VGW-001/V/060/4324/2016•LVwG W VGW-001/V/060/4324/2016
VGW-001/V/060/4324/2016Tribunal Administrativo Regional20 de abr. de 2016
Unvollständige Tatanlastung; Konkretisierungsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn Dkfm. E. F. gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... für die Bezirke …, vom 9.7.2014, Zl. VStV/914300345498/2014, betreffend Übertretung des § 12 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt 1) behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entscheidung über Spruchpunkt 1) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis der LPD Wien enthält folgenden Spruch:
„Sie haben, wie am 09.05.2014, um 18:35 Uhr, in Wien, E.-straße (Wohnung) festgestellt wurde, als bevollmächtigter Verwalter des Eigentümers der ‚Fa. S.‘ und somit zur Vertretung nach außen hin Berechtigter, des Objektes ‚B.‘ in Wien , E.-straße, welches als Prostitutionslokal (§ 2 Abs. 5 WPG 2011) verwendet wird,
nicht für die Einstellung der Prostitutionsausübung gesorgt, da die K. N. zum oa. Tatzeitpunkt leicht bekleidet (grünes Negligee) bei der Anbahnung der Prostitution betreten wurden und
das o. a. Lokal vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme durch die Landespolizeidirektion betrieben.
Bemerkt wird, dass K. zumindest die Anbahnung der Prostitution in den o. a. Räumen zugab.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011
§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 lit. a WPG 2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1)€ 1.500,0010 Tage(n) 0 Stunde(n) 0§ 17 Abs. 1 lit. b WPG
2)€ 1.500,0010 Tage(n) 0 Stunde(n) 0§ 17 Abs. 2 lit. a WPG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen:
€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);
€als Ersatz der Barauslagen für
der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.300,00
…“
Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis frist- und formgerecht Beschwerde.
Dazu wurde erwogen:
Das Straferkenntnis war hinsichtlich Spruchpunkt 1), ohne auf das den gegenständlichen Tatvorwurf bestreitende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers eingehen zu müssen, bereits aus folgenden, formalen Gründen zu beheben:
Gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 haben Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.
Nach § 17 Abs. 1 lit. b WPG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6 unterlässt, für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen.
Mit dem zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses vom 9.7.2014 erhobenen Tatvorwurf soll dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 12 Abs. 1 WPG 2011 zur Last gelegt werden, da er nicht für die Einstellung der Prostitutionsausübung der Frau N. K. gesorgt habe. Bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.6.2014 wurde ein inhaltlich identer Tatvorwurf erhoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnis gemäß § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei genügt es nicht, sich bei der Umschreibung der Tat (abgesehen von der Angabe der Tatzeit und des Tatortes) auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154). Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnis so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 24.4.2015, Zl. 2013/17/0400).
Die zu Spruchpunkt 1) angelastete Tathandlung stellt sich insofern als unvollständig dar, als dieser nicht entnommen werden kann, gegen welche konkrete Verpflichtung des WPG 2011 der Beschwerdeführer verstoßen haben soll, aus der sich die Verpflichtung für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 WPG 2011 zu sorgen, ergeben würde. Es bleibt aufgrund der beschriebenen unvollständigen Ausführungen zum Tatgeschehen völlig unklar, welcher der einschlägigen Tatbestände (§ 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 2 oder § 13 WPG 2011) vorgelegen haben soll, aus dem sich die erwähnte Verpflichtung zur Einstellung der Prostitutionsausübung erst ergeben würde. Da auch keiner anderen rechtzeitigen Verfolgungshandlung in dieser Hinsicht eine Umschreibung einer ausreichend konkreten Tathandlung entnehmen lässt, war es dem erkennenden Gericht verwehrt, den zu Spruchpunkt 1) erhobenen Tatvorwurf nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu modifizieren.
Da das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1) somit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, war das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.