VGW-151/082/10454/2014•LVwG W VGW-151/082/10454/2014
VGW-151/082/10454/2014Tribunal Administrativo Regional30 de nov. de 2015
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“; Stillhalteklausel für türkische Staatsbürger; Fehlen allgemeiner Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des M. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 19.6.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 10.5.2013, Zl. MA 35-9/2980483-01, mit dem der Antrag vom 13.3.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§46/1/2)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die begründende Wortfolge im letzten Halbsatz des Spruchs durch Einfügen des Wortlauts "da kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachwiesen wurde, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist, und" eingeleitet und als Rechtsgrundlage zusätzlich § 11 Abs. 2 Z 2 NAG genannt wird sowie alle gesetzlichen Bestimmungen nunmehr jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 angeführt werden (demnach § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 in ihrer Stammfassung und § 11 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010).
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Gang des Verfahrens:
Der 1988 in C. geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 13.3.2013 persönlich beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für die beabsichtigte Familienzusammenführung mit seiner in Österreich (unbefristet) niedergelassenen Ehefrau G. B., einer 1986 in Wien geborenen türkischen Staatsangehörigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2013 wies die belangte Behörde diesen (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" gewerteten) Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen von 624 Euro durch den Bezug von Arbeitslosengeld verfüge. In einem notariell beglaubigt unterschriebenen Schreiben habe N. Gü. bestätigt, die Ehefrau des Beschwerdeführers monatlich mit 400 Euro zu unterstützen. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Unterhaltsverträge sei jedoch aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig (verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2009, 2009/22/0241), weil der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle eingeschränkt habe, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt oder die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet werde. Diese Unterstützung könne daher nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer unter die "Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens zwischen Österreich und der Türkei" falle, seien "keine monatlichen Aufwendungen berücksichtigt" worden. Der "Einmalbetrag der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG" sei jedoch ebenfalls nicht anzuwenden. Für ein Ehepaar müssten gemäß § 293 ASVG 1.255,89 Euro aus regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers liege unterhalb dieses Richtsatzes.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung vom 19.6.2013, in der er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht verständigt, dass die Unterstützung von N. Gü. mit 400 Euro nicht ausreichend für die Erteilung des Aufenthaltstitels sei. Die Beschwerdeführerin sei nun im siebenten Monat schwanger und werde eine monatliche Wochenhilfe von 950 Euro erhalten. In Summe ergebe das 1.350 Euro. Des Weiteren werde eine beglaubigte Bestätigung des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers, K. Ö., vorgelegt, der seine Tochter mit monatlich 250 Euro zu unterstützen beabsichtige. Sie bringe "sohin als Ankerperson EUR 1.600, netto ins Verdienen".
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren, die am 10.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.9.2015 war der persönlich nicht anwesende Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch (antragsgemäß) im Anschluss daran wurden weitere Unterlagen zu ihrer Erwerbstätigkeit, zur Geburt des gemeinsamen Sohnes sowie die relevanten Seiten des neuen Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt.
II.Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
II.1.Allgemeine persönliche Situation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und lebt derzeit in Istanbul. Seine Ehefrau verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt EG" (Zl. MA35-9/14… der belangten Behörde, ausgestellt am 9.10.2013). Den Erstantrag für die Familienzusammenführung stellte der Beschwerdeführer persönlich am 13.3.2013 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul verbunden mit der Erklärung, dass er in Österreich eine Erwerbstätigkeit beabsichtige. Der ihm zuletzt am 9.9.2015 ausgestellte Reisepass hat eine Gültigkeitsdauer bis 9.3.2025.
Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und verfügt daher auch über keinen entsprechenden Nachweis in Form eines Sprachdiploms oder Prüfungszeugnisses (bzw. auch nur einer Kursbesuchsbestätigung). Seine höchste abgeschlossene Schulbildung ist der Abschluss einer Sekundarschule in der Türkei. Fachspezifische Ausbildungen konnten nicht festgestellt werden. Derzeit ist er in Istanbul in Vollzeit erwerbstätig, wobei die konkrete Art seiner Tätigkeit ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.
Er ist in der Türkei nicht vorbestraft. Aufenthaltsschädliche ausländische oder inländische rechtskräftige fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen oder Bescheide gegen den Beschwerdeführer konnten nicht festgestellt werden.
II.2.Finanzielle Situation
Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen oder Ersparnisse. Im Inland hat er bisher keine Anstellung und keinen verbindlich zugesagten Arbeitsplatz im Fall seines Zuzugs in Aussicht. Die künftige Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung als "Friseurhilfskraft" mit regelmäßigen Einkünften im Betrieb des Cousins der Ehefrau des Beschwerdeführers entsprechend einer am 1.9.2015 abgegebenen schriftlichen "Bestätigung" der S. KG (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) ist nicht gegeben. Auch sonst ist ein eigenes Einkommen aus einer inländischen Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft nicht ersichtlich.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 6.10.2014 als Marktmitarbeiterin (Kassiererin und Regalbetreuerin in einer Sp.-Filiale mit Dienstort in Wien, H.) mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 30 Stunden bei der Sp. AG angestellt. Das monatliche Bruttogehalt betrug bei Einstellung 1.128 Euro, seit dem Jahr 2015 liegt es bei 1.167 Euro. Eine fixe Überstundenpauschale ist nicht vereinbart. Für Sonderzahlungen gilt der Kollektivvertrag (Urlaubs- und Weihnachtsgeld von jeweils 1.167 Euro brutto bzw. insgesamt 2.334 Euro brutto jährlich). Mit Sonderzahlungen ergibt das ein Jahresbruttogehalt von 16.338 Euro oder ein Jahresnettogehalt von ca. 13.816 Euro bzw. pro Kalendermonat 1.151 Euro netto. Von Jänner bis August 2015 hat sie regelmäßig Überstunden erbracht, die ihr auch finanziell ausbezahlt (und nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen) wurden, sodass ihr Bruttogehalt in diesem achtmonatigen Zeitraum im Durchschnitt etwa 15,25% höher war und ca. 1.345 Euro brutto betrug. Das unter Berücksichtigung regelmäßig erbrachter Überstunden hochgerechnete Jahreseinkommen 2015 ergibt 18.474 Euro brutto oder etwa 15.184 Euro netto. Auf zwölf (monatliche) Beträge umgelegt sind das 1.540 Euro brutto bzw. 1.265 Euro netto (alle Beträge jeweils kaufmännisch auf volle Zahlen gerundet).
