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VGW-221/008/4911/2019/VOR•LVwG W VGW-221/008/4911/2019/VOR
VGW-221/008/4911/2019/VORTribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2019
Taxiausweis; Entziehung; Vertrauenswürdigkeit; mangelnde; aufschiebende Wirkung; Aberkennung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über Vorstellung des Herrn Mag. A. B. vom 04.04.2019 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.03.2019, Zl. VGW-221/V/008/RP11/4044/2019-1, mit welchem der Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Wien vom 01.03.2019 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird in Bestätigung des Beschlusses des Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.03.2019 , Zl. VGW-221/V/008/RP11/4044/2019-1, der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage § 22 Abs. 3 VwGVG anstelle von § 13 Abs. 2 VwGVG heranzuziehen ist.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 31.1.2019, Zahl ..., wurde dem Antragssteller sein Taxiausweis auf die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides [das ist vom 4.2.2019 bis zum 4.2.2020, Anm.], entzogen. Als Begründung für diese Maßnahme zog die Behörde zahlreiche Verwaltungsübertretungen des Antragsstellers heran. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 1.3.2019, welche unter Punkt II. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beinhaltet. Der Schriftsatz gliedert sich seinem Rubrum in „I. Beschwerde“ und „II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG“. Unter dem Bezugspunkt „Beschwerde“ wird der Bescheid zwar „seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft“, das Beschwerdevorbringen selbst enthält jedoch keinerlei Ausführungen zum bescheidmäßig erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Erst unter dem Bezugspunkt „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG“ werden diesbezügliche inhaltliche Ausführungen getätigt und wird hierzu vorgebracht, dass dem Antragssteller im Rahmen der unmittelbaren Vollstreckung des angefochtenen Bescheids ein unwiederbringlicher Nachteil drohe, der insolvenz- sowie existenzgefährdend wäre. Die mit dem Entzug einhergehenden Einkommenseinbußen seien nicht wiedergutzumachen. Dem Antragssteller würde daher ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, wenn der sofortige Entzug des Taxiausweises vollstreckt werde. Es würden auch keine öffentlichen Interessen gegen den allfällig erst späteren Entzug sprechen, da dieser auch zu einem anderen Zeitpunkt für den Fall der Rechtskraft vollstreckt werden könne.
In der Folge wurde seitens des Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien mit Erkenntnis vom 20.03.2019, Zahl: VGW-221/V/008/RP11/4044/2019, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VwGVG der Antrag, der Beschwerde vom 01.03.2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss erhob der Antragssteller am 05.04.2019 rechtzeitig Vorstellung und führte ergänzend zum Beschwerdevorbringen aus, dass sich der Antragssteller seit der Bescheiderlassung wohlverhalten habe und dass davon ausgegangen werden könne, dass er als Taxifahrer keine weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. andere einschlägige Verwaltungsübertretungen begehen werde.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Verwaltungsakten zu den Zahlen: VStV/…, und Einsicht in den hg. Akt zur Zl. VGW-221/V/008/RP11/4044/2019.
