LVwG W VGW-211/060/16857/2018/VOR

VGW-211/060/16857/2018/VORTribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2019

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Baupolizeilicher Auftrag; Bauwerk

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-211/060/16857/2018/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.211.060.16857.2018.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Vorstellung der A. Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 29.11.2018, GZ: VGW-211/V/060/RP26/15234/2015-17, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.6.2019,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde (welche ausschließlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides umfasst) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Gang des Verfahrens

1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, hat am 2.11.2015 zur Zl. ..., einen Bescheid mit folgendem Spruchpunt 1) erlassen:

"Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

  1. Der ohne baubehördliche Bewilligung errichtete ca. 5,50 m x 2,30 m große Verkaufsstand in der 'B.' ist zu beseitigen.

[…]

Die Maßnahmen nach Punkt 1) […] [sind] binnen 6 Monaten nach Rechtskraft […] durchzuführen."

Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Zuge einer am 29.10.2015 durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung festgestellt wurde. Darüber hinaus seien für das gegenständliche Gebiet die Bebauungsvorschriften des Plandokuments PD ... anzuwenden. Unter Punkt 3.1.2. des PD ... sei festgehalten, dass die als Grünland/Schutzgebiet-Parkschutzgebiet gekennzeichneten Bereiche von ober- und unterirdischen Baulichkeiten freizuhalten seien.

2. Gegen den angeführten Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde ein und brachte in Bezug auf Spruchpunkt 1) Folgendes vor:

"[…]

Entgegen der Ansicht der MA 37 ist der hier in Rede stehende 'Verkaufsstand' nicht als Bauwerk sondern als baubewilligungsfreies Vorhaben iSd § 62a Abs. 1 Z 1 WrBO zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der 'Verkaufsstand' ortsbeweglich ausgestaltet ist: Auf seinem Dach sind Haken befestigt, die es ermöglichen, den Verkaufsstand anzuheben und an einen anderen Ort zu stellen. Der 'Verkaufsstand' steht weder auf einem Fundament noch ist er durch Versorgungsleitungen untrennbar mit der Liegenschaft verbunden noch ist er so schwer, dass er nicht bewegt werden könnte. Er gleicht insofern einem Wohnwagen. Damit kommt ihm nicht der Verwendungszweck eines Bauwerks gleich. Ein Beseitigungsauftrag ist daher rechtswidrig."

3. Mit Erkenntnis vom 29.11.2018 hat das Verwaltungsgericht Wien durch den zuständigen Landesrechtspfleger die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der – hier nicht gegenständlichen – Spruchpunkte 2) und 3) wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 erhob die A. Ges.m.b.H. über ihren Rechtsvertreter gegen das Erkenntnis des Landesrechtspflegers Vorstellung. In dieser führt sie aus, dass sie nur die Abänderung des Spruchpunktes 1) (betreffend den Verkaufsstand in der B.) anficht und dementsprechend eine Abänderung des Erkenntnisses begehrt und dass der Beschwerde vollinhaltlich Folge gegeben wird.

Begründet wird die Vorstellung wie folgt:

"Die Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag der belangten Behörde hinsichtlich unseres Verkaufsstands in der B. wurde vom Verwaltungsgericht Wien abgewiesen. Dies deshalb, weil es eine Baulichkeit sei, für die eine Baubewilligung erforderlich wäre. Weiters wurde die Abweisung damit begründet, dass der Verkaufsstand den Bebauungsvorschriften widerspreche. Das ist unrichtig:

a. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist der hier in Rede stehende Verkaufsstand nicht als Bauwerk (oder 'Baulichkeit') sondern als baubewilligungsfreies Vorhaben iSd § 62a Abs 1 Z 1 'Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (LGBl 11/1930 idF LGBl 37/2018; 'WrBO') zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der Verkaufsstand ortsbeweglich ausgestaltet ist: Auf seinem Dach sind Haken befestigt, die es ermöglichen, den Verkaufsstand anzuheben und an einen anderen Ort zu stellen. Der Verkaufsstand steht weder auf einem Fundament noch ist er durch Versorgungsleitungen untrennbar mit der Liegenschaft verbunden, noch ist er so schwer, dass er nicht bewegt werden könnte. Er gleicht insofern einem Wohnwagen. Damit kommt ihm nicht der Verwendungszweck eines Bauwerks zu.