Vor dieser Anstellung war die Ehefrau des Beschwerdeführers in Karenz und bezog nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes Kinderbetreuungsgeld. Für die Vergangenheit der letzten Jahre ab 1.1.2008 (zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld) hat sie folgende Beschäftigungszeiten aufzuweisen: fünf Monate vom April bis September 2008, ein Jahr und zehn Monate vom Dezember 2008 bis September 2010, sieben Monate vom November 2010 bis Juni 2011 und schließlich weitere siebeneinhalb Monate vom Dezember 2011 bis Juli 2012. Seit Anfang Juli 2013 bezog sie Wochengeld (am ...2013 wurde ihr Sohn geboren). In den zwischenliegenden Zeiträumen erhielt sie Arbeitslosengeld. Beruflich hat sie im Verkauf, in einem Hotel in der Reinigung und in einer Wäscherei gearbeitet. In den fünfeinhalb Jahren vom Jänner 2008 bis Juli 2013 war sie insgesamt weniger als dreieinhalb Jahre beruflich erwerbstätig. Außer aus ihrer derzeitigen Beschäftigung bezieht sie keine weiteren Einkünfte. Sie hat weder Ersparnisse noch Vermögen. Ausgabenseitig hat sie keine offenen Schulden und keine regelmäßig zu zahlenden wiederkehrenden Aufwendungen. Da sie in Österreich geboren wurde, ging sie hier zur Schule und hat die Hauptschule abgeschlossen. Sie beherrscht die türkische Sprache in Wort und Schrift.
Am 27.2.2013 hat N. Gü. handschriftlich folgende notariell beglaubigt unterzeichnete Erklärung abgegeben:
"Ich N. Gü. ...1971
R.-gasse
Werde ich jedes monat 400 EuroB. G. [die Ehefrau des Beschwerdeführers] ...1986 beheflig seinmindessicherung.
N. Gü."
Am 12.6.2013 hat der Vater der Beschwerdeführerin handschriftlich folgende notariell beglaubigt unterzeichnete Erklärung abgegeben, die der Beschwerdeführer seiner Berufung vom 19.6.2013 beigelegt hat:
"Ich Ö. K., geb. 1945, Wien, He..
Werde jeden 01. Monats meine Tochter B. G. [die Ehefrau des Beschwerdeführers], geb. ...1986, Wien, He., eigenhändig für die Lebensleistung Behilflich sein und jeden 01. Monats 250. Ihr geben.
Ö. K."
Es konnte nicht festgestellt werden, dass N. Gü. oder der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund dieser Erklärungen bereits Zahlungen an sie geleistet hätten, noch dass sie über einen längeren Zeitraum die zugesagte finanzielle Unterstützung tatsächlich zu leisten beabsichtigten oder ihr auf andere Weise regelmäßig eine finanzielle Unterstützung zukommen ließen oder dazu auch nur in der Lage sind oder waren.
II.3.Unterkunft
Die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 1.5.2002 Hauptmieterin einer dem MRG unterliegenden, unbefristet gemieteten Wohnung der Ausstattungskategorie D am He. im ... Wiener Gemeindebezirk. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 44m2 und besteht aus einem Zimmer, einem Kabinett und einer Küche und wurde bei Mietvertragsunterzeichnung in "brauchbarem Zustand" übergeben. Der Hauptmietzins ist wertgesichert. Anfang des Jahres 2013 lag er einschließlich Betriebskosten bei ca. 160 Euro pro Monat.
Im gemeinsamen Haushalt leben seit Februar 1990 die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr heute zwei Jahre alter Sohn sowie ihr 1945 geborener Vater K. Ö. und ihre 1943 geborene Mutter Hu. Ö., insgesamt daher vier Personen. Zwischen ihnen besteht Einvernehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall seines Nachzugs in dieser Wohnung im gemeinsamen Haushalt leben kann. Ein Beitrag zur Miete wird nicht verlangt, sodass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Familienhaushalt unentgeltlich wohnen könnten.
Allerdings entspricht die Nutzfläche der Wohnung der Ausstattungskategorie D mit 44m2 für künftig fünf Personen nicht jenen Verhältnissen, die im selben Haus oder in der unmittelbaren Nachbarschaft zu Wohnzwecken vorzufinden sind, weil im Vergleich dazu bei Einzug des Beschwerdeführers in diesen Haushalt zu viele Personen auf zu engem Wohnraum zusammenleben würden. Ein Umzug in eine gemeinsame neue Wohnung im Fall des Zuzugs des Beschwerdeführers ist angedacht, jedoch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich sowie vom Erhalt von Förderungen sowie freiwerdenden Gemeindewohnungen abhängig.