Folgender Sachverhalt steht demnach fest:
Insgesamt hat der Antragssteller seit 2016 vierundzwanzig Verwaltungsübertretungen begangen. Zusammengefasst stellen sich diese wie folgt dar:
Geschäftszahl
Rechtsnorm
Geldstrafe
Ersatzarreststrafe
Beginn Tilgung
VStV/…
§99 Abs .1 KFG
€50,00
0 Tag(e)
20 Stunde(n) Minute(n)
VStV/…
§52 lit. a Z 11a StVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n) Minute(n]
VStV/…
§52 lila 11a StVO
€76.00
1 Tag(e)
11 Stunde(n) Minute(n)
VStV/…
§ 52 lit. b Z. 15 StVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n)
08 09.2018
VStV/…
§ 9 Abs 6 StVO
€50,00
1 Tag(e)
13 Stunde(n
VStV/…
§ 38 Abs . 4 StVO
€80,00
1 Tag(e)
13 Stunde(n)
VStV/…
§ 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs.2 KFG
€72,00
1 Tag(e)
19 06.2018
VStV/…
§38 Abs . 1 lit. a StVO
€ 180,00
2 Tag(e)
2 Stunde(n) 0Minute{n)
VStV/…
§14 Abs 2
lit. d StVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n) Minute(n)
VStV/…
§ 9 Abs 1 StVO
€100,00
1 Tag(e)
22Stunde(n)
VStV/…
§ 9 Abs 1 StVO
€100,00
1 Tag(e)
22 Stunde(n)
VStV/…
§9 Abs 1 StVO
€ 70,00
1 Tag(e)
22 Stunde(n) 0Minute(n)
VStV/…
§ 52 St. a Z 11a StVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n)
VStV/…
§30 Abs. 1 Wiener/Taxi-Mietwagen- und
Gästewagen
Betriebsordnung
€150,00
1 Tag(e)
21 Stunde{n)
VStV/…
§52 lit a Z 11a SfVO
€100,00
1 Tag(e)
22 Stunde(n) Minuten)
19 01.2017
VStV/…
§ 52 lit a Z 11a SfVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n) Minute{n)
VStV/…
§20 Abs 2 StVO
€80,00
1 Tag(e)
13 Stunde(n) Minute(n)
VStV/…
§ 7 Abs. 5 StVO
€100,00
1 Tag(e)
0 Stunde(n)
VStV/…
§20 Abs. 2 StVO
€80,00
1 Tag(e)
13 Stunde(n)
VStV/…
§ 52 lit a Zif. 10a SfVO
€76,00
1 Tag(e)
VStV/…
§ 52 lit. b Z. 15 SfVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n)
VStV/…
§38 Abs 4 StVO
€80,00
1 Tag(e)
13 Stunde(n)
VStV/…
§20 Abs . 2 StVO
€80,00
1 Tag(e)
13 Stunde(n)
VStV/…
§38 Abs . 1
lit. a StVO
€76,00
1 Tag(e)
11 Stunde(n)
Der Antragssteller hat insgesamt neun Geschwindigkeitsübertretungen begangen.
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, Überschreitung von 13 km/h)
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h , Überschreitung von 11 km/h)
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h , Überschreitung von 13 km/h)
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h , Überschreitung von 22 km/h)
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h , Überschreitung von 17 km/h)
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h , Überschreitung von 13 km/h),
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h , Überschreitung von 11 km/h),
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h , Überschreitung von 18 km/h),
VStV/…
(Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h , Überschreitung von 16 km/h)
Darüber hinaus hat der Antragssteller folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zweimalige Missachtung des Gebotszeichens „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (VStV/…, VStV/…), einmalige Fortsetzung der Fahrt nicht im Sinne der angebrachten Bodenmarkierungen nach Einordnung auf dem Fahrstreifen (VStV/…), zweimalige Nichtbeachtung des Grünlichts (VStV/…, VStV/…), einmalige Nichtverwendung eines Sicherheitsgurtes (VStV/…), einmaliges Umkehren auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet (VStV/…), zweimaliges Überfahren der Sperrlinie (VStV/…), dreimalige Missachtung des Gelblichts (VStV/…,VStV/…,VStV/…), einmalige Missachtung des Verbotszeichens „Einbiegen nach links verboten“ (VStV/…), einmalige Fahrt entgegen der angezeigten Fahrtrichtung in einer Einbahn (VStV/…), einmaliges Fahren ohne Anschalten des Abblend- und Rücklicht (VStV/…) sowie einen Verstoß gegen § 30 Abs.1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung- Auffahren auf einen nicht als Taxistandplatz gekennzeichneten Bereich (VStV/…).
Weitere verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen gegen ihn sind nicht aktenkundig und liegt insoweit seit Entziehung des Taxiausweises unter verwaltungsstrafrechtlichen Aspekten Wohlverhalten des Antragstellers vor.
