LVwG W VGW-001/059/4826/2019

VGW-001/059/4826/2019Tribunal Administrativo Regional25 de jun. de 2019

Abrir fonte

Regest

Halterin; Hundeführschein; Sachkundenachweis

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/059/4826/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.059.4826.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 11.12.2018, Zahl MA58/..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 220,-- Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11.12.2018 schuldig:

„1.Datum/Uhrzeit:16.09.2018 – 16.10.2018

Ort:Wien, C.-gasse

Sie haben die Vorschriften des Gesetzes über die Haltung von Tieren insoferne nicht eingehalten, als Sie den hundeführscheinpflichtigen Hund „D.“ (American Staffordshire Terrier, geb.: …2017, Chipnummer: ... ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne des § 5a Abs. 1 (positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8) gehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung nach

1. § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z. 13 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 1.100,001 Tag 4 Stunden§ 13 Abs. 2 Z 13 des Gesetzes über die Haltung von Tieren, LGBl. Für Wien Nr. 39/1987 in der geltenden Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.210,00.“

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wie folgt wurde:

„Mit 15.06.2018 entschloss sich der Beschwerdeführer einem im Tierheim untergebrachten Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, Geschlecht männlich, Farbe weiß mit braun, Fell: Kurzhaar, Name: D., geschätztes Geburtsjahr: 2017, mit der Chipnummer ... zu sich zu nehmen.

Aus diesem Grund wurde eine Eigentumsübertragung vertraglich mit 15.06.2018 zwischen E. gemeinnützige GmbH und dem Beschwerdeführer abgeschlossen.

Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Übernehme den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne des § 5a Abs 1 W-THG durchzuführen.

Der Beschwerdeführer war gewillt dieser Auflage nachzukommen, widrigenfalls er sich nicht für eine derartige Rasse entschieden hätte.

Bedauerlicher Weise kam es in weiterer Folge dann dazu, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt eine Fußverletzung zuzog, sodass er in diesem Zeitraum zum dritten Mal einen Muskelriss in der Wade erlitt. Dies führte zu schmerzhaften Bewegungen. Es war in dieser Zeit dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Hundeführerschein zu absolvieren. Ungeachtet dessen war er bestrebt, dennoch zwischenzeitig Hundetrainingsstunden zu nehmen. Dies war deshalb der Fall, um ein gutes Zusammenleben zwischen Tier und Mensch sicher zu stellen.

Da der Hundeführerschein letztendlich nicht innerhalb der vereinbarten Zeit absolviert werden konnte, wurde am 16.10.2018 von der Magistratsabteilung 60 eine Anzeige erstattet. Im Zuge der aufgeforderten Rechtfertigung teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, welche Umstände dazu geführt haben, dass der Führerschein bis zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde und verwies in diesem Zusammenhang auf die schmerzhafte Beinverletzung. Dennoch erließ die Behörde gegenständliches Straferkenntnis. Nachdem die Verletzung wieder ausgeheilt war, wurde letztendlich am 21.12.2018 der Hundeführerschein der Stadt Wien betreffend den gegenständlichen Hund „D." abgeschlossen.“

Am 23.5.2019 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung ladungsgemäß erschienen ist. In der Verhandlung wurde zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens ein Ambulanzbefund des F. Krankenhauses, Orthopädie, vom 9.8.2018 vorgelegt. In diesem Befund wird dem Beschwerdeführer attestiert, er habe am 9.8.2018, 16.45 Uhr „beim Spazierengehen einen Stich in die linke Wade bekommen“, als Befund wird vermerkt:

„Status:

Die Wade weich, kein Hinweis auf Thrombose, Schmerzen im Bereich des muskulotendinöses Überganges, OSG frei, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung.

Röntgen: li. USCH: Kein Hinweis auf eine frische knöcherne Läsion.

ad Sono – Am Muskel- Sehnen Übergang des M. gastrocnemius medialis findet sich medilaseitig eine 4 cm lange, 7 mm tiefe echoarmel/echoleere Formation, einer Flüssigkeitsansammlung/einem Hämatom entsprechend. Passend zu den Beschwerden dürfte die Ursache einem kleinen Muskelfaserriss des M. gastrocnemius medialis zugrunde liegen. Der restliche Gastrocnemius regulär dargestellt.