Da es sich also nicht um ein Bauwerk (und auch nicht um eine 'Baulichkeit' iSd Bebauungsvorschriften handelt), ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit Rechtswidrigkeit belastet.

b. Zu unserem Vorbringen, nämlich, dass der Verkaufsstand ortsbeweglich sei, führt das Verwaltungsgericht Wien lediglich aus, dass dieses Vorbringen keine Aussicht auf Erfolgt habe, weil gemäß § 80 Abs. 1 BO als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene anzusehen ist'. Diese Bestimmung ist dem achten Teil der WrBO ('Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze') zuzuordnen und daher für die hier gegenständliche Rechtsfrage schlicht nicht anwendbar. § 80 WrBO bietet nur eine Begriffsbestimmung für die höchstzulässige Ausnutzung von Bauplätzen ('bebaute Fläche'; vgl Geuder [Hrsg], Bauordnung für Wien, Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen [2013] Anm I zu § 80 WrBO).

c. Die eigentlich zu lösenden Rechtsfragen – nämlich, ob unser Verkaufsstand baubewilligungsfrei ist und ob die 'Baulichkeit' iSd Bebauungsvorschriften auch bewilligungsfreie Vorhaben umfasst – sind vom Verwaltungsgericht Wien schlicht nicht behandelt worden.

Es wurde pauschal und unter Verweis auf verwaltungsgerichthöfische Judikatur ausgeführt, dass es genügt, wenn ein Bau 'bereits durch den Druck seines (Eigen)Gewichts mit dem Boden … kraftschlüssig verbunden ist'.

Das Verwaltungsgericht Wien hat es verabsäumt, das Gewicht unseres Verkaufsstands (und allenfalls daraus folgend: die 'Ortsunbeweglichkeit') festzustellen. Der Verweis auf verwaltungsgerichtshöfische Judikatur ohne Subsumtion des (im Übrigen: mangelhaft festgestellten) Sachverhalts genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht und belastet das Erkenntnis ebenfalls mit Rechtwidrigkeit."

5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24.6.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher von den Parteien Folgendes zu Protokoll gegeben:

5.1. Beschwerdeführervertreter

„Dem Verfahren liegt eine Rechtsfrage zugrunde, die im Erkenntnis nicht korrekt behandelt wurde. Auf das Vorbringen dazu wurde auch nicht eingegangen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Verkaufsstand, mobil ist und über keine Versorgungsleitungen verfügt, sowie, dass man ihn bewegen kann.

Der Verkaufsstand ist somit nicht subsumierbar unter die Begriffe Bauwerk/Baulichkeit. Im angefochtenen Erkenntnis des Landesrechtspflegers wird zur Begründung § 80 Abs. 1 BO herangezogen, der aber sich auf bebaute Flächen bezieht (bauliche Ausnützbarkeit der Baufläche) und daher nicht einschlägig ist.

Ein Sachverständigengutachten über die Beweglichkeit des Verkaufsstandes wurde bereits im Verfahren vor dem Landesrechtspflegers angeregt. Dieser Anregung wurde allerdings nicht nachgekommen. Die Anregung bleibt nach wie vor aufrecht."

5.2. Geschäftsführer der A. GmbH (C. A.)

„Die A. GesmbH ist Pächterin von Geschäftsräumlichkeiten von D. und hat von der Verpächterin einen Verkaufsstand zugesagt bekommen, wobei bereits von der Vorpächterin ein Verkaufsstand betrieben worden ist. Hinzuweise ist darauf, dass es sich um einen umgebauten Container handelt und die Frage zu stellen ist, ob tatsächlich ein Container ein baubewilligungspflichtiges Objekt ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich um den einzigen Getränkeverkaufsstand auf dem Arial in der Nähe des Haupteinganges (handelt, erg.).

