LVwG W VGW-001/047/9154/2015

VGW-001/047/9154/2015Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2015

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Regest

Ausstreuen von Semmelwürfel, Erdnüssen und Körnerfutter auf einer öffentlichen Grünfläche; Verunreinigung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/047/9154/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.9154.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde der Frau Mag. R. K., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 30.7.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 13.7.2015, Zl. MA 58 - S 11540/15, wegen einer Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 27.02.2015 um 09:45 Uhr in Wien, L. (öffentliche Grünfläche), eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem sie Semmelwürfel, Erdnüsse und Körnerfutter aufgestreut haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 Wr. ReiG in der jeweils geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, in welcher die Verwirklichung der angelasteten Übertretung in Abrede gestellt wurde, führte das erkennende Gericht am 4.11.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter gehört wurden. Die belangte Behörde hat von der Teilnahme an der Verhandlung abgesehen.

Die Beschwerdeführerin erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen:

„Auf die Verunreinigung laut Spruch des Straferkenntnisses angesprochen, gebe ich an, dass es sich bei den darin genannten Futtermittel um solche handelt, welche auch von mir am Tatort aufgebracht werden. Die Semmelwürfel wurden von mir selbst geschnitten. Die Erdnüsse und das Körnerfutter habe ich als Vogelfutter verpackt erworben, ich gehe davon aus, dass ich die Futtermittel am Morgen des 27.2.2015 am Tatort aufgebracht habe, so wie ich es fast jeden Tag mache.

Ich wohne genau vis-a-vis des Tatortes und kann auch die Vögel bei der Nahrungsaufnahme beobachten. Üblicherweise ist es so, dass das Vogelfutter relativ rasch aufgefressen wird. Wann das gegenständliche Futter aufgefressen wurde, kann ich nicht sagen, zumal der Vorfall schon fast ein Jahr her ist. Sofern die Vögel die Möglichkeit dazu haben, wird es relativ rasch gefressen.

Der BFV legt 6 Lichtbilder vor, welche die gegenständliche Parkanlage zeigen. Die gegenständliche Futterstelle ist auf den Lichtbildern nicht ersichtlich.

Wenn mir die Lichtbilder Blatt 14 und Blatt 17 ff zur Einsicht vorgelegt werden, gebe ich an, dass darauf jene Stelle zu sehen ist, an welcher ich das Futter aufgebracht habe. Es ist auf den Fotos nicht nur das Futter zu sehen, sondern offenbar auch kleine Steinchen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz ist das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten. Nach § 2 Abs. 8 leg.cit. hat der Verursacher Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Morgen des 27.2.2015 Semmelwürfel, Erdnüsse und Körnerfutter zur Vogelfütterung in Wien, L., auf der dort etablierten öffentlichen Grünfläche verstreut hat (vgl. die Lichtbilder Bl. 14, 17-19), sodass dieses an diesem Tag um 9:45 Uhr anlässlich einer behördlichen Erhebung (vgl. Bl. 10) dort gelegen ist. Eine Nahrungsaufnahme dieses von der Beschwerdeführerin aufgebrachten Vogelfutters durch Tiere unmittelbar nach der Aufbringung konnte hingegen nicht festgestellt werden.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung (wie auch schon vor der belangten Behörde) zugestanden, dass sie am Morgen des 27.2.2015 das in Rede stehende Vogelfutter, nämlich Semmelwürfel, Erdnüsse und Körnerfutter, am Tatort verstreut hat. Dass dieses zur gegenständlich angelasteten Tatzeit um 9.45 Uhr noch dort gelegen ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft bestritten und ergibt sich dies aus den aktenkundigen Ergebnissen der behördlichen Erhebung samt den dabei angefertigten Lichtbildern (vgl. Bl. 10ff). Davon, dass dieses Vogelfutter unmittelbar im Anschluss an die Fütterung aufgefressen worden sei, kann angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse keine Rede sein vor (Bl. 17ff).

Insofern von der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten wird, dass das Füttern von Vögeln – insbesondere im Winter – auf öffentlichen Flächen grundsätzlich erlaubt sei, ist sie darauf zu verweisen, dass im Falle einer durch eine Fütterung bewirkten Verunreinigung jedenfalls eine Übertretung des Wr. Reinhaltegesetzes verwirklicht wird. Davon könnte allenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das Vogelfutter von den Vögeln sogleich vollständig aufgefressen wird, wofür im gegenständlichen Verfahren jedoch keinerlei schlüssigen Anhaltspunkte hervor gekommen sind, zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt wurde und den angefertigten Lichtbildern einwandfrei zu entnehmen ist, dass eine größere Menge Vogelfutter aufgebracht war, welches augenscheinlich nicht sogleich aufgefressen wurde (vgl. Bl. 18f).

Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervor gekommen, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihr zumutbare Sorgfalt anzuwenden, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Die Beschwerdeführerin hat daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, gehandelt. Von einer „entschuldbaren Vorgangsweise aufgrund der Hunger leidenden Vögel“ kann gegenständlich nicht gesprochen werden.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse am Freihalten von öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat kann nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden aufgrund ihrer beruflichen Stellung als überdurchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt.

Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die auszulegenden Rechtsfragen nach dem Wr. Reinhaltegsetz klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053 sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90) und auch keine Rechtsfragen zu beurteilen sind, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 73f; Nedwed, aaO, S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

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