Im Übrigen sonopraphisch reguläres Erscheinungsbild der Wadenmuskulatur im angegebenen Bereich des Schmerzmaximums.

Therapie und Verlauf:

Schonung, lokale Kühlung.

Elastische Bandage.

Körperliche Schonung bis Beschwerdefreiheit.“

Seitens der Rechtsvertreterin wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten Verletzungsbefundes jedenfalls Umstände vorgelegen hätten, die zumindest zu einer Unterschreitung der Mindeststrafe bzw. dem Ausspruch einer Ermahnung führen müssten. Der Beschwerdeführer selbst sagte in der Verhandlung aus, nachdem er den Hund geholt habe, habe er 100 Hundeschulen angerufen und sich um einen Termin bemüht, er habe keinen erhalten, dies aufgrund der Sommermonate. Daraufhin habe er einen privaten Hundetrainer genommen. Er habe den Magistrat über seine Fußverletzung informiert und darauf hingewiesen, man möge darauf Rücksicht nehmen. Das habe die dort nicht interessiert.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte nach Schluss der Beweisaufnahme in ihren Schlussausführungen ergänzend zu den Beschwerdeausführungen vor, dass mit der Übergabe des Hundes an den Beschwerdeführer eine prinzipielle Qualifizierung desselben als Hundehalter festgestellt worden sei, widrigenfalls es dem Tierheim nicht möglich gewesen wäre den Hund an ihn zu übergeben. Die Wadenverletzung stelle ein unabwendbares Ereignis dar, welches jedenfalls dazu geeignet gewesen sei, die „notwendig gewordene Frist bis zur Erlangung des Hundeführschein bis 21.12.2018 zu rechtfertigen“.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 16.9.2018 bis 16.10.2018 einen American Staffordshire Terrier, geb. ...2017, mit der Chipnummer ... in Wien, C.-gasse gehalten, ohne die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert zu haben. Die Haltung bestand seit 15.6.2018. Die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung erfolgte am 21.12.2018. Der Beschwerdeführer suchte am 9.8.2018 die orthopädisch-traumatologische Ambulanz des F.-Krankenhauses auf, weil er an diesem Tag beim Spazierengehen einen Stich in der Wade verspürt hatte. Laut Röntgenbefundung ergab sich kein Hinweis auf eine frische knöcherne Läsion, diagnostiziert wurde u.a., einem Hämatom entsprechend Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe, passend zu den Beschwerden dürfe deren Ursache in einem kleinen Muskelfaserriss zu finden sein, als Therapie wurde Schonung (körperliche Schonung bis Beschwerdefreiheit) und lokale Kühlung sowie eine elastische Bandage verordnet. Der Beschwerdeführer ist ohne Sorgepflichten, vermögenslos, und bezieht derzeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 25,53 täglich.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde den maßgeblichen Sachverhalt bestritten und selbst eingestanden, im Tatzeitraum den Hundeführschein nicht positiv absolviert gehabt zu haben; auch die Hundehaltung an sich wurde nicht in Abrede gestellt. Die positive Absolvierung des Hundeführscheins am 21. Dezember 2018 folgert aus dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zum Verletzungsbild ergeben sich aus dem vorgelegten ärztlichen Befund. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen folgern aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Maßgebliches Recht:

Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 1. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010:

Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).

Nach dem Wiener Tierhaltegesetz:

Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 5a. (1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.

(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.

(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.

