LVwG W VGW-111/026/34824/2014; VGW-111/V/026/34825/2014

VGW-111/026/34824/2014; VGW-111/V/026/34825/2014Tribunal Administrativo Regional29 de dez. de 2015

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Regest

Verletzung von Verfahrensvorschriften; gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung iSd § 70 Abs. 1 BauO Wr

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/026/34824/2014; VGW-111/V/026/34825/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.026.34824.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde von Herrn H. E. und Frau Dr. A. G.-E. vom 11.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, mit dem

1. gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt wurde, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt, und

2. nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt wurde, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehende Bauführung vorzunehmen: Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt; den

BESCHLUSS

gefasst:

I.Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhabe, zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B e g r ü n d u n g :

Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, wurde nachstehender Bescheid zur Zl. MA37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 erlassen:

I.)Antrag auf Parteistellung

Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird auf Antrag von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. festgestellt, dass betreffend der baubehördlichen Genehmigung von Bauführungen auf der Liegenschaft Wien, P.-straße ONr. ..., diesen keine Parteistellung zukommt.

II.)Baubewilligung

Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Teilbereiche des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses werden abgetragen, wobei gartenseitig Flachdächer ausgebildet und Terrassen geschaffen werden. Weiters wird das Wohnhaus partiell durch Zubauten erweitert. Im Gebäudeinneren werden Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung vorgenommen. Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt.

Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.

Vorgeschrieben wird:

1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich gemäß § 124 Abs. 1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.

2. Vor Baubeginn ist gemäß § 127 Abs. 3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/Sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.

3. Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des § 125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch lage- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.

4. Der/Die Bauführer/in hat gemäß §124 Abs. 2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.

5. Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,

1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,

2. das Datum des Baubeginns und

3. die zuständige Behörde.

Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.

6. Der/Die Bauwerber/in hat gemäß § 127 Abs. 3 BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:

. Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. a BO;

. Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. b BO;

. Rohbaubeschau gemäß § 127 Abs. 3 lit. c BO.

7. Die Baugrubensicherung ist nach dem Stand der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Baugrube Bauwerke, so haben sich die statischen Berechnungen auch auf die Baugrubensicherung zu beziehen und es ist die Ausführung dieser durch den Prüfingenieur im Rahmen der Beschau des Untergrundes zu überprüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Befund auszustellen, welcher mitsamt der statischen Berechnung auf der Baustelle aufzuliegen hat.

8. Gemäß § 127 Abs. 2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.

9. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist gemäß § 128 Abs. 1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/in) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:eine Erklärung der/des Bauführerin/s über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung;

. wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/in unterfertigt sein muss;

. die vom/von der Prüfingenieur/in aufgenommenen Überprüfungsbefunde, sofern sie nicht bereits vorgelegt wurden;

. positive Gutachten über die Abgasanlagen (bei Abgassammlern mit dem Hinweis, dass eine Strömungsberechnung nach ÖNORM EN 13384-2 vorliegt);

. ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde.

Auf die Vorlage der übrigen im § 128 Abs. 2 genannten Unterlagen wird gemäß § 128 Abs. 3 BO verzichtet.

Begründend führte die belangte Behörde hiezu Folgendes aus:

Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E., beide Miteigentümer der Nachbarliegenschaft , P.-straße ..., EZ ... der Kat. Gemeinde ..., haben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014, welcher mit 28. Februar 2014 bei der Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ... - somit nach der am 10. Jänner 2014 abgehaltenen Bauverhandlung - eingelangt ist, wie nachstehend angeführt, Parteistellung beantragt und Einwendungen erhoben.

Wien, am 25. Februar 2014

Betrifft:

Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und

Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben

Sehr geehrter Herr O.,

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchten wir als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 Wiener Bauordnung (BO) den Antrag auf Erlangen der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien, stellen und unsere Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das eingereichte Bauvorhaben vorbringen.

Begründung für Antrag auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien

Wir sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Haus 3 /Top … (siehe Grundbuchauszug anbei) und somit Partei gemäß § 134 BO. Am 14. Februar 2014 wurden wir direkt durch die Bauwerberin S. L. über die bereits stattgefundene mündliche Bauverhandlung zu dem geplanten Bauvorhaben in der P.-straße in Kenntnis gesetzt. Dies zu unserem großen Erstaunen, da wir nicht über die bevorstehende Bauverhandlung in Kenntnis gesetzt wurden. Weder wir, noch andere befragte Parteien in unserer Liegenschaft haben einen Aushang, Information o.ä. am schwarzen Brett mit diesem Sachverhalt gesehen (siehe Bestätigung dazu von einer Partei in unserem Haus bzw. unserer Stiege). Wir sind umso erstaunter, da wir derartige Informationen bzw. Fristabläufe - allein aus beruflichen Hintergründen - besonders streng nehmen und die ausgeschriebenen Termine z.B. zur Gasthermenwartung in Jänner 2014 oder im 3. Quartal 2013 bzgl. Rauchfangkehrer immer wahrgenommen haben.

Gemäß der am 17. Februar 2014 eingeholten Auskunft des zuständigen Baureferenten Hrn. O. wurde der Baubewilligungsbescheid noch nicht erstellt. Die Information über die mündliche Bauverhandlung sei am Montag, den 23. Dezember 2013, ausgehängt. Die Bauverhandlung hat am Freitag, den 10. Jänner 2014, in der Woche nach den Weihnachts- und den Dreikönigsfeiertagen stattgefunden. Es hat keine Partei von unserer ganzen Liegenschaft daran teilgenommen. Ebenso wir, da für uns kein Aushang, Information o.ä. am schwarzen Brett in unserer Stiege ersichtlich war und wir über die Feiertage auch in Kärnten waren.

Da die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war, und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im § 70a Abs. 10), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen gemäß § 134a als übergangene Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 BO. Dies machen wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h. ab Kenntnisnahme am 14. Februar 2014). Somit haben wir die Begründetheit und Rechtzeit in diesem Antrag dargelegt. Der Eintritt in die Parteistellung wurde uns ohnehin mit der uns am 18. Februar 2014 durch die Magistratsabteilung 37/Hrn. O. gewährten Akteneinsicht bereits bestätigt.

Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a gegen das geplante Bauvorhaben

Wir wohnen in der Erdgeschosswohnung in der P.-straße/3/… mit Terrasse und Garten mit Blick auf die im Bauvorhaben relevante Liegenschaft in der P.-straße. Unser Garten grenzt von Osten aus an die genannte Liegenschaft und besteht großteils - wie die anderen Freiflächen im nahen Umfeld - aus einer natürlichen Hanglage. Die sich im Baugrundstück derzeit befindliche Zufahrtstraße hat genau die gleiche Höhenlage wie unser Garten bzw. die gleiche natürliche Hanglage. Die Schutzzone „P.“, der Pp. und der ... befinden sich in unmittelbarer Nähe.

Der für das Bauvorhaben bzw für das Baugrundstück maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 7739, weist in seinem südlichen Bereich die G-Widmung auf, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundsstückfläche". Außerdem enthält er u.a. folgende Festlegungen:

Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten.

Auf Flächen, für die im Bebauungsplan die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, darf die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche höchstens 30m2 je Bauplatz betragen.

Dieser Bereich des Baugrundstücks ist heute gemäß seiner Widmung als Grün- bzw. begrünte Fläche gestaltet und ist dem natürlichen, ursprünglichen Hangverlauf entsprechend geneigt. Es erfolgten offensichtlich in seinen Teilen Anschüttungen der Erde, diese sind allerdings gleichmäßig und auf die in der Natur vorkommende Weise in die Richtung der Zufahrtsstraße des Baugrundstücks abfallend und gänzlich mit Bäumen, Sträuchern, Gräsern, Wiese, u.ä. begrünt. Genau diese begrünte Fläche war für uns das ausschlaggebende Argument für den Eigentumserwerb unserer Wohnung im Jahr 2010 und die Erklärung für den verlangten Immobilienpreis; die G-Widmung wurde uns durch die Vorbesitzerin im Zuges des Verkaufsgespräches bestätigt.

Wie aus den Plänen für das gegenständliche Bauvorhaben erkennbar, ist es angedacht, diese derzeit gärtnerisch ausgestaltete, südliche Fläche des Baugrundstücks von Osten aus, d.h. aus der Perspektive von unserer Liegenschaft aus im mehr als wesentlichen Ausmaß zu verändern (siehe eingereichte Projektpläne, insbesondere die Seitenansicht/Schnitt von Osten bzw. Aufsichtsdarstellung). Es ist angedacht, die gegenwärtige natürliche Hanglage durch Anschüttungen der Erde zu einer flachen Ebene bzw. einer Terrassierung auf Ebene des Baugebäudes zu machen. Die Veränderung bzw. Verflachung der Geländehöhe betrifft einen verhältnismäßigen großen Teil der Fläche - ca. 450 m2 (sofern von eingereichten Bauplänen und des dort eingetragenen Geländebestandes erkennbar). Die Höhenlage der geplanten Terrassierung auf der südlichen Seite des Grundstücks wird sich nach der Umsetzung des Bauvorhabens mit ca. 3.5 m (sofern aus Bauplänen ersichtlich) von der Höhenlage der Zufahrtstraße des Baugrundstücks bzw. des vorhandenen Geländes der Nachbarliegenschaft unterscheiden. Eine von Osten, d.h. von unserer Wohnung und Garten ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Lange bis zur ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1 m hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Gesamteffekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 m Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch uns ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Die projektierten Anschüttungen und Stützmauern auf der gärtnerisch zu gestaltenden Baugrundstücksfläche überragen bei Weitem alle im Umfeld bereits bestehenden Anschüttungen bzw. Stützmauern in Höhe und Gesamtausmaß.

Außerdem soll vor der Stützmauer im Osten und parallel dazu eine ca. 10 m lange Stiege samt 1 m hohem Gelände errichtet werden. Ebenso in diesem Bereich des Grundstücks soll eine ca. 7 m breite Doppelgarage mit dem für uns gänzlich sichtbaren Tor (denn parallel zur Grundstücksgrenze) errichtet werden Die Zufahrtstraße vor der geplanten Garage wird um ca. 3 m verbreitert, d.h. von ihrer Breite her verdoppelt. Ob befestige Rampen bzw. Wege errichtet werde, ist für uns aus den Bauplänen nicht erkennbar. Fest steht, dass die derzeitige Begrünung (Bäume, Sträucher, Gräser, Wiese u.ä.) diesen geplanten baulichen Änderungen gänzlich weichen muss.

Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne § 134a Abs. 1 BO, da unserer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Gestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtssprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs 1c auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn, unabhängig davon, wo ihre Liegeschaft situiert ist.

Außerdem werden unsere Nachbarrechte auch insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1c BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit unserer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Unsere Erdgeschosswohnung mit freiem Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage wird aufgrund der im Bauvorhaben geplanten Geländeerhöhung bzw. Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage praktisch zu einer mit einer Mauer bzw Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und die Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreitung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird uns unmöglich gemacht, den im angrenzenden Bereich unseres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage).

Wir wenden ebenso die Verletzung unserer Rechte nach den Bestimmungen vom § 134a Abs. 1e BO ein, denn wir gehen aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßig schweren Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in unserer Wohnung und Garten aus.

Da wir nicht alle Abstände auf den Bauplänen erkennen können, wenden wir vorsichtshalber auch die Verletzung unserer Rechte gemäß § 134a Abs. 1a BO ein. Insbesondere weisen wir auf folgende Judikatur hinsichtlich der im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen hin:

Hinsichtlich der geplanten Stützmauern, Stufenanlagen u.ä. in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche:

Für die im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer ist jedenfalls eine Bewilligung gemäß § 62a Abs. 1 Z. 23 Wr. BauO zu erteilen (da höher als 1 m über dem Gelände). Weiters gilt hier die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, wie z.B. VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Stützmauer für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulicher Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie gemäß § 79 Abs. 6 Wr. Bau als unzulässig zu beurteilen. Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich" im Sinne des § 79 Abs. 6 BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.).

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Rechtssprechung betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, VwGH 18.3. 2013, 2010/05/0063) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1c BO, auf die Einhaltung des § 79 Abs. 6 BO (z.B VwGH 31.07.2006, 2004/05/0146) zu verweisen.