Allfällige Sorgepflichten des Antragstellers sind nicht aktenkundig.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen selbst.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Den Parteien bleibt es unbenommen, einen nach § 13 VwGVG von der Behörde erlassenen Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen oder zuerkannt wurde, binnen der Beschwerdefrist mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anzufechten. Wurde davon kein Gebrauch gemacht, so steht den Parteien ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Antragstellung nach § 22 Abs. 3 VwGVG offen.
Gegenständlich ist im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Diktion von Beschwerde und Vorstellungsschriftsatz davon auszugehen, dass Verfahrensgegenstand ein Antrag nach § 22 Abs. 3 VwGVG sein soll und nicht eine Rechtsmittelentscheidung im Sinne des § 13 Abs. 4 VwGVG über das seitens der Verwaltungsbehörde erfolgte Vorgehen nach § 13 Abs. 2 VwGVG.
Die Behörde vertritt im gegenständlichen Bescheid die Ansicht, dass dem Antragssteller auf Grund fehlender Vertrauenswürdigkeit sein Taxiausweis für die Zeit von zwölf Monaten zu entziehen sei, er also in dieser Zeit kein Taxi lenken dürfe.
Als Begründung für diese Maßnahme zog die Behörde insbesondere die vom Antragssteller verwirklichten, obzitierten Verwaltungsübertretungen heran.
„Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteiles für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre. Die Behörde muss eine Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien oder des öffentlichen Wohls vornehmen.
Die zitierten Verwaltungsübertretungen wurden vom Antragssteller innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes begangen und waren die Tatumstände jeweils durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrtgäste sowie anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Die zitierten Verwaltungsübertretungen lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
Insoweit erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde zu Recht, weil dies sowohl im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen war (durch derart gehäufte, praktisch regelmäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen wie im vorliegenden Fall werden sowohl allfällige Fahrgäste des Taxis als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet) und liegt auch Gefahr im Verzug vor, da nicht auszuschließen war bzw. ist, dass der Antragssteller als Taxilenker auch weiterhin Verwaltungsübertretungen wie jene begehen könnte, die seinen aktenkundigen Vormerkungen zu Grunde liegen.
Insoweit der Antragsteller auf sein Wohlverhalten seit der Entziehung des Taxilenkerausweises bis dato unter dem Aspekt wesentlicher Änderungen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22 Abs. 3 VwGVG darauf abzustellen ist, ob sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung ist jedoch nicht eingetreten, war es dem Antragssteller doch auf Grund des Entziehungsbescheides nicht möglich, ein Taxi zu lenken und weitere Verwaltungsübertretungen zu begehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen wird, soll doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden (vgl. VwGH 29.01.2003, 2000/03/0358).
Hinsichtlich des Einwandes des Antragsstellers, ihm drohe im Rahmen der unmittelbaren Vollstreckung des angefochtenen Bescheids ein unwiederbringlicher Nachteil, der existenzgefährdend wäre, bzw. seien die mit dem Entzug einhergehenden Einkommenseinbußen nicht wiedergutzumachen, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.2016, Zl. Ra 2016/10/0043, zum Konkretisierungsgebot bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen, wonach Wendungen, dass der Antragsteller „derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe“, oder „der Vollzug eine Existenzgefährdung bedeuten“ und „an den Rand der Insolvenz führen“ würde und eine „Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards eintreten“ würde, das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht erfüllen. Der Antrag des Antragsstellers wäre daher bereits schon aus diesen Gründen abzuweisen gewesen, weil er nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Konkretisierungsgebot erfüllte.
Dem Antragsteller ist im Übrigen zu entgegnen, dass es auch bei der Zurücknahme des Ausweises auf Gründe, die seine (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt (vgl. VwGH 14.11.2006, 2006/03/0153), weshalb auch die vom Antragsteller vorgebrachten dahingehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben müssen. Der Antragsteller übersieht, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil mehr ist als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (VwGH 29 9. 2006, AW 2006/12/0007).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die diesbezüglichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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