VGW-021/019/2047/2016•LVwG W VGW-021/019/2047/2016
VGW-021/019/2047/2016Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2016
Innehabung des Bf der Funktion eines handelsrechtlichen GF zum Tatzeitpunkt; treffen aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen; in dubio pro reo
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Mag. L. G., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.01.2016, Zl. MBA ... - S 60148/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs. 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 2 Z 4,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Betreibergesellschaft zu verantworten, dass diese als Inhaberin des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, M.-gasse am 13.11.2015 nicht dafür gesorgt habe, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen konnte, da die Abtrennmöglichkeit zum Raucherbereich, in welchem geraucht wurde, zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgehend offen stand.
Wegen Übertretung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Norm wurde eine Geldstrafe von € 350, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden verhängt und ein behördlicher Strafkostenbeitrag im gesetzlichen Ausmaß vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit dem wesentlichen Vorbringen in Abrede, durch eine im Sensorbereich der fraglichen Abtrennenmöglichkeit stehende Person sei der Schließvorgang unterbrochen gewesen. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorbrachte:
„Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Bei gemeinsamer Durchsicht der Videoaufnahme ist erkennbar, dass ein Sicherheitswachebeamte während der gesamten Zeit der Amtshandlung, jedoch bereits vor dem Eintreffen der Amtsabordnung, unmittelbar im Türbereich gestanden ist. Es war daher technisch nicht möglich, dass diese Tür schließt.“
Als Zeugin einvernommen sagte das Erhebungsorgan aus:
„Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert und kann mich an die damalige Erhebung noch erinnern. Wenn ich konkret befragt werde, ob ich einen Sicherheitswachebeamten im Bereich der Tür wahrgenommen habe, gebe ich an, dass ich dazu keine Aussage tätigen kann. Ich habe das Lokal mit einer Amtsabordnung betreten, ich befand mich eher im vorderen Bereich der Personen, die sich in dieser Amtsabordnung befunden haben.
Die fragliche Tür hatte ich nicht während der gesamten Amtshandlung in Beobachtung, ich habe zwar gelegentlich hingeschaut, dabei konnte ich aber nicht feststellen, ob sie zwischenzeitlich auch einmal geschlossen hatte. Ich habe die Tür aber nie in geschlossenem Zustand gesehen.
Wenn ich befragt werde, ob der Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung mit 22:45 Uhr jener Zeitpunkt ist, zu dem ich das Lokal betreten habe, gebe ich an, dass sich das heute nicht mehr aussagen kann.
Während meiner Erhebung wurde im Raucherbereich geraucht, sonst jedoch in keinem Bereich des Lokales.“
Im Verfahren wurde ein weiterer Zeuge einvernommen, der aussagte:
„Ich war anlässlich der gegenständlichen Revision als Betriebsleiter in gegenständlichen Betrieb anwesend. Ich habe auch mit der Amtsabordnung gesprochen.
Wenn ich konkret zur Offenhaltung der fraglichen Tür befragt werde, gebe ich an, dass ich von der Dame des Marktamtes darauf aufmerksam gemacht wurde. Ich habe festgestellt, dass ein Polizist im Sensorbereich der Tür gestanden ist. Wenn ich befragt werde, ob die Tür zu irgendeinem Zeitpunkt schließt, wenn jemand im Sensorbereich steht, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Bei längerem Verstellen des Türbereiches würde die Steuerung auf Fehlerbetrieb stellen und die Tür offen halten.“
Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen:
Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatzeit und der Betreiber GmbH die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ausgeübt hat. Auch die Darstellung des Erhebungsorganes, der zu Folge hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes die als Abtrennung des Raucherbereiches eingerichtete Tür offen gestanden ist, blieb unbestritten.
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch im Rahmen des Verfahrens durchaus maßgebliche Zweifel daran zu erwecken, dass ihn an der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein Verschulden trifft. Seine Darstellung, der zu Folge Teilnehmer der Amtsabordnung selbst dafür verantwortlich waren, dass der Schließvorgang der Tür unterbrochen wurde, konnte nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit verworfen werden. Insofern sich daraus ergibt, dass er alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, welche aus gutem Grund erwarten ließen, dass eine Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung unter üblichen Umständen verhindert wird, hatte das erkennende Verwaltungsgericht zur Ansicht zu gelangen, dass, nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass ihn ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft.
Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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