LVwG W VGW-001/088/8955/2019

VGW-001/088/8955/2019Tribunal Administrativo Regional17 de jul. de 2019

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Regest

Rundfunkgebühr; Auskunftsbegehren; Mitteilung; Verweigerung; Unterlassung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/088/8955/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.088.8955.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 12.6.2019, Zl. …, betreffend Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes (RGG),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 100,-- auf EUR 85,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden auf 1 Stunde herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der mit EUR 10,-- bemessene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde bleibt – als gesetzlicher Mindestkostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG – in der angegebenen Höhe festgesetzt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"1.Datum:04.02.2019

Ort:1040 Wien, Operngasse 20B

Sie haben Ihren Wohnsitz in C., D.-straße wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 20.09.2018, Ihnen zugestellt am 26.09.2018, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.01.2019, Ihnen zugestellt am 21.01.2019, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 04.02.2019) erteilen hätten müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall i.V.m. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheits- strafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 7 Abs. 1 Rundfunkge-bührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/199 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00"

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer erst im Einspruch gegen die vormalige Strafverfügung – und somit nicht fristgerecht (dh bis 4.2.2019) – eine Mitteilung betreffend die (Nicht-)Nutzung von Rundfunkempfangseinrichtungen erstattet habe. Die im Spruch genannten (Aufforderungs- und Mahnungs-) Schreiben seien dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden (wobei die GIS Info Service GmbH als Absender auf der Verständigung von der Hinterlegung genannt worden sei) und seien vom Beschwerdeführer auch behoben worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch nicht bestritten, keine Mitteilung innerhalb der oben genannten Frist vorgenommen zu haben. Da der Beschwerdeführer sowohl das Aufforderungs- als auch das Mahnschreiben unzweifelhaft behoben habe und dennoch trotz Kenntnis von der Pflicht zur Auskunftserteilung innerhalb der ihm darin gesetzten Frist keine Mitteilung erstattet habe, sei von wissentlicher Tatbegehung auszugehen. Unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie "[u]nter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe" sei die im Spruch genannte Strafe festzusetzen gewesen.

2. In der dagegen – form- und fristgerecht – erhobenen Beschwerde gibt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an, das oben zitierte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und führt hierzu begründend aus wie folgt:

"Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer einzig zur Last, dass er bis dato eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz erfolgter Mahnung verweigert habe, womit der eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Eine Ausdehnung oder Auswechslung dieses Tatvorwurfs kommt im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht und würde dies eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen. (vgl. LVwG Wien, VGW001/016/3724/2018, 23.05.2019)

§ 7 Abs. 1 RGG kennt vier alternative Straftatbestände, wobei die im konkreten Fall vorgeworfene Verweigerung einer Mitteilung in § 2 Abs. 5 RGG beinhaltet ist. Eine Verweigerung im Sinne des § 7 Abs. 1 4. Fall RGG ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine formgerechte Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen wird. Überhaupt wird der Fall einer Unterlassung einer Mitteilung in diesem Sinne von Gesetztes wegen nicht geahndet und ist eine extensive Interpretation des Gesetzes, welche diesen Sachverhalt umfasst, jedenfalls unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch bereits dargetan, dass er an seiner Wohnadresse keinen Receiver besitzt und keinen Gebrauch von Rundfunkempfangseinrichtungen macht.

Nach dem Wortsinn setzt eine Weigerung vorsätzliches Handeln voraus.

Demnach muss der sich Weigernde aber zuvor notwendigerweise Kenntnis von jener Handlung erlangt haben, die ihm abverlangt wird, andernfalls Vorsätzlichkeit nicht in Betracht kommt.

Wie bereits dargetan wurde, hat der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt. Er hat der belangten Behörde mitgeteilt, dass er keinen Gebrauch von Rundfunksempfangseinrichtungen macht.

Diese Äußerung beinhaltet die Mitteilung, welche Rundfunksempfangseinrichtungen an dem Standort betrieben werden. Von der Äußerung, dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von Rundfunksempfangseinrichtungen macht, ist abzuleiten, dass an diesem Standort eben keine Rundfunksempfangseinrichtungen betrieben werden.

