LVwG W VGW-001/016/14709/2018

VGW-001/016/14709/2018Tribunal Administrativo Regional6 de jun. de 2019

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Regest

Tierhalter; Tatort; Konkretisierung; Auswechslung der Tat; Strafbarkeit

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/016/14709/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.016.14709.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, Wien, vom 2.11.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 19.10.2018, Zl. MA 58 - ..., betreffend eine Übertretung des § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987, idF LGBl. Nr. 18/2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.6.2019

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 19.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt vorgehalten:

„Sie halten seit dem 09.03.2018 bis am 21.06.2018 in Wien, D.-Platz, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, Ihren hundeführscheinpflichtigen Hund, Pit Bull Terrier, geb.: ...2014, Chipnummer: ..., ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Hiedurch habe der Beschwerdeführer des § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 13 des Wiener Tierhaltegesetzes verletzt und wurde über ihn – mit näherer Begründung – eine Geldstrafe iHv EUR 1.200,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen verhängt.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2.11.2018 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde.

Mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.12.2018 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung 062 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung 016 übertragen.

Mit hg. Schreiben vom 2.1.2019 wurde der Beschwerdeführer sodann zur Behebung eines Mangels seiner Beschwerde vom 2.11.2018 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.1.2019 fristgerecht und hinreichend nachgekommen.

Das Verwaltungsgericht Wien führte in gegenständlicher Rechtsache am 6.6.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Während der Beschwerdeführer sich durch seinen, hiezu bevollmächtigten Vater vertreten ließ, hatte die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet. Das zugehörige Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar:

„Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt zu Protokoll:

Der Bf wollte eine Hundezucht aufbauen. E. F. war seine Lebensgefährtin und war er mir jener im Burgenland wohnhaft. Für jene wurde der Hund eigentlich angekauft. Jene hat den Bf allerdings verlassen und kam der Bf mit dem Hund zu mir nach Wien. Ich wohne in Wien, D.-Platz. Herr G. wohnt im selben Haus. Der Hund wurde nach kurzem Aufenthalt bei mir an H. I. übergeben. Dies war nach Weihnachten 2015. Herr I. hat jedoch seine Wohnung verloren, hat den Hund seiner Schwester zur Pflege übergeben, doch hat diese ihn an das Tierschutzhaus abgegeben. Von dort hat ihn der Bf geholt und wurde der Hund von Herrn G. übernommen. Ich denke, das war im April 2018. Davor war der Hund ca. eine Woche bei meinem Sohn. Der Hund hält sich heute bei Herrn G. auf. Es ist richtig, dass der Bf ca. zweieinhalb Jahre an derselben Adresse wie Herr G. gewohnt hat. In dieser Zeit war der Hund jedoch bei Herrn I.. Als der Bf den Hund aus dem Tierschutzheim geholt hat, war er zwar an meiner Adresse gemeldet, hat jedoch bei seiner Lebensgefährtin in J. gewohnt, die ihn nicht anmelden wollte. Bei Herrn G. handelt es sich um meinen Schwager. Bei Herrn I. handelt es sich um einen Schulfreund des Bf.

Der BfV hält telefonische Rücksprache mit dem Bf und gibt danach an:

Der Bf hat von Ende November 2017 bis August 2018 bei K. L. in Wien gewohnt.

Auf Vorhalt eines Facebook- Eintrages vom 03.06.2018, welcher als Beilage ./B zum Protokoll genommen wird, gibt der BfV an:

Es handelt sich um den gegenständlichen Hund. Ich kann nicht angeben, wo das Foto aufgenommen wurde, vielleicht in J..

Auf Nachschau durch den erkennenden Richter in „google street view“ kann festgestellt werden, dass der Aufnahmeort in Wien, vor J.-Straße ON ... liegt.

Der BfV gibt an:

Der Hund hat sich in J. befunden, weil der Bf ihn aus dem Tierschutzhaus geholt hat.

Auf Vorhalt, dass dies nach Angabe des BFV im April 2018 war:

Ich weiß nicht, wie lange der Hund in J. gehalten wurde.

[…]

Zeuge: H. I.

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Der Zeuge gibt über Befragung des VL zu Protokoll:

Ich denke, dass sich der Hund bis März 2018 bei mir aufgehalten hat. Ich habe ihn danach meiner Schwester übergeben, doch hat diese ihn beim Tierquartier abgegeben. Ich habe den Hund von dort gemeinsam mit dem Bf abgeholt. Danach hat sich der Hund bei A. B. aufgehalten. Herr B. hat damals in Wien in einer Kleingartensiedlung gewohnt und war der Hund bei ihm.

Der BfV wirft ein, dass sich der Zeuge ‚in keinem Wirbel reden soll‘.

Der Zeuge gibt weiter an:

Ich korrigiere, dass der Bf bei seiner damaligen Freundin in J. gewohnt hat. Dort hat sich der Hund meines Wissens aufgehalten.

