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VGW-111/077/13316/2018•LVwG W VGW-111/077/13316/2018
VGW-111/077/13316/2018Tribunal Administrativo Regional15 de jul. de 2019
Baubewilligungsverfahren; Projekt; Modifikation; funktionelle Zuständigkeit; Eventualantrag; Einreichunterlagen; Verbesserungsauftrag; Rechtsmissbrauch
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A.-gmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 23.08.2018, Aktenzahl MA37/6-2017-1, mit welchem gemäß §§ 70 und 71 Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für einen vertikalen Zubau und Errichtung einer neuen Dachkonstruktion versagt wurde, folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Die Magistratsabteilung 37 hat mit Bescheid vom 23.08.2018, MA37/6-2017-1, die baubehördliche Bewilligung für das am 22.06.2017 eingebrachte Ansuchen für einen vertikalen, dreigeschossigen Zubau und Errichtung einer neuen Dachkonstruktion für die Liegenschaft Wien, B.-gasse 3, versagt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid am 21.09.2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde war rechtzeitig und in diesem Verfahrensstadium zulässig.
Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 hat der Beschwerdeführer eine Begründung nachgereicht, warum das Bauvorhaben seiner Ansicht nach dem § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien entspricht.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 hat der Beschwerdeführer den Eventualantrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge für den Fall, dass sich der beantragte dreigeschossige Zubau als nicht genehmigungsfähig erweisen sollte, im vereinfachten Verfahren gemäß § 70a Bauordnung für Wien einen zweigeschossigen Zubau bewilligen. Planparien für diesen Eventualantrag wurden vorgelegt. Dem Schriftsatz angeschlossen war eine Bestätigung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Bauordnung für Wien.
Das Verwaltungsgericht hat für den 15.07.2019 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 02.05.2019 hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführervertreter vorgehalten, dass Eventualprojekte in Baubewilligungsverfahren nicht vorgesehen sind, und die Beschwerdeführerin ersucht, sich auf ein Projekt festzulegen.
Am 21.05.2019 hat der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich erklärt, dass das Projekt mit Planungsstand 17.12.2018 und Bestätigung nach § 70a Bauordnung für Wien „an die Magistratsabteilung 37 zurückgesendet werden möge, weil es sich dabei um ein neues Projekt handelt, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist“. Demnach sollte das reduzierte Projekt eines zweigeschossigen Zubaus als neues Projekt einem Baubewilligungsverfahren bei der Magistratsabteilung 37 unterzogen werden und das umfangreichere Projekt eines dreigeschossigen Zubaus im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 hat der Beschwerdeführervertreter die zuvor bestehende Unklarheit beseitigt, was konkret Bewilligungsgegenstand des dreigeschossigen Zubaus im Beschwerdeverfahren sein soll. Demnach soll Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenes Bewilligungsprojekt sein, welches dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde gelegen ist. Die davon abweichende Version, die dem Stand der Einreichpläne des baubehördlichen Verfahrens auf Seite 75 des Behördenaktes entspricht, sei nicht bzw. nicht mehr Gegenstand des aktuellen Projektes im Beschwerdeverfahren.
Aufgrund der damit erfolgten Festlegung auf ein konkretes Projekt - vorheriger Stand waren zwei unterschiedliche Projekte eines dreigeschossigen Ausbaus und eine Version eines zweigeschossigen Ausbaus - konnten nunmehr die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zum eingereichten Projekt eingeholt werden.