Diese Feststellung schließt aus, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG vorsätzlich verweigert hat.

Der Beschwerdeführer hat folglich das Tatbild der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht und ist aus diesem Grund das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Es wird daher der eingangs gestellte

Antrag

widerholt, der Beschwerde folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben."

(unkorrigiertes Originalzitat)

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

4. Am 16.7.2019 wurde seitens des Verwaltungsgerichts Wien fernmündlich bei der belangten Behörde erhoben, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

II. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 14.5.1991 bis dato an der Adresse D.-straße, C., mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für diese Wohnung lag jedenfalls bis 3.6.2019 keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vor.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Auskunftsbegehren der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.9.2018 aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an dem Standort D.-straße, C., betrieben werden. Das Schriftstück wurde am 26.9.2018 bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat das für ihn hinterlegte Schriftstück behoben, jedoch nicht beantwortet.

Mit Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.1.2019 wurde der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an dem Standort D.-straße, C., betrieben werden. Das Schriftstück wurde am 21.1.2019 bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat auch dieses für ihn hinterlegte Schriftstück behoben, jedoch nicht beantwortet.

Sowohl die Verständigung über die Hinterlegung betreffend das Auskunftsbegehren vom 20.9.2018, als auch jene betreffend die Mahnung vom 16.1.2019 sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt und konnte er daraus auch den Absender (die GIS Gebühren Info Service GmbH) erkennen. Weder in Folge des Auskunftsbegehrens vom 20.9.2018 noch in Folge der Mahnung vom 16.1.2019 teilte der Beschwerdeführer der GIS Gebühren Info Service GmbH fristgerecht – dh innerhalb der in den Schreiben genannten Frist von 14 Tagen – mit, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort D.straße, C., betrieben werden. Der Beschwerdeführer hielt es dabei ernstlich für möglich und nahm es in Kauf, dass eine Meldung für diesen Standort nicht vorlag und die GIS Gebühren Info Service GmbH ihn zur Mitteilung aufforderte, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort D.-straße, C., betrieben wurden.

3. Mit Schreiben vom 23.5.2019 erstattete die GIS Gebühren Info Service GmbH im Fall des Beschwerdeführers Anzeige wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 RGG an den Magistrat der Stadt Wien, woraufhin das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

In der Folge erging eine – im Spruch mit dem unter Punkt I.1. wiedergegebenen Straferkenntnis gleichlautende – Strafverfügung vom 24.5.2019 gerichtet an den Beschwerdeführer.

Hiergegen brachte der Beschwerdeführer mit am 3.6.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Einspruch Folgendes vor:

"Einspruch der Strafverfügung vom 4.02.2019

1040 Wien Operngasse 20B. Da kein SAT-Resiver in der Wohnung ist, weder Internetverbindung freigeschalten worden ist. Es wird von meiner Seite kein Wunsch erfolgen."

(unkorrigiertes Originalzitat)

In weiterer Folge erging das unter Punkt I.1. wiedergegebene Straferkenntnis.

4. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

III. Beweiswürdigung:

1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesbezüglich getätigten Abfragen des Verwaltungsgerichtes Wien im Zentralen Melderegister (siehe auch die behördlich getätigten Registerabfragen, AS 7).

2. Die Feststellung, dass bis jedenfalls 3.6.2019 keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung für den Standort D.-straße, C., vorlag, ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausschließlich auf den (eben erst am 3.6.2019 bei der belangten Behörde eingegangenen) Einspruch gegen die vormalige Strafverfügung als Mitteilung beruft und zu keinem Zeitpunkt eine frühere Meldung behauptet hat. Dass der Einspruch bereits vor dem 4.2.2019 übermittelt worden sein könnte, ist auszuschließen, da darin auf die erst am 24.5.2019 ergangene Strafverfügung ausdrücklich Bezug genommen wird; insoweit der Beschwerdeführer dabei auf eine "Strafverfügung vom 4.02.2019" Bezug nimmt, handelt es sich offenkundig um einen bloßen Schreibfehler, zumal der Beschwerdeführer damit offenkundig versehentlich auf den ihm angelasteten Tatbegehungszeitpunkt im Spruch der Strafverfügung Bezug nimmt. Eine sonstige frühere Meldung ist auch dem gesamten Aktenmaterial nicht zu entnehmen.