II.4.Familiäre Situation
Nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers mit Ausnahme einer Tante (die Schwester mütterlicherseits, die sich in Österreich befindet) leben in der Türkei. Er ist einer von vier Geschwistern, die ihren Wohnsitz wie die Eltern in Istanbul haben.
Aus dem Familienkreis der Ehefrau des Beschwerdeführers leben väterlicherseits ihre Tante und ihr Onkel in Österreich. Beide sind verheiratet. Mütterlicherseits gibt es sieben Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern). Sie leben auch alle in Wien, sind verheiratet und haben ihrerseits Kinder, die meisten im Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die 1986 in Wien geboren wurde und türkische Staatsangehörige ist, sind zusammengekommen, als diese 19 Jahre alt war (also vor zehn Jahren). Vor etwas mehr als drei Jahren, am 31.8.2012, haben sie in der Türkei geheiratet. Im Laufe ihrer zehnjährigen Beziehung haben sie nie zusammen gelebt, sondern ihre Zeit immer nur in Urlaubszeiten in der Türkei gemeinsam verbracht, wohin immer die Ehefrau des Beschwerdeführers gereist war.
Am ...2013 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. Er hat die türkische Staatsbürgerschaft. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für Österreich erteilt (Zl. MA35-9/29… der belangten Behörde, insoweit gültig gewesen bis 3.10.2015).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers weiß nicht, bei welcher Firma ihr Ehemann derzeit arbeitet, sondern nur, dass er in Vollzeit beschäftigt ist. Er überweist seiner Ehefrau kein Geld (monatlich bzw. in regelmäßigen Intervallen), auch nicht für die Betreuung ihres in Wien lebenden gemeinsamen Sohnes. Wenn sie sich beim Beschwerdeführer in der Türkei aufhalten, übernimmt er fast alle damit verbundenen Kosten. Ihr gemeinsamer Sohn geht in Wien in den Kindergarten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet während des Tages. In dieser Zeit kümmert sich ihre Mutter um das Enkelkind, da sie in Pension ist und daher bei der Betreuung helfen kann. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers ist es nach eigener Einschätzung schwierig, in die Türkei zu fahren und dort zu leben, auch wenn sie Türkisch spricht, weil sie hier geboren und aufgewachsen ist. Als weiteres Motiv für einen Verbleib in Österreich gibt sie an, dass es für ihren Sohn besser sei, in Österreich zu bleiben und aufzuwachsen. Zwar kann sie nachvollziehen, dass es umgekehrt für ihren Mann in Österreich anfangs auch schwierig sein würde. Nach ihrer Erfahrung seien aber viele Männer aus ihrem Familienkreis zugezogen. Wie diese müsse ihr Ehemann dann Deutsch lernen, einen Deutschkurs machen, und hier eine Arbeit suchen und dann arbeiten gehen.
III.Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
III.1.Allgemeine persönliche Situation des Beschwerdeführers
Die zu den allgemeinen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen sich auf die bisher vorgelegten Unterlagen und Urkunden, den ergänzenden Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.9.2015 sowie den Anfragen aus den zur Verfügung stehenden automationsunterstützt geführten Evidenzen. Sie sind insoweit nicht strittig. Eine Erwerbsabsicht hat der Beschwerdeführer durch eine von ihm unterzeichnete (undatierte, scheinbar bereits bei Antragstellung abgegebene) schriftliche Erklärung (durch Ausfüllen der türkischen Sprachfassung der zweisprachig vorgedruckten Erklärung) zum Ausdruck gebracht, die im Original im verwaltungsbehördlichen Akt einliegt.
III.2.Finanzielle Situation
III.2.1.Einkommen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers gründen sich auf das Antragsformular. Darin hat der Beschwerdeführer zu verfügbaren eigenen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer kein Vermögen deklariert. Ein anderes Vorbringen mit Nachweisen und Belegen wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erstattet. Die schulische und berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers sowie fehlende Sprachkenntnisse sprechen überwiegend dagegen, dass der Beschwerdeführer bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ohne längere Suche unmittelbar nach seiner Einreise eine feste Anstellung mit nennenswerten regelmäßigen Einkünften finden wird.
Im gesamten Verfahren konnte er - mithilfe der in Österreich lebenden Familie seiner Ehefrau - keine aussichtsreichen Stellenangebote vorweisen. Die S. KG (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) hat zu seinen Gunsten die nachfolgend wiedergegebene Erklärung vom 1.9.2015 über seine Einstellung abgegeben. Diese KG wurde vor sechs Monaten, am 19.5.2015, im Firmenbuch registriert. Ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter ist der neunzehneinhalb Jahre alte, am ...1996 geborene türkische Staatsangehörige Hü. S., Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers. Das im Original vorgelegte, für diese KG firmenmäßig unterzeichnete Schreiben vom 1.9.2015 hat folgenden Wortlaut:
"Bestätigung
Ich S. Hü. , (Inhaber S. KG) bestätige hiermit, dass ich nach Bewilligung der Einreise von … [Name des Beschwerdeführers], geb. 1988, ihn in meinem Betrieb als Friseurhilfskraft 40 Stunde vollversichert und netto 1350€ einstellen werde."
