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VGW-211/026/RP23/5469/2019•LVwG W VGW-211/026/RP23/5469/2019
VGW-211/026/RP23/5469/2019Tribunal Administrativo Regional11 de jun. de 2019
Kleingarten; Baupolizeilicher Auftrag; Konsenswidrigkeit; Bewilligungspflicht; Zubau
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 08.03.2019, Zl. MA37/... betreffend Bauordnung für Wien - Vorschriftswidrige Zubauten,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Erhebung am 28.11.2018 wurde von einem Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 37 in Anwesenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin festgestellt, dass auf der Liegenschaft ... Bezirk, KLG C. Block ... Parz. ...5, Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gemeinde D., ein Zubau mit einem Ausmaß von ca. 2,45 m x ca. 5,90 m und einer Höhe von ca. 2,50 m an der Südfassade des bestehenden Kleingartenhauses und ein weiterer Zubau an der Nordfassade mit einem Ausmaß von ca. 1,20 m x ca. 1,80 m und einer Höhe von ca. 2,35 m errichtet wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mündlich aufgetragen die Baulichkeiten bis 01.02.2019 zu entfernen, ansonsten wurde ein Bauauftrag in Aussicht gestellt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.03.2019 wurde der Eigentümerin der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides der Auftrag erteilt:
„1 1. Der mit einem Ausmaß von ca. ca. 2,45 m x ca. 5,90 m (ca. 14,46 m²) und mit einer Höhe von ca. 2,50 m an der Südfassade des bestehenden Kleingartenhauses errichtete Zubau ist entfernen zu lassen.
2. Der mit einem Ausmaß von ca. 1,20 m x ca. 1,80 m (ca. 2,16 m²) und mit einer Höhe von ca. 2,35 m an der Nordfassade des bestehenden Kleingartenhauses errichtete Zubau ist entfernen zu lassen.“
In ihrem dagegen eingebrachten Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin als Beschwerdegründe an:
„Zu allererst muss fest gehalten werden dass das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt wurde, einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung wurde bereits gestellt.
Als nächsten ist klar zustellen das entgegen der im Bescheid angeführten Passage:
„Da die angeführten Mängel der Eigentümerin der Baulichkeit zu Folge obiger Meldung bereits bekannt waren, konnte gemäß § 56 AVG auf ein ergänzendes Ermittlungsverfahren verzichtet werden.“
Nicht korrekt ist, da ich von der Behörde zuvor noch nie ein Schriftstück bezüglich derartiger Mängel erhalten habe.
Darüber hinaus finde ich im Beschied keine Angabe welche Bauvorschrift genau Verletzt wurde, lediglich §129 Abs. 10 BO:
Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben.
Daher ist es essenziell zu wissen welche Bauvorschrift verletzt wurde auf welcher sich dieser Bescheid stützt.
Daher fordere ich das die Behörde ein solches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführt!
Ad Punkt 1. im Bescheid:
Da als die nicht angekündigte Beschichtung stattfand vom der Bau Firma ein Wintergarten errichtet wurde, welcher nicht meinem Wunsch entsprach sondern es sollte lediglich eine Überdachte Terrasse errichtet werden und kein geschlossener Raum hergestellt werden, ersuche ich um eine neuerliche Besichtigung im Zuge eines Ortsaugenscheins und Anlegung einer Fotodokumentation im Rahmen eines Ermittlungsverfahren.
Ad Punkt 2. im Bescheid:
Bei dem zweiten Zubau besteht dasselbe Problem ich wollte eine Vordach und bekam einen Windfang mit Türe Welche für mich unnötig ist da diese Vordach lediglich Schutz vor Witterung (Regen, ect.) bieten sollte und ich nicht davor stehen muss und diese Türe noch aufsperren muss.
Des Weiteren fordere ich die Behörde auf, sämtliche Gärten des KGV auf eventuell illegale Zubauten zu prüfen, und nicht nur jene die durch eine anonyme Anzeige überprüft wurden.
Auch jenen die eventuell nicht von außen einsehbar sind.
Zusätzlich stelle ich den Antrag auf mündliche Verhandlung.“
In der am 05.06.2019 mit den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien abgehaltenen Verhandlung, legte der Vertreter der Behörde den bewilligten Einreichplan zur Zl. MA37/… vor. Dieser wurde mit 22.09.2017 rechtskräftig bewilligt. Aus diesem ist ersichtlich, dass ein Kleingartenhaus mit einer bebauten Fläche von 33,25 m² bewilligt wurde. Auf der Südseite wurde ein Balkon über die gesamte Front bewilligt. Die nunmehr beauftragten Zubauten an der Süd- und an der Nordfront gehen aus diesem Plan nicht hervor.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll:
„Ich verweise auf meine bisherige Beschwerde. Eigentlich wurde von mir deswegen Beschwerde erhoben, da meinem Antrag auf Fristverlängerung der Bauvollendungsfrist durch die Behörde nicht nachgekommen wurde. Grundsätzlich ist es so, dass beim gesamten Projekt viele Mängel bestehen, so wurden auch die Zubauten von mir nicht so beauftragt, aber mit der bauausführenden Firma konnte bisher kein Konsens gefunden werden.