3. Die Feststellungen dazu, dass das Auskunftsbegehren vom 20.9.2018 ab 26.9.2018 und die Mahnung vom 16.1.2019 ab 21.1.2019 in der zuständigen Postfiliale für den Beschwerdeführer hinterlegt wurden und die Verständigungen darüber in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurden, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem die Rückscheine inne liegen (AS 3 und 5). Seitens des Beschwerdeführers wurden zu keinem Zeitpunkt wie auch immer geartete Zustellmängel behauptet und ergeben sich auch aus dem vorliegenden Aktenmaterial diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis auch mehrfach vorgehalten, dass er die Aufforderungs- und Mahnschreiben erhalten hat ("Beide Schreiben wurden zudem von der Hinterlegung behoben." bzw. "[…] Eindruck, dass […] jedenfalls Wissentlichkeit Ihrerseits vorliegt, da Sie Kenntnis von der Pflicht zur Auskunftserteilung erlangt haben, da unzweifelhaft das Aufforderungsschreiben und die Mahnung von Ihnen behoben wurde."). Der Beschwerdeführer ist dem zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass die Verständigungen über die Hinterlegung des Auskunftsbegehrens vom 20.9.2018 und der Mahnung vom 16.1.2019 – wie auf den Rückscheinen vermerkt – in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurden und ihm diese auch zur Kenntnis gelangt sind. Schon deshalb, da er daraus die GIS Gebühren Info Service GmbH als Absender erkennen konnte, hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich, dass eine Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH (sinngemäß) zur Mitteilung vorlag, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort D.-straße, C., betrieben wurden.

4. Es ergibt sich aus der Beantwortung der durch das Verwaltungsgericht am 16.7.2019 getätigten Anfrage bei der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Die festgestellten durchschnittlichen Verhältnisse ergeben sich aus der entsprechenden Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) […]

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) […]

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht […] ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) […]

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) […]

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

(4) – (5) […]

§ 5. (1) – (1a) […]

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. […]

(3) – (8) […]

[…]

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2) […]"

2. Erwägungen:

2.1. Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG vor, so haben gemäß § 2 Abs. 5 RGG jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger auf dessen Anfrage hin mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben.

Für den Standort D.-straße, C., lag den getroffenen Feststellungen zufolge bis jedenfalls 3.6.2019 keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung gemäß § 2 Abs. 3 RGG vor.

Der Beschwerdeführer hätte in Beantwortung des Auskunftsbegehrens der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.9.2018, innerhalb der dort gesetzten 14tägigen Frist eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG vornehmen können. Gleichermaßen hätte er als Reaktion auf die Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.1.2019, innerhalb der dort gesetzten 14-tägigen Frist eine solche Mitteilung vornehmen können und auch müssen. Da die behördliche Mahnung vom 16.1.2019 ab 21.1.2019 durch ordnungsgemäße Hinterlegung zugestellt wurde, ist die 14-tägige Frist zur Abgabe der Mitteilung am 4.2.2019 abgelaufen (zum Fristenlauf siehe §§ 32, 33 AVG). Bis zum Fristablauf wurde vom Beschwerdeführer somit keine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG vorgenommen.

Der Beschwerdeführer war, da für die Wohnung D.-straße, C., keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorlag, für diesen Standort zum 4.2.2019 auskunftspflichtig.

Voraussetzung für die Strafbarkeit gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz dritter Fall RGG ist, dass der Beschuldigte "eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert" hat. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer sowohl eine Anfrage im Sinne des §2 Abs. 5 RGG als auch eine Mahnung wirksam zugegangen sein muss. Dies ist im gegenständlichen Fall – in dem Zustellmängel seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet wurden und in dem den behördlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer beide Schreiben behoben hat und vom Inhalt Kenntnis hatte, in keinster Weise entgegengetreten wurde – zweifellos gegeben.

