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VGW-103/064/8933/2018•LVwG W VGW-103/064/8933/2018
VGW-103/064/8933/2018Tribunal Administrativo Regional7 de ago. de 2019
Waffenverbot; Verlässlichkeit; Überprüfung; Prognose
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - SVA Referat 4 Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 28.05.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 iVm § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.7.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 5.6.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Am 5.11.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.1.2016 gemäß § 12 Abs. 7 iVm § 12 Abs. 1 Waffengesetz abgewiesen.
Am 6.4.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.5.2018, Zl. …, wurde dieser Antrag erneut gemäß § 12 Abs. 7 iVm § 12 Abs. 1 Waffengesetz abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Aufhebung des Waffenverbotes, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt wird.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 4.7.2018 zur Entscheidung vor.
Am 20.11.2018 fand am Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verhandlung wurde zur Beischaffung von Unterlagen und Ladung einer Zeugin vertagt.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.4.2019 wurde die Rechtssache gemäß Punkt 2.1.6. iVm 2.2. der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 48 abgenommen und neu zugeteilt.
Am 17.7.2019 fand am Verwaltungsgericht Wien erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde, die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau C. B., und Frau D. E. als Zeuginnen teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll:
„Auf die Frage zum Vorfall am 31.05.2015 verweise ich auf meine Einvernahme vor der LPD Wien vom 01.06.2015. Es stimmt, dass ich meine Gattin im Bereich des Halses ergriff und sie von mir stieß. Ob sie mit dem Kopf am Boden an der Mauer anschlug, kann ich nicht angeben. Ich habe sie nicht gewürgt und sie war nicht bewusstlos. Es stimmt, dass ich an diesem Tag einiges an Wodka konsumiert habe. Auf Vorhalt meiner damaligen Aussage, wonach ich über den kompletten Tag verteilt etwa eine halbe Flasche Wodka getrunken habe, gebe ich an, dass ich und meine Gattin beide viel Alkohol getrunken haben. Ich halte meine damaligen Aussagen vollinhaltlich aufrecht.
Diese Eskalation war einmalig. Ich und meine Gattin haben regelmäßig Alkohol konsumiert, jedoch eher am Wochenende. Diese Menge war jedoch nicht üblich für uns. Zur jetzigen Zeit konsumiere ich auch regelmäßig Alkohol, jedoch nicht um mich zu betrinken. Ich trinke ca. zwei Mal die Woche, hauptsächlich Mischgetränke. Ich trinke nie mehr als die Verkehrstüchtigkeit erlaubt. Das sind für mich zwei Mischgetränke.
Auf die Frage, wie es zu dem Vorfall kam bzw. ob ich besonderen psychischen oder familiären Belastungen ausgesetzt war, gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann, weil das ganze schon über vier Jahre her ist. Meine Schwester verstarb im März 2015 und stellte dies eine große Belastung für mich dar.
Die Beziehung zu meiner Gattin war anfangs wechselhaft. Wir haben uns immer wieder getrennt und sind bald danach wieder zusammen gekommen. Wir sind jetzt zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Wir haben oft gestritten, doch gab es nie Gewalt. Auf die Frage, ob ich ihr je gedroht habe, gebe ich an, dass wir uns beschimpften. Die Beziehung hat sich in den letzten vier Jahren insofern verändert, als es keine Trennungen gab. Wir streiten im üblichen Maß. Vor zwei Jahren haben wir zusammen ein Haus gebaut.
Wir waren nach dem Vorfall beim Verein Neustart und wurden getrennt einvernommen. Wir sprachen beide nicht über den Vorfall. Auf Grund des Vorschlages von Neustart wurde das Strafverfahren gemäß § 204 Abs. 1 StPO eingestellt. Es gab auch keine Nachsitzungen.
Über Vorhalt der Aussage meiner Ehegattin vom 01.06.2015 gebe ich an, dass es nicht stimmt, dass ich sie gewürgt hätte und sie bewusstlos war. Ich denke, dass sie zornig war und aus diesem Grund diese Anschuldigungen erhoben hat.
Ich bin aktuell nicht beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bei F. wurde einvernehmlich gelöst, wobei sowas nie wirklich einvernehmlich ist. Ich habe mich dann bei G. beworben und hatte ein sehr umfangreiches Bewerbungsverfahren. Unter anderem gab es ein zweistündiges Gespräch mit einer Psychologin, Frau D. E.. Das Waffenverbot und die Diversion haben wir kurz besprochen.
Der Tod meiner Schwester war sehr schwierig für mich, weil wir uns sehr nahe standen. Eigentlich verdanke ich ihr sehr viel. Ihr Tod hat Löcher hinterlassen, aber damit muss ich leben. Eine Therapie habe ich noch nie gemacht.