Hinsichtlich der geplanten Anschüttungen und Veränderung der Höhenlage in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche:

Die hier relevante Anordnung des § 60 Abs. 1g BO normiert nicht unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Im gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m² ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche der natürliche Hangverlauf in mit G-gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene unserer Liegenschaft zum quasi Untergeschoss verändern wird, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (§ 60 Abs. 1g BO).

Außerdem wenden wir hier ein, dass gemäß § 79 Abs 6 BO Gebiete, die im Nahbereich von Schutzzonen (hier P.) liegen, nur unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzzone gestaltet werden dürfen, wobei deren Wirkung nicht gestört werden darf. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttungen hat unabhängig von Kriterien des § 60 Abs. 1g BO zu erfolgen, wenn die maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Gesamtvorhabens eine Gesamtprüfung erforderlich macht. Beispielhaft führen wir hier die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der geplanten Geländeveränderung mittels Erdanschüttungen in der Schutzzone P., in der der VwGH ausführt, dass die geplante Erdanschüttung eine Stützmauer bzw. eine Einfriedungsmauer erzwinge, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen widerspreche. Ebenso bewirken eine Stützmauer als auch eine Einfriedung in der geplanten Dimension und Situierung eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes; die geplante Dimension überschreite das örtliche Ausmaß.

Hinsichtlich der als unterirdisch im Bauvorhaben deklarierten Garage in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Ebenso besagt § 82 Abs. 3, dass Nebengebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist. Auf diesem Grundstück wäre ein Nebengebäude gemäß dem maßgeblichen Widmungs- und Bebauungsplan sogar zulässig, allerdings nur bis zur Fläche von höchstens 30m², die allerdings zu klein für eine Doppelgarage wäre. In dem heute bestehenden Wohngebäude, das im Zuge des hier nun gegenständigen Bauvorhabens umgebaut werden sollte, gibt es bereits eine Garage. Diese Garage soll nun in den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit G-Widmung verlegt werden, aus der Garage soll lt. Plan eine Küche werden. Lt. Auskunft des Baureferenten am 17.2.2014 wird die geplante Doppelgarage als unterirdische Garage in Bauplänen deklariert.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an (siehe VwGH 23.3.1999, 98/05/0156 und VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Auch im Erkenntnis vom 15.9.1992, 89/05/0027 wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. § 82 Abs. 1 BO spricht von Nebengebäuden als Gebäuden oder gesondert in Erscheinung tretenden Teilen eines Gebäudes. Wenn man die hier aufgezählten Kriterien aus der Judikatur: „in Erscheinung tretend", „Wahrnehmbarkeit" und „Sichtbarkeit" an die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Garage heranzieht, kann hier nicht mehr von „unterirdisch" im Sinne von § 80 Abs. 1 BO gesprochen werden. Die geplante Garage tritt für uns gleich von zwei Seiten von außen in Erscheinung: Erstens frontal durch das ca. 7 m breite doppelte Garagentor (falls vorhanden, aus den Bauplänen nicht eindeutig ersichtlich) von Osten, denn sie befindet sich auf der gleichen Höhenlage wie die Zufahrtstraße des Baugrundstücks und unsere Wohnung bzw. der südliche Bereich unseres Gartens; zweitens durch die ebenso aus unserer Liegenschaft ersichtlichen südlichen Außenwand der Garage. Hier verweisen wir abschließend auf die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192, betreffend der „unterirdischen“ Garage in P.. Diese besagt, dass wenn eine Garage über das anschließende Gelände der seitlichen Nachbarliegenschaft im Ausmaß von jedenfalls 2 m ragt, tritt sie oberirdisch in Erscheinung, d.h. ist nicht als „unterirdisch" im Baubewilligungsverfahren zu betrachten.

Zu vorerwähnter Eingabe war nachfolgendes Schreiben der Familie Ha., datiert mit 27. Februar 2014, beigefügt (angemerkt wird, dass Herr Ha. ebenso Miteigentümer besagter Nachbarliegenschaft ist).

Fam. Ha. (…)

P.-straße/3/…

A-… Wien

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit bestätige ich, dass ich als WohnungseigentümerInnen (Gst. ... und ...) keine Kenntnis einer öffentlichen Kundmachung (Aushang am „Schwarzen Brett“) bezüglich mündlicher Bauverhandlung des Bauprojektes in der Nachbarliegenschaft P.-straße, Wien erhalten habe und erst im Nachhinein drüber erfahren habe.

In weiterer Folge wurden Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. von der Magistratsabteilung 37 mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersucht, den Zeitraum ihrer Ortsabwesenheit zu präzisieren und damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Buchungsbelege etc.) zu übermitteln. Mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2014 wurde von den beiden Anrainern diesbezüglich nachfolgender Sachverhalt bekanntgegeben:

Wien, am 02. Juni 2014

Betrifft: Aktenzahl MA37/...-44...

Sehr geehrter Herr O.,

sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben mit der Aktenzahl MA37/...-44... präzisieren wir unsere Angaben zur Ortsabwesenheit über die Weihnachtsfeiertage 2013, sowie den Zeitraum vom 23.12.2013 bis zur Bauverhandlung am Freitag, den 10. Jänner 2014.

Wie schon im Antrag vom 20.02.2014 auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien und Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben angeführt haben, waren wir auch über die Feiertage in Kärnten.

Zum Zeitpunkt des Aushanges am 23.12.2013 haben wir die letzten Weihnachtseinkäufe in Wien erledigt, wir haben morgens das Haus verlassen und sind spät abends mit unseren Einkäufen heimgekehrt. Am 24.12.2013 haben wir unsere Wohnung in der P.-straße/Haus 3/Top … nicht verlassen und haben im kleinen Kreise mit unserem zum damaligen Zeitpunkt 2 ½ -jährigen Sohn (J.) Weihnachten gefeiert. Am 25.12.2013 haben wir nach dem Frühstück unsere Sachen gepackt und sind so mit allen Vorbereitungen samt Geschenken zur Familie nach W. (Kärnten) gefahren, wo wir die restlichen Feiertage bis zum 06.01.2014 verbracht und in der Wohnung meines Vaters beziehungsweise Schwiegervaters genächtigt haben. Am 06.01.2014 sind wir nach unserem Aufenthalt bei der Familie spät abends in unsere Wohnung heimgekehrt. An den Tagen vom 07.01. bis zum 10.01.2014, am Tage der Bauverhandlung, sind wir unseren täglichen Wegen (Arbeit, etc.) nachgegangen, einen öffentlichen Aushang konnten wir hier nicht wahrnehmen oder war dieser zum Zeitpunkt unserer Rückkehr schon von Dritten abgenommen worden.

Buchungsbelege für den Zeitraum vom 25.12.2013 bis zum 06.01.2014 können wir Ihnen nicht vorlegen, da wir im Haushalt meines Vaters beziehungsweise Schwiegervaters, Wa. E., gewohnt haben. Vielmehr kann die Familie bezeugen, dass wir die Weihnachtsfeiertage in W. verbracht haben.

Weiters weisen wir nochmals darauf hin, dass die mündliche Bauverhandlung für uns nicht erkennbar war und wir ohne unserem Verschulden gehindert waren, dabei unsere Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung zu erheben (siehe auch die Darlegung im § 70a Abs. 10), machen wir einen Antrag auf die Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung unserer Einwendungen gemäß § 134a als übergangene Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 BO. Dies haben wir innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung (d.h ab Kenntnisnahme am 14. Februar 2014) getan. Somit haben wir die Begründetheit und Rechtzeit in diesem Antrag dargelegt. Der Eintritt in die Parteistellung wurde uns ohnehin mit der uns am 18. Februar 2014 durch die Magistratsabteilung 37/Hrn. O. gewährten Akteneinsicht bereits bestätigt.

§ 70 der Bauordnung für Wien (BO) bestimmt:

„(1) Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.

(2) Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.”

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.

Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach §134 Abs. 3 BO zu erlangen, kann er gemäß §134 Abs. 4 BO seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3 BO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.

Gemäß § 134a BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 haben Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. Parteistellung beantragt und geben bekannt, dass sie am „Schwarzen Brett“ keinen Aushang mit Bezug auf die Ladung zu der am 10. Jänner 2014 anberaumten Bauverhandlung gesehen haben bzw. dieser für sie nicht ersichtlich war und dass sie die Feiertage in Kärnten verbracht haben. Hierzu ergänzend teilten die beiden Anrainer mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zu erwähntem Zeitraum sowie deren Ortsabwesenheit im Wesentlichen mit: am Tag des Aushanges, nämlich am 23. 12. 2013, waren Frau Dr. A. G.-E. und Herr H. E. mit Weihnachtseinkäufen beschäftigt, wobei sie früh morgens aus dem Haus gegangen und spät abends heimgekehrt sind. Am 24. 12. 2013 wurde Weihnachten gefeiert und die Wohnung nicht verlassen. Am 25. 12. 2013 wurde unmittelbar nach dem Frühstück die Urlaubsreise nach Kärnten angetreten, aus welcher sie am 06. 01. 2014 spät abends zurückgekehrt sind. Von 07. 01. 2014 bis 10. 01. 2014, dem Tag der Bauverhandlung, sind sie ihren täglichen Wegen (Arbeit, etc.) nachgegangen, wobei ein öffentlicher Aushang nicht wahrgenommen werden konnte. Weiters wird ausgeführt, dass der öffentliche Aushang zum Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Urlaub möglicherweise bereits von Dritten abgenommen worden ist. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass am 23. 12. 2013 um ca. 9:00 Uhr auf den „Schwarzen Brettern“ der Stiegenhäuser 1-5 der Wohngebäude der Liegenschaft P.-straße ONr. ... jeweils ein Aushang hinsichtlich der Bauverhandlung am 10. 01. 2014 durch ein Organ der Magistratsabteilung 37 erfolgte. Gemäß § 70 BO wurde mit dem Aushang der Ladung am 23. 12. 2013 somit die Ladung zur Verhandlung vollzogen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass in Entsprechung § 70 BO eine etwaige Entfernung der Ladung vor dem Verhandlungstermin nicht die Ungültigkeit der Ladung bewirkt. Berücksichtigt man, dass von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. eine etwaige Entfernung des Aushanges vor der Rückkehr aus dem Urlaub in den Raum gestellt, eine etwaige Entfernung des Aushanges vor dem Antritt der Urlaubsreise jedoch nicht dezidiert erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser in den ersten Tagen ordnungsgemäß angebracht wurde und somit auch wahrnehmbar war. Aus zuvor dargelegtem Sachverhalt kann dem Nachweis zur Erlangung der (nachträglichen) Parteistellung gem. § 134 Abs. 4 BO nicht gefolgt werden. Der Antrag zur Erlangung der (nachträglichen) Parteistellung wird abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Dem beigefügten Schreiben der Familie Ha. ist nicht weiter nachzugehen, da dieses nicht als Antrag an die Behörde zu werten ist.

Zu den von den beiden Anrainern mit Bezug auf § 134a BO vorgebrachten Einwendungen ist vorerst festzuhalten, dass diese auf Grund der nicht zuerkannten Parteistellungen als unzulässig anzusehen sind.

Soweit sich diese Einwände auf Fragen des Ortsbildes (im Zusammenhang mit Schutzzonen), auf die Einhaltung des Baumschutzgesetzes, auf die Gewährleistung eines freien (Aus)blickes, etc. beziehen, ist festzuhalten, dass es sich hiebei keinesfalls um Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO handelt und diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen sind. Einwände, begründet mit dem Eigentumserwerb der Wohnung im Jahre 2010, sind als privatrechtlich zu beurteilen und abzuweisen.