Die Mobilität des Verkaufsstandes ergibt sich daraus, dass am Dach vier Hacken angebracht sind, sodass der Verkaufsstand jederzeit mit einem Kran auf einen LKW geladen werden kann. Ich schätze, dass der Verkaufsstand ca. 1.500 kg wiegt.

Wie bereits gegenüber dem Landesrechtspfleger vorgebracht, ist zwischen den Begriffen Bauwerk und Baulichkeit einerseits und baubewilligungsfreien Bauvorhaben andererseits zu unterscheiden. Im gegenständlichen Fall ist es so, dass man bedenken muss, wenn man jeden Container als Bauwerk betrachtet, haben die baubewilligungsfreien Vorhaben keinen Anwendungsbereich mehr. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Ausnahmen normiert, die keinen Anwendungsbereich haben."

5.3. Belangte Behörde

"Der gegenständliche Verkaufsstand ist gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO als Gebäude anzusehen und damit bewilligungspflichtig. Der gegenständliche Verkaufsstand ist ein raumbildendes Bauwerk, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet. Für die Beurteilung als Bauwerk im Sinne des § 60 Abs. 2 BO ist es ohne Belang, auf welche Dauer es errichtet wurde und ob es im Grunde verankert ist oder nur durch sein Gewicht verbunden ist. Selbst wenn es bewilligungsfrei wäre gemäß § 62a Abs. 1 BO, so müsste es den Bebauungsvorschriften entsprechen. Im gegebenen Fall gemäß Plandokument ... unter Punkt 3.1.2. eine ober- und unterirdische Bebauung unzulässig. Auch deswegen ist das gegenständliche Bauwerk unzulässig und zu entfernen.

Bis zum heutigen Tag wurde von der Beschwerdefüherin keine Baubewilligung bezüglich des gegenständlichen Objektes beantragt."

B. Sachverhalt

Die A. GesmbH betreibt als Pächterin von Geschäftsräumlichkeiten von der D. GesmbH in der B. im Bereich des "E." einen aus Holz und Stahl konstruierten Verkaufsstand, welcher nicht auf einem Fundament steht und auch nicht an Versorgungsleitungen angeschlossen ist. Er verfügt über eine Tür und ist so ausgestaltet, dass die Verkaufstätigkeit durch Aufenthalt des Verkäufers im Inneren vorgesehen ist. Er wiegt ca. 1,5 Tonnen und umfasst ein Volumen von ca. 29,1m3 (5,50m x 2,30m x 2,30m).

Beim Verkaufsstand handelt es sich um einen umgebauten Container, welcher mittels vier auf dem Dach befindlichen Hacken mit einem Kran auf einen LKW geladen werden kann.

Für den Verkaufsstand besteht keine Baubewilligung.

Für den Standort des Verkaufsstands kommen die Bebauungsvorschriften des Plandokumentes PD ... zur Anwendung. Dabei gilt, dass die als Grünland/Schutzgebiet ausgewiesenen Flächen mit Ausnahme der gesondert gekennzeichneten Bereiche von ober- und unterirdischen Baulichkeiten freizuhalten sind.

-Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in den Flächenwidmungsplan- und Bebauungsplan der Stadt Wien, in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Unterlagen und Urkunden, sowie auf dem Vorbringen der Parteien; insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 24.6.2019.

Die Feststellungen bezüglich des Betreibens und den Eigenschaften des Verkaufsstandes ergeben sich zum einen aus dem im Behördenakt einliegenden Lichtbildern (BAS 13f) und zum anderen aus dem Protokoll der belangten Behörde vom 29.10.2015 (BAS 26). Bezogen auf die Konstruktion des Verkaufsstandes gründen sich die Feststellungen insbesondere auf dem Vorbringen der A. GesmbH in der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2019 in welcher von der A. GesmbH ausgeführt wurde, dass der Verkaufsstand ca. 1,5 Tonnen wiegt und sich am Dach vier Haken befinden.

