LVwG W VGW-162/045/14812/2016

VGW-162/045/14812/2016Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2019

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Regest

Kammerumlage; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/045/14812/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.162.045.14812.2016

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der Frau Dr. Mag. A. B. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.5.2016, Aktenzahl: ..., betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2017,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. ) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt I BO mit EUR 1.416,33 fest. Dabei ermittelte die belangte Behörde ausgehend von den seitens der Beschwerdeführerin übermittelten Einkommensunterlagen 2012 und des darin enthaltenen Lohnzettels der C. eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 32.842,61.

2. ) In gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie in dem zur Berechnung herangezogenen Jahr 2012 als Post-Doc (Anm.: Postdoktorand) am C. ... tätig und von ihrer Turnusausbildung bei ihrem Dienstgeber X. (X.) freigestellt gewesen sei. Ihr Gehalt habe sie aus dem FWF bezogen. Im Zeitraum 01.01.2012 bis zum Beginn des Mutterschutzes im Februar 2013 sei sie auf keiner Ausbildungsstelle gemeldet gewesen. Vorab habe sie diesbezüglich Rücksprache mit der Ärztekammer für Wien gehalten, wo ihr bestätigt worden sei, dass es sich um eine nichtärztliche Tätigkeit handle. Sie müsse lediglich monatlich einen Krankenversicherungsbeitrag an die Ärztekammer leisten. Offensichtlich hätten sich im Jahr 2014 die gesetzlichen Grundlagen für die Frage, was als ärztliche Tätigkeit gelte, geändert.

3. ) Zu dieser Beschwerde nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.12.2016 unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Stellung und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2015 durchgehend ärztlich tätig gewesen sei. Maßgeblich für die Berechnung des Fondsbeitrages sei das gesamte im Jahre 2012 in Österreich erzielte Einkommen. In diesem Jahr sei die Beschwerdeführerin als Post-Doc am C. ... tätig gewesen. Laut dem ihrerseits vorgelegten Dienstvertrag vom 28.12.2011 sei sie dort im Rahmen des FWF-Projektes ... tätig gewesen. Die … sei eine …krankheit, die zu manifesten Organschäden führen könne. Die Forschung habe laut Auszug aus dem FWF Project Finder auch klinisch-rheumatologische Untersuchungen sowie die Bestimmung des …status‘ beinhaltet.

Diese Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin beruhe auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und diene zumindest mittelbar dem Menschen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Untersuchungen nicht selbstständig durchgeführt hätte, stelle diese Tätigkeit eine ärztliche im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 dar.

4. ) In Wahrung des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.01.2017 an die Beschwerdeführerin übermittelt und ihr gleichzeitig aufgetragen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung bekannt zu geben, ob sie neben ihrer ärztlichen Ausbildung eine weitere (wissenschaftliche) Ausbildung – etwa im Bereich Chemie - absolviert habe, die allenfalls Grundlage ihrer Anstellung mit Dienstvertrag vom 28.12.2011 als Post Doc im Rahmen des FWF-Projektes ... gewesen sei.

5. ) Die Beschwerdeführerin hat sich weder zum Vorbringen der belangten Behörde geäußert, noch die an sie gerichtete Frage beantwortet.

6. ) In der Rechtssache fand am 28.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher lediglich eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Die Beschwerdeführerin ist der Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt ferngeblieben.

Die Vertreterin der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Angesprochen auf den in der Beschwerde vom 27.05.2016 angesprochenen Bescheid der Wiener Ärztekammer, womit der Bf attestiert worden sei, nicht wohlfahrtsfondspflichtig zu sein, gebe ich an, dass die belangte Behörde tatsächlich am 03.05.2012 einen Bescheid an die Bf des Inhalts erlassen hat, dass ihr aufgrund ihres Antrages vom 13.1.2012 der Fondsbeitrag während ihrer Karenzierung vom 1.1.2012 bis 30.6.2013 gemäß § 10 Abs 2 lit d der Satzung erlassen werde (Beilage ./A). In diesem Bescheid ist allerdings auch ausdrücklich im Spruch vermerkt, dass der Erlass ende, falls die ärztliche Tätigkeit während des erlassenen Zeitraumes wiederaufgenommen wird. Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren Bescheid vom 20.05.2013, mit dem die Bf wegen Elternkarenz bis zum 24.2.2014 karenziert wurde. Darüber kann ich im Moment keine Kopie vorlegen.

Angesprochen auf die Frage, ob das C. ... eine anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne der §§ 6a, 9 und 10 Ärztegesetz ist, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Eine solche Akkreditierung erhält man nur bescheidmäßig zuerkannt und hat das Institut eine solche nicht.

Der bescheidmäßige Erlass der Beitrage zum Wohlfahrtsfonds gründet sich sicher auch auf den damaligen Wissensstand innerhalb der belangten Behörde, wo man nicht so genau wusste, wie das C. genau organisiert ist. Zudem wurde sie von ihrem damaligen Dienstgeber (D. Krankenhaus) karenziert und gehe ich davon aus, dass sie im Zuge ihrer Antragstellung nicht exakt dargelegt hat, worin ihre Post-doc Tätigkeit beim Institut genau besteht. Aufgrund der Tätigkeitsumschreibung im Dienstvertrag und des umschriebenen Projektes der Studie (Beilage 2 der Stellungnahme) besteht nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde überhaupt kein Zweifel daran, dass die Tätigkeit der Bf im Rahmen dieser Studie zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wurde. Es handelt sich demnach um eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 des Ärztegesetzes.

