A+ angesehen werden konnten.

Hingegen konnte hinsichtlich des Haufens (vom 24.4.2018) mit rund 216 m³ der Abfallart „Holz mit der Spezifikation Baum- und Strauchschnitt“ mit der Schlüsselnummer 92105-67 eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht festgestellt werden, da solche nach den Ausführungen des Meldungslegers erst bei einer Lagerung durch längere Zeit hindurch anzunehmen sind. Davon kann gegenständlich aber nicht ausgegangen werden, da die Lagerung durch einen längeren Zeitraum hindurch nicht vorgeworfen wurde und darüber hinaus dieser Schütthaufen bei der Kontrolle am 8.10.2018 nicht mehr vorhanden war, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer Lagerung durch einen längeren Zeitraum hindurch ausgegangen werden konnte. Der diesbezügliche Vorwurf hat daher zu entfallen.

Auch was den Schütthaufen vom 8.10.2018 mit rund 10 m³, bestehend aus Erde, Holz, mineralische Baurestmassen (Ziegel, Beton) und geringfügigen Anteilen an Baustellenabfällen (bestehend aus Kunststoffen), der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden mit der Spezifikation Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich“ anbelangt, konnte den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zur Folge eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht festgestellt werden, weshalb auch dieser Vorwurf zu entfallen hatte.

Der Beschwerdeführer bestritt die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und verwies diesbezüglich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des DI Dr. E..

Zunächst ist dazu auf die oben bereits angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter genügt.

Dass eine Beeinträchtigung der normierten Schutzgüter möglich ist, gestand der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst zu, indem er ausführte, dass die möglichen Gefahren zwar richtig sein mögen, jedoch in seinem Fall zu einer Unverhältnismäßigkeit führten. Eine Gefährdung des Grundwassers sei, obwohl die Oberflächenbefestigung teilweise löchrig sei, nicht möglich, weil sich darunter eine Altlast befinde.

Diesem Argument konnte deshalb nicht gefolgt werden, da eine (zusätzliche) Beeinträchtigung der normierten Schutzgüter unabhängig vom Vorliegen eines bereits belasteten Bodens zu prüfen ist.

DI Dr. E. führte weiters – und zwar in Übereinstimmung mit dem Meldungsleger - aus, dass Niederschlagswasser schon in zwischengelagerten Bodenkörper eindringen könne, das Auswaschen der Nährstoffe aber äußerst unwahrscheinlich sei. Dem ist wiederum die mehrfach angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter genügt.

Die Stellungnahme des DI Dr. E. konkretisierte weiters, dass Niederschlagswasser in Schütthaufen eindringen könne, eine punktförmige Einwirkung sei aber nur bei unsachgemäßer Rotte, nicht jedoch bei Zwischenlagerung von Baum- und Strauchschnitt möglich. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zur Folge eine Zwischenlagerung lediglich von Baum- und Strauchschnitt gerade nicht festgestellt werden konnte.

DI Dr. E. führte in seiner Stellungnahme zudem aus, dass es zu keinen Geruchsbildungen komme, weil weder eine dichte Lagerung noch geeignetes Material vorhanden sei. Dem muss die eigene Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengehalten werden, in welcher dieser eingestand, dass die Schütthaufen „stinken“ würden, es jedoch noch nie eine diesbezügliche Anrainerbeschwerde gegeben hätte. Darüber hinaus muss diesen Ausführungen des DI Dr. E. neben den überzeugenden Ausführungen des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch der Erhebungsbericht des Meldungslegers entgegengehalten werden, in welchem dieser ausführt, dass er die Gerüche selbst wahrgenommen hat.

Dem Argument, dass gegenständlich nur Erdmaterial und Bodenaushubmaterial zwischengelagert werde, sind die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, wonach die Lagerung von Schütthaufen „Mähgut, Laub“ und „sonstige Komposte“ festgestellt wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung darf verwiesen werden.

Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung folgen würde, wonach es sich bei den Haufen „ Mähgut , Laub“ eben nicht um solches, sondern um „Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung entsprechen“ gehandelt hätte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch bei dieser Qualifikation der Abfälle die Gefährdungslage gleichbleibend vorliegen würde, weil es durch die nicht aufbereiteten Haufen in einer Lagerhöhe von weit mehr als 1,5 Meter zu Sauerstoffmangel kommt, was wiederum zu Geruchsbelästigung und Methanbildung führen kann.

Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (ErläutRV 672 BlgNR 22. GP 14). Die Eignung des Ortes richtet sich daher nach fachlichen Kriterien, es darf dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 kommen (VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131; 30.9.2010, 2007/07/0167).

Nach der Rechtsprechung unterwirft das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Abs. 3, auch die Lagerung von Abfällen über nur kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige Lagerungen“ von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen (VwGH 28.1.2010, 2009/07/0210; 15.9.2011, 2009/07/0154).

Das Argument des Beschwerdeführers, dass er deshalb keine Genehmigung nach dem AWG 2002 benötige, weil es sich um ein bloßes Zwischenlager von nicht gefährlichen Abfällen handle, musste daher ins Leere gehen.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 3 AWG 2002 (Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Unzweifelhaft handelt es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um keine hiefür genehmigte Anlage, aber auch um keinen geeigneten Ort für die Sammlung oder Behandlung der gegenständlichen nicht gefährlichen Abfälle, weil wie oben ausgeführt, die Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden könnten.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er brauche für seine Anlage keine Genehmigung nach dem AWG 2002, weil durch den Feststellungsbescheid der Gewerbebehörde die Eignung seiner Anlage festgestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass aus der Feststellung, dass eine Anlage keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung bedarf, nicht abgeleitet werden kann, dass Bestimmungen des AWG 2002 nicht beachtlich wären.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver wie in subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da in den Bestimmungen des AWG 2002 keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von EUR 450 bis EUR 8400 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 2100 bedroht. Gegenständlich ist der zweite Strafsatz maßgeblich, weil der Beschwerdeführer unstrittig gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.

An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das gesetzlich geschützte Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft sowie an der ordnungsgemäßen Lagerung von (nicht gefährlichen) Abfällen erheblich gefährdet. Daher war der objektive Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls als geringfügig, sondern an sich schon als bedeutend zu werten.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Erstbeschwerdeführers hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur subjektiven Tatseite darf verwiesen werden.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute, erschwerend waren keine Umstände.

Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb die belangte Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht machte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern führte lediglich aus, dass er in den letzten drei Monaten nicht näher genannte Verluste erwirtschaftet habe, was bei der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurde.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden und den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 8400, wobei gegenständlich von einer Mindeststrafe von EUR 2100 auszugehen war, weil der Beschwerdeführer unstrittig gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen – dies auch unter Bedachtnahme darauf, dass der Vorwurf hinsichtlich zweier Schütthaufen entfallen konnte - und keineswegs zu hoch, zumal sonstige, besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam auch aufgrund der generalpräventiven Funktion einer Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Schließlich konnten auch spezialpräventive Erwägungen nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe führen, soll diese doch den Beschwerdeführer von künftigen Übertretungen solcher Art abhalten.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat - aus.

Die gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe musste unverändert bleiben, da sie von der belangten Behörde zu niedrig angesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.