LVwG W VGW-162/045/12853/2017

VGW-162/045/12853/2017Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2019

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Regest

Kammerumlage; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/045/12853/2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.162.045.12853.2017

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 05.05.2017, Aktenzahl: …, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2019,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 11.160,02 fest.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass sie eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses bei der „C. GmbH“ nur zu maximal 50% ihrer Arbeitszeit ausübe und daher als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge nur die Hälfte ihres Gehaltes heranzuziehen sei. Nach ihrem Geschäftsführervertrag fielen alle Funktionen eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH in ihren Aufgabenbereich, ebenso wie die ärztliche Leitung der Gesellschaft. Aus der vorgelegten Stellenbeschreibung ergebe sich, dass der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit darin bestehe, die Finanzierung des Unternehmens sicherzustellen bzw. zu gewährleisten. Das Unternehmen D. sei zu 100% spendenfinanziert und keine geförderte Einrichtung. Es erhalte weder Zuschüsse vom Staat, noch vom Fonds Soziales Wien, noch von den Krankenkassen, noch vom Hauptverband. Vielmehr basiere die Finanzierung des Betriebes ausschließlich auf freien Spenden ohne jegliche sonstige finanzielle staatliche Unterstützung. Aus diesem Grund bestehe ihre überwiegende Tätigkeit als Geschäftsführerin darin, Spendengelder aufzutreiben. Dies bedeute konkret, dass sie hauptsächlich im wirtschaftlich schwierigen Bereich des Fundraisings tätig sei, wofür zeitaufwendige Kommunikationstätigkeiten, PR- und Öffentlichkeitsarbeiten, Durchführung von Werbekampagnen, regelmäßige Kontaktpflege mit Spendengebern und öffentliche Auftritte in Medien etc. erforderlich seien. Diese Tätigkeiten stünden aber in keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes und machten aber zumindest 50% ihrer inhaltlichen und zeitlichen Tätigkeiten aus. Im Gegensatz dazu seien etwa die „ärztlichen Leiter“ von Krankenanstalten, Ambulatorien und sonstigen durch die Sozialversicherungsträger finanzierten Institutionen nicht damit beschäftigt, die Finanzierung der Institutionen „aufzustellen“, sicherzustellen oder zu gewährleisten, weshalb deren organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeit vom Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit miteinbezogen worden sei.

Ihre restliche Tätigkeit im Ausmaß von 50% sei sehr wohl als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren, wofür sie auch Fondsbeiträge bezahlt habe und künftig auch bezahlen werde. Diese (Teil-)Tätigkeit entspreche auch § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998, nicht jedoch die darüber hinausgehende, ausschließliche Geschäftsführertätigkeit, die – wie ausgeführt - darin bestehe, Spendengelder aufzutreiben.

Vergleiche man andere, analoge E.-einrichtungen, so seien diese in Bezug auf ihre Leitungsverantwortlichkeiten so strukturiert, dass deren Geschäftsführer, Obmänner- und -frauen etc. keine Ärzte seien, sondern Wirtschaftsfachleute o. ä. Exakt mit diesen Führungspositionen sei aber auch ihre Geschäftsführertätigkeit vergleichbar bzw. ident. Richtigerweise seien daher nur 50% ihres Gehaltes als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds heranzuziehen.

Beantragt wurde letztlich die ersatzlose Behebung der rückständigen Beitragsforderung 2016 in Höhe von EUR 6.730,62, in eventu die Anerkennung der Bemessungsgrundlage für rückwirkende und künftige Fondsbeiträge von nur 50% des Gehaltsbezuges.

In der Rechtssache fand am 30.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich, deren anwaltliche Vertreterin, sowie Frau Magª. F. als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab zunächst Folgendes zu Protokoll:

Ich verweise grundsätzlich auf das bisherige Vorbringen insbesondere jenes in der Beschwerde zur Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin. Dies auch im Zusammenhang mit der der Ladung zur Verhandlung übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.10.2017. Der wesentliche Unterschied meiner Mandantin zu vergleichbaren Geschäftsführertätigkeiten besteht eben darin, dass sie wesentliche Teile ihrer Arbeitszeit dafür aufwendet, die Finanzierung der gemeinnützigen GmbH zu sichern bzw. aufzubringen. Dies unterscheidet ihre Geschäftsführertätigkeit wesentlich von anderen Geschäftsführertätigkeiten, die sich in erster Linie auf die Verwaltung der Gesellschaft konzentrieren.

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Befragung als Partei folgende Angaben:

Angesprochen auf meine Einkommenssituation im Jahr 2013 gebe ich an, dass ich bis einschließlich März für das G.-spital gearbeitet habe und ab April bis 31.03.2017 seitens des G.-spitals karenziert war. Ich habe dort als Fachärztin … gearbeitet und zwar im Stand einer Oberärztin.