Die Bf hat am 1.11.2009 mit ihrer Turnusausbildung begonnen und zwar in einer Lehrpraxis. Dort war sie bis zum 30.4.2010. Vom 1.5.2010 bis zum 31.8.2010 war sie gar nicht in die Ärzteliste eingetragen. Ab 1.9.2010 war sie dann im D. Krankenhaus als Turnusärztin eingetragen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 ÄrzteG ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a.die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1. Leistungsansprüche,

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

Gemäß § 10 Abs. 2 lit. c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien kann der Verwaltungsausschuß auf Antrag für die Dauer des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes sowie der geburtsbedingten Aussetzung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. gilt als Ereignisfall im Sinne des Absatzes 2 lit. c die Geburt des Kindes bzw. der Beginn der Karenz.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. endet ein Beitragserlaß jedenfalls mit der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit.

Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der hier relevanten Fassung beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht

oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Gemäß Abs. 3a leg. cit. ist bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt wird, Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG ist Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist ein Ausgleich mit dem Ergebnis aus anderen Einkunftsquellen und Einkunftsarten sowie ein Abzug oder anteiliger Abzug von Sonderausgaben oder wegen außergewöhnlicher Belastung nicht zulässig.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,- erreicht oder unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze

bei einem Einkommenswert € 6.000,- 0 v.H.

bei einem Einkommenswert € 6.000,- und 10.000,- 2 v.H.

bei einem Einkommenswert € 10.000,- und 14.000,- 4 v.H.

bei einem Einkommenswert € 14.000,- und 18.000,- 6 v.H.

bei einem Einkommenswert € 18.000,- und 22.000,- 8 v.H.

bei einem Einkommenswert € 22.000,- und 26.000,- 10 v.H.

bei einem Einkommenswert € 26.000,- und 30.000,- 12 v.H.

bei einem Einkommenswert € 30.000,- 14 v.H.

der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.

7. ) Laut Eintragung in der Ärzteliste war die Beschwerdeführerin seit 01.09.2010 als Turnusärzten an D. Krankenhaus in Wien tätig und wurde seitens ihres Dienstgebers (X.) vom 01.01.2012 bis zum 19.05.2013 karenziert.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 13.01.2012 gemäß § 10 Abs. 2 lit. d der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien während der Zeit ihrer Karenz, mithin vom 01.01.2012 bis 30.06.2013, der Fondsbeitrag gemäß Abschnitt I BO erlassen. Laut Punkt II des im Verfahren vor der belangten Behörde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgelegten und am 28.11.2011 zwischen ihr und dem Dienstgeber Dr. E. F., D.-Krankenhaus, abgeschlossenen Dienstvertrages begann das Dienstverhältnis am 01.01.2012 und endet am 30.06.2013. Laut Punkt I des Vertrages wurde die Beschwerdeführerin (Dienstnehmerin) als Post Doc im Rahmen des FWF-Projektes ... angestellt und ihr als Tätigkeitsbereich die wissenschaftliche Betreuung einer klinischen Studie (...) im Rahmen des oa. Projektes am C. ... zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin war im Beitragsjahr 2015 durchgehend ärztlich tätig und als Kammerangehörige daher grundsätzlich beitragspflichtig.

8. ) Strittig ist im Wesentlichen die Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 als Post Doc im Rahmen des FWF-Projektes ... ausgeübte Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG zu werten ist und das dafür bezogene Gehalt - ungeachtet des der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 03.05.2012 gewährten Erlasses des Fondsbeitrages - der Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 hinzuzurechnen ist.

9. ) Die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen.

Die ärztliche Tätigkeit ist im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6).

Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038). Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. Beschluss vom 30.03.2016, 4 Ob 252/15k) liegt „eine vorbehaltene Tätigkeit überhaupt nur dann nicht vor, wenn dafür keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich ist“ [eindeutig pseudowissenschaftliche Methoden wie das „Auspendeln“ (4 Ob 14/00p) oder „Körperenergiemessungen mittels Einhandrute“ durch eine „Natur- und Geistheilerin“ (4 Ob 166/03w)].

Laut Punkt I ihres Dienstvertrages wurde die Beschwerdeführerin als Post Doc im Rahmen des FWF-Projektes ... angestellt und ihr als Tätigkeitsbereich die wissenschaftliche Betreuung einer klinischen Studie (...) im Rahmen des oa. Projektes am C. ... zugewiesen. Die ... ist eine ...krankheit, die zu manifesten Organschäden führen kann. Die Forschung beinhaltete laut Auszug aus dem FWF Project Finder auch klinisch-rheumatologische Untersuchungen von Patienten, sowie die Bestimmung deren ...status.

Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest mittelbar im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen tätig war und dabei medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse angewendet hat. Wenn die belangte Behörde daher diese Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin als ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG wertet, so kann ihr darin nicht wirksam entgegengetreten werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Turnusärztin die ihr übertragene wissenschaftliche Betreuung des FWF-Projektes ... als Post Doc mangels Zulassung des C. als anerkannte Ausbildungsstätte gemäß den §§ 6a, 9 und 10 ÄrzteG grundsätzlich nicht übernehmen hätte dürfen. Gleichfalls unerheblich ist, dass ihr der Fondsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 lit. d der Satzung für die Zeit ihrer Karenzierung vom 01.01.2012 bis 30.06.2013 erlassen wurde, da der mit Bescheid ausgesprochene Erlass der Beitragspflicht mit der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im D. Krankenhaus ex lege außer Kraft und die Beitragspflicht wiedereingetreten ist. Einer bescheidmäßigen Aufhebung des mit Bescheid des Verwaltungsausschusses ausgesprochenen Erlasses von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bedurfte es nicht.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde nicht die Richtigkeit der Errechnung des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bekämpft. Ungeachtet dessen hat eine nähere Überprüfung desselben dessen Richtigkeit bestätigt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 BVG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 BVG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 BVG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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