Das Verwaltungsgericht Wien wertet diese Bestätigung als Absichtserklärung ohne rechtlich durchsetzbaren Rechtsfolgewillen des Betriebsinhabers zu einer entsprechenden Beschäftigung des Beschwerdeführers. Wesentliche Bedingungen der künftigen Beschäftigung werden nicht oder nur ganz allgemein genannt. Für eine Hilfskraft erscheint das zugesagte Nettogehalt bei einem neu gegründeten Friseurbetrieb eines neunzehnjährigen Betriebsinhabers mit unbeschränkter Haftung sehr hoch und lässt (bei einem Fremdvergleich) Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Einstellungszusage aufkommen. So ist anhand dieser Bestätigung auch nicht klar, ob das nicht brutto, sondern als Nettogröße angegebene Gehalt dem Beschwerdeführer bei Einstellung zwölf oder vierzehn Mal im Jahr zusteht. Dass sich jedoch ein für die KG unbeschränkt haftender Gesellschafter ernstlich zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe verpflichtet (bei vierzehn Bezügen ist von jährlichen Betriebsausgaben einschließlich Lohnnebenkosten von 35.000 Euro auszugehen), ohne deren genaue Höhe hinreichend konkret zum Ausdruck zu bringen und ohne sich zumindest verkehrsübliche Lösungsmöglichkeiten auszumachen (wie etwa ein Probemonat), spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gegen dessen nachhaltige und seriös gemeinte längerfristige Einstellungsabsicht.
Der Beschwerdeführer hat diese Einstellungszusage nicht gegengezeichnet. Das Verwaltungsgericht Wien konnte nicht in Erfahrung bringen, ob der Beschwerdeführer auch nur über geringfügige berufliche Erfahrungen in einem Friseurbetrieb verfügte (der angegebene Name der Firma laut Antragsformular, bei der er derzeit beschäftigt ist, spricht nach dem ersten Anschein dagegen), sodass mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass er seine Arbeitskraft lediglich für angelernte Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung stellen könnte. Obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Stelle für ihn gefunden hat (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, Seite 5), konnte sie zum Friseurbetrieb selbst überhaupt keine Angaben machen, weder ob ihr Cousin als Betriebsinhaber einen Partner hat, wie viele Personen dort beschäftigt sind oder welche (Hilfs)Tätigkeit der Beschwerdeführer im geschäftlichen Alltag verrichten sollte (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, Seite 4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der dort aufzunehmenden Beschäftigung scheint demnach überhaupt nicht erfolgt zu sein. Eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch den Betriebsinhaber wurde in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet.
Angesichts dieser Begleitumstände drängte sich für das Verwaltungsgericht Wien die letztlich zum festgestellten Sachverhalt führende Schlussfolgerung auf, dass diese erstmals in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.9.2015 vorgelegte und kurz davor am 1.9.2015 unterzeichnete "Bestätigung" in überwiegendem Maße die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels belegen sollte, ohne dass die darin ausgedrückte Absicht einer Beschäftigung des Beschwerdeführers tatsächlich hätte realisiert werden können.
III.2.2.Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zum Erwerb der Ehefrau des Beschwerdeführers gründen sich auf den von ihr vorgelegten, am 29.9.2014 unterzeichneten "Dienstvertrag für Angestellte Handel" zwischen ihr als Arbeitnehmerin und der Sp. Aktiengesellschaft (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) als Arbeitgeberin. Weiters hat sie Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis August 2015 vorgelegt, aus denen das Grundgehalt, der Gesamtbruttobezug, die jeweiligen Abzüge und der ausbezahlte Nettobetrag einschließlich die für Juni 2015 ausbezahlte Sonderzahlung (als "Urlaubszuschuss" ausgewiesen) in monatlicher Aufstellung ersichtlich sind. Anhand dieser Zahlen hat das Verwaltungsgericht Wien das festgestellte monatliche Jahresbrutto- und Jahresnettogehalt festgestellt bzw. errechnet. Nach den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers fallen Überstunden "immer wieder" an (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, Seite 3), wobei sie diese in den letzten acht Monaten in unterschiedlichem Umfang auch tatsächlich erbracht und bezahlt bekommen hat. Daher wurde auch die mit gewisser Regelmäßigkeit vereinnahmte Höhe der durchschnittlichen Überstundenabgeltung mit 15,25% sowie der um diesen Betrag erhöhte Brutto- und Nettobezug in den Sachverhaltsfeststellungen angeführt.
Der festgestellte bisherige schulische und berufliche Lebenslauf der Ehefrau des Beschwerdeführers gründet sich auf die eingeholten Versicherungsdatenauszüge, die hinreichend aussagekräftig den Zeitraum ab 1.1.2008 abbilden, sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.9.2015 (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, Seite 3). Zur Ausbildung und derzeitigen Beschäftigung des Beschwerdeführers konnte sie keine näheren Angaben machen, wobei die Angaben des Beschwerdeführers am Beiblatt zum verwendeten Antragsformular vom 13.3.2013 ("Schulausbildung und Berufe", Seite 8) dazu kaum Angaben enthielten.
III.2.3.Unterstützungserklärungen
Die notariell beglaubigt unterzeichnete Unterstützungserklärung zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers von N. Gü. vom 27.2.2013 wurde im Original vorgelegt und liegt im Verwaltungsakt ein, jene von ihrem Vater K. Ö. hat der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers seiner Berufung vom 19.6.2013 in Kopie beigelegt.
Die festgestellte fehlende tatsächliche Leistungsbereitschaft bzw. Leistungsfähigkeit der N. Gü. und des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers beruht auf der Überlegung, dass nicht näher dargelegt wurde, aus welchen Mitteln die Zahlungen hätten fließen können, sodass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit von nicht realisierbaren Unterstützungsbekundungen ohne verbindlichen Leistungswillen ausgegangen werden musste. Entsprechend konnte vom Verwaltungsgericht Wien keine einzige Zahlung auf Basis dieser beiden Unterstützungserklärungen festgestellt werden. Auch der vom Vater der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Auszug zu einer weiteren Tochter, zu dem dieser in seinem Alter von heute siebzig Jahren und unter Aufgabe seines bereits seit Jahrzehnten bestehenden gemeinsamen Haushalts mit seiner Ehefrau offenbar bereit gewesen wäre, um im Fall des Nachzugs des Beschwerdeführers auf diese Weise die Zahl der Personen im Haushalt zu verringern (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, Seite 3), lässt erkennen, dass zur Unterstützung des angestrebten Haushalts des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Österreich - wenn überhaupt - ein Beitrag aus dem Umkreis der Ehefrau des Beschwerdeführers wohl ausschließlich durch faktische Maßnahmen (im Sinne einer Schaffung von etwas Platz in der bestehenden Familienwohnung) und nicht auch durch finanzielle Hilfeleistung möglich sein dürfte.