Ich habe den Hund ursprünglich von dem Bf übernommen zum Aufpassen.

Nach Recherche im ZMR hinsichtlich der Meldedaten des Zeugen kann eruiert werden, dass der Hund im März 2018 von dem Zeugen und dem Bf aus dem Tierquartier abgeholt wurde. Bei dieser Abholung war K. L., die damalige Freundin des Bf anwesend, und wurde der Hund zu deren Wohnung nach J. gebracht.

Der Zeuge gibt über Befragung des BfV zu Protokoll:

Der Hund wurde schließlich von Herrn G. übernommen und von jenen auch aktuell gehalten.

Der Zeuge gibt über Befragung des VL an:

Ich bin mir sicher, dass der Hund ab März 2018 bei K. L. in J. war. Ich kann nicht angeben, ob sich der Hund dort befunden hat, bis die Beziehung mit dem Bf zu Ende war.

Als Beilagen ./C und ./D werden ZMR-Auszüge von H. I. und K. L. zum Protokoll genommen.

Der Zeuge gibt über Befragung des VL an:

Ich kann mich nicht daran erinnern, ob der Hund nach Abholung aus dem Tierquartier bei späteren Treffen des Bf mit mir dabei war.

Der BfV gibt an:

Der Hund wurde im April 2018 von M. G. übernommen und hält sich seit dem an der Adresse am D.-Platz auf.

[…]

In seinen Schlussausführungen gibt der Vertreter des Beschwerdeführers an:

Ich stimme zu, dass der Hund für einen Zeitraum ca. einem Monat im März 2018 durch den Bf und K. L. gehalten wurde. Dies aber jedenfalls nicht am D.-Platz.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer wohnte von November 2017 bis August 2018 an der Adresse seiner damaligen Lebensgefährtin, K. L., in Wien, J.-Straße. Der Hund mit der Chipnummer ... wurde vom Beschwerdeführer – gemeinsam mit K. L. und H. I. – im März 2018 aus dem Wiener Tierquartier abgeholt, wurde sodann vom Beschwerdeführer an der o.a. Adresse bis zumindest 3.6.2018 gehalten, ehe der Hund an M. G. abgegeben wurde, der in Wien, D.-Platz , wohnhaft ist. Mit dem genannten Hund wurde bis zum heutigen Tage kein Hundeführschein absolviert.

Zur Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei K. L. waren der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 6.6.2019 zu entnehmen. Laut ZMR-Auskunft war die Genannte im fraglichen Zeitraum an der Adresse in … Wien gemeldet. Die Abholung des Hundes aus dem Tierquartier durch die o.a. Personen im März 2018 und die weitere Haltung des Tieres an der Adresse in … Wien gründet sich auf den übereinstimmenden, insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführervertreters und des Zeugen I.. Im Lichte des vorliegenden „Facebook-Posting“ des Beschwerdeführers vom 3.6.2018, den hier interessierenden Hund in Wien, J.-Straße vor ON ..., an einer Leine geführt zeigend (siehe Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll), geht der erkennende Richter davon aus, dass jenes Tier zumindest bis zu diesem Datum vom Beschwerdeführer an der Adresse der K. L. gehalten wurde. Erst danach ist der Hund – insoweit decken sich die Aussagen des Beschwerdeführervertreters und des Zeugen I., sodass sie glaubhaft sind – an M. G. übergeben worden, welcher laut ZMR-Auskunft in Wien, D.-Platz , wohnhaft ist. Dass mit dem Hund bislang kein Hundeführschein absolviert wurde, blieb unstrittig.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.

Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Insbesondere ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, im Rechtsmittelverfahren den Tatort – über dessen bloße Konkretisierung hinaus – auszuwechseln, da damit rechtlich eine Auswechslung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat einhergeht (vgl. etwa VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).

Hieraus folgt für den konkreten Fall, dass dem Beschwerdeführer der maßgebliche Tatort von der belangten Behörde unrichtig vorgehalten wurde. Denn jene ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum in Wien, D.-Platz, wohnhaft war und der gegenständliche Hund auch dort gehalten wurde. Wie sich im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens jedoch herausgestellt hat, haben sich der Beschwerdeführer und der Hund jedenfalls bis zum 3.6.2018 in Wien, J.-Straße , aufgehalten.

Eine dahingehende Änderung des Tatortes würde über eine bloße Konkretisierung desselben hinausgehen und hat sohin nach der oben zitierten Judikatur zu unterbleiben.

Zudem ist festzustellen, dass der Hund nach dem 3.6.2018 zwar an M. G. übergeben wurde und jener an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Adresse wohnhaft ist, der Beschwerdeführer jedoch durch die Übergabe die Eigenschaft als Tierhalter verloren hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die ihm hier vorgeworfene Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes daher nicht denkmöglich begangen worden sein.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).

Die Strafbarkeit des M. G. infolge Haltung eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ohne positive Absolvierung des Sachkundenachweises ist daher nicht Gegenstand des konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Auf Grund dieser Darlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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