Im Zusammenhang mit den Einwendungen hinsichtlich der geplanten Anschüttungen samt Stützmauern sowie Stufenanlagen gilt es vorerst zu berücksichtigen, dass die Bauordnung für Wien keine detaillierte Auskunft darüber gibt, bis zu welchem Ausmaß diese zulässig oder unzulässig sind. Bei dem gegenständlichen Projekt werden Geländeveränderungen, hauptsächlich Geländeanschüttungen durchgeführt, welche durch Stützmauern begrenzt werden. Diesbezüglich liegt eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung vor, wonach das Bauvorhaben die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Ein Nachweis, inwieweit das gem. §79 Abs. 6 BO zulässige unbedingt erforderliche Ausmaß für Stützmauern, Stufenanlagen, etc. vermeintlich überschritten wird, wird von den Anrainern mit Ausnahme des Hinweises, dass die Terrassierung der Bequemlichkeit dienlicher als die gegebene Hanglage ist, nicht näher dargelegt. Die bis zu ca. 1 m hohen projektierten Anschüttungen im Bereich der Zufahrtsstraße bewirken keinesfalls eine allfällige Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des besagten Nachbargrundstückes, da diese angrenzend an einem nicht unmittelbar bebaubaren („gärtnerische Ausgestaltung“) Bereich des Nachbarbauplatzes projektiert sind. Die erwähnte Anhebung des Geländes um bis zu 3,50 m samt 1 m hohem Geländer ist von der gemeinsamen Grundgrenze 6,63 m (Plan 6, Lageplan mit Berechnungen) ausreichend abgerückt vorgesehen, sodass sich ebenso keinesfalls eine allfällige Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des besagten Nachbargrundstückes ergibt (der gesetzliche Lichteinfall von 45° ist jedenfalls gewährleistet). Die Treppenanlagen sind dem Verlauf des Geländes angepasst (in das Gelände eingeschnittene Gartentreppe) und gem. § 79 Abs. 6 BO als zulässig zu qualifizieren. Wie zuvor dargelegt, sind diese Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.

Den Einwendungen mit Bezug auf die Garage ist entgegenzuhalten, dass sich das zulässige Ausmaß der Nutzfläche der Garage grundsätzlich aus § 4 Abs. 3 WGarG 2008 mit 50 m2 ergibt. Die projektierte Fläche von 38,35 m2 (Plan 5, Detail Grundriss Garage) ist somit als zulässig zu qualifizieren. Darüber hinaus ist die Garage -wie nachstehend begründet - als unterirdische Baulichkeit zu beurteilen. Wie in den Einreichplänen nachvollziehbar dargestellt, ist die Garagendecke durch eine ca. 15 cm Erdschicht überdeckt und die beanstandete südliche Außenwand durch einen ca. 1,25 m starken gestützten Erdkörper abgedeckt, sodass die Garage lediglich im Bereich der Garagenein- und -ausfahrt nach außen (naturgemäß) in Erscheinung tritt. Die diesbezüglichen Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Die Einwendungen hinsichtlich erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung wird in Hinblick auf § 3 Abs. 3 WGarG 2008 - das Einstellen von zwei Kraftwagen in einer Abstandsfläche bedarf keiner Bewilligung, sofern der Abstand des Gebäudes zur Nachbargrenze 3 m beträgt - als unbegründet abgewiesen, da unter Zugrundelegung bzw. Anlehnung an diese Bestimmung davon auszugehen ist, dass auf Grund der zwei projektierten Kraftwagen die Nachbarrechte gem. § 134a Abs. 1 lit. e nicht verletzt werden.

Hinsichtlich der Einwendungen mit Bezug auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes ist festzuhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7739 vom 22.11.2006) offene Bauweise mit 20% beschränkter bebaubarer Fläche der Bauplatzfläche festgesetzt ist. Somit ergibt sich gem. § 76 Abs. 10 und Abs. 11a die zulässige gesamte bebaubare Fläche mit 470 m2 (=1410 m2/3), die durch den Bebauungsplan beschränkte Fläche mit 28 m2 (=1410 m2 = 0,20). In den Einreichplänen ist die Gesamtbebauung mit 344,82 m2, die durch das Hauptgebäude in Anspruch genommene Fläche mit 273,69 m2 ausgewiesen. Wie zuvor dargeleg,t werden die zulässige Gesamtbebauung und die zulässige beschränkte Bebauung unterschritten. Die diesbezüglichen Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.“

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 17.11.2014 durch Hinterlegung beim Postamt ... zugestellt.

In ihrer am 12.12.2014 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer Nachfolgendes vor:

„Gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s, die Nachbarn als Parteien im Baubewilligungsverfahren gemäß der Bauordnung für Wien (BO), welche insbesondere in § 70, in § 134 Abs. 3 und 4 BO sowie in § 134a BO durch den Gesetzgeber definiert sind. Wir werden in unserem Recht, als Nachbarn beigezogen zu werden und unsere subjektiven Rechte geltend machen zu können, verletzt. Weiters sind wir in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Grundrechte) und zwar konkret im Gleichheitsgebot verletzt. Vorsichtshalber wird auch das Recht auf Eigentum releviert, in welches durch den Bescheid eingegriffen würde, zumal es uns überdies auch durch den Bescheid verwehrt wäre, unsere subjektiven Rechte als Nachbar als Ausfluss des Grundrechts in seinem Eigentum nicht verletzt zu werden, geltend zu machen.

I.

Zunächst stellen wir den relevanten Sachverhalt im Hinblick auf die geltend gemachten Rechte und die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids dar:

Hinsichtlich des Punktes ,,l.) Antrag auf Parteistellung“ des genannten Bescheids:

Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt I.) Antrag auf Parteistellung entschieden, dass der Antrag von Herrn H. E. und Frau Dr. A. G.-E. auf Erlangen der Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO im Baubewilligungsverfahren des Projektes in der P.-straße , Wien abgelehnt wird und ihnen keine Parteistellung zukommt. Dabei hat sich die Behörde auf § 134 Abs. 3 der BO in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) berufen.

II.

Zur Begründung der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde und rechtlichen Begründung der Bescheidbeschwerde führen wir wie folgt aus:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde am 14.11.2014 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Durch den angefochtenen Bescheid erachten wir uns in unseren subjektiven Rechten auf ordnungsgemäße Beiziehung als Nachbarn zur Geltendmachung von Einwänden zur Erlangung der Parteistellung im Bauverfahren im Sinne einer übergangenen Partei verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid der erlassenden Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zu GZ MA37/...-422837-2014-1, in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dazu wird im Detail wie folgt ausgeführt:

Die Tatsache, dass Herr H. E. und Frau Dr. A. G.-E. Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in der P.-straße/Stiege 3/Top … (und somit Partei gemäß § 134 BO) sind, war zu keinem Zeitpunkt strittig und wurde so auch im genannten Bescheid bestätigt (mit EZ ... der Kat. Gemeinde ..., siehe auch Grundbuchauszug). Die Nachbarn haben mit dem Schreiben vom 25. Februar 2014 an die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ..., Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs 4 BO in dem Baubewilligungsverfahren für das Nachbargrundstück in der P.-straße rechtzeitig eingebracht und die Begründetheit des Antrags ausführlich dargelegt.

Genau im Sinne des Wortlauts des § 134 Abs. 4 BO haben die Nachbarn in dem Schreiben vom 25. Februar 2014 sowie in dem folgenden Schreiben vom 2. Juni 2014 nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellunq nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, da die mündliche Bauverhandlung für sie nicht erkennbar war und sie gehindert waren, ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung an der am 10. Jänner 2014 - ohne ihre Kenntnis und Teilnahme - durchgeführten Bauverhandlung zu erheben. Sie haben ausführlich dargelegt, dass sie nicht im Vorfeld über den Termin der bevorstehenden mündlichen Bauverhandlung informiert wurden und dass zu keinem Zeitpunkt ein Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses in ihrer Stiege (Aushang am „Schwarzen Brett“) im Sinne der in § 70 (1) BO anzubringenden Ladung der Wohnungseigentümer zur Bauverhandlung für sie ersichtlich bzw. erkennbar war.

Weiters haben sie dargelegt, dass nicht nur sie, sondern auch keine anderen befragten Bewohner ihrer Stiege Kenntnis von einem solchen Anschlag hatten und als Beweis die Bestätigung eines weiteren übergangenen Nachbarn von dieser Stiege beigefügt (Familie Ha. – Stiege 3/ Top …, unterzeichnet durch Herrn Ha., der ebenso Miteigentümer besagter Nachbarliegenschaft ist, datiert mit 27. Februar 2014), welches Schreiben ebenso in dem hier genannten Bescheid zitiert wird.

So wurden Herr H. E. und Dr. A. G.-E. erstmals am 14. Februar 2014 durch die Bauwerberin S. L. über die bereits am 10. Jänner stattgefundene mündliche Bauverhandlung zu dem geplanten Bauvorhaben in der P.-straße in Kenntnis gesetzt. Auf dieser Basis haben sie sofort und innerhalb der in § 134 Abs 4 dafür vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung der Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die Bauführung (d.h. ab Kenntnisnahme am 14. Februar 2014) einen Antrag auf die Parteistellunq in diesem Baubewilligungsverfahren und Einbringung ihrer Einwendungen gemäß § 134a als übergangene Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 BO an die Baubehörde gestellt, da sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen.

Da die Parteistellung von Herrn E. und A. G.-E. in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 trotzdem nicht anerkannt wurde, fechten wir den Punkt I.) Antrag auf Parteistellung in dem genannten Bescheid an und führen weitere Beweise und Sachverhaltsdetails an:

Hinsichtlich der Verletzung der durch § 70 Abs. 1 BO gewährleisteten Rechte: „Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden.“

Wir legen die Bestätigung aller weiteren in der Stiege 3 wohnenden Wohnungseigentümer bei, die wir seit Dienstag erreichen konnten, dass auch für sie keine Ladung zur mündlichen Bauverhandlung des Bauprojektes in der Nachbarliegenschaft P.-straße (Aushang am „Schwarzen Brett“) ersichtlich war und dass sie - ebenso wie die Beschwerdeführer - erst im Nachhinein über die stattgefundene Bauverhandlunq erfahren haben. Demzufolge haben sechs (Mit-)Eigentümer der Wohnungen in Stiege 3, d.h. Frau und Herr Dr. Ha. - Top …, Herr Dr. F. - Top …, Herr Dr. K. und die 2 Beschwerdeführer, die Eigentümer von Top … sind), bestätigt, dass sie nicht im Sinne von § 70 Abs. 1 BO zu der Bauverhandlung geladen und daran gehindert waren, ihre eventuellen Einwendungen im Sinne von § 134 BO einzubringen. Die Bestätigungen von den restlichen zwei bewohnten Wohnungen können hier nicht beigelegt werden, weil die Eigentümer in den letzten Tagen nicht erreicht werden konnten (z.B. befindet sich gerade einer auf einer Indienreise), und werden gegebenenfalls nachgereicht.

Somit kann laut unserem Kenntnisstand keine Partei in diesem Bauverfahren aus unserer Stiege bestätigen, dass eine Ladung gemäß § 70 Abs. 1 BO tatsächlich erfolgt ist, denn niemand hat eine solche gesehen.

Nur laut der am 17. Februar 2014 durch die Beschwerdeführer eingeholten Auskunft beim zuständigen Baureferenten Herrn O. und der in dem hier gegenständlichen Baubescheid erwähnten Akteneinsicht wurde die Information erhalten, dass der Aushang über die mündliche Bauverhandlung am Montag, den 23. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Bauverhandlunq hat am Freitag 10. Jänner 2014 stattgefunden. Es wurde ebenfalls durch den zuständigen Baureferenten bestätigt, dass keine Partei von unserer Liegenschaft (und nicht „nur“ niemand aus der Stiege 3) an der Bauverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge taucht der Verdacht auf, dass ebenfalls die Parteien in anderen Stiegen nicht im Sinne von § 70 Abs. 1 BO geladen wurden.

Hinsichtlich der Verletzung der durch § 70 Abs. 1 BO gewährleisteten Rechte: „Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können.“

Unabhängig davon, ob der Aushang tatsächlich am 23. Dezember 2013 in jeder Stiege erfolgt ist, widersprechen die durch die Behörde genannten Zeitpunkte ohnehin dem § 70 Abs. 1 und zwar hinsichtlich des Teiles des Gesetzestextes, dass der Anschlag von der Behörde so rechtzeitig anzubringen ist, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können und zwar weil:

Der durch die Behörde genannte Aushangzeitraum erstreckt sich nahezu vollständig über die Feiertagzeit - vom Montag, 23. Dezember 2013, direkt vor den Weihnachtsfeiertagen vom Dienstag 24. Dezember bis Donnerstag, 26. Dezember, über die anschließenden Neujahrs- und Drei Königsfeiertage (Dienstag 31.12. 2013 bzw. Mittwoch 1.1.2014 sowie Montag, 6. Jänner 2014) mit der anschließenden Bauverhandlung am Freitag 10. Jänner 2014. In dieser Zeit sind bekanntermaßen alle Schulen und beinahe alle Kindergärten in Österreich geschlossen, die meisten Österreicher verbringen diese Zeit auf Urlaub oder sind bei ihren Familien. So auch die Beschwerdeführer - der Kindergarten ihres Sohnes war in dem genannten Zeitraum zwei Wochen geschlossen und sie haben die Zeit überwiegend, weil vom 25. Dezember 2013 bis 6. Jänner 2014 in Kärnten verbracht (wie im Schreiben vom 2. Juni 2014 dargelegt).