III.3.Unterkunft
Die Feststellungen zum zumindest seit 1990 bestehenden gemeinsamen Haushalt der Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren Eltern beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.9.2015. Die Feststellungen zur derzeitigen Unterkunft gründe sich auf den vorgelegten, im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Mietvertrag. Darin sind die Nutzfläche der Wohnung, ihre Ausstattungskategorie sowie die innere Raumaufteilung beschrieben. Die Zahlung des wertgesicherten, gegenüber dem Mietvertrag daher nunmehr geringfügig höheren Hauptmietzinses wurde durch ausgefüllte Zahlscheine belegt.
Die weitere Feststellung der vergleichsweise überbelegten Wohnverhältnisse im Fall des Einzugs des Beschwerdeführers ergibt sich in erster Linie aus der Nutzfläche von 44m2 der Mietwohnung der Ausstattungskategorie D, die in einen Wohnraum und ein Kabinett aufgeteilt ist, und der Anzahl von fünf Personen, die diese Wohnung künftig zu nutzen beabsichtigen (davon der Beschwerdeführer als Schwiegersohn der Hautmieterin sowie ein Kleinkind). Der Beschwerdeführer hat eine ausreichende, den Wohnverhältnissen der näheren Umgebung entsprechende Wohnungsgröße nicht behauptet. Weder der im Haus an derselben Adresse wohnende Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers dürfte unter derart engen Wohnverhältnissen leben, noch scheint die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers, die offenbar bereit ist, ihrem Vater die Mitbenützung ihrer Wohnung als Ausweichquartier zu gewähren, Wohnraum unter vergleichbar engen Wohnverhältnissen zu nutzen. Vielmehr geht der Beschwerdeführer offensichtlich selbst davon aus, dass bei diesen Verhältnissen eine adäquate Wohnsituation erst durch den Auszug zumindest einer Person aus dem bestehenden Haushalt erreicht werden kann.
Die Feststellung zur Möglichkeit eines Umzugs in eine neue Wohnung durch den Beschwerdeführer bzw. die dreiköpfige Familie beruht auf den Ausführungen seines anwaltlichen Vertreters sowie den dafür genannten erforderlichen und derzeit unstrittig nicht gegebenen Voraussetzungen (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, Seite 2 ganz unten).
III.4.Familiäre Situation
Die Feststellungen zur familiären Situation beruhen auf den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 7.9.2015 (Verhandlungsprotokoll vom 7.9.2015, insbesondere Seite 4).
IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
IV.1.Rechtlicher Rahmen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Entsprechend hat gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG (in seiner mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
§ 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen 4. Hauptstücks des 1. Teils des NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt (Abs. 1 Z 1, 2 und 5 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, Z 3 in jener des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, Z 4 gemäß BGBl. I Nr. 135/2009 und Z 6 in der Stammfassung; Abs. 2 in der Stammfassung ausgenommen Z 6 in jener des FrÄG 2011; Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 unter Ergänzung der Z 9 durch das FrÄG 2011; Abs. 4 in seiner Stammfassung; Abs. 5 in der letzten hier zu berücksichtigenden Novelle nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010; und schließlich Abs. 6 wiederum in dessen Stammfassung):
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWRStaates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) …"
Gemäß dem in § 11 Abs. 5 NAG verwiesenen, mit "Richtsätze" überschriebenen § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der (gemäß § 80 NAG heute geltenden und) mit 1.1.2015 in Kraft getretenen Fassung, beträgt der Richtsatz für eine Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt 1.307,89 Euro; wobei sich nach dem letzten Satz dieser Bestimmung der Richtsatz nach lit. a um 134,59 Euro für jedes Kind (§ 252 ASVG) erhöht, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG in der in diesem Verfahren gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 (im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" innehat (der letztgenannte Begriff seit dem FNG-Anpassungsgesetzes in "Daueraufenthalt EU" umbenannt - vgl. § 81 Abs. 29 NAG in dieser Fassung).
Nach der (im § 46 Abs. 1 NAG verwendeten, im 1. Teil des NAG enthaltenen gesetzlichen) Definition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (in der hier anzuwendenden, auch heute geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009) ist im Sinne des NAG (unter anderem) ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte ist (Kernfamilie); gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG (in der Stammfassung dieser Ziffer) ein "Zusammenführender" ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; und gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) ein "Drittstaatsangehöriger" ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das am 12.9.1963 in Ankara unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrats vom 19.9.1980 (im Folgenden kurz: ARB 1/80) lautet:
"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
IV.2.Anzuwendende Rechtslage
In rechtlicher Hinsicht ist voranzustellen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und die Absicht zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich bekanntgegeben hat, sodass er sich im Fall der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau, die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, auf die Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 berufen kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/09/0057; sowie 21.2.2012, 2011/23/0671; jeweils mit zahlreichen Hinweisen zu seiner Rechtsprechung sowie jener des EuGH). Diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller (seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht bestandenen und seither) neu eingeführten (aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen) Beschränkungen im nationalen Recht aus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2014, Ro 2014/09/0016). Inhaltlich bedeutet die Anwendung der Stillhalteklausel aber nicht, dass ein Antrag wie der vorliegende nicht grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage - mit der Maßgabe, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anwendbar sind - zu beurteilen ist (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2015, Ra 2015/22/0091).
