LVwG W VGW-101/042/11585/2015

VGW-101/042/11585/2015Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2015

Abrir fonte

Regest

Vollstreckungsverfahren, Vollstreckungsverfügung, Ersatzvornahme, Anordnung der Ersatzvornahme, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Einwendungen, Rechtsmittel, Rechtsmittellegitimation, Aktivlegitimation, Parteistellung, Archiv, Honorarkonsulat, Baubewilligung, Abbruchauftrag

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/11585/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.11585.2015

Begründung

GZ: VGW-101/042/11585/2015-2Wien, 06.11.2015

G. GmbH

Geschäftsabteilung: VGW-B

A)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der G. GmbH, vertreten durch Dr. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 13.7.2015, Zl.: M25 5440-2011-53, mit welchem der auf die Aufhebung des Berufungsbescheids des Amts der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652/2011, Wien, L. ONr. sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ... gerichtete Primärantrag vom 11.1.2015 auf Einstellung des zur Zl. M25/02284/2005 anhängigen, die Liegenschaft Wien , L. ONr. 23 GSt.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... betreffenden Vollstreckungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

I) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid in dem Umfang, als dieser über den Teil des Primärantrags der G. Ges.m.b.H. vom 11.1.2015 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, mit welchem die Aufhebung des Berufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652/2011, Wien , L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ... begehrt wird, abspricht, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II). Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der G. GmbH, vertreten durch Dr. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 13.7.2015, Zl.: M25 5440-2011-53, mit welchem der nicht auf die Aufhebung des Berufungsbescheids des Amts der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652/2011, Wien , L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ... gerichtete Antrag vom 11.1.2015 auf Einstellung, in eventu Unterbrechung bzw. Aussetzung des zur Zl. M25/02284/2005 anhängigen, die Liegenschaft Wien , L. ONr. 23 GSt.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... betreffenden Vollstreckungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„1) Der Primärantrag der G. Ges.m.b.H. vom 11.1.2015 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wird in dem Umfang, als dieser nicht die Aufhebung des Berufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652/2011, Wien , L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ... begehrt, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Die Eventualanträge auf Unterbrechung bzw. Aussetzung des zur Zl. M25/02284/2005 anhängigen, die Liegenschaft Wien , L. ONr. 23 GSt.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... betreffenden Vollstreckungsverfahrens (jedenfalls auf Abberaumung einer anberaumten Ortsaugenscheinsverhandlung) werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.“

II). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der G. Ges.m.b.H. vom 11.1.2015 auf Einstellung, in eventu Unterbrechung bzw. Aussetzung des zur Zl. M25/02284/2005 anhängigen, die Liegenschaft Wien , L. ONr. 23 GSt.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... betreffenden Vollstreckungsverfahrens wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 VG zurückgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 (Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides von Amts wegen) findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Abtragungsaufträge der Magistratsabteilung 37/... vom 29. November 2002, zu MA 37/... L. Gst. .../1971/2002 und MA 37/... L. Gst. .../1972/2002, welche von der Bauoberbehörde für Wien (BOB) mit Berufungsbescheid vom 26. Februar 2003, zu BOB - 25 und 26/03 sowie in weiterer Folge durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2004, 2003/05/0104 bestätigt wurden, wurden seitens der Magistratsabteilung 25 am 8. Juni 2011, zu M25/02278/2005 und M25/02284/2005 mittels Vollstreckungsverfügungen die Beseitigung der in den erwähnten Abtragungsaufträgen näher umschriebenen Baulichkeit im Wege der Ersatzvornahme angeordnet.

Gegen diese genannte Vollstreckungsverfügung wurde Berufung erhoben. Die Wiener Landesregierung wies im Wege der Magistratsabteilung 64 mit den Bescheiden vom 21. Juli 2011, zu MA 64 - 2652/2011 und MA 64 - 2656/2011 diese Berufung ab und bestätigte die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen.

Die Einschreiterin erhob gegen die Berufungsbescheide der Magistratsabteilung 64 Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Diesen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 19. Oktober 2011, zu AW 2011/05/0073- 6 und AW 2011/05/0074-6 zuerkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 28. Mai 2013, 2011/05/0139 und 2011/05/0140 diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der nunmehr an die Magistratsabteilung 25 gerichtete Antrag der Einschreiterin vom 11. Jänner 2015, eingelangt am 14. Jänner 2015, auf Einstellung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens, in eventu Unterbrechung bzw. Aussetzung begehrt letztlich die Abänderung von einer Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheiden.

Die Vollstreckungsbehörde erkennt daher aufgrund der aufgelisteten erfolgten Entscheidungen keinen Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG.

Somit war der Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es wird in diesem Zusammenhang im Übrigen festgehalten, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine Regelungen über eine Einstellung der Vollstreckung trifft.

Ein weiteres Mal darf auf die näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2012/05/0185 hingewiesen werden, wonach eine Einstellung dann möglich wäre, wenn dem Titelbescheid in tatsächlicher Hinsicht entsprochen worden wäre oder wenn auf Grundlage eines geänderten Sachverhaltes ein im Spruch gleichlautender neuer Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte und somit die Exekution unzulässig wäre.

Privatrechtliche Verpflichtungen, wie etwa schadenersatzrechtliche Konsequenzen oder Rückforderungsansprüche aus Mietrechtsverhältnissen wie sie die Antragstellerin näher ausführt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Gründe, die zu einer Einstellung (Unterbrechung oder Aussetzung) einer Vollstreckung führen können.