Seit meiner Bewerbung bei der G. habe ich Folgendes unternommen: von November 2018 bis Juni 2019 habe ich eine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter absolviert. Nächste Woche fange ich bei einem Steuerberater zu arbeiten an.“
Die als Zeugin geladene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau C. B., gab unter Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Entschlagungsrecht eingangs an, dass sie zu dem (dem Waffenverbot zugrunde liegenden) Vorfall am 31.5.2015 nichts aussagen möchte. Im Übrigen gab sie Folgendes an:
„Meine Beziehung zu meinem Ehegatten ist gut, trotz der Trennungen. Seit dem Vorfall haben wir nicht mehr ernsthaft gestritten. Natürlich gibt es Diskussionen. Der 31.05.2015 war gewissermaßen ein Wendepunkt. Davor stritten wir oft, insbesondere da wir eine Patchworkfamilie sind. Es kam nie zu Handgreiflichkeiten oder Drohungen. Meine Aussage vor der LPD vom 01.06.2015, wonach mein Ehegatte ab März 2015 vermehrt aggressiv war und mir drohte, war überzogen. Seine Schwester war eine wichtige Bezugsperson und er kämpfte mit ihrem Ableben.
Mein Mann ist kein Alkoholiker. Wir konsumieren im normalen Umfang Alkohol. Hauptsächlich trinken wir, wenn wir ausgehen.
Mein Mann hat den Tod seiner Schwester gut verarbeitet. Er fängt am Montag bei einem Steuerberater zu arbeiten an.“
Die als Zeugin geladene Frau D. E. (die in einem Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in den G. als Psychologin auftrat) gab unter Wahrheitserinnerung an, dass sie von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden wurde. Sie gab im Übrigen an:
„Ein psychologischen Gespräch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens läuft üblicherweise so ab, dass die Fragen vom Allgemeinen ins Besondere gehen. Zuletzt werden situative Fragen gestellt und soll damit die Sozialkompetenz u.a. geprüft werden. Auch der Lebenslauf wird besprochen. Bei dem Gespräch habe ich den Bewerbungsbogen vor mir und sehe unter anderem ob bei jemanden ein Waffenverbot aufrecht ist.“
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Nr. …, ausgestellt am 23.3.1995, für den Besitz von zwei Faustfeuerwaffen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin C. B. sind seit November 2014 zu zweiten Mal miteinander verheiratet. Die Beziehung war bis ca. 2015 von Streitigkeiten und wiederholten Trennungen geprägt. Nach dem Tod der Schwester des Beschwerdeführers im März 2015 häuften sich die ehelichen Streitigkeiten.
Am 31.5.2015 konsumierte der Beschwerdeführer ab ca. 10 Uhr Wodka Red Bull. Seine Ehegattin kam um ca. 15 Uhr im alkoholisierten Zustand in die gemeinsame Wohnung, in der sich der Beschwerdeführer aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer ebenfalls alkoholisiert und entbrannte sich sogleich ein heftiger verbaler Streit, welcher sich bis in die Abendstunden zog. Dabei wurde weiter Alkohol konsumiert, sodass der Beschwerdeführer über den ganzen Tag verteilt etwa eine halbe 0,75 l-Flasche Wodka getrunken hat. Der Beschwerdeführer ergriff seine Ehegattin mit einer Hand im Bereich des Halses und stieß sie von sich, sodass Frau B. zu Boden ging. Er verletzte sie dabei am linken Unterarm. Frau B. lief dann aus der Wohnung. Um 22:20 Uhr rief sie die Polizei. Beim Eintreffen der Exekutivorgane wurde Frau B. im Stiegenhaus angetroffen. Da sie über Schmerzen am Hinterkopf klagte, wurde sie vom Rettungsdienst erstversorgt. Frau B. wurde anschließend mit dem Rettungsdienst ins Spital gebracht und wurden dort eine Schädelprellung sowie Kratzer und Rötungen am Hals diagnostiziert.
Aufgrund des oa. Vorfalles wurde gegen den Beschwerdeführer ein, ab 1.6.2015 um 11 Uhr geltendes, Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung und die Wohnung der Mutter von Frau B. samt jeweils dem Stiegenhaus und dem Bereich vor dem Stiegenhaus ausgesprochen. Außerdem wurde am 1.6.2015 um 11 Uhr ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Es wurden zwei Schusswaffen der Kategorie B und die Waffenbesitzkarte sichergestellt.
Aufgrund des Vorfalls am 31.5.2015 wurden gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachtes der Körperverletzung geführt. Die Staatsanwaltschaft Wien trat von der Verfolgung gemäß § 204 Abs. 1 StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich zurück (GZ: …).
Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2016 bei F. beschäftigt. Am 28.12.2017 bewarb er sich um Aufnahme als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Grundausbildung (G.) und scheiterte dies im Wesentlichen an dem aufrechten Waffenverbot. Von November 2018 bis Juni 2019 absolvierte er eine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter. Seit Ende Juli 2019 arbeitet er bei einem Steuerberater.
Der Beschwerdeführer konsumiert mehrmals in der Woche Alkohol. Ein chronischer Alkoholmissbrauch kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Neben dem oa. Verfahren zur GZ: … wurden im Jahr 2012 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachtes der Nötigung und Körperverletzung gegen ihn geführt. Diese Ermittlungen wurden von der Staatsanwaltschaft Wien mangels Nachweisbarkeit der Ersthaftigkeit der behaupteten Drohung und mangels Nachweis eines Verletzungsvorsatzes gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (GZ: …).
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einholung eines Strafregisterauszuges und einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien über allfällig anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und in einen Aktenvermerk betreffend ein Telefonat mit Frau Mag. H. vom Personalbüro der J. sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die Ausstellung und Sicherstellung der waffenrechtlichen Urkunde und Schusswaffen sowie hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den vom erkennenden Gericht eingeholten Erkundungen und sind nicht weiter strittig.
Die Feststellungen betreffend die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. B. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere den Einvernahmeprotokollen vor der LPD Wien vom 1.6.2015) und den Angaben beider Personen in der Beschwerdeverhandlung. Die als Zeugin einvernommene Frau B. verweigerte in der Beschwerdeverhandlung die Aussage betreffend den Vorfall am 31.5.2015. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich daher im Wesentlichen aus den glaubwürdigen, mit seinen Aussagen vor der LPD Wien am 1.6.2015 übereinstimmenden, Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und den laut Ambulanzbrief des Spitals vom 1.6.2015 dokumentierten Verletzungen von Frau B.. Für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin am 31.5.2015 bis zur Bewusstlosigkeit würgte (wie von Frau B. vor der LPD Wien angegeben), fehlt eine objektivierte Verletzung. Im Einvernahmeprotokoll der LPD Wien vom 1.6.2015 wurde vielmehr vermerkt, dass keine Anzeichen von sogenannten Würgemalen oder sonstige offensichtliche Verletzungen an Frau B. zu sehen waren. Protokolliert wurde darin außerdem die Aussage, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin an den Haaren ergriffen und ihren Kopf zu Boden geschlagen hätte. Diesem Vorwurf entspricht zwar die festgestellte Schädelprellung von Frau B.. Vom Beschwerdeführer wurde eingestanden, dass er seine Gattin von sich stieß, sodass sie zu Boden ging und erklärt auch diese Schilderung die Verletzung in plausibler Weise. Eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau B. zu diesem Punkt war nicht möglich. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass die Schädelprellung vom Beschwerdeführer verursacht wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers stützen sich auf seine glaubwürdige Aussage in der Beschwerdeverhandlung. Die Tatsache des übermäßigen Alkoholkonsums am 31.5.2015 reicht mangels weiterer dahingehender Anhaltspunkte nicht aus, um auf einen chronischen Alkoholmissbrauch zu schließen.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:
„Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
alkohol- oder suchtkrank ist oder
psychisch krank oder geistesschwach ist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
[…]
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
Waffen und Munition sowie
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
[…]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
[…]“
2. Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 Waffengesetz).
In § 8 Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde.
§ 12 Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h., dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz andernfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar mit einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Beschwerdeführer künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“).
Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtliche Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (zB Büchsen und Flinten) zu erwerben und zu besitzen.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zB VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087 mwN).
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin am 31.5.2015 unter schwerem Alkoholeinfluss körperlich attackiert und zog sie sich dabei eine Schädelprellung, einen Kratzer am linken Unterarm und eine Rötung am Hals zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 30.7.2018, 2018/03/0080 mwN).
Die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei ist vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 8.6.2005, 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zu alldem VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061).
Seit der Anlasstat am 31.5.2015 ist der Beschwerdeführer nicht mehr mit Gewalttätigkeiten oder in sonstiger Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sonst sind keine Umstände feststellbar, die eine weiterhin bestehende Gefährdung nahelegen. Angesichts des zeitlich kurzen Ausmaßes der Anlasstat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr in stabileren Verhältnissen lebt – seit dem belastenden Tod seiner Schwester sind viereinhalb Jahre vergangen und er geht wieder einer regelmäßigen Beschäftigung nach – ist der seit der Anlasstat vergangene Zeitraum von vier Jahren und ca. zweieinhalb Monaten ausreichend lange, um von einem Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.
Somit sind die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das verhängte Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz aufzuheben.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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