Der (nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 gestellte) verfahrenseinleitende Erstantrag des Beschwerdeführers wurde (nach der gemäß § 82 Abs. 26 NAG anzuwendenden früheren Rechtslage) bereits von der belangten Behörde als auf einen Aufenthaltstitel mit dem für die Familienzusammenführung mit einer Drittstaatsangehörigen vorgesehenen Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gewertet (vgl. zu einem tatsächlichen Übergangsfall eines vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1.7.2011 gestellten Antrags den Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017). In dieser Hinsicht ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer Zusammenführenden im Sinne der jeweiligen Definitionen des § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 NAG. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG über den dort genannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG".
Die (besondere) Erteilungsvoraussetzung des Nachweises von Sprachkenntnissen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2015, Ro 2014/22/0019) hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Da er ein von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 begünstigter türkischer Staatsangehöriger ist, war er dazu nach der anzuwendenden günstigeren (früheren) Rechtslage nicht verpflichtet (§ 21a NAG wurde erst durch das FrÄG 2011 eingeführt und als mit der Stillhalteklausel unvereinbare, die Familienzusammenführung erschwerende unzulässige neue Beschränkung angesehen - vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10.7.2014, Rs. C138/13, Dogan, Rz. 39).
IV.3.Prüfung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen
Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Rechtserhebliche Hindernisse, die dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland entgegenstehen, konnten nicht festgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe ist mit Blick auf das erkennbar bestehende Familienleben (ungeachtet getrennter Haushaltsführung) auszuschließen, weil sich die Eheleute seit vielen Jahren kennen, unlängst geheiratet und nunmehr ein gemeinsames Kind haben, ihre Urlaube in der Türkei gemeinsam verbringen und mit dem (erstmals) beantragten Aufenthaltstitel gerade ein gemeinsamer Haushalt beabsichtigt wird (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG - vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2008/22/0243). Der Beschwerdeführer hat den Erstantrag im Ausland gestellt und wartet die Entscheidung in diesem Verfahren ohne inländischen Aufenthalt ebenfalls im Ausland ab (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG).
Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5 NAG) kann der Beschwerdeführer wie folgt erfüllen: Er ist unbescholten, sodass sein Aufenthalt im Inland öffentlichen Interessen nicht widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG). Solange der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat er Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei seiner Ehefrau und erfüllt damit diese Voraussetzung (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAGDV, BGBl. II Nr. 451/2005).
Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für eine vergleichbar große Familie (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) sowie die Vermeidung des Risikos einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch seinen Aufenthalt im Inland aus den nachfolgend genannten Gründen (§ 11 Abs. 2 4 NAG) nicht zu erfüllen. Der Anwendung dieser Erteilungsvoraussetzungen (jedenfalls in dem im Beschwerdefall relevanten Umfang) stehen frühere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, die die Niederlassung von Fremden in Österreich gegenüber der geltenden Rechtslage günstiger geregelt hätten und an denen die nunmehr geltenden Erteilungsvoraussetzungen des NAG entsprechend der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 zu messen (und allenfalls unangewendet zu lassen) sind. Die Erteilungsvoraussetzung einer (mitunter für Inländer) ortsüblichen Unterkunft war in sämtlichen seit (dem Beitritt Österreichs zur EU am) 1.1.1995 geltenden vergleichbaren gesetzlichen Regelungen durchwegs vorgesehen (vgl. § 8 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992; sowie etwa § 8, § 12 und § 21 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997). Auch bestand beim Familiennachzug eines Fremden zu einem in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (mit im Detail für den vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht relevanten Abweichungen bei der Berechnung) eine Verpflichtung zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2011/21/0231, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 3.4.2009, 2008/22/0711; sowie betreffend Familiennachzug zu einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2014/09/0057).
IV.4.Fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft
Der Nachweis eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die geplante (eheliche) Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau im Haushalt ihrer damit einverstandenen Eltern, also grundsätzlich auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, beide heute im Alter von über siebzig Jahren, und seine Ehefrau wohnen an dieser Adresse sowie seit mindestens 25 Jahren im gemeinsamen Haushalt und wären mit dem Einzug ihres Schwiegersohnes einverstanden. Allerdings entspricht die Wohnungsgröße nicht den ortsüblichen Verhältnissen der näheren Wohnumgebung an der Adresse der Familienwohnung. Soweit diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann sie ganz generell auf zwei Arten hergestellt werden: Einerseits indem einige oder alle Personen in eine neue (hinreichend große) Wohnung umziehen oder so viele Personen den bestehenden Haushalt (dauerhaft) verlassen, bis eine ortsübliche Wohnungsnutzung angenommen werden kann. Gesetzlich ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ein Rechtsanspruch auf eine solche Unterkunft nachzuweisen ist, die für eine "vergleichbar große Familie" ortsüblich sein muss.
