LVwG W VGW-011/017/3742/2019

VGW-011/017/3742/2019Tribunal Administrativo Regional30 de abr. de 2019

Abrir fonte

Regest

Bewilligungspflicht; Konsenswidrigkeit; Klimagerät

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-011/017/3742/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.011.017.3742.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. vom 28.02.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28.01.2019, Zl. MA64/..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien (BauO Wr.),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.300,--, bei Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

II.Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit EUR 130,-- festgesetzt.

III.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum:23.08.2016 bis 24.09.2018

Ort:Wien, C.-gasse, EZ ..., KG D.

Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.GmbH

FirmaE. GmbH mit Sitz in Wien,

Geschäftsanschrift: Wien, F.-Straße

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift: Wien, F.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin der in einer ausgewiesenen Schutzzone befindlichen Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde D.,

in der Zeit von 23.8.2016 bis 24.9.2018

insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben hat, als die hergestellte Klimaanlage am Dach des Gebäudes der gegenständlichen Liegenschaft nicht beseitigt worden ist, obwohl diese gemäß § 61 BO für Wien bewilligungspflichtige bauliche Änderung nicht gemäß § 61 BO für Wien bewilligt war und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der MA 37 - Baupolizei eingebracht worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.500,001 Taggemäß § 135 Abs. 1 BO für

Wien.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.650,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die E. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 1500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe und wird begründend vorgebracht, dass Herr G. H., der ein zuverlässiger Mitarbeiter sei, mit der Beseitigung des Klimageräts beauftragt worden sei. Ein Ansuchen um Genehmigung des Klimageräts sei bereits gestellt worden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der zur Tatzeit geltenden Fassung werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geldstrafe bis zu 21.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die konsenslose Anbringung des Klimageräts ist der Baubehörde die Möglichkeit genommen, entsprechende Auflagen und Sicherheitsvorschriften zu erlassen sowie allfällige Nachbarrechte zu berücksichtigen und die laufende Überprüfung von Bauarbeiten vorzunehmen. Aus diesem Grund war der Unrechtsgehalt nicht unbedeutend.

Auch ein nicht zu vernachlässigendes Verschulden des Beschwerdeführers war gegeben, zumal auch die Beauftragung eines Mitarbeiters mit der Entfernung des Klimagerätes vom Beschwerdeführer überwacht hätte werden müssen, um die Entfernung sicherzustellen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt nicht vor, eine einschlägige Vormerkung war als erschwerend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, verfügt über ein Vermögen von EUR 10 Millionen und Belastungen von EUR 11 Millionen.

Aufgrund des schuldeinsichtigen Verhaltens und des Umstandes, dass mittlerweile um Genehmigung angesucht wurde, konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Von einer weiteren Herabsetzung war unter Bedachtnahme des im Tatzeitraum bis EUR 21,000,-- reichenden Strafrahmens insbesondere aufgrund des langen Tatzeitraums abzusehen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.