Aus Vorsichtsgründen gilt es an dieser Stelle zu betonen, dass der genannte Zeitraum des Aushanges über die Feiertage im Allgemeinen Verdachtsmomente über sog. „sehr gute Beziehungen“ des Architekten bzw. der Bauführer zur Baubehörde aufweist. Ebenso überrascht die besonders kurze Zeit zwischen dem Eingang des Einreichplanes zum Bauprojekt an die Behörde - siehe 1. Stempel am Deckblatt zum Einreichplan vom 25. November 2013 oder vom 5.12.2013; 2. Stempel vom 23. Jänner 2014 gilt offensichtlich der Zeit nach der durchgeführten Bauverhandlung. Hätte die Behörde völlig einwandfrei handeln wollen, hätte sie mit dem Zeitpunkt der Aushangdurchführung bis nach den Feiertagen gewartet. Nur so wäre eine ausreichende „Vorbereitung der Verhandlungsteilnehmer“ im Sinne § 70 Abs. 1 BO gewährleistet gewesen.

Zwischen dem durch die Baubehörde genannten Zeitpunkt des Aushanges am „Schwarzen Brett“ befinden sie hiermit theoretisch nur 7 Werktage und keine in der Praxis der Verwaltung für diesen Zweck vorgesehenen „mindestens 10 Werktage“. Dies auch nur theoretisch, weil an diesen Tagen zwischen den Feiertagen kaum jemand sich durchgängig an seinem Wohnort in Österreich aufhält bzw. sich aufgrund von „Feiertagstress“ mit solchen Themen befassen kann.

Diese theoretisch für eine ausreichende Vorbereitung zur mündlichen Bauverhandlung zur Verfügung stehenden wenigen Werktage sind noch dadurch reduziert, dass es gängige Praxis in der betroffenen Baubehörde zu sein scheint, dass die Einsicht in die Bauunterlagen im laufenden Baubewilligungsverfahren nur beim zuständigen Sachbearbeiter und nur an Tagen mit Parteienverkehr (in dem Fall Dienstag und Donnerstag vormittags) gewährt wird. Zumindest kann es die Beschwerdeführerin Frau Dr. A. G.-E. in ihrem Fall bestätigen: Die Behörde, bei der sie - direkt nach Erhalt der Information durch die Bauwerberin am 14. Februar 2014 über die bereits erfolgte Bauverhandlung - persönlich am Montag, 17. Februar vorstellig wurde, hat sie zunächst an den zuständigen Baureferenten Herrn O., welcher ihr dann an diesem Tag die Einsicht in die Bauunterlagen verwehrt hat und sie auf die Stunden mit Parteienverkehr verwies, d.h. Dienstag und Donnerstags vormittags. Die Einsicht in die Bauunterlagen wurde ihr dann tatsächlich erst am Dienstag, 18. Februar 2014 während der Stunden mit Parteienverkehr gewährt. Auch wenn es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handeln sollte, verkürzen sich dadurch die für Vorbereitung stehenden Tage auf drei (!) Werktage (2., 7. und 9. Jänner, denn von Einsichtnahme am 24. oder 31. Dezember ist nicht auszugehen), und dies auch nur möglich gewesen, wenn der zuständige Baureferent selbst anwesend gewesen wäre.

Diese Ausführungen lassen klar erkennen, dass der angeblich erfolgte Anschlag ohnehin nicht rechtzeitig gewesen wäre, und die betroffenen Parteien überdies auch gar nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, um zu der Bauverhandlung vorbereitet erscheinen zu können. D.h. auch hier wurden die in § 70 Abs. 1 gesetzlich verankerten Rechte der Beschwerdeführer verletzt.

Hinsichtlich der einzigen Argumentationslinie von der Behörde in dem gegenständlichen Bescheid als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO - nämlich der folgenden Stelle in § 70 Abs. 1 BO: „Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung“ ist wie folgt zu entgegnen:

Die Baubehörde geht in ihrer Begründung für die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO nicht an die im Schreiben vom 25. Februar und 2. Juni 2014 erbrachten Schilderungen der Sachlage ein, die hier hinsichtlich ihrer Sachlage weiter detailliert wurden. Die Behörde lässt all diese Einwände gänzlich außer Acht und nimmt eine Formulierung aus dem Schreiben vom 2. Juni aus dem Kontext heraus. Die Formulierung: „einen öffentlichen Aushang konnten wir hier nicht wahrnehmen oder war dieser zum Zeitpunkt unserer Rückkehr schon von Dritten abgenommen worden“ wurde durch die Behörde so gedreht, als ob die Beschwerdeführer von der etwaigen Entfernung der Ladung in den letzten Tagen vor der mündlichen Bauverhandlung ausgingen, was - wie aus den beiden genannten Schreiben und den oberen Ausführungen ersichtlich ist - keinesfalls den dort eingebrachten Schilderungen entspricht. Als Beweis wird die folgende Stelle aus dem Bescheid zitiert: „Berücksichtigt man, dass von Frau Dr. A. G.-E. und Herrn H. E. eine etwaige Entfernung des Aushanges vor der Rückkehr aus dem Urlaub ……., eine etwaige Entfernung des Aushangs vor dem Antritt der Urlaubsreise jedoch nicht dezidiert erwähnt wurde, ist davon auszugehen, dass …….." Damit wollten wir aber nicht zum Ausdruck bringen, dass der Anschlag tatsächlich angebracht gewesen wäre, geschweige denn, hätten wir dies jemals zugestanden.

Die Beschwerdeführer haben vielmehr unverzüglich und innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Kenntnis über die erfolgte Bauverhandlung ihre Einwendungen an die Behörde schriftlich eingebracht, was sie sicherlich nicht gemacht hätten, hätten sie Kenntnis von einer etwaigen Entfernung der Ladung gehabt. Wenn überhaupt jemand Interesse an einer etwaigen Entfernung des angeblich am 23. Dezember 2013 erfolgten Aushanges gehabt hätte, dann wohl nur die Bauführer, denn sie hatten bereits davor Kenntnis von den beabsichtigten Einwendungen der Beschwerdeführer bzgl. des gegenständlichen Bauvorhabens.

Auf dieser juristischen und sachlichen Lage basierend, stützen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen, dass der gegenständliche Bescheid in Punkt I. Antrag auf Parteistellung insofern abgeändert wird, dass ihre Parteistellung als übergangene Partei gemäß § 134 Abs. 4 BO zuerkannt wird.

Hinsichtlich des Punktes „II.) Baubewilligung“ des genannten Bescheids:

Mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 hat die Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, hinsichtlich Punkt II.) Baubewilligung entschieden, dass die Bewilligung für die folgende Bauführung erteilt wird:

„Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt.“

„Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftzeuge errichtet.“

„Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet.“ (welcher Punkt im Zusammenhang mit der Errichtung der „unterirdischen“ Garage zu sehen ist).

Genau gegen diese explizit im Bescheid bewilligten Baumaßnahmen haben Herr E. und Dr. A. G.-E. mit ihrem Schreiben vom 25. Februar 2014 ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben an die Magistratsabteilung 37 eingebracht. Diese wurden durch die Behörde nicht berücksichtigt, da ihre Parteistellung als übergangene Nachbarn gemäß § 134 Abs. 4 BO durch die genannte Magistratsabteilung nicht anerkannt wurde – siehe Punkt „I.) Parteistellung“ des genannten Bescheides und die oberen Ausführungen zu diesem Punkt. Demzufolge wurde im genannten Bescheid gar nicht auf ihre Einwendungen eingegangen (wie vor allem betreffend den für das Baugrundstück bzw. den relevanten Teil des Baugrundstücks maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der G-Widmung, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstücksfläche“). Genau die Bestandteile des Bauvorhabens, gegen die die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im Sinne des § 134a BO eingebracht haben, wurden im Rahmen des Bescheides explizit bewilligt – siehe die bewilligten Geländeveränderungen, Stützmauern und Einrichtung der als „unterirdisch“ deklarierten Garage.

Aus diesem Grund fechten die Beschwerdeführer Herr H. E. und Frau A. G.-E., den Punkt II.) Baubewilligung in dem Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 mittels dieser Beschwerde an und berufe sich vollinhaltlich auf die im Schreiben vom 25. Februar 2014 bereits ausführlich geschilderte Sachlage und Einwendungen, welche an dieser Stelle ausdrücklich wiederholt werden und dazu ergänzend ausgeführt wird wie folgt:

Einbringung der Einwendungen im Sinne § 134a gegen das geplante Bauvorhaben:

Die Beschwerdeführer wohnen in einer Erdgeschosswohnung in der P.-straße/3/… mit Terrasse und Garten mit Blick auf die im Bauvorhaben relevante Liegenschaft in der P.-straße. Ihr Garten grenzt von Osten aus an die genannte Liegenschaft und besteht großteils – wie die anderen Freiflächen im nahen Umfeld – aus einer natürlichen Hanglage. Die sich im Baugrundstück derzeit befindliche Zufahrtstraße hat genau die gleiche Höhenlage wie ihr Garten bzw. die gleiche natürliche Hanglage. Die Schutzzone „P.“, der Pp. und der ... befinden sich in unmittelbarer Nähe.

Der für das Bauvorhaben bzw. für das Baugrundstück maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 7739, weist in seinem südlichen Bereich die G-Widmung auf, d.h. eine „gärtnerisch zu gestaltende Grundstückfläche“. Außerdem enthält er u.a. folgende Festlegungen:

Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten.

Auf Flächen, für die im Bebauungsplan die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, darf die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche höchstens 30 m² je Bauplatz betragen.

Dieser Bereich des Baugrundstücks ist heute gemäß seiner Widmung als Grün- bzw. begrünte Fläche gestaltet und ist dem natürlichen, ursprünglichen Hangverlauf entsprechend geneigt. Es erfolgten offensichtlich schon in den Jahren zuvor in seinen Teilen Anschüttungen der Erde, die – wie die Beschwerdeführer an der Stelle deutlich hinweisen - in den eingereichten Bauplänen nicht ausreichend dargestellt wurden. Diese Anschüttungen der Erde sind allerdings gleichmäßig und entsprechend dem natürlichen Hangverlauf abfallend und gänzlich begrünt. Genau dies war für die Beschwerdeführer das Argument für den Eigentumserwerb unserer Wohnung im Jahr 2010 und die Erklärung für den verlangten Immobilienpreis; die G-Widmung wurde ihnen durch die Vorbesitzerin im Zuges des Verkaufsgespräches bestätigt.

Wie aus den Plänen für das gegenständliche Bauvorhaben erkennbar, ist es angedacht, diese derzeit gärtnerisch ausgestaltete, südliche Fläche des Baugrundstücks von Osten aus, d.h. aus der Perspektive von ihrer Liegenschaft aus im mehr als wesentlichen Ausmaß zu verändern (siehe eingereichte Projektpläne, insbesondere die Seitenansicht von Osten bzw. Aufsichtsdarstellung). Es ist angedacht, die gegenwärtige natürliche Hanglage durch Anschüttungen der Erde zu einer flachen Ebene bzw. einer Terrassierung auf Ebene des Baugebäudes zu machen. Die Veränderung bzw. Verflachung der Geländehöhe betrifft einen verhältnismäßigen großen Teil der Fläche - ca. 450 m2 (sofern von eingereichten Bauplänen und des dort eingetragenen Geländebestandes erkennbar). Die Höhenlage der geplanten Terrassierung auf der südlichen Seite des Grundstücks wird sich nach der Umsetzung des Bauvorhabens mit ca. 3,5 m (sofern aus Bauplänen ersichtlich) von der Höhenlage der Zufahrtstraße des Baugrundstücks bzw. des vorhandenen Geländes der Nachbarliegenschaft unterscheiden.