Dass keine Baubewilligung für den Verkaufsstand besteht ergibt sich unstrittig aus dem Akt und wurde von keiner Partei in irgendeiner Form bestritten. Vielmehr ist die Notwendigkeit der Baubewilligung der Streitpunkt der gegenständlichen Vorstellung.

Bezüglich des Plandokuments ... ist auf die Aktenlage zu verweisen (dazu BAS 8-12).

C. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO), LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018, ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. […] Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; […] Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO ist vor Beginn der Errichtung von (sonstigen) Bauwerken über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind öffentliche Rücksichten zu berühren, eine Baubewilligung bei der Behörde zu erwirken.

Gemäß § 60 Abs. 2 BO ist es für die Beurteilung als Bauwerk ohne Belang, auf welche Dauer es errichtet wird und ob es im Grunde verankert oder mit dem Grund nur durch sein Gewicht verbunden ist. Nicht als Bauwerk sind jedoch Wohnwägen und ähnliche rollende Einrichtungen anzusehen, wenn sie innerhalb gewidmeter Zeltplätze aufgestellt werden oder wenn sie ortsbeweglich ausgestaltet sind und nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt werden, die dem Verwendungszweck eines ortsfesten Bauwerkes gleichkommt.

Gemäß § 62a Abs. 1 BO ist eine Baubewilligung/-anzeige (insbesondere) nicht notwendig bei:

Z 1: die nicht unter §§ 60, 61 und 62 fallenden Bauvorhaben;

Z 7 Verkaufsstände wie Würstelstände, Maronibrater und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 12m², einer Gebäudehöhe von höchstens 2,80m und in einer Entfernung von Hauptfenstern von mindestens 2,50 m, sofern sie auf dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund oder in Sondergebieten errichtet werden;

Z 9 die Aufstellung von Wohnwagen und ähnlichen rollenden Einrichtungen innerhalb gewidmeter Zeltplätze;

Gemäß § 87 Abs. 1 BO sind Bauwerke Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß Punkt 3.1.2. sind die als Grünland/Schutzgebiet-Parkschutzgebiet ausgewiesenen Flächen mit Ausnahme der gesondert gekennzeichneten Bereiche von ober- und unterirdischen Baulichkeiten freizuhalten.

-Zum Verfahrensgegenstand nach Einbringung der Vorstellung

Gemäß § 54 VwGVG können Parteien Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers erheben. Durch die Erhebung der Vorstellung tritt das Erkenntnis der Rechtspfleger nicht (ex lege) außer Kraft, sondern bleibt in der Rechtsordnung bestehen und kann vom zuständigen Richter abgeändert oder aufgehoben werden (siehe dazu die Streichung des Abs. 5 VwGVG idF AB 2112 BlgNR 24. GP im Plenum des Nationalrates; Koprivnikar, Rechtsfragen der Vorstellung gemäß § 54 VwGVG, ÖJZ 2015/4, S. 20f sowie Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, S. 275f). Der erkennende Richter hat jedoch über die Beschwerde zu entscheiden, welche durch die Vorstellung wieder anhängig ist und nicht über die Vorstellung selbst wobei diese aufgrund der Neuerungserlaubnis in die Entscheidung miteinzubeziehen sind (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfarhensrecht10, Rz 949f).

Die A. GesmbH hat ausschließlich Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) erhoben. Daher bildet allein dieser den Verfahrensgegenstand des Verfahrens.