Ich war damals beim durchgeführten Ortsaugenschein am 28.11.2018 anwesend, im Zuge dessen teilte mir Herr Wkm. E. mit, dass die beiden Zubauten nicht zulässig sind.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde laut geltendem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. ..., die Widmung „Grünland - Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ festgesetzt. In Pkt. 6.1. wird außerdem festgelegt, dass auf den mit Ekl BB 7 bezeichneten Flächen die bebaute Fläche 20 v.H. der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten darf.
Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümer des gegenständlichen Kleingartenhauses und wird ihre Stellung als Eigentümerin der Baulichkeit nicht bestritten.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 WKlG 1996 ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
Gemäß § 12 Abs. 1 WKlG 1996 darf das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m², im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.
Mit Baubewilligung zur MA37/… wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Kleingartenhaus mit einer bebauten Fläche von 33,25 m² bewilligt.
Aus den im Akt einliegenden Fotos und der durchgeführten Erhebung der Behörde ergibt sich, dass an der Südfront im Bereich der bewilligten Terrasse ein Wintergarten im Ausmaß von ca. 2,45 x 5,90 m und einer Höhe von ca. 2,50 m und an der Nordfront ein Windfang in der Größe von ca. 1,20 m x 1,80 m und deiner Höhe von ca. 2,35 m, in Metall-Glaskonstruktion errichtet wurden. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt.
Dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0118, mwN; ferner etwa das E vom 6. September 2011, 2011/05/0105, mwN). Auch eine Konstruktion, bei der anstelle des Baustoffes Holz ein anderer, wie etwa Aluminium, verwendet wird, stellt einen Zubau dar (Hinweis E vom 1. September 1998, 98/05/0080). Der Umstand, dass eine Aluminium-Glas-Konstruktion nicht in Massivbauweise ausgeführt und an zwei Seiten nicht baulich fest umschlossen ist, weil dort verschiebbare Glaswände bestehen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung (vgl. dazu etwa das E vom 31. Juli 2006, 2005/05/0307, sowie das E vom 11. Oktober 2011, 2009/05/0161). Daher steht auch die Verwendung bloßer Glaselemente, die verschiebbar sind, nicht luftdicht abschließen und nicht fest im Boden verankert sind, einer Beurteilung als Zubau nicht entgegen (VwGH vom 30.01.2014, 2011/05/0097).
Durch das Herstellen der Glaskonstruktion ist daher - auch in Ansehung der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ein Zubau entstanden.
Der beiden geschaffenen Zubauten an der Nord- und Südfront des bewilligten Kleingartenhauses stellen somit jedenfalls eine Vorschriftswidrigkeit dar, da keine nach § 8 Abs1 1 WKlG zwingend erforderliche Bewilligung erwirkt wurde und zudem die maximale Ausnützbarkeit des Kleingartens von 35,00 m² aufgrund des bewilligten Kleingartenhauses mit einer Fläche von 33,25 m², jedenfalls überschritten wird.
Ob nun für das bewilligte Kleingartenhaus eine Fertigstellungsanzeige vorliegt ist ohne Relevanz, da die Zubauten von der ursprünglichen Bewilligung nicht umfasst sind. Weiters stellte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts Wien nicht weiter in Abrede, dass sie bei der Ortserhebung der Behörde am 28.11.2018 anwesend war und ihr daher der Sachverhalt der vorschriftswidrigen Zubauten bekannt sein musste.
Zu dem Vorbringen, dass durch Sie lediglich ein Vordach und eine Überdachung der Terrasse beauftragt wurde ist festzustellten, dass die Verantwortung für die Baulichkeit den Eigentümer dieser trifft.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides mangelhaft sei, ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Pflicht, einen Bescheid schlüssig zu begründen, keinen Selbstzweck darstellt und ein allfälliger Begründungsmangel nur dann zur Bescheidaufhebung führen kann, wenn er die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte hindert (VwGH vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0070). Das Verwaltungsgericht Wien vermag nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die Begründung des Bescheides der Behörde an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert worden wäre. Auch wenn etwaige Begründungsmängel gegeben sein sollten, können diese daher nicht zur Aufhebung des Bescheides führen.
Abschließend ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung vorliegt (VwGH vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269) und ein Beseitigungsauftrag daher auch dann zulässig ist, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (VwGH vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0165). Allerdings besteht während der Anhängigkeit keine Strafbarkeit und darf ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden (VwGH vom 26. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075). Sollte eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt werden, ist der Beseitigungsauftrag gegenstandslos (VwGH vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0063).
Betreffend der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahme nicht ausreichen würde und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der 3-monatigen Leistungsfrist keine Zweifel.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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