Die eingeholten Gutachten der brandschutztechnischen Amtssachverständigen DI D., des Amtssachverständigen für Fragen des Stadtbildes DI E. und der Amtssachverständigen für Fragen der Stadtteilplanung und Flächennutzung DI F. wurden dem Beschwerdeführervertreter zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführervertreter hat dazu am 12.7.2019 vor Beginn der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz eingebracht. In diesem hat er - kurz zusammengefasst - erklärt, dass er das beschwerdegegenständliche Projekt eines dreigeschossigen Zubaus nicht aufrechterhalte. Die mündliche Verhandlung könne daher entfallen, weil es insoweit an einem aufrechten Bauansuchen als Verhandlungsgegenstand fehle. Es werde jedoch der im Beschwerdeverfahren gestellte Eventualantrag betreffend einen zweigeschossigen Zubau aufrechterhalten und das Bauansuchen im Sinne dieses zweigeschossigen Projektes modifiziert. Dem Schriftsatz angeschlossen waren drei Schwarz/WeißKopien des Einreichplanes vom 17.12.2018, Plan Nummer 001_2/2, wobei das Datum 17.12.2018 ausgelackt und mit dem Datum 9.7.2019 überschrieben wurde.
Es wurde eine kurze mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde insbesondere die Magistratsabteilung 37 vom aktuellen Letztstand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus wurde in Erfahrung gebracht, dass das in den Einreichplänen vom 17.12.2018, Plan Nummer 001_2/2 dargestellte Projekt eines zweigeschossigen Zubaus bei der Magistratsabteilung 37 im ordentlichen Baubewilligungsverfahren anhängig ist. Der letzte Verfahrensschritt der Magistratsabteilung 37 in diesem Baubewilligungsverfahren lag darin, dass die Magistratsabteilung 37 der Bauwerberin wegen Mängeln der Einreichunterlagen einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Ob und in welcher Weise die Bauwerberin diesem Verbesserungsauftrag bereits nachgekommen ist, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht eruiert werden, erschien aber dem Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungswesentlich. Fest steht, dass das diesbezügliche Baubewilligungsverfahren bei der Magistratsabteilung 37 noch anhängig ist.
Die mündliche Verhandlung wurde geschlossen, wobei die Entscheidung schriftlich ergehen sollte. In der Zwischenzeit langte am 15.07.2019 die postalisch übermittelte Stellungnahme der Bauwerberin vom 11.07.2019 ein. In dieser Stellungnahme nahm die Bauwerberin inhaltlich zum Projekt des dreigeschossigen Zubaus Stellung und brachte ausdrücklich den Eventualantrag ein, zumindest den oben genannten zweigeschossigen Zubau zu bewilligen. Sofern das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeantrag, das weiterhin primär gestellte Bauansuchen zu bewilligen, nicht statt gebe, werde beantragt, dem hiermit gestellten Eventualantrag, das zweigeschossige Bauvorhaben zu bewilligen, statt zu geben.
Aus den am 15.07.2019 vorgelegten Einreichunterlagen gehen bei objektiver Betrachtung keine baulichen Änderungen und insbesondere kein beabsichtigter Zubau und kein beabsichtigter Abbruch hervor. Dies ergibt sich daraus, dass der Bestand grau, der Abbruch gelb, der Neubau rot und verschiedene vorgesehene Bestandteile wie Beton, Holz, Stahl und Gipskarton ebenfalls in bestimmten Farben auszuweisen und bei den im Baubewilligungsverfahren der Magistratsabteilung 37 vorliegenden bzw. vom Verwaltungsgericht der Magistratsabteilung 37 weitergeleiteten Plänen auch ausgewiesen sind. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Kopien dieser Einreichunterlagen sind jedoch durchgehend grau und weisen somit durchgehend Bestand aus. Der Inhalt der Einreichunterlagen erschließt sich nur mittelbar aus den Einreichunterlagen des bei der Magistratsabteilung 37 anhängigen Baubewilligungsverfahrens betreffend den zweigeschossigen Zubau. Die Einreichunterlagen des bei der Magistratsabteilung 37 aktuellen Baubewilligungsverfahren und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Stand 15.07.2019 unterscheiden sich nur darin, dass die bei der Magistratsabteilung 37 anhängigen Einreichunterlagen in den entsprechenden Farben einen Zubau ausweisen, wohingegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sämtliche Änderungen grau und damit als Bestand ausgewiesen sind.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG und § 7 VwGVG erkennt das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, sofern das Verwaltungsgericht Wien örtlich und sachlich zuständig ist.
