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VGW-011/030/33336/2014•LVwG W VGW-011/030/33336/2014
VGW-011/030/33336/2014Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2017
Aufzugsprüfer; Fahrkorb ohne Türen; Verständigungsverpflichtung; Mangel; Einstellung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. H. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 7.11.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 10.10.2014, Zl. ..., wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 BO iVm §§ 1, 17 Abs. 1, 20, 22 Abs. 2 bis 6 und Abs. 9 Wr. Aufzugsgesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.6.2015 den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis vom 10.10.2014, Zl. MA 64-... lautet wie folgt:
„Sie haben als gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Aufzugsgesetz 2006 behördlich bestellter Aufzugsprüfer, welcher gemäß § 16 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006 von den Betreiberinnen mit der regelmäßigen Überprüfung des im Treppenhaus des Wohngebäudes in Wien, K.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... situierten, mit Bescheid vom 4. Dezember 1992, Zahl ... bewilligten, indirekt hydraulisch angetriebenen Personenaufzug Nummer ..., Fabrikat Wiedemann, Baujahr 1992 seit 2. August 2012 betraut ist, entgegen Ihrer Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006
in der Zeit von 2. August 2012 bis 14. Dezember 2012
unterlassen, die Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 37 - Baupolizei in 1200 Wien, Dresdnerstraße 73-75, schriftlich darüber zu verständigen, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitest gehenden Verringerung der mit Risikostufe „hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle T. GmbH über die am 19. März 2007 durchgeführte Sicherheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 3 Wiener Aufzugsgesetz 2006, nämlich
• Nummer 4: „Fahrkorb ohne Türen“
gesetzt worden waren und dieser Aufzug in der Folge in der Zeit von 2. August 2012 bis 14. Dezember 2012 ohne Behebung des Mangels Nummer 4 im Sinne der Sicherheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 3 Wiener Aufzugsgesetz 2006 in Betrieb war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1, 17 Abs. 1, 20, 22 Abs. 2 bis 6 und Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 68/2006 in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:
„BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht Wien.
Dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.10.2014 liegt eine Anzeige der Magistratsabteilung 37. Baupolizei, vom 27. Februar 2013 zugrunde, in welchem dem Beschwerdeführer als Aufzugsprüfer gemäß § 11 WAZG 2006 für die Liftanlage Wien, K.-gasse vorgeworfen wird, entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der Zeit vom 2. August 2012 bis 14. Dezember 2012 unterlassen zu haben, die Behörde schriftlich darüber zu verständigen, dass keine Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehender Verringerung der mit Risikostufe „hoch" festgestellten signifikanten Gefährdungssituation laut Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle T. GmbH über die am 19. März 2007 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 22 Abs. 3 WAZG 2006, nämlich
•Nummer 4: „Fahrkorb ohne Türen“
gesetzt wurden und in der Folge der Aufzug während des Tatzeitraumes ohne Behebung des Mangels in Betrieb war. Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend gerechtfertigt, dass er erst per 2. August 2012 mit der regelmäßigen Prüfung der Aufzugsanlage in Wien, K.-gasse nach § 11 WAZG 2006 beauftragt war. Die letzte Überprüfung durch den vormaligen Prüfer T. sei im März 2012 erfolgt, sodass die Aufzugsanlage wieder im ersten Quartal 2013 zu überprüfen war.
Im Übrigen wäre es beim vormaligen Prüfer T. gelegen, den nach seiner Rechtsansicht nach erfolgten Fristablauf per 23. Mai 2012 der Behörde zu melden. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls ab Kenntnis der Mängel die notwendigen Schritte gesetzt. Durch den Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Urkunden vorgelegt, ln der Folge erging sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 10.10.2014.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
Durch das gegenständliche Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B- VG in seinen subjektiven Rechten verletzt und ist die Beschwerde infolge Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 15. Oktober 2014 auch rechtzeitig.
Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter bzw. unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die unrichtige Rechtsansicht der erkennenden Behörde zugrunde, dass durch die am 19. März 2007 durchgeführte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 22 Abs. 3 Wiener Aufzugsgesetz 2004. worin angeblich eine Gefährdung
•Nr. 4 „Fahrkorb ohne Türen“
die in der zitierten Gesetzesbestimmung zitierte fünfjährige Behebungsfrist in Gang gesetzt wurde. Diese Rechtsansicht der erkennenden Behörde ist jedoch verfehlt. Das dem Verfahren zugrundeliegende Wiener Aufzugsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 68/2006. wurde am 22.12.2006 kundgemacht und trat gemäß § 23 WAZG 2006 somit am 23.3.2007 in Kraft. Mit diesem Tage trat das bis dahin geltende Wiener Aufzugsgesetz. LGBl. für Wien Nr. 12/1953. idg. Fassung außer Kraft.