Eine von Osten, d.h. von der Wohnung und dem Garten der Beschwerdeführer ersichtliche und zur Grundstückslinie parallel verlaufende Stützmauer, die mit ca. 20 m Länge bis zu ca. 3,5 m Höhe sehr lang und sehr hoch ist, soll errichtet werden. Zusätzlich soll über diese gesamte Stützmauer noch ein 1-m-hohes Gelände gebaut werden. Dadurch wird sich der Effekt einer Mauer bzw. Fassade für uns auf insgesamt 4,5 Höhe und ca. 20 m Länge ergeben. Ebenso sollen - auch durch die Beschwerdeführer ersichtliche - Stützmauern bzw. Einfriedungen im Süden errichtet werden. Diese sollen laut Einreichplan von heute 0 m Höhe (da heute keine Stützmauer bzw. Einfriedungen vorhanden) auf eindeutig über die mehr als in § 86 Abs. 2 BO erlaubten 2,5 m über der anschließenden Grundfläche errichtet werden, wobei in den Einreichplänen keine konkreten Angaben zur Höhe der Einfriedungen bzw. Abständen der Stützmauer von der Grundstücksgrenze auf der südlichen Seite des Baugrundstücks erkennbar sind. Jedenfalls machen die Beschwerdeführer zusätzlich zu § 86 Abs. 2 BO auch auf die Verletzung von § 86 Abs. 3 BO aufmerksam, da It. § 86 Abs. 2 BO „Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,5 m überragen“ und lt. § 86 Abs. 3 BO „Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zulässt, den freien Durchblick nicht hindern.“ Jedenfalls sind solche Bauvorhaben lt. § 62a Abs. 1 Z. 23 BO als „bewilligungspflichtig“ anzusehen. Im Bescheid mit GZ MA 37/...-422837-2014-1 vom 7. November 2014 wurden aber keine Einfriedungen bzw. Stützmauer an der Grundstücksgrenze bewilligt.

Die projektierten Anschüttungen und Stützmauern auf der betreffenden Liegenschaft überragen weit alle im Umfeld bereits bestehenden Stützmauern in Höhe und Gesamtausmaß. Außerdem soll vor der Stützmauer im Osten und parallel dazu eine ca. 10 m lange Stiege samt 1 m hohen Gelände errichtet werden. Ebenso in diesem Bereich des Grundstücks soll eine ca. 7 m breite Doppelgarage mit dem für die Beschwerdeführer gänzlich sichtbaren Tor (parallel zur Grundstücksgrenze) errichtet werden. Die Zufahrtstraße vor der geplanten Garage wird um ca. 3 m verbreitert, d.h. von ihrer Breite her verdoppelt. Ob befestigte Rampen bzw. Wege errichtet werden ist für die Beschwerdeführer aus den Bauplänen nicht erkennbar. Fest steht, dass die derzeitige Begrünung (Bäume, Sträuche, Gräser, Wiese, u.ä.) diesen geplanten baulichen Änderungen gänzlich weichen muss - bzw. mit Stand heute schon z.T. weichen musste, denn es wurden seit dem Zeitpunkt des Schreibens vom 25. Februar viele Bäume, Sträuche, usw. aus dem Baugrundstück bereits entfernt.

Diese skizzenhaft geschilderten geplanten Veränderungen in dem G-gewidmeten Bereich des Baugrundstücks verletzen insofern die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne § 134a Abs. 1 BO, da ihrer Ansicht nach hier nicht mehr von Erfüllung der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung der Grundstücksfläche gesprochen werden kann. Die ständige Rechtsprechung, wie z.B. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0192 besagt, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs. 1c auch darin begründet ist, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.

Außerdem werden die Nachbarsrechte der Beschwerdeführer insofern hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1c BO) verletzt, da durch das Bauvorhaben die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit ihrer Liegenschaft maßgeblich vermindert und eingeschränkt wird. Ihre Erdgeschosswohnung mit Blick auf die begrünte Fläche mit natürlicher Hanglage durch die Geländeerhöhung, Terrassierung, sowie Errichtung der Stützmauer und der Garage wird praktisch zu einer mit einer Mauer bzw. Fassade seitlich umgebener Untergeschosswohnung. Durch die Errichtung der Doppelgarage und den Veränderungen in dem davor liegenden Teil des Grundstücks (Verbreiertung der Straße, ev. Betonierung, Rampen, u.ä.) wird ihnen unmöglich gemacht, den im angrenzenden Teil ihres Gartens angedachten Swimmingpool zu errichten (nur dieser Bereich kommt hierfür aus geländetechnischen Gründen in Frage).

Die Beschwerdeführer wenden ebenso die Verletzung ihrer Rechte nach den Bestimmungen von § 134a Abs. 1e BO ein, denn die Beschwerdeführer gehen - aufgrund der geplanten Errichtung der Doppelgarage im südlichen, mit G-Widmung versehenen Bereich des Baugrundstücks und ihrer von der Einfahrt verhältnismäßigen Zufahrbarkeit (sie soll links von der Zufahrtstraße direkt hinter dem Einfahrtstor liegen, wodurch sie schwer beim Aus- und Einparken erreichbar sein wird) von erhöhtem Lärmpegel und hoher Immissionsbelästigung in ihrer Wohnung und Garten aus.

Da nicht alle Abstände und Baufluchtlinien auf den Einreichplänen im Detail erkennbar sind, wenden sie vorsichtshalber auch die Verletzung ihrer Rechte gemäß § 134a Abs 1 a BO ein.

Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Stützmauer und den im Bescheid nicht erwähnten, aber in diesem Bauvorhaben geplanten Stufenanlagen, Rampen, Zufahrten, usw. in den gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin:

. Für im gegenwärtigen Bauvorhaben geplante Stützmauer, da höher als 1 m über dem Gelände, gilt ist eine Bewilligung gemäß § 62a Abs. 1 Z. 23 Wr. BauO zu erteilen. Weiters gilt hier gilt die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauenr, Stufenanlagen, Rampen u.ä. nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Da die im gegenständlichen Bauvorhaben geplanten Stützmauern für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulichen Anlagen auf dieser Liegenschaft nicht unbedingt erforderlich sind, sind sie gemäß § 79 Abs. 6 Wr. BauO als unzulässig zu beurteilen (siehe VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Der VwGH führt es in der genannten Entscheidung so aus, dass die geplanten Stützmauern mit den vorgesehenen Geländeanschüttungen eine Terrassierung des Gartenbereiches ermöglichen sollen. Die geplante Terrassierung möge der Bequemlichkeit dienlicher sein als die gegebene Hanglage, es ist aber nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stützmauern beträchtlichen Ausmaßes für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gartenbereiches „unbedingt erforderlich“ im Sinne des § 79 Abs. 6 BO wären. Diese Judikatur gilt ebenso für das hier gegenwärtige Bauvorhaben und weitere mögliche Begründungen für die Errichtung der Stützmauer (wie Swimmingpool oder Garage) bzw. die weiteren geplanten Veränderungen in der gärtnerisch zu gestaltenden Fläche (wie Stufenanlage, Vergrößerung der befestigten Wege und Zufahrten, ev. Rampen u.ä.).

. In diesem Zusammenhang ist noch die Judikatur betreffend der vernünftigen wirtschaftlichen Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (z.B. VwGH 26.6.1990, 88/05/0109, VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215, 2010/05/0063, VwGH 2013/05/0019) und des grundsätzlichen Rechtsanspruchs der Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1c BO, auf die Einhaltung des § 79 Abs. 6 BO (z.B. VwGH 31.07.2006, 2004/05/0146) einzugehen.

Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Anschüttungen und Geländeveränderungen in den gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin:

. Die hier relevante Anordnung des § 60 Abs. 1 lit. g BO normiert nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. In dem gegenständlichen Bauprojekt soll aber mit ca. 450 m2 ein verhältnismäßig großer Teil der Fläche angeschüttet werden, sowie mittels der Veränderung der Höhenlage und der Verflachung der Grundfläche soll der natürliche Hangverlauf in mit G- gewidmeten Grundstücksflächen zu einer Terrassierung werden. Da sich mit dieser Maßnahme die Ebene die Liegenschaft der Beschwerdeführer zum quasi Untergeschoss verändern würde, muss hier von konkreten Beeinträchtigungen und der Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Die Veränderung der Höhenlage in diesem Bauprojekt ist vom Einfluss auf bestehende Bauwerke auf benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung (§ 60 Abs. 1 lit. g BO).

Außerdem wenden die Beschwerdeführer hier ein, dass gemäß § 79 Abs. 6 BO Gebiete, die im Nahebereich von Schutzzonen (hier: P.) liegen, nur unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzzone gestaltet werden dürfen, wobei deren Wirkung nicht gestört werden darf. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttungen hat unabhängig von Kriterien des § 60 Abs. 1 lit. g BO zu erfolgen, wenn die maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Gesamtvorhabens eine Gesamtprüfung erforderlich macht. Beispielhaft führen wir hier die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der geplanten Geländeveränderung mittels Erdanschüttungen in der Schutzzone P., in der der VwGH ausführt, dass die geplante Erdanschüttung eine Stützmauer bzw. eine Einfriedungsmauer erzwinge, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen widerspreche. Ebenso bewirkten eine Stützmauer als auch eine Einfriedung in der geplanten Dimension und Situierung eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes; die geplante Dimension überschreite das örtliche Ausmaß.

Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten gartenseitigen Errichtung einer als „unterirdisch“ deklarierten Garage für zwei Fahrzeuge in der gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksfläche weisen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmungen hin:

. Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Ebenso besagt § 82 Abs. 3, dass Nebengebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist. Auf diesem Grundstück wäre ein Nebengebäude gemäß dem maßgeblichen Widmungs- und Bebauungsplan sogar zulässig, allerdings nur bis zur Fläche von höchstens 30 m2, die allerdings zu klein für eine Doppelgarage wäre. In dem heute bestehenden Wohngebäude, das im Zuge des hier nun gegenständigen Bauvorhabens umgebaut werden sollte, gibt es bereits eine Garage. Diese Garage soll nun in den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit G-Widmung verlegt werden - im gegenständlichen Bescheid, als „unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge“ genehmigt.

. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 letzter Satz BO anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an (siehe VwGH 23.3.1999, 98/05/0156 und VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Auch im Erkenntnis vom 15.9.1992, 82/05/0027 wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. § 82 Abs. 1 BO spricht von Nebengebäuden als Gebäuden oder gesondert in Erscheinung tretenden Teilen eines Gebäudes. Wenn man die hier aufgezählten Kriterien aus der Judikatur: „in Erscheinung tretend“, „Wahrnehmbarkeit“ und „Sichtbarkeit“ an die im gegenständlichen Bauvorhaben geplante Garage heranzieht, kann hier nicht mehr von „unterirdisch“ im Sinne von § 80 Abs. 1 BO gesprochen werden. Die geplante Garage tritt für uns gleich von zwei Seiten von außen in Erscheinung: Erstens frontal durch das ca. 7 m breite doppelte Garagentor (falls vorhanden, aus den Bauplänen nicht eindeutig ersichtlich) von Osten, denn sie befindet sich auf der gleichen Höhenlage wie die Zufahrtstraße des Baugrundstücks und unsere Wohnung bzw. der südliche Bereich unseres Gartens und zweitens durch die ebenso aus unserer Liegenschaft ersichtlichen südlichen Außenwand der Garage. Hier verweisen wir auf die Entscheidung des VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192 betreffend der „unterirdischen“ Garage in P.. Diese besagt, dass wenn eine Garage über das anschließende Gelände der seitlichen Nachbarliegenschaft im Ausmaß von jedenfalls 2 m ragt, tritt sie oberirdisch in Erscheinung, d.h. ist nicht als „unterirdisch“ im Bauverfahren zu betrachten.

Hinsichtlich der in dem hier angefochtenen Bescheid bewilligten Umwidmung der derzeitigen Garage in ein Nebengebäude weisen die Beschwerdeführer auf folgende Sachlage und die entsprechende Gesetzeslage hin:

. Aus den Einreichplänen für das hier gegenständliche Baubewilligungsverfahren ist nicht erkennbar, wo sich lt. heutiger Widmung eine Garage befindet Das heutige Wohngebäude hat in seinem Gebäudeinneren (im Erdgeschoss, daran anschließend weitere Geschosse) eine Garage (im weiteren: „Garage 1“). Zusätzlich gibt es ein direkt an das Wohngebäude anschließende einstöckige in Erscheinung gesondert tretende Gebäude, das ebenfalls über ein Garagentor verfügt und ebenfalls eine Garage darstellen kann.