Die Beschwerde gegen die Versagung des dreigeschossigen Projektes war solange zulässig, solange die Beschwerdeführerin das dreigeschossige Projekt oder zumindest ein von dem bei der Magistratsabteilung 37 anhängigen Baubewilligungsverfahren abweichendes Projekt verfolgt hat.
Mit der Projektmodifikation vom 15.07.2019 hat sich dann, wenn man vom Fehlen der offenkundig gemeinten farblichen Darstellung in den aktuellen Einreichunterlagen vor dem Verwaltungsgericht absieht, ergeben, dass ein identes Bauvorhaben in einem Baubewilligungsverfahren vor der Magistratsabteilung 37 aktuell anhängig ist und im Wege einer Projekteinschränkung vor dem Verwaltungsgericht zusätzlich auch vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden soll.
Es ergibt sich daraus die Rechtsfrage der funktionalen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass ein und dasselbe Bauprojekt nicht gleichzeitig im Behördenverfahren bei der Magistratsabteilung 37 und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängig gemacht werden kann. Die funktionelle Zuständigkeit kann insoweit nur entweder bei der Magistratsabteilung 37 oder beim Verwaltungsgericht Wien liegen.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung, wie ein solcher Konflikt der funktionellen Zuständigkeit aufzulösen ist, konnte nicht gefunden werden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass das erste anhängig Machen des gegenständlichen Projektes im baubehördlichen Bewilligungsverfahren die funktionelle Zuständigkeit der Magistratsabteilung 37 begründet und daher das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren für das idente Projekt unzuständig ist.
Mit der erfolgten Modifikation des beschwerdegegenständlichen Projektes auf ein Projekt, welches bereits in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren anhängig ist, wurde das Verwaltungsgericht daher für das weitere Beschwerdeverfahren funktionell unzuständig. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Ein weiterer Zurückweisungsgrund ergibt sich daraus, dass in Baubewilligungsverfahren Eventualanträge, welche Eventualprojekte beinhalten, unzulässig sind. Dies ergibt sich aus den §§ 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Bauordnung für Wien, aus denen hervorgeht, dass sich der Bauwerber auf ein bestimmtes Bauvorhaben festzulegen hat. Zwar steht es einem Bauwerber zu, sein Bauvorhaben in jedem Stadium des Verfahrens zu modifizieren. Es besteht aber nicht die Möglichkeit, neben einem Hauptantrag mit einem Bauprojekt auch einen - oder gegebenenfalls auch mehrere - Eventualanträge mit anderen Bauprojekten zu verfolgen.
Auf die Unzulässigkeit von derartigen Eventualanträgen im Bauverfahren und damit auch im Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren ausdrücklich hingewiesen. Der Eventualantrag war daher unzulässig und als solcher zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 11.07.2019 ihren Hauptantrag betreffend einen dreigeschossigen Zubau aufrechterhalten und ihren Eventualantrag betreffenden den zweigeschossigen Zubau bekräftigt. In ihrem Schriftsatz vom 12.07.2019 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag betreffend den dreigeschossigen Zubau zurückgezogen und nur mehr ihren Eventualantrag betreffenden den zweigeschossigen Zubau aufrechterhalten.
Auch aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen. Beschwerdegegenstand war zum Entscheidungszeitpunkt lediglich der Eventualantrag eines zweigeschossigen Zubaus. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergab sich somit auch aus der Unzulässigkeit von Eventualanträgen im Baubewilligungsverfahren sowie in Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen.
Ein dritter Zurückweisungsgrund ergab sich schließlich aus den qualifizierten Mängeln der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einreichunterlagen für den zweigeschossigen Zubau.
Der gravierendste Mangel bestand darin, dass diese Einreichunterlagen sämtliche - wie sich mittelbar über die Einreichunterlagen im Baubewilligungsverfahren der Magistratsabteilung 37 ergibt, intendierten - baulichen Änderungen als Bestand ausweisen und insoweit „leeren“ Einreichunterlagen entsprechen. Es kann aus den Einreichunterlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht unmittelbar entnommen werden, was Gegenstand des geplanten Zubaus ist und was den Einreichunterlagen zur Folge bereits Bestand ist.