Eine Rückwirkung des Gesetzes wurde durch den Gesetzgeber nicht angeordnet, sondern in § 21 WAZG 2006 entsprechende Übergangsregeln getroffen. Eine Rückwirkung wäre auch verfassungsrechtlich, speziell bei Verwaltungstatbeständen unzulässig.
§ 22 Abs. 3 WAZG 2006 normiert, dass im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach Inkrafttreten des WAZG der Aufzugsprüfer im Gesetz aufgeführte Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchaus hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Aufzugsgesetzes im Jahre 2007 war der T. für die gegenständliche Aufzugsanlage Wien. K.-gasse zuständig. Diese wäre verpflichtet gewesen, im Sinne der gesetzlichen Bestimmung bei der ersten Überprüfung nach dem 23.3.2007 die im Gesetz vorgenommene Überprüfung durchzuführen. Dies hat der damalige Aufzugsprüfer offensichtlich jedoch unterlassen.
Das Erhebungsblatt vom 19.3.2007, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes stammt, kann keinerlei Wirkungen auslösen. da es nicht im Sinne der Gesetzesbestimmung nach Inkrafttreten des Aufzugsgesetzes angefertigt wurde. Aus diesem Grunde konnten daher keinerlei Fristen durch das dem Straferkenntnis zugrundeliegende Erhebungsblatt vom 19.3.2007 ausgelöst werden.
Der damalige Prüfer wäre sohin verpflichtet gewesen, nach dem 23. März 2007, somit bis Ende März 2008 ein entsprechendes Erhebungsblatt im Sinne des Gesetzes zu erstellen und hat dies der damalige Prüfer unterlassen. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die fünfjährige Frist hätte sodann erst ab März 2008 zu laufen begonnen und ist daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Fristen zum Zeitpunkt der Anzeige 2013 noch offen waren, gerechtfertigt.
Aufgrund der Feststellungen der erkennenden Behörde liegt sohin weder ein tatbildliches noch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor, da niemals Fristen in Gang gesetzt wurden, zu deren Überwachung er verpflichtet war.
Im Übrigen wird das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 vorgelegt und ist aus diesem erkennbar, dass keinerlei signifikante Gefährdungssituationen angekreuzt waren. Dem Betreiber der Aufzugsanlage wurde lediglich eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung der Anlage bis zum 31.12.2011 aufgetragen. Auch das Kästchen ..die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung spätestens fünf Jahre nach Ausstellungsdatum dieses Erhebungsblattes" ist nicht angekreuzt. Entgegen den mangelhaften Feststellungen der erkennenden Behörde hat dieses weder die Gefährdung Nr. 4 ..Fahrkorb ohne Tür" aufgewiesen noch eine Aufforderung, diesen Mangel innerhalb von fünf Jahren, beginnend ab 19.3.2007 beheben zu lassen. Das Ermittlungsverfahren ist sohin mangelhaft geblieben und hätte die erkennende Behörde vielmehr feststellen müssen, dass durch den damaligen zuständigen Aufzugsprüfer weder im Sinne des § 22 Abs. 3 nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Erhebungsblatt mit signifikanten Gefährdungssituationen erstellt und den Liegenschaftseigentümern bzw. dem bevollmächtigten Gebäudeverwalter zugestellt wurde, noch im verfrühten Erhebungsblatt ein Auftrag zur Durchführung der festgestellten Gefährdung erteilt wurde.
BEWEIS:Erhebungsblatt 19.3.2007. dessen Original bei der mündlichen Verhandlung
vorgelegt werden kann sowie PV des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer haftet keinesfalls für Fehler seiner Vorgänger als Prüfer der gegenständlichen Aufzugsanlage. Selbst wenn man die bestrittene Rechtsansicht der erkennenden Behörde teilt, dass der Aufzugsprüfer bereits am 2. August 2012 verpflichtet gewesen wäre, den Aufzug zu kontrollieren, lag diesem lediglich die bis zum 31.12.2012 einzuholende sicherheitstechnische Überprüfung des Aufzugs im Sinne des § 22 Abs. 4 vor. dessen Fristen samt und sonders noch offen waren.