Eine Bestrafung nach § 7 Abs. 1 1. Satz dritter Fall RGG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde, hiezu reicht allerdings bedingter Vorsatz gemäß § 5 Abs. 1 StGB. Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt nur dann vor wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung unterlässt (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073).

Der Beschwerdeführer hat es nach den getroffenen Feststellungen ernstlich für möglich gehalten, dass für den gegenständlichen Standort eine rundfunkgebührenrechtliche Meldung nicht vorliegt und er dazu aufgefordert wurde, mitzuteilen, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betrieben werden. Er erteilte dennoch nicht die geforderte Auskunft.

Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 7 Abs. 1 1. Satz dritter Fall RGG sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Insoweit in der Beschwerde auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichts Wien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass in der dortigen Konstellation die (Aufforderungs- und Mahn-)Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom damaligen Beschwerdeführer nicht behoben und ungeöffnet an den Absender retourniert wurden, sodass – anders als im gegenständlichen Fall – nicht festgestellt werden konnte, dass der dortige Beschwerdeführer von der Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG oder der Einmahnung derselben jemals Kenntnis erlangt hat.

Insoweit in der Beschwerde weiters darauf Bezug genommen wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die vormals erlassene Strafverfügung mitgeteilt habe, keinen Gebrauch von Rundfunkempfangseinrichtungen zu machen, wird – ungeachtet dessen, dass diese "Mitteilung" nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH, sondern gegenüber der belangten Behörde erging und weiters Rundfunkempfangseinrichtungen nicht ausschließlich Fernsehgeräte sind – verkannt, dass zu diesem Zeitpunkt das strafwürdige Verhalten bereits gesetzt und im Rahmen der Strafverfügung vom 24.5.2019 bereits angelastet worden war. Aus § 7 Abs. 1 letzter Satz RGG, wonach derjenige nicht zu bestrafen ist, der die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht, ergibt sich nicht, dass jedwede Mitteilung betreffend Rundfunkempfangseinrichtungen – ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Erstattung – exkulpierend wirken würde. Vielmehr muss die – an den richtigen Adressaten zu erstattende – Mitteilung fristgerecht, dh innerhalb von 14 Tagen, erfolgen. Das strafwürdige Verhalten ist nämlich dann gesetzt, wenn die angeforderte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt ist. Ein wie auch immer gearteter Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund liegt nicht vor.

2.2. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 7 Abs. 1 RGG bis zu EUR 2.180,--.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch die Nichterteilung der Auskunft, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden, notwendige Daten nicht erhoben werden konnten und somit das gesetzlich geschützte Interesse in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde. Die Regelungen des RGG zur Auskunftserteilung über allenfalls betriebene Rundfunkempfangseinrichtungen dienen nicht zuletzt dem gewichtigen Interesse, die zur Effektuierung der Bestimmungen über die Gebührenvorschreibung und Gebühreneinbringung erforderlichen Informationen ohne größeren Aufwand und rasch zu erhalten.

Es ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer den dahingehenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist und auch keine Angaben zu allfälligen Sorgepflichten und/oder Schulden getätigt hat.

Der Beschwerdeführer ist jedoch, was seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde (zumal aus der Formulierung, dass das Strafmaß "[u]nter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe" festgesetzt wurde, Gegenteiliges in keiner Form abgeleitet werden kann), verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Milderungsgrund hätte daher bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden müssen. Dementsprechend war die ursprünglich verhängte Geldstrafe – und mit ihr auch die Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2017/17/0408) – auf das im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführte Ausmaß herabzusetzen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des bis zu EUR 2.180,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens und der Umstände der Tatbegehung, erweist sich die nunmehr spruchgemäß festgesetzte, reduzierte Strafe als jedenfalls angemessen. Sie erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

2.3. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG.

2.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

2.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Strafbemessung handelt es sich im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. etwa VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

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