Darüber hinaus bin ich seit 11.03.2013 rein formal als Wahlärztin bei einer Kollegin in der Ordination an der Adresse H.-gasse, Wien, gemeldet. Einkünfte aus dieser Tätigkeit habe ich seit damals keine erwirtschaftet. Seit 11.03.2013 bis dato bin ich als Geschäftsführerin unselbständig beschäftigt bei der C. GmbH (in der Folge kurz: GmbH). Der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Gewinn in Höhe von 391,47 Euro entstand einer selbständigen Tätigkeit als Vortragende.

Die Gesellschafter der GmbH sind die K. Wien und die K. Privatstiftung und der Verein L. – Wien. Ich führe die Geschäfte der GmbH alleine. Meine Tätigkeit bzw. die Tätigkeit der GmbH insgesamt geht auf eine Idee der K. Wien zurück. Am Anfang war nicht absehbar, ob dieselbe insbesondere finanziell umsetzbar ist. Dies ist auch der Grund, warum ich alleine sowohl die wirtschaftlichen Belange als auch die ärztliche Tätigkeit ausgeübt habe. Erst im Jahr 2014 konnte das Team zur ärztlichen Betreuung erweitert werden.

Meine ärztliche Tätigkeit besteht im Wesentlichen darin, dass ich etwa durch Krankenhäuser von zu behandelnden Kindern erfahre und zwar betrifft dies Neugeborene bis maximal 18-Jährige und in Ausnahmefällen auch darüber. Ich überprüfe dann, ob die Möglichkeit besteht, dass das Kind zu Hause durch die Eltern und unterstützt durch unser Team betreut werden kann. Wenn dies der Fall ist, dann kommt auch meistens eine mobile Kinderkrankenpflege dazu. Ich betreue das Kind dann selbstverständlich auch zu Hause weiter. In der Zwischenzeit gibt es mehrere Ärztinnen in unserem Team und auch Psychotherapeutinnen/Psychologinnen, Sozialarbeiterinnen usw. Ich würde sagen, dass ich im Jahr 2013 etwa 25 bis 30 Kinder betreut habe. Im Moment betreuen wir etwa 80 bis 90 Familien. Mit meiner Arbeitszeit von laut Vertrag 38 Stunden komme ich bei weitem nicht aus; tatsächlich arbeite ich etwa das Doppelte. Hinsichtlich der weiteren Aspekte meiner Tätigkeit verweise ich auf meine Stellenbeschreibung.

Zu meiner Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH führe ich aus, dass ich natürlich Unterstützung erhalte durch eine bei der K. angesiedelte Buchhaltung, für die die GmbH ein Entgelt zu bezahlen hat. Auch die Lohnverrechnung ist bei der K. angesiedelt. Neben mir beschäftigte die GmbH im Jahr 2013 noch weitere drei Mitarbeiterinnen, und zwar alle in Teilzeit. In der Zwischenzeit gibt es insgesamt 12 Angestellte Personen und drei weitere auf Honorarbasis.

Die wesentliche und auch umfangreichste wirtschaftliche Tätigkeit ist die Finanzierung der GmbH. Wir haben zur Zeit etwa Fixkosten pro Jahr in Höhe von 800.000 Euro, bestehend im Wesentlichen aus Personalkosten. Wir haben private Spender und auch Unternehmen, allerdings immer wechselnd. Zu diesem Zweck bin ich sehr viel in Wien und der Umgebung von Wien auf diversen Veranstaltungen präsent (Events und Charity-Veranstaltungen). Ich besuche auch Unternehmen und koordiniere alle unsere Spender und Spenderinnen. Viel Zeit investiere ich auch in die Öffentlichkeitsarbeit.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 ÄrzteG ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a.die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1. Leistungsansprüche,

2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3. Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hier relevanten Fassung beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht bei jenen Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG ist Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe € 30.000,- erreicht oder unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze:

bei einem Einkommenswert ≤ € 6.000,- 0 v.H

bei einem Einkommenswert € 6.000,- und ≤ 10.000 2 v.H

bei einem Einkommenswert € 10.000,- und ≤ 14.000 4 v.H

bei einem Einkommenswert € 14.000,- und ≤ 18.000 6 v.H

bei einem Einkommenswert € 18.000,- und ≤ 22.000 8 v.H

bei einem Einkommenswert € 22.000,- und ≤ 26.00010 v.H

bei einem Einkommenswert € 26.000,- und ≤ 30.00012 v.H

bei einem Einkommenswert € 30.000,- 14 v.H

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Laut Eintragung in der Ärzteliste war die Beschwerdeführerin von 01.10.1992 bis 31.03.2013 als Fachärztin … am G.-spital beschäftigt und anschließend bis 31.03.2017 karenziert. Seit 01.04.2013 (laut Geschäftsführervertrag mit Wirksamkeit ab 11.03.2013) ist die Beschwerdeführerin bei der „C. GmbH“, FN …, als Geschäftsführerin unselbstständig beschäftigt. Der Geschäftszweig der angeführten gemeinnützigen Gesellschaft besteht nach dem gesamten Vorbringen in der (kostenlosen) ganzheitlichen Begleitung … erkrankter Kinder und deren Familien (…). Nach Abschnitt II Pkt. 1 des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geschäftsführervertrages umfasst die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin „alle Funktionen eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH, sowie die ärztliche Leitung der Gesellschaft“.