BEWEIS: sicherheitstechnische Überprüfung vom 12.7.2011.
Entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Behörde hat der Beschwerdeführer keinerlei Pflichten im Sinne des § 22 Abs. 9 verletzt und liegt sohin weder ein tatbildmäßiges noch schuldhaftes Verhalten vor, da das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 jedenfalls keinerlei verbindliche Fristen auslösen konnte.
Im Übrigen ist auch die Strafe bei weitem zu hoch bemessen. Wie bereits ausgeführt, sieht der Gesetzgeber selbst für mit hohem Gefährdungspotenzial erkannte Mängel eine lange Behebungsfrist von fünf Jahren samt einer Nachfrist von zwei Monaten vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die signifikanten Mängel im Sinne des § 22 Abs. 3 WAZG 2006 im Zeitraum 23.3.2007 bis 23.3.2008 festgestellt werden und sohin bis längstens 62 Monaten ab Feststellung einer Gefährdung diese zu beheben ist. Der Gesetzgeber räumt somit lange Behebungsfristen ein, sodass ein geringfügiges Überschreiten einer nie gesetzten Behebungsfrist selbst nach der Wertung des Gesetzgebers nur einen geringfügigen Unrechtsgehalt aufweisen kann.
Aus den genannten Gründen ist daher die verhängte Strafe keinesfalls tatschuldangemessen, da der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Grundlagen, insbesonders den vorliegenden Evaluierungsbericht vom 12.7.2011 sowie das Erhebungsblatt vom 19.3.2007 vertrauen konnte. Eine wissentliche Begehung liegt selbst nach Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. sondern - wenn überhaupt - lediglich ein minderer Grad des Versehens.
Aus den genannten Gründen wird daher an das Verwaltungsgericht Wien gestellt nachstehende
ANTRÄGE:
1. Gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. a) Das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38
VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu
b)es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu
c)die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Wien, am 7. November 2014Dipl.-Ing. H. B.“
Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt.
Auf Grund der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht vom vorliegenden folgenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Aufzugsgesetz 2006 behördlich bestellter Aufzugsprüfer, welcher gemäß § 16 Abs. 9 Wiener Aufzugsgesetz 2006 von den Betreiberinnen mit der regelmäßigen Überprüfung des im Treppenhaus des Wohngebäudes in Wien, K.-gasse, EZ ... der Katastralgemeinde ... situierten, mit Bescheid vom 4. Dezember 1992, Zahl ... bewilligten, indirekt hydraulisch angetriebenen Personenaufzug Nummer ..., Fabrikat Wiedemann, Baujahr 1992 seit 2. August 2012 betraut.
Das Erhebungsblatt der am 19.3.2007 durchgeführten Sicherheitsüberprüfung des Aufzuges Nr. ... enthält keine Beanstandungen der Sicherheitsstufe „hoch“.
Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Überlegungen:
Das im Akt (Blatt 80) enthaltene Erhebungsblatt trägt die Unterschrift des zuständigen Prüfers und stellt zweifelsfrei die im Straferkenntnis inkriminierte Überprüfungshandlung zur Tatzeit dar. Es liegt daher kein Nachweis für das Vorliegen der inkriminierten Gefährdung zum Tatzeitpunkt vor.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:
Die heranzuziehende Norm, § 22 Wiener Aufzugsgesetz 2006 in der zum Tatzeitraum gültigen Fassung, LGBl. Nr. 68/2006, lautet wie folgt:
§ 22. (1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
1. zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren,
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung,
c) sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
1. bestimmt sind und an starren Führungen entlang fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und
2. nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, in Verkehr gebracht wurden,
sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführen zu lassen.
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
Nr. Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation
1 Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
2 Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen
3 Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
4 Fahrkorb ohne Türen
5 Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür
6 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
a) eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder
b) eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzüge durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
Baujahr des Aufzuges:
Durchführung der sicherheitstechnischen
Überprüfung:
bis 1966 spätestens bis 31. Dezember 2007
1967 bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2012
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden
spätestens bis 31. Dezember 2012
Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch“ spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel“ spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig“ im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
Da gemäß obzitierter Bestimmungen die inkriminierte Verständigungsverpflichtung gemäß § 22 Abs. 9 WAZG 2006 nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Mangels besteht, war diese auf Grund der getroffenen Feststellungen jedenfalls zum inkriminierten Tatzeitraum nicht gegeben, weshalb spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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