. Laut § 82 Abs. 1 BO ist ein Nebengebäude wie folgt definiert. „Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoss aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten.“

. Gemäß dieser Definition ist die Umwidmung der derzeitigen Garage in ein Nebengebäude lt. § 82 Abs 1 BO nicht zulässig.

. Laut den Einreichplänen soll aus der derzeitigen „Garage 1“ eine Küche werden, aus der derzeitigen „Garage 2“ ein direkt in das Wohngebäude integrierter Abstellraum - in beiden Fällen also Räume, die eindeutig Aufenthaltsräume darstellen.

. Für die derzeitige „Garage 1“ ist zusätzlich eine Umwidmung in ein Nebengebäude deswegen unzulässig, weil sie ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoss aufweist.

Auf dieser juristischen und sachlichen Lage basierend, stützen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen, dass der gegenständliche Bescheid in Punkt II.) Baubewilligung insofern abgeändert wird, dass ihre im Sinne § 134a BO gegen das geplante Bauvorhaben erhobenen Einwendungen berücksichtigt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher unter wesentlichen Verfahrensmängeln sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

III.

Gegen den genannten Bescheid erheben wir durch unseren bevollmächtigten Vertreter in offener Frist Beschwerde und stellen die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Wien möge,

gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben - insb. hinsichtlich des Punktes I.) Antrag auf Parteistellung sowie des Punktes II.) Baubewilligung; und

eine im Sinne des Gesetzgebers in § 70 der Bauordnung für Wien (BO) vorgesehene mündliche Verhandlung wiederholen, zu denen alle Parteien inkl. aller Eigentümer benachbarter Liegenschaften, jedenfalls die Beschwerdeführer gemäß der § 70 BO ordnungsgemäß einzuladen sind, d.h. die Wohnungseigentümer sind durch Anschlag an jeder Stiege des Hauses von der Behörde zu informieren und zwar so rechtzeitig, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können,

in eventu

gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - abzuändern sowohl hinsichtlich des Punktes ,,l.) Antrag auf Parteistellung“ - indem den Beschwerdeführern ihre Parteistellung zuerkannt wird; sowie hinsichtlich des Punktes „II.) Baubewilligung“ - indem folgende Textteile gelöscht werden: „Die Garage wird in ein Nebengebäude umgewidmet. Gartenseitig wird eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet. Weiters werden Geländeveränderungen vorgenommen und Stützmauern hergestellt.“

und (nach Bedarf) gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Weiters ergeht die

Anregung,

das Verwaltungsgericht möge

. gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des § 70 der Bauordnung für Wien (BO) und:

die Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und Gesetzwidrigkeit stellen und zwar aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgebotes in der Behandlung von Wohnungseigentümern, welche über einen direkt benachbarten Garten an der Grenze zum Baugrundstück verfügen, gegenüber benachbarten Grundstückseigentümern:

„Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jede Stiege) zu laden, u.s.w. bis Ende § 70 (1) BO“,

und/oder

Konkretisierung von Terminus „rechtzeitig“ in §70(1) BO:

„Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können.“

sowie

Ergänzung von „durch Wohnungseigentümer“ in § 70 (1) BO:

„Eine etwaige Entfernung durch Wohnungseigentümer vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung“ (mögliche Textergänzung unterstrichen)

Auf den dargestellten Sachverhalt ist Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher die

Anregung,

das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage zur Auslegung oben genannter Bestimmungen iVm. dem Gleichheitsgebot an den Gerichtshof (EuGH) stellen.“

Die Bauwerber DI S. L., MBA und DI Dr. B. L. als mitbeteiligte Parteien des Beschwerdeverfahrens gaben mit Schriftsatz vom 11.02.2015 folgende Stellungnahme zur Beschwerde ab:

„Die Bauwerber, DI S. L., MBA, und DI Dr. B. L., geben eingangs bekannt, Frau RA Mag. N., mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben.

I.

Die Bauwerber erstatten zur Beschwerde der angeblich übergangenen Nachbarn, H. E. und Dr. A. G.-E., nachstehende

STELLUNGNAHME:

Voranzustellen ist, dass - selbst wenn man den Beschwerdeführern die Parteisteilung gemäß § 134 BO für Wien zugestehen würde, die geltend gemachten Beschwerdepunkte keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 134a BO für Wien darstellen.

Im Wesentlichen bekämpfen die Beschwerdeführer die Bewilligung der Errichtung einer unterirdischen Garage für zwei Kraftfahrzeuge sowie die dazu erforderlichen Geländeveränderungen samt Herstellung von Stützmauern. Obwohl mit diesen Bauführungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt werden, hatten die Bauwerber den Beschwerdeführern im Korrespondenzweg angeboten, diese beanstandeten Bauführungen trotz Baubewilligung nicht auszuführen. Die gegenständliche Beschwerdeführung ist daher als bloße Mutwilligkeit anzusehen, denn selbst wenn die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerdepunkten durchdringen sollten, wovon mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht auszugehen ist, würden sie - außer der Verzögerung des Baubeginnes, nicht mehr erreichen, als ihnen die Bauwerber ohnehin bereits zugesagt hätten.

Inhaltlich nehmen die Bauwerber wie folgt Stellung:

ad I.) Antrag auf Parteistellung:

1. Die belangte Behörde hat ausführlich begründet, weshalb sie den Antrag der Beschwerdeführer, ihnen im genannten Verfahren Parteistellung zuzuerkennen, abgewiesen hat.

2. Faktum ist, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs 1 BO für Wien, Wohnungseigentümern benachbarter Liegenschaften nur durch Anschlag an allgemein zugänglichen Stellen des Hauses, und zwar jeder Stiege, zu laden sind. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen, die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Dass diese - auch in anderen Verfahrensarten wie MRG und WEG - gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise, verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wurde bereits vom VfGH erkannt (VfSlg 14.292).

Die von den Beschwerdeführern gewünschte Ergänzung des § 70 Abs 1 BO für Wien, dass lediglich eine etwaige Entfernung einer Ladung durch „Wohnungseigentümer" nicht die Ungültigkeit der Ladung bewirke, verkennt den Gesetzeszweck der Verfahrensvereinfachung. Es besteht sohin kein Anlass für das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren.

3. Selbst wenn der gegenständliche Anschlag mit der Ladung zur Bauverhandlung am Montag, den 23.12.2013 durch Anschlag in der Wohnhausanlage der Beschwerdeführer erfolgte, ist den Beschwerdeführern entgegen zu halten, dass den Wohnungseigentümern bis zum Verhandlungstermin am 10.01.2014, 10 Werktage zur Verfügung standen, um vom Anschlag Kenntnis zu nehmen und sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Gerade über die Weihnachtsfeiertage hatten die Nachbarn sohin in Ruhe Zeit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten; dies ist im normalen Alltag ungleich schwieriger. Die unsachliche Unterstellung, die Bauführer hätten Interesse an einer etwaigen Entfernung des am 23.12.2013 erfolgten Aushanges gehabt, wird aufs Entschiedenste zurückgewiesen.

4. Wie dem Bauakt zu entnehmen ist, waren sehr wohl auch andere benachbarte Eigentümer bei der Bauverhandlung anwesend, die offenbar nicht an „Feiertagsstress" litten.

5. Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführern, welche sich offenbar aus Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit nicht um den Aushang am „Schwarzen Brett" gekümmert haben, völlig zu Recht und begründet die Parteistellung aberkannt, da diese ausreichend Gelegenheit hatten vom Bauverhandlungstermin am 10.01.2014 Kenntnis zu erlangen, sich darauf vorzubereiten und den Verhandlungstermin sohin schlichtweg aus selbst zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen haben.

ad II.) Einwendungen gegen die Baubewilligung

Selbst wenn man den Beschwerdeführern Parteistellung zuerkennen würde, sind die inhaltlich vorgetragenen Einwendungen in die Baubewilligung keine solchen, welche die in § 134 a BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte tangieren.

1. Auf die Nichtvornahme von Geländeveränderungen und Nichtherstellung von Stützmauern haben die Nachbarn keinen Rechtsanspruch.

Die Bauwerber weisen darauf hin, dass zwischen den benachbarten Grundstücken bereits jetzt schon aufgrund der Hanglange gravierende Höhenunterschiede bestehen und angrenzend an die Liegenschaft der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft der Bauwerber eine Böschung vorhanden ist, sodass durch die projektierte Errichtung der unterirdischen Garage samt zugehöriger Anschüttungen und Stützmauern die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt wird.

Zudem ist wegen der Hanglage des Grundstückes der Bauwerber die Errichtung von Stützmauern gerade im Hinblick auf mögliche Hangrutschungen geboten; in wie weit die Beschwerdeführer durch die Errichtung der Stützmauern in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wären, ist nicht erkennbar und führen die Beschwerdeführer dies auch nicht inhaltlich aus.

Dass § 79 Abs 6 BO für Wien gegenständlich nicht verletzt wird, hat die belangte Behörde bereits ausführlich begründet.

2. Die auf Seite 8 der Beschwerde weitläufigen Ausführungen, welche sinngemäß auf die Einhaltung eines Ortsbildschutzes reflektieren, sind unbeachtlich, zumal kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung eines gewissen Ortsbildes besteht. Dazu hat die belangte Behörde bereits ausführlich Stellung genommen und auf die positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung verwiesen.

Die ebenfalls vorgetragenen Entfernungen von Bäumen auf dem Grundstück der Bauführer stehen bzw. standen überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben, sondern mussten Bäume, welche bereits Nachbarmauern durch ihr Wurzelwerk empfindlich beschädigt hatten, welche Fehlbildungen oder Krankheiten aufwiesen und daher Sicherheitsrisiken darstellten, entfernt werden. Dies geschah aufgrund rechtsgültiger Genehmigungsbescheide nach dem Wiener Baumschutzgesetz.

3. Nachdem, wie die belangte Behörde ausführlich begründet hat, sämtliche Bestimmungen der Wiener Bauordnung sowie des Wiener Garagengesetzes in Bezug auf die geplante Errichtung einer unterirdischen Garage eingehalten sind, besteht kein Recht des angeblich beschwerten Nachbarn auf deren Nichtausführung.

Diesbezüglich zitieren die Beschwerdeführer einerseits den gegenständlich nicht einschlägigen § 82 BO für Wien, der Nebengebäude behandelt und sohin für die Errichtung der hier unterirdisch auszuführenden Garage nicht einschlägig ist. Andererseits führen die Beschwerdeführer den anzuwendenden §4 Abs3 GaragenG unvollständig an, nämlich nur den ersten Satz. Wie auch die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ergibt sich die Zulässigkeit der geplanten Garage aus § 4 Abs 3 2 Satz Garagengesetz, demnach die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m2 auch in gärtnerisch auszugestaltenden Teilen einer Liegenschaft zulässig sind.

In jenem Bereich der Liegenschaft der Bauwerber, der eine gärtnerisch zu gestaltende Grundstücksfläche als Widmung aufweist, soll eine unterirdische Garage für zwei Kraftfahrzeuge errichtet werden. Die projektierte Fläche für diese Garage beträgt - wie auch in der Baubewilligung ausgeführt - 38,35 m2 und bewegt sich sohin innerhalb des gemäß § 4 Abs 3 Wiener Garagengesetz 2008 zulässigen Ausmaßes von bis zu 50 m2.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar beschrieben, dass in den Einreichplänen erkennbar ist, dass die geplante Garage unterirdisch errichtet wird; im übrigen ist der BO kein grundsätzliches Verbot zu entnehmen, durch Geländeveränderungen die Basis für unterirdische Bauwerke zu schaffen (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135).

4. Keinesfalls haben Nachbarn jedoch Rechte in Bezug auf Raumwidmungen.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die bewilligte Umwidmung der derzeitigen Garage in ein Nebengebäude verwehren, können sich die Bauwerber des Eindrucks nicht erwehren, dass der Plan von den Beschwerdeführern offenbar missinterpretiert wird.

Wie aus dem Einreichplan erkennbar, ist ein Teil der derzeit vorhandenen Garage im bestehenden Hauptgebäude integriert, ein weiterer Garagenplatz befindet sich in einem am Hauptgebäude angebauten Zubau.