Strafbestimmungen

§ 13. …

(2) Wer

13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,

14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 und 16 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde die Haltung eines mehr als sechs Monate alten hundeführscheinpflichtigen Hundes nach Ablauf von mehr als drei Monaten ab Aufnahme der Hundehaltung ohne entsprechenden Sachkundenachweis vorgeworfen. Eine solche Übertretung liegt für den Tatzeitraum zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführer hat die Haltung des Hundes am 15.6.2018 aufgenommen, die Hundeführscheinprüfung jedoch erst am 21. Dezember 2018 positiv absolviert. Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen (§ 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz). Da der gegenständliche Hund am ...2017 geboren wurde und die Haltung am 15.6.2018 aufgenommen wurde, war der Beschwerdeführer jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum bereits verpflichtet, einen Sachkundenachweis zu erbringen. § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz wurde damit in objektiver Sicht übertreten.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm verletzungsbedingt nicht möglich gewesen, die Prüfung abzulegen, ist entgegen zu halten, dass gemäß § 13 Abs. 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz) hält. Die Verwaltungsübertretung besteht sohin darin, dass der Hund – ohne Sachkundenachweis - gehalten wird. Strafbar ist sohin nicht das Nicht-Antreten zur Prüfung, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Hund ab einem bestimmten Zeitpunkt, ab dem er ihn ohne „Hundeführerschein“ nicht mehr halten durfte, weiter gehalten hat. Wenn es einem Hundehalter nicht möglich ist die Hundeführerscheinprüfung zeitgerecht abzulegen, darf der Hund nicht weiter gehalten werden, widrigenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen wird.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Soweit vorgebracht wurde, dass die Hundeführscheinprüfung im angelasteten Tatzeitraum verletzungsbedingt nicht absolviert werden habe können, ist zunächst auf die Widersprüchlichkeit des Beschwerdevorbringens zu verweisen, lässt sich diese Behauptung doch mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Prüfung nicht wie vom Gesetz gefordert abgelegt, weil er keinen Prüfungstermin erhalten habe, sowie dem Vorbringen, er habe Trainingsstunden genommen, schwerlich in Einklang bringen. Dass verletzungsbedingt die Absolvierung der Prüfung nicht möglich gewesen sei, wird im Übrigen – ohne dass es darauf, wie oben ausgeführt, rechtens ankäme - durch den vorgelegten ärztlichen Befund schließlich in keiner Weise belegt; die sonst im Verfahren behaupteten Verletzungen wurden überhaupt nicht näher bescheinigt. Es erscheint dieses Vorbringen daher vollkommen unglaubwürdig. Dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nicht möglich gewesen wäre, den Hund abzugeben, wurde nicht behauptet und ist nach der dargestellten Verletzung nicht ersichtlich. Soweit eingewendet wurde, der Beschwerdeführer habe sich bei zahlreichen „Hundeschulen“ um einen Prüfungstermin bemüht, aber keinen erhalten, so bezieht sich dieses Vorbringen überdies erkennbar nicht auf den Tatzeitraum und erscheint im Übrigen, da nicht weiter valide belegt, gleichfalls als völlig unglaubwürdig. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers lassen sich somit nicht anders als als Schutzbehauptungen verstehen, mit denen dieser lediglich eine Bestrafung abwenden will. Das angefochtene Straferkenntnis ist damit dem Grunde nach rechtmäßig ergangen und zu bestätigen.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Im Beschwerdefall ist gemäß § 13 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts ein Strafrahmen bis € 20.000,— (bei einer Mindeststrafe von € 1000,--) heranzuziehen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an einer gesetzeskonformen Tierhaltung, insbesondere dem Schutz der Bevölkerung von aus der Haltung von Listenhunden ohne entsprechenden Sachkundenachweis ausgehenden Gefahren. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden; es ist zumindest von durchschnittlichem Verschulden auszugehen und konnte dieses nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung oder eine Ermahnung nicht gegeben, da einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und andererseits das Verschulden nicht als gering angesehen werden konnten.

Erschwerend ist nichts zu werten, mildernd die Unbescholtenheit; Spezialpräventiv ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert wurde und eine weitere Tatbegehung jedenfalls mit diesem Hund nicht mehr in Betracht kommt. In Hinblick auf diese Überlegungen, erweist sich die von der belangten Behörde knapp über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe – auch angesichts ungünstiger Einkommensverhältnisse – aber als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer (im Hinblick auf eine allfällige spätere Haltung eines Listenhundes, zumal bei nicht gegebener Schuldeinsicht) aber auch andere Halter von Listenhunden in von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Beschwerde ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.