Ein weiterer Mangel besteht darin, dass die Einreichunterlagen die gemäß § 63 Abs. 1 Bauordnung für Wien erforderlichen Unterfertigungen nicht aufweisen. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einreichunterlagen sind lediglich Kopien mit kopierten Unterschriften. Die Kopie einer Unterschrift stellt keine Unterschrift dar. § 60 Abs. 1 Bauordnung für Wien verlangt ausdrücklich Unterfertigungen des Grundeigentümers, des Bauwerbers und des Planverfassers. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einreichunterlagen weisen keine Unterschriften dieser Personen auf, weil es sich lediglich um Kopien handelt, die Kopien solcher Unterschriften einschließen. Kopien von unterfertigten Plänen, die selbst vom Grundeigentümer, vom Bauwerber und vom Planverfasser nicht unterfertigt wurden, stellen so lange keine unterfertigten Einreichunterlagen im Sinne des § 63 Abs. 1 Bauordnung für Wien dar, als diese Kopien von diesen Personen nicht unterfertigt werden.
Ein dritter wesentlicher Mangel ergibt sich daraus, dass die Einreichunterlagen mit Stand 9.7.2019 - abgesehen vom Fehlen der farblichen Darstellung - mit den Einreichunterlagen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren mit Stand 17.12.2018 inhaltlich ident sind, obwohl die Baubehörde die Bauwerberin unter Fristsetzung aufgefordert hat, bestehende Mängel dieser Einreichunterlagen zu verbessern.
Würde es das Verwaltungsgericht zulassen, dass die Bauwerberin mangelhafte Unterlagen, zu denen bereits im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ein Verbesserungsauftrag erfolgt ist, dem Verwaltungsgericht ohne Verbesserung - und darüber hinaus sogar mit den ausgeführten zusätzlichen Mängeln - vorlegt, so würde eine solche Vorgangsweise jeden Verbesserungsauftrag und jede Fristsetzung für die aufgetragene Verbesserung wirkungslos machen. Eine solche Auslegung würde es dem Beschwerdeführer im Fall eines Verbesserungsauftrages betreffend sein Projekt ermöglichen, für die aufgetragene Verbesserung in erheblichem Ausmaß dadurch Zeit zu gewinnen, dass er der jeweils anderen Seite die gleichen mangelhaften Einreichunterlagen (sogar mit zusätzlichen Mängeln) vorlegt und wartet, bis die jeweils andere Seite den gleichen oder allenfalls auch einen anderen Verbesserungsauftrag erteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Fristverlängerung zu erlangen, für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, sondern ist das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage, § 13, RZ 27/1).
Wenn daher die Bauwerberin gegenständlich Einreichunterlagen, welche bereits im baubehördlichen Bewilligungsverfahren als mangelhaft beanstandet wurden und zu welchen ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, ohne die aufgetragenen Verbesserungen und sogar mit den ausgeführten offenkundigen zusätzlichen Mängeln (Schwarz/Weiß-Kopien mit kopierten Unterschriften und mit kopierbedingter Ausweisung sämtlicher intendierter Änderungen als Bestand) vorlegt, so ist das als erkennbar bewusst herbeigeführter Mangel zu werten, mit dem offensichtlich eine erhebliche Verlängerung der von der Baubehörde für das gegenständliche Bauvorhaben gewährten Frist zur Mängelbehebung erreicht werden soll.
Die Beschwerde war daher auch deswegen zurückzuweisen, weil die zuletzt vorgelegten Einreichunterlagen qualifizierte Mängel im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung aufgewiesen haben, daher ein Verbesserungsverfahren nicht durchzuführen war und eine wirksame Projektmodifikation, die allenfalls Grundlage eines weiteren Beschwerdeverfahrens hätte sein können, nicht vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil zum dritten der ausgeführten Zurückweisungsgründe ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht. Die Entscheidung hing daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.
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