Der Vollständigkeit halber weist das Verwaltungsgericht Wien darauf hin, das somit der Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 29.11.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

-Zur Eigenschaft des Verkaufsstandes als Baulichkeit und dessen Bewilligungspflicht

Ob ein Bauwerk im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO vorliegt, hängt von folgenden (kumulativen) Determinanten ab (VwGH 23.7.2013, 2010/05/0089): Es bedarf für die Herstellung bautechnischer Kenntnisse, einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden und der Eignung, öffentliche Rücksichten zu berühren. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist für dieses Bauvorhaben eine Baubewilligung bei der Behörde zu bewirken.

Die Beschwerdeführerin moniert, dass es sich beim Verkaufsstand um kein Bauwerk bzw. eine Baulichkeit handelt. Es wird insofern vorgebracht, dass dieser "mobil" sei, weil er durch die am Dach befindlichen Haken auf einen LKW geladen werden kann. Darüber hinaus sind keine Versorgungsleitungen und Fundament vorhanden. Insofern gleiche der Verkaufsstand einem Wohnwagen. Das (wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde) mit 1,5 Tonnen geschätzte Gewicht ist nicht so hoch, dass der Verkaufsstand nicht bewegt werden könnte.

Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass es sich beim Verkaufsstand um ein Bauwerk im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO handelt. Dass keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich wären, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet. Laut geltender Rechtsprechung des VwGH sind für die Herstellung von baulichen Anlagen, welche von Menschen betreten werden können stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (VwGH 23.7.2013, 2010/05/0089). Dies liegt vor, weil der Verkaufsstand über eine Tür verfügt und sich der Verkäufer (zumindest) beim Verkaufen im Inneren befindet.

Dem Gewicht - in Bezug auf eine kraftschlüssige Verbindung - kommt zwar eine (gewisse) Bedeutung zu, weil Kraftschlüssigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Bau durch sein (Eigen-)Gewicht mit dem Boden verbunden ist (VwGH 23.9.2002, 2002/05/1006). Dies ist bei einem Verkaufsstand, welcher ca. 1,5 Tonnen wiegt zweifelsfrei erfüllt (vgl. zur Kraftschlüssigkeit einer ähnlich großen Holzhütte VwGH 26.4.1990, 89/06/0159; oder auch VwGH 30.5.1995, 95/05/0042). Die Vorbringen, dass er bewegt und auch auf einen LKW geladen werden kann, sowie dass keine Versorgungsleitungen und Fundament vorhanden sind, ändert daran nichts.

Durch das Betreiben eines Verkaufsstandes können zweifelsfrei öffentliche Rücksichten berührt werden, konkret das aufgrund des Plandokumentes ... unter Punkt 3.1.2. normierte Interesse an der Freihaltung von Bebauungen. Hierbei ist es unerheblich, ob öffentliche Rücksichten tatsächlich berührt werden (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0020).

Weil der Verkaufsstand unter § 60 Abs. 1 lit. b BO zu subsumieren ist, liegt keine Bauführung im Sinne des § 62a Abs. 1 Z 1 BO vor.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch keine andere in Betracht kommende Ziffer des § 62a Abs. 1 BO anwendbar ist. Weder ist die Z 7 erfüllt, weil der Verkaufsstand bereits die Größe von 12m² überschreitet (die restlichen Voraussetzungen können daher dahingestellt bleiben) noch kommt Z 9 in Betracht, da es sich nicht um einen Wohnwagen handelt; auch wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt einem solchen zu ähneln. Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien (was nicht der Fall ist) der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen sollte, so liegt weder eine "ähnlich rollende Einrichtung" vor, noch befindet sich der Verkaufsstand auf einem Zeltplatz.

Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin, dass bei der Auslegung eines Containers als Bauwerk kein Anwendungsbereich mehr für bewilligungsfreie Vorhaben bleibe, ist auszuführen, dass diese Norm nicht ausschließlich Container umfasst und die Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht zutreffend ist. Es gibt unzählige Bauvorhaben, welche unter § 62a Abs. 1 Z 1 BO subsumiert werden.

Es liegt somit ein Bauwerk gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO vor. Weil für dieses keine Baubewilligung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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