Der Garagenplatz, der sich im Hauptgebäude befindet und auch vom Hauptgebäude zugänglich ist, soll in eine Küche umgewidmet werden. Lediglich der im Zubau, sohin in einem Nebengebäude befindliche Garagenplatz, wird zu einem Abstellraum umfunktioniert. Ein Abstellraum ist per definitionem kein Aufenthaltsraum, sodass die Bestimmung des § 82 Abs 1 BO für Wien eingehalten wird. Klarstellend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass dieser Garagenstellplatz und spätere Abstellraum nicht direkt vom Hauptgebäude zugänglich ist, sondern nur durch den separaten Eingang.

5. Im Übrigen ist auch die Festlegung der gärtnerischen Ausgestaltungen im Bebauungsplan keine Bestimmung über eine Flächenwidmung und begründet keinen eigenen widmungsgemäßen Immissionsschutz (VwGH 03.05.2001, 2009/05/0027).

6. Soweit die Beschwerdeführer „vorsichtshalber" auch die Verletzung ihrer Rechte gemäß § 134 Abs 1a BO einwenden, „weil sie nicht alle Abstände erkennen können", ist dies als mutwillig zu qualifizieren. Aufgrund der gegenständlichen planlichen Darstellung ist eindeutig erkennbar, dass keinerlei Abstandsverletzungen erfolgen. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung der Behörde (Seite 11 unten des angefochtenen Bescheides) verwiesen.

7. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu § 60 Abs 1 lit. g BO für Wien sind in sich nicht schlüssig. Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist vor Beginn des Bauvorhabens die Bewilligung der Behörde zu erwirken, wenn die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche von Einfluss auf die bestehenden Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, in wie weit eine Veränderung der Höhenlage überhaupt eintreten soll bzw. die widmungsgemäße Verwendung ihrer benachbarten Grundfläche beeinträchtigt würde.

Die Beschwerdeführer wohnen - wie sie selbst ausführen - in der Erdgeschoßwohnung in der P.-straße/3/…. Bereits aus den Höhenkoten des Einreichplanes ist erkennbar, dass das benachbarte Grundstück und somit die Wohnung der Beschwerdeführer unterhalb des Grundstückes der Bauwerber situiert ist, und sich der Ausblick von der Erdgeschoßwohnung der Beschwerdeführer bereits jetzt schon auf die Böschung ihres eigenen Grundstückes zum Grundstück der Bauwerber bzw. die bestehende Böschung auf dem Grundstück der Bauwerber beschränkt.

Da von der Wohnung der Beschwerdeführer in Richtung des benachbarten Grundstückes der Bauwerber aktuell kein „Fernblick" gegeben ist, wird der befürchtete „Souterrain-Charakter" nicht durch das geplante Bauvorhaben erst geschaffen, sondern ist bereits gegeben.

8. Zur Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die im Einreichplan ausgewiesene bebaute Fläche die zulässige gesamte bebaubare Fläche nicht überschreitet.

.

III.

Aus den genannten Gründen stellen die Bauwerber den

ANTRAG,

die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführer als unzulässig und unberechtigt zurück- bzw. abzuweisen.“

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 26.02.2015 mit:

„Die MA 37 ... teilt ihnen hiermit mit, dass mit 22.01.2015 zur Zahl MA 37/...-59... auf gegenständlicher Liegenschaft ein weiteres Bauvorhaben eingebracht wurde. Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren gem. § 70a.

Der Baubeginn wurde der MA 37 mit 23. Februar 2015 angezeigt.“

Ergänzend zu diesem Schreiben teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.03.2015 dem Verwaltungsgericht Wien mit:

„Bezugnehmend auf Ihr Telefonat mit Hrn. O. möchte die MA 37 ... ergänzend zum Schreiben vom 26. Feb. 2015 mitteilen, dass sich das mit dem Bau begonnene Projekt (§ 70a BO) von jenem beim VGW anhängigen Ansuchen in Teilbereichen inhaltlich unterscheidet. Werden für einen Bauplatz mehrere Baubewilligungen erwirkt und wird in der Folge mit einem Projekt begonnen, darf nur dieses ausgeführt werden. Aus Sicht der MA 37 ... kann somit das beim VGW anhängige Bauansuchen nicht mehr konsumiert werden.“

Eine Zurückziehung des beschwerdegegenständlichen Bauansuchens durch die mitbeteiligten Parteien ist nicht erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 70 Abs. 1 BO ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a) und wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.

Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 BO zu erlangen, kann er gemäß § 134 Abs. 4 BO seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3 BO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. hiezu VwGH vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042, mwN).

Nun steht im konkreten Beschwerdeverfahren außer Streit, dass die Durchführung der in § 70 Abs. 1 BO erwähnten mündlichen Verhandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle grundsätzlich geboten war – dies wird auch durch die mitbeteiligten Parteien nicht bestritten.

Von den Beschwerdeführern vorgebracht wird allerdings eine Unwirksamkeit der Ladung in dem Sinne, dass ein Anschlag an allgemeiner Stelle des Hauses 3 (Stiege) auf der Liegenschaft P.-straße ... nicht erfolgt sei, sowie weiters, und dies mag in der Betrachtung des konkreten Einzelfalles bedeutsamer sein, dass die von der belangten Behörde gewährte Vorbereitungszeit unter Bedachtnahme darauf, dass der Aushang der Ladung am 23.12.2013 und die Verhandlung am 10.01.2014 erfolgt und in diesem Zeitraum die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr und der Dreikönigstag gelegen sind, zu kurz gewesen sei.

Einliegend im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich auf Seite 26 dieses Aktes das Protokoll zum Aushang betreffend die Bauverhandlung am 10. Jänner 2014, in dem unter der Rubrik „1. Aushang“ als Ort des Aushanges die Adresse , P.-straße, Stiege 1-5 angeführt ist. Als Zeitpunkt des Aushanges ist der 23.12.2013, ca. 9:00 Uhr angeführt, als Örtlichkeit des Aushanges ist das „schwarze Brett“ im Stiegenhaus im Protokoll markiert. Durchführendes Organ des Aushanges war das mit dem Verwaltungsakt betraute Organ der belangten Behörde, Herr O., dessen Paraphe auf dem Protokoll den Vorgang beurkundet.

Auf der zum Aushang bestimmten Ladung sind die Beschwerdeführer H. E. unter lfd. Nummer 42) und Dr. A. G. unter lfd. Nummer 43) angeführt (vgl. Bl. 29 des Verwaltungsaktes).

Durch dieses Protokoll über den Aushang, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Akteninhalt keinen Anlass bietet, ist der Vorgang der Durchführung des Aushanges beurkundet. Wenngleich es – insbesondere im Zeitalter der Digitalfotografie – günstig gewesen wäre, die Tatsache des durchgeführten Aushanges auch durch entsprechende Fotografien zusätzlich zu dokumentieren, stellt das erkennende Gericht aufgrund des Akteninhalts fest, dass der Aushang der Ladung für die Verhandlung am 10. Jänner 2014 auf der Liegenschaft mit der Adresse, P.-straße, Stiege 1-5 am 23.12.2013 ca. 9:00 Uhr erfolgt ist und dass Adressaten dieser Ladung auch die Beschwerdeführer waren.

Soweit die Beschwerdeführer hiezu vorbringen, dass „zu keinem Zeitpunkt ein Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses in ihrer Stiege (Aushang am „schwarzen Brett“) für sie ersichtlich bzw. erkennbar gewesen sei“ und hiezu auf die ihren Eingaben und der Beschwerde angefügten Erklärungen anderer Miteigentümer und Miteigentümerinnen des genannten Hauses verweisen, kann dieses Vorbringen im Lichte der getroffenen Feststellung des erkennenden Gerichtes nur im Sinne einer nachträglichen Entfernung des Aushanges zu einem späteren Zeitpunkt - durch wen auch immer - verstanden werden und sind die Beschwerdeführer hier auf den Gesetzeswortlaut des § 70 Abs. 1 BO zu verweisen, gemäß dem eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin nicht die Ungültigkeit der Ladung bewirkt.

Das erkennende Gericht hält daher an dieser Stelle fest, dass die Ladung für die Verhandlung am 10. Jänner 2014 in Betreff der mit der Adresse, P.-straße, Stiege 1-5 formell gültig war.

In einem nächsten Schritt war daher zu prüfen, ob den Beschwerdeführern (und insgesamt den anderen als Adressaten durch die Ladung per Aushang berührten Anrainern und Anrainerinnen) eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Verhandlung gewährleistet war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Thema einer angemessenen Vorbereitungszeit in Bauverfahren in seinem Erkenntnis vom 23.08.2012, Zl. 2010/05/0006, ausgesprochen, dass wenn den Nachbarn betreffend die mündliche (Bau)Verhandlung elf Tage, hinsichtlich einer weiteren mündlichen Verhandlung neun bzw. zehn Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, dies angesichts der nicht als übermäßig hoch zu erkennenden Komplexität der jeweiligen Projekte als ausreichend zu betrachten ist (vgl. zur in der Regel ausreichenden Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage (1988), 597, E 43 zu § 41 Abs. 2 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG die Behörde verpflichtet ist, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/05/0206).

Nun liegen diesen beiden Erkenntnissen Sachverhalte zugrunde, in denen der Ladungszeitraum erkennbar nicht in Zeiträume gefallen ist, in denen wie in der beschwerdegegenständlichen Fallgestaltung die Weihnachtszeit oder überhaupt Feiertage im Ladungszeitraum gelegen sind, sodass in Fallgestaltungen, die denen in den zitierten Erkenntnissen gleichzuhalten sind, mit dem vom Verwaltungsgerichtshof angenommen Regelfall einer ausreichenden Vorbereitungszeit von acht Tagen das Auslangen gefunden werden kann.

In der durch diese höchstgerichtliche Judikatur gebotenen Einzelfallbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles kommt jedoch den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführer Bedeutung zu.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Wenngleich die zur Vorbereitungszeit ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Vorgehen hinsichtlich des Aushanges und der Anberaumung der Verhandlung - wie im konkreten Beschwerdefall geschehen - per se nicht unzulässig erscheinen lässt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Vorgehen der belangten Behörde - wie im konkreten Beschwerdefall.- schon im allgemeinen als unbedacht im Sinne der herrschenden Verfahrensökonomie anzusehen, denn der belangten Behörde muss realistischer Weise bewusst sein, dass in der Weihnachtszeit, und diese ist jedenfalls für den Zeitraum vom 23.12. bis 06.01. nach allgemeiner Lesart in unserem Kulturkreis anzunehmen, in einem Bauverfahren zu ladende Anrainer und Anrainerinnen aufgrund eben dieser Weihnachtszeit aus verschiedensten in dieser Weihnachtszeit liegenden Gründen ortsabwesend sein können. Das heißt, dass selbst im Falle eines gültigen Aushanges, der auch über die gesamte Aushangszeit an zugänglicher Stelle des Hauses angebracht war, nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides übergangene Nachbarn auftreten, die nachträglich ihre Nachbarrechte geltend machen werden. Mit einem Vorgehen der belangten Behörde wie im konkreten Beschwerdefall werden daher übergangene Nachbarn gleichsam „produziert“. Dies kann weder im Interesse der belangten Behörde am Abschluss des von ihr zu bearbeitenden Verwaltungsaktes noch im Interesse des Bauwerbers an einer „bestandsfesten“ Entscheidung der Baubehörde sein.

Das dem konkreten Beschwerdefall zugrundeliegende Bauprojekt ist auch wesensmäßig nicht als gänzlich unkomplex zu beurteilen, wie die Einwendungen der Beschwerdeführer retrospektiv zeigen und im Hinblick auf die Anzahl der Anrainer und Anrainerinnen auch vom Umfang her nicht als geringfügig zu beurteilen. Nimmt man daher auf die gesetzlich festgelegten Nachbarrechte in dem Sinne Bedacht, dass dem Nachbarn eine effektive Ausübung der ihm eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte tatsächlich gewährleistet sein soll, so wäre auch im konkreten Beschwerdefall, selbst wenn man ein Vorgehen, wie die belangte Behörde es gewählt hat, zugrundelegt, der Aushang der Ladung und die dann anberaumte mündliche Verhandlung so durchzuführen gewesen, dass den Anrainern und Anrainerinnen jedenfalls eine Vorbereitungszeit gewährt worden wäre, die faktisch den Vorgaben der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hätte.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die tatsächliche Vorbereitungszeit unter Berücksichtigung der Parteienverkehrszeiten der belangten Behörde – diese sind im Ladungsformular (vgl. Bl. 42 verso des Verwaltungsaktes) der belangten Behörde für die mündliche Verhandlung am 10.01.2014 ausdrücklich nur mit Dienstag und Donnerstag 8:00 bis 12:30 Uhr bezeichnet – bezogen auf die Beschwerdeführer drei Werktage betragen hätte, wobei die Beschwerdeführer ausgeführt haben, dass von einer Einsichtnahme am 24. oder 31. Dezember nicht auszugehen sei.