Durch den Auszug des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers aus seinem eigenen, seit Jahrzehnten bestehenden Familienhaushalt würde zwar möglicherweise die Zahl der haushaltsangehörigen Personen der Familienwohnung auf ein ortsübliches Maß gesenkt, jedoch würde damit dem zweiten genannten Kriterium noch immer nicht Genüge getan, das auf einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für eine "vergleichbar große Familie" abstellt. Der angedachte Auszug einer Person, für die dieser Auszug den Abbruch einer jahrzehntelang bestehenden eigenen ehelichen und familiären Haushaltsführung darstellt, und der einzig und allein aus dem Grund erfolgen soll, um unmittelbar etwas mehr Platz in der Wohnung zu schaffen, erscheint grundsätzlich nicht geeignet, dem neu hinzuziehenden Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch auf eben diese Unterkunft mit reduzierter Personenbelegung zu verschaffen, insbesondere weil nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der anderen Tochter mehr als eine bloß kurzfristige und provisorische Bleibe hätte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie allein durch diesen faktischen Auszug von ungewisser Dauer dem Beschwerdeführer (oder seiner Ehefrau) ein Rechtsanspruch auf die Wohnung der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers (ohne wieder aufgenommener Nutzung durch deren Vater) erwachsen sollte. Im Ergebnis ist daher das maßgebliche Kriterium der rechtlichen Durchsetzbarkeit einer ortsadäquaten Wohnungsnutzung für eine bestimmte Dauer nicht erfüllt.
IV.5.Finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft
Bei der Prüfung, ob eine Lebensführung des Beschwerdeführers ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich ist (§ 11 Abs. 5 NAG), sind die beiden zugunsten seiner Ehefrau abgegebenen Unterstützungserklärungen ihres Vaters und der N. Gü. bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen. Anhand der Formulierung der jeweiligen Zahlungsversprechen liegt keine unbedingte und im Gerichtsweg einklagbare Leistungspflicht vor, der schon aufgrund des hier vorliegenden Rechtsgrunds der Freigiebigkeit zivilrechtlich engere Grenzen gesetzt sind (vgl. die verwendeten Formulierungen "werde … beheflig sein … mindessicherung" von N. Gü. sowie "werde für die Lebensleistung behilflich sein und … geben" des Schwiegervaters des Beschwerdeführers). Die für eine wirksame Verpflichtung zivilrechtlich gebotene Formpflicht bei nicht sofort erfüllten Schenkungen wurde in beiden Fällen nicht beachtet (vgl. zum Formerfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1996, 95/19/0868). Schriftlich ist keine (Mindest)Dauer der als Hilfestellung genannten Zuwendungen festgelegt worden, sodass der Gesamtumfang der übernommenen Verpflichtung den unterstützenden Personen nicht bewusst gewesen sein kann, was aufgrund der gewählten Formulierung, behilflich sein zu wollen, eine jederzeitige Widerruflichkeit der Zusagen nahelegt (§ 915 erster Satz ABGB). Insoweit erscheint der Rechtsfolgewille der Parteien zweifelhaft, die Verpflichtung auch tatsächlich für einen längeren Zeitraum einzuhalten oder erfüllen zu müssen. Ohne die genaue Höhe der Unterstützung zu kennen lässt sie sich rechnerisch auch nicht auf die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels aufteilen. Feste und regelmäßige (eigene) Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zum gemeinsamen Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werden durch diese Erklärungen daher nicht begründet.
Zudem bestehen rechtliche Grenzen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der in § 11 Abs. 5 NAG erwähnte Unterhaltsanspruch sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthält das NAG nicht. Im Fall eines vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruches, der durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen ist, legt § 11 Abs. 6 NAG demgegenüber fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Daraus ergibt sich nun, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle einschränkte, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.2009, 2009/22/0241; sowie 12.10.2010, 2007/21/0091, betreffend einen zuziehenden türkischen Staatsangehörigen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau (allenfalls) gegenüber ihrem Vater (beide Eheleute sind erwerbstätig und volljährig) besteht nicht. Daher sind die schriftlich zugesagten Zahlungen bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen.
Der im Beschwerdefall zu erreichende Haushaltsrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt 1.307,89 Euro zuzüglich der Richtsatzerhöhung für ein Kind von 134,59 Euro und ergibt in Summe 1.442,48 Euro. Dieser Betrag hat bei Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau monatlich netto (also zwölfmal pro Jahr) zur Verfügung zu stehen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt beträgt das von der zusammenführenden Ehefrau allein bestrittene Haushaltseinkommen pro Jahr 15.184 Euro netto oder in zwölf Monatsbeträge unterteilt 1.265 Euro. Dieser Betrag berücksichtigt im Sinne einer Prognose die von Jänner bis August 2015 regelmäßig erbrachten und tatsächlich ausbezahlten Überstunden. Zwar hat die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen vertraglichen Anspruch auf Erbringung und Bezahlung von Überstunden (etwa aufgrund einer unabhängig von Anfall zustehenden Überstundenpauschale) oder im Fall ihres Entstehens auf vollständige finanzielle Abgeltung. Allerdings wurden Überstunden in den letzten acht Monaten dieses Jahres geleistet und vom Arbeitgeber auch bezahlt. Zudem beträgt die reguläre vertragliche Arbeitszeit laut Vertrag 30 Stunden, sodass durch die laufende Mehrbelastung durch Überstunden ein einer Vollzeitbeschäftigung entsprechendes Beschäftigungsausmaß erreicht wird, das auch längerfristig zumutbar erscheint. Daher wurde das vertragliche Grundgehalt um den aus diesen acht Monaten gebildeten Durchschnittswert von 15,25% (ohne Abschlag für möglicherweise künftig weniger geleistete oder arbeitgeberseitig erwünschte Überstunden) erhöht und ist in dem oben genannten monatlichen Nettobetrag einkalkuliert.