Nach der ebenfalls vorgelegten Stellenbeschreibung ist die Beschwerdeführerin mit 38 Wochenstunden angestellt, wobei 19 Wochenstunden (50%) auf ihre ärztliche Tätigkeit und die verbleibenden 19 Wochenstunden (50%) auf ihre geschäftsführende Tätigkeit entfallen. Die ärztliche Tätigkeit umfasst nach dieser Stellenbeschreibung folgende Bereiche:

Erstkontakt mit angemeldeten Familien

Koordination der Einsätze

Hausbesuche

Schmerztherapie und Symptomkontrolle

Begleitung und Unterstützung …

Teilnahme an Ethikkonsilen

Erstellung von Qualitätsstandards für die Betreuung und Behandlung …

Supervision

Beratungstätigkeit in Spitälern und Einrichtungen

Lehrtätigkeit

wöchentliche Besprechungen mit dem Betreuungsteam

fachlicher Austausch innerhalb des Teams

Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und Kongressen

Praktikumsbetreuungen

Die geschäftsführende Tätigkeit ist nach der Stellenbeschreibung durch folgende Tätigkeiten charakterisiert:

Teamleitung

jährliche MitarbeiterInnengespräche

wirtschaftliche Verantwortung für die gemeinnützige GmbH (beinhaltet Jahresabschluss, Bilanz, Budgeterstellung, Organisation und Leitung der Generalversammlungen, sowie das Berichtswesen an die Gesellschafter)

Verfassung von Anträgen zur Finanzierung

strategische Planung und Weiterentwicklung des Unternehmens

auftreten bei Events und Charityveranstaltungen

Planung und Umsetzung von Werbekampagnen

Fundraising

SpenderInnenkommunikation

Öffentlichkeitsarbeit …

Laut den seitens der Beschwerdeführerin gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung (BO) vorgelegten Lohnunterlagen sind für die Beschwerdeführerin beginnen mit April 2013 gleichbleibende Bruttogrundgehälter ausgewiesen. Eine Aufschlüsselung nach den Tätigkeitsbereichen laut Stellenbeschreibung ist nicht erkennbar.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des unbedenklichen Behördenaktes, sowie dem schriftlichen und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.04.2019 erstatteten mündlichen Vorbringen beider Verfahrensparteien.

Strittig ist im Wesentlichen die Frage, ob in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 die Summe aller im Jahr 2013 seitens der „C. GmbH“ an die Beschwerdeführerin geleisteten Bruttogrundgehälter (abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten) einzubeziehen ist, oder nur 50% davon, so wie dies seitens der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer ärztlichen Tätigkeit in diesem Ausmaß verlangt wird.

Rechtliche Ausführungen

Die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines unselbstständig beschäftigten Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, mwN, und daran anknüpfend die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0129, sowie vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051, jeweils mwN).

Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten.

Nach den oben getroffenen und im Wesentlich unbestritten gebliebenen Feststellungen besteht der Zweck der „C. GmbH“ in der (kostenlosen) ganzheitlichen Begleitung … erkrankter Kinder und deren Familien (…). Der Beschwerdeführerin obliegen als deren ärztlicher Leiterin umfassende, in der o.a. Stellenbeschreibung umschriebene Aufgaben, wie etwa der Erstkontakt mit angemeldeten Familien, die Durchführung von Hausbesuchen, Schmerztherapie und Symptomkontrolle, …, sowie als deren handelsrechtlicher Geschäftsführerin die ebenfalls in der Stellenbeschreibung umrissenen organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich nach dem Beschwerdevorbringen in erster Linie in der Aufbringung und Sicherstellung der Finanzierung des Unternehmens, etwa im Bereich des Fundraisings, manifestieren.

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind aber diese in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der „C. GmbH“ wahrgenommenen Tätigkeiten, wie insbesondere die Aufbringung deren Finanzierung, nicht isoliert zu betrachten, sondern stehen als organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten inhaltlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der – den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden - ganzheitlichen Begleitung … erkrankter Kinder und bilden letztlich mittelbar auch die Grundlage für ihre eigene - ärztliche - Tätigkeit …, sodass die Bezüge aus dieser Geschäftsführertätigkeit als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung zu werten sind (vgl. VwGH vom 19.09.2012; GZ 2011/11/0101).

Dazu kommt, dass für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen wäre, wenn sie die genannten wirtschaftlichen und organisatorischen Tätigkeiten ohne inneren Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit zu verrichten hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass diesbezügliche Gehaltsbestandteile nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden. Das setzt ein aufgeschlüsseltes Bruttogrundgehalt voraus, um feststellen zu können, ob darin Entgeltbestandteile für andere als ärztliche Leistungen enthalten sind. Eine solche Aufschlüsselung liegt gegenständlich nicht vor (VwGH vom 20.11.2014, 2012/11/0212, mit weiteren Nachweisen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 BVG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 BVG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 BVG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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