Nach dem Kalender 2013 waren der 24. und der 31. Dezember 2013 jeweils Dienstage, der Kalender 2014 weist den 2. und 9. Jänner 2014 jeweils als Donnerstag, den 7. Jänner 2014 als Dienstag aus.

Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass realistischer Weise und in lebensnaher Betrachtung am 24. Dezember nicht davon auszugehen ist, dass ein Anrainer oder eine Anrainerin angesichts des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) diesen Tag für einen Parteienverkehr oder eine Akteneinsicht bei der Baubehörde benützen wird.

Für den 31. Dezember mag dies in geringerem Grade gelten, da in unserem Kulturkreis Silvester der Bedeutung des 24. Dezember (Heiliger Abend) nicht gänzlich entspricht. Im konkreten Beschwerdefall kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführer am 31.12.2013 jedenfalls ortsabwesend waren und so die konkrete Möglichkeit des Parteienverkehrs für sie nicht bestanden hatte. Das erkennende Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer über ihren Aufenthalt und dessen Dauer bei der Familie in W. für glaubhaft und lebensnah, zumal dieses ausführliche Vorbringen nicht erst anläßlich der Beschwerde, sondern auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstattet worden ist.

Für die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durchzuführende Prüfung der Angemessenheit der Vorbereitungszeit bedeutet das, dass den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr am 6. Jänner 2014 lediglich zwei Tage, nämlich Dienstag, der 7. Jänner 2014 und Donnerstag, der 9. Jänner 2014, Vorbereitungszeit in dem Sinne zur Verfügung gestanden wären, um sich im Rahmen des Parteienverkehrs über das Projekt der mitbeteiligen Parteien zu informieren und sich sodann auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten, wobei hier der 8. Jänner 2014 für eine Vorbereitung, allerdings außerhalb des Parteienverkehrs mit der belangten Behörde, zur Verfügung gestanden wäre.

Eine derart knapp bemessene Vorbereitungszeit entspricht nicht den eingangs dargestellten Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur zur Angemessenheit der Vorbereitungszeit, denn selbst bei einer extensiven Betrachtung der Umstände dieses konkreten Falles, also unter Einbeziehung des 24. Dezember 2013, wären den Beschwerdeführern aufgrund deren festgestellter Ortsabwesenheit vom 25.12.2013 bis 06.01.2014, lediglich drei Parteienverkehrstage und der 08.01.2014 als weiterer Vorbereitungstag zur Verfügung gestanden, was an dem vom erkennenden Gericht hier festgestellten Ergebnis einer zu knapp bemessenen Vorbereitungsfrist nichts ändert.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Aushang zur Ladung für die mündliche Verhandlung (erst) am 23.12.2013 durchzuführen, erscheint auch insofern unverständlich, als die wenigen postalisch zu ladenden Anrainer und Anrainerinnen, wie aus den im Verwaltungsakt an die Urschrift der Ladung angehefteten Rückscheinen ersichtlich ist (vgl. die an Bl. 43 des Verwaltungsaktes angehefteten Rückscheine), diese Ladungen - mit einer Ausnahme (Frau Mö., EZ ..., Kat.Gem. ...) - bereits am 17.12.2013 zugestellt erhalten haben. Wäre daher der Aushang der Ladung zeitgleich zur Aussendung der postalischen Ladungen oder zeitnahe etwa am 17.12.2013 in Ansehung der für den 10.01.2014 anberaumten Verhandlung erfolgt, so wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls Genüge getan gewesen.

Im konkreten Fall greifen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, Zl. 2013/05/0206, angestellten Überlegung zur Stellung eines kurzfristigen Vertagungsantrages nicht, weil die Beschwerdeführer erst am 14.02.2014 von der Bauverhandlung durch die mitbeteiligte Partei Dipl. Ing. S. L. erfahren haben und ein Vertagungsantrag nur dann gestellt werden kann, wenn überhaupt Kenntnis von der Verhandlung, auf dies sich der Vertagungsantrag beziehen soll, besteht.

Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Aushang im Haus P.-straße, Stiege 3, nach dem 23.12.2013 tatsächlich entfernt worden ist. Dafür spricht das Vorbringen der Beschwerdeführer und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Erklärungen der Miteigentümer und Miteigentümerinnen der Stiege 3, zumal es dem erkennenden Gericht lebensnah und nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführer, hätten sie denn Kenntnis von dem Aushang und der Ladung erlangt, von ihrem Recht, Einwendungen zu erheben, umgehend Gebrauch gemacht hätten.

Eine Feststellung, dass der Aushang auf Stiege 3 bis zum 10.01.2014 am schwarzen Brett angebracht gewesen ist, konnte das erkennende Gericht aus dem Akteninhalt jedenfalls nicht treffen.

Ausgehend von den Ausführungen des erkennenden Gerichts zu der zu knappen Vorbereitungszeit der konkreten Beschwerdeführer erweist sich das Verfahren allerdings auch hinsichtlich all jener Anrainer und Anrainerinnen als mangelhaft, die ebenfalls mittels der Ladung durch Aushang vom 23.12.2013 von der Verhandlung am 10.01.2014 verständigt worden sind, da auch in deren Fall die Vorbereitungszeit wiederum selbst unter extensiver Betrachtung auf fünf Werktage mit Parteienverkehr der belangten Behörde – wobei in dieser Betrachtung eben der 24.12. und der 31.12.2013 eingeschlossen sind und als weitere der 02.01.2014, der 07.01.2014 und der 09.01.2014 begriffen werden – eingeschränkt ist und auch in Betreff jener anderen Anrainer und Anrainerinnen die vom erkennenden Gericht angestellten allgemeinen Überlegungen zu einer Ladung durch Aushang über die Weihnachtszeit (vgl. dieses Erkenntnis oben) vollinhaltlich zutreffen, wobei die belangte Behörde im nicht denkunmöglichen Extremfall davon ausgehen müsste, dass alle Anrainer und Anrainerinnen, die von der Ladung durch Aushang berührt sind, während der Weihnachtszeit ortsabwesend sind.

Doch selbst für diejenigen Anrainer und Anrainerinnen, die nicht während des Zeitraumes des Aushanges ortsabwesend waren und auch den Aushang am 23.12.2013 wahrgenommen haben, hätte sich aufgrund der Wahl des Zeitraumes des Aushanges im beschwerdegegenständlichen Fall die Erschwernis in der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 10.01.2014 schon dadurch ergeben, dass erfahrungsgemäß in der Weihnachtszeit (begriffen als Zeitraum zwischen Heiligem Abend – Neujahr und Dreikönigstag) auch berufsmäßige Parteienvertreter nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen und selbst diese auf die in dem Zeitraum zwischen Aushang und mündlicher Verhandlung bestehenden maximal fünf Parteienverkehrstage der belangten Behörde verwiesen gewesen wären, sodass auch hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht von einer angemessenen Vorbereitungszeit gesprochen werden kann.

In Würdigung aller vorangeführten Umstände und der getroffenen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht in rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Schluss, dass die belangte Behörde die höchstgerichtliche Judikatur zur Angemessenheit der Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung verkannt hat, indem sie den Aushang der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 10.01.2014 am 23.12.2013 durchgeführt und sohin die Vorbereitungszeit der Beschwerdeführer und der jener Anrainer und Anrainerinnen, die von diesem Aushang berührt waren, unangemessen verkürzt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

In seiner Entscheidung VGW-111/026/24930/2014 hat sich das erkennende Gericht unter Auseinandersetzung mit der zur Befugnis zur Sachentscheidung der neuen Verwaltungsgerichte ergangenen rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich mit dem Umfang der ihm aufgrund dieser Judikatur zugewiesenen Befugnis zur Sachentscheidung im Falle einer (notwendigen) Projektänderung während des Beschwerdeverfahrens befasst.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) stellt die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht die Möglichkeit der Zurückverweisung bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.

Aus dem in § 28 VwGVG verankerten System, in dem die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung beziehungsweise der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine solche Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Beschwerdefall war mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen, da die vom erkennenden Gericht festgestellte Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der durch § 70 Abs. 1 BO gesetzlich vorgesehene mündlichen Verhandlung der Kernbereich für die Wahrung und Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betroffen ist und der gegenständliche Verfahrensfehler daher mit jenen vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken gleichzuhalten ist.

Hinzu kommt, dass die mitbeteiligten Parteien in der Zwischenzeit, wie von der belangten Behörde dem erkennenden Gericht aktenkundig mitgeteilt worden ist, auf ihrer Liegenschaft ein weiteres Bauvorhaben gemäß § 70a BO eingereicht haben, das sich jedoch nicht mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben deckt, sondern nur inhaltliche Überschneidungen aufweist – weswegen eine Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde wegen gänzlicher Nichtmehrkonsumierbarkeit der angefochtenen Baubewilligung aufgrund zwischenzeitlich weggefallener Beschwer nicht in Frage kommen konnte – und daher im fortgesetzten Verfahren durchaus schwierige Ermittlungen in der Abgrenzung der beiden Bauvorhaben durch die belangte Behörde zu erwarten sind, die nicht Gegenstand eines hg. Beschwerdeverfahrens sein können.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die mündliche Verhandlung jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführer und all jener Anrainer und Anrainerinnen zu wiederholen haben, die von der seinerzeitigen Ladung durch Aushang vom 23.12.2013 berührt waren und wird die belangte Behörde den Aushang der Ladung, der zweckmäßiger Weise für alle in Frage kommenden Örtlichkeiten auch fotografisch dokumentiert werden sollte, und die mündliche Verhandlung so zu wählen haben, dass den Anrainern und Anrainerinnen dadurch eine im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angemessene Vorbereitungszeit gewährleistet ist.

Hinsichtlich der wenigen aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen postalisch zu ladenden Anrainer und Anrainerinnen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen haben, ob der Zeitpunkt der Zustellung der Ladung in Ansehung des seinerzeit anberaumten Verhandlungstermins vom 10.01.2014 eine angemessene Vorbereitungszeit zugelassen hat oder nicht und demgemäß eine Ladung zur neu anzuberaumenden mündlichen Verhandlung auszuschicken haben oder nicht. Soweit die Zustellungen an Anrainer und Anrainerinnen am 17.12.2013 (vgl. die an Bl. 43 des Verwaltungsaktes angehefteten Rückscheine) erfolgt sind, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angemessenen Vorbereitungszeit auszugehen.

Zuvor wird es allerdings im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig sein, im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erfolgte Antragstellung der Bauwerber (mitbeteiligte Parteien) gemäß § 70a BO, mit diesen zu erörtern, ob sie die dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 07. November 2014, Zl. MA37/...-422837-2014-1, zugrundeliegende Antragstellung aufrecht erhalten. Eine Zurückziehung dieses Antrages, zu der die Bauwerber freilich nicht verpflichtet sind, weil es dem Bauwerber freisteht, für seine Liegenschaft so viele Bauprojekte einzureichen wie er will, ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt geworden.

Da der angefochtene Bescheid schon wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war, war auf die vorgebrachten Einwendungen in diesem Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht mehr einzugehen.

Schließlich war den von den Beschwerdeführern gestellten Anregungen auch deshalb nicht zu folgen, da - wie auch von den mitbeteiligten Parteien zutreffend dargestellt – gegen die Durchführung einer Ladung durch Aushang bei Wohnungseigentümern von Nachbarliegenschaften grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Moritz, BauO Wien4 , Anm zu § 70 Abs. 1 BO und die dort zitierte Rsp des VfGH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier aufgrund des Akteninhaltes geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde eine reine Rechtsfrage in Beurteilung der Angemessenheit der gewährten Vorbereitungsfrist aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal eine Entscheidung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles, die im Rahmen der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen vermag.

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