Der aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers (bei einer günstigen Prognosebetrachtung errechnete) monatliche Betrag von 1.265 Euro unterschreitet den geforderten Richtsatz samt Richtsatzerhöhung von 1.442,48 Euro um 177,48 Euro. Käme hier der Bezug von Kinderbeihilfe (für ein Kind unter drei Jahren gegenwärtig ein Betrag von 109,70 Euro) hinzu, würde sich die Differenz zum Richtsatz verringern und 67,78 Euro betragen, jedoch die geforderte Richtsatzhöhe nach wie vor nicht erreichen.
IV.6.Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel (unter anderem) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß dessen Abs. 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung auch bei Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze ist auf jene zum Unionsrecht ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, wonach die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0346, mit Hinweis auf das zur Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 22.9.2003, S. 12, ergangene Urteil des EuGH vom 4.3.2010, Rs. C578/08, Chakroun).
Vorweg ist für den vorliegenden Fall anzumerken, dass ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen zweijährigen Sohnes in Österreich (bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels) oder in der Türkei (alle sind türkische Staatsangehörige) in Betracht kommt, wobei in jedem Fall entweder der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau (und auch ihr Sohn) eine wesentliche Veränderung ihrer derzeitigen Lebensumstände in Kauf nehmen muss.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kennen sich seit etwa zehn Jahren. Bisher haben sie nicht zusammen gelebt bzw. einen gemeinsamen Haushalt geführt. In der näheren Vergangenheit haben sie ihre Zeit nur während ihrer Urlaube zusammen verbracht. Das Familienleben ist von dieser Ausgangslage stark geprägt, wobei die räumliche Distanz durch andere, eine persönliche Nahebeziehung und wechselseitige persönliche Abhängigkeit vermittelnde Aspekte nicht ausgeglichen wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weiß etwa nicht, welche Berufsausbildung ihr Ehemann absolviert hat oder bei welcher Firma er heute in Istanbul arbeitet. Gemeinsame Überlegungen, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in Wien aufnehmen könnte oder ganz allgemein wie sich das familiäre Zusammenleben mit ihrem gemeinsamen Sohn in einem eigenen Haushalt in Österreich einrichten ließe, scheinen nicht angestellt worden zu sein. Vielmehr lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor bei ihren Eltern und ist (auch in ihrem Alter von bald dreißig Jahren) im bisherigen familiären Umfeld verwurzelt. Dies soll auch im Fall des Zuzugs des Beschwerdeführers zunächst aufrechterhalten werden. Bei dieser Ausgangslage ist ein gemeinsamer Haushalt der dreiköpfigen Familie kurz- oder mittelfristig scheinbar gar nicht konkret planbar.
Der Beschwerdeführer hat bisher keine Anstrengungen unternommen, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Dabei wurde gerade in den letzten Jahren die Sprachbeherrschung als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration hervorgehoben. Dieses Anliegen hat mit § 21a NAG auch Eingang ins Gesetz gefunden, wonach grundsätzlich von jedem zuziehenden Fremden der Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verlangt wird. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer zur Erbringung eines solchen Nachweises rechtlich nicht verpflichtet. Die derzeit fehlenden Deutschkenntnisse werden seine soziale Eingliederung und sein berufliches Fortkommen in Österreich erwartungsgemäß erheblich erschweren. Das wohl zumindest seit der Eheschließung im August 2012 konkret beabsichtigte Zusammenleben mit seiner Ehefrau in einem deutschsprachigen Land würde es nahelegen, die deutsche Sprache zu erlernen bzw. erste Kurse dazu zu absolvieren. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes vor zwei Jahren und aufgrund der sehr eindeutigen Haltung seiner Ehefrau, dass es in Österreich aufwachsen soll, muss für den Beschwerdeführer auch ohne gesetzliche Verpflichtung dazu ein zusätzlicher Anreiz bestanden haben. Dass er sich trotz alldem keine (auch nur elementaren) Sprachkenntnisse angeeignet hat, spricht gegen seine aktuell bestehende Integrationsbereitschaft und -fähigkeit.
Obwohl der Beschwerdeführer in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erfolgte von seiner Seite kein finanzieller Beitrag zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Dass dies bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau nicht erforderlich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Lediglich die Aufenthalte der Familie in der Türkei wurden von ihm bestritten (was jedoch mit der Finanzierung eines gemeinsamen Familienurlaubs nicht gleichgesetzt werden kann). Daraus ist eine Verantwortung übernehmende Verbundenheit zu seinen in Wien lebenden Ehefrau und Sohn nicht erkennbar.
Diesen vergleichsweise schwach zum Ausdruck kommenden privaten Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Dem Beschwerdeführer steht eine ortsübliche Unterkunft in Wien nicht zur Verfügung und scheint aus eigener Kraft in naher Zukunft auch nicht erreichbar. Sein Aufenthalt könnte zudem zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der auf den gesetzlich geforderten Richtsatz fehlende Betrag ist zwar nicht groß. Jedoch ist in einer Prognoseentscheidung mit Einkünften aus einer eigenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers alsbald nicht zu rechnen. Seine das Haushaltseinkommen allein bestreitende Ehefrau war in der Vergangenheit häufig über längere Phasen arbeitslos. Sie verfügt über keine Ausbildung, sodass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf eine höher bezahlte Stelle oder im Fall einer neuerlichen Arbeitslosigkeit kritisch eingeschätzt werden müssen. Diese Umstände sprechen daher insgesamt gegen eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung und damit gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei Nichterfüllen der dafür geforderten gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG.
IV.7.Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)
Da der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht gebietet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.8.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)
Die ordentliche Revision ist unzulässig. Sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet. Es war keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, da im Wesentlichen einzelfallbezogen die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG zu prüfen und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen war, wobei dies jeweils auf Basis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgen konnte.
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