Demzufolge wird nochmals angemerkt, dass bis dato weder dem Titelbescheid in tatsächlicher Hinsicht entsprochen wurde, noch ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, wodurch die gegenständliche Vollstreckung gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der diesbezüglichen Rechtsprechung unzulässig werden würde.

Des Weiteren wird die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt, wonach die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages, während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung zwar unzulässig ist, dies aber nicht gilt, wenn bereits feststeht, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann (vgl VwGH 30.4.2013, 2013/05/0007).

Abschließend wird angemerkt, dass das Honorarkonsulat für K. offensichtlich erst nach Rechtskraft der gegenständlichen Abtragungsaufträge ein Archiv an der gegenständlichen Adresse untergebracht hat und seitens der Vollstreckungsbehörde mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bezüglich der Vorgangsweise Kontakt hergestellt wurde.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Nachfolgendes aus:

„Hiermit wird der zu den Zahlen M25 5440-2011-53 und M25 5441-2011 - 53 erlassene Bescheid der MA 25 vom 13.7. d.J., zugestellt am 12.8. d.J, mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, sind nachfolgend dargelegt. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und begründet. Begehrt wird die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides. Im Einzelnen wird dazu Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin hatte die Einstellung, in eventu Unterbrechung bzw. Aussetzung, des zu den Zahlen M25 5440-2011-41 und M25 5441- 2011-41 anhängigen Vollstreckungsverfahrens der MA 25 beantragt. Dies mit folgender Begründung der Antragsteller (und nunmehrigen Beschwerdeführerin):

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der in beiliegender Ortsaugenscheinverständigung bezeichneten Liegenschaften. Diese sind aufgrund längerfristiger Mietverträge dem Konsulat des Staates K. vermietet und dienen als konsularische Archive. Solcherart genießen sie - kraft dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung, BGBl. Nr. 318/ 1969 idgF, Kapitel III, Punkt 59, 60 und 61 - völkerrechtliche Exterritorialität. Diese macht eine Vollstreckung unzulässig (so explizit Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren, wovon der Behörde eine Ablichtung als Beilage zum Antrag übermittelt wurde).

Folglich dürfen die beiden zu den genannten Zahlen anhängigen Vollstreckungsverfahren nicht weitergeführt werden.

Daher beantragte die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin und sind daher einzustellen oder aber, eventualiter, zu unterbrechen bzw. auszusetzen, denn kraft des eingangs zitierten Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehung sind sämtliche öffentlichen Organe der Republik Österreich - und somit auch sämtliche Organe der Stadt Wien und des Landes Wien - völkerrechtlich dazu verpflichtet, die absolute Unantastbarkeit konsularischer Archive zu respektieren.

Somit bestand 1.) ein verwaltungsrechtlicher Grund für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens infolge von Unzulässigkeit (vgl. dazu abermals Walter/Mayer, wie erwähnt), sowie 2.) ein völkerrechtlicher Grund für die Notwendigkeit der Abstandnahme von jeglicher Vollstreckungshandlung.

Dazu erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in dem sie auf das vorstehend wiedergegebene Antragsvorbringen überhaupt nicht einging, sondern den Antrag wegen entschiedener Sache zurückwies.

Dabei stellte die Behörde selbst auf Seite 3, 4. Absatz, ihres Bescheides fest, dass das Honorarkonsulat für K. nach Rechtskraft der Abtragungsaufträge ein Archiv an der gegenständlichen Adresse untergebracht hat. Damit stellte sie ja gerade jenen neuen und somit geänderten Sachverhalt fest, der eine Vollstreckung unzulässig macht.

Rechtlich richtig führte die belangte Behörde auf Seite 2 unten auch aus, dass eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens dann möglich wäre, wenn auf Grundlage eines geänderten Sachverhaltes eine Exekution unzulässig wäre. Genau darauf zielte aber der gestellte Antrag ab!

Da sich die Behörde insofern mit dem geänderten Sachverhalt und dessen rechtlicher Folge nicht auseinandersetzte, ist der Bescheid rechtswidrig.

Gleiches gilt für die Unterlassung von Feststellungen seitens der Behörde zum weiteren Unzulässigkeitsgrund der Vollstreckung infolge Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens. Die Behörde führte zwar richtig aus, dass die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung unzulässig ist (Seite 3, 3.Absatz). Sie führte weiters richtig aus, dass dies nur dann nicht gelte, wenn bereits feststehe, dass die Bewilligung nicht erteilt werden könne (S.3, a.a.O.). Aber sie traf keine Feststellung zum diesbezüglichen Antragsvorbringen und zum bezughabenden Sachverhalt. Das Vorbringen war, dass seit dem 5.12.2014 zwei Neueinreichungen bei der MA 37 anhängig sind, die sich auf die vollstreckungsgegenständlichen Bauobjekte beziehen. Dabei stand und steht in keiner Weise von vornherein fest, dass die Bewilligung nicht erteilt werden könnte, ganz im Gegenteil.

Dieser Sachverhalt macht eine Vollstreckung unzulässig, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.6.2005, 21 2005/ 05/0075, und in seiner Entscheidung vom 15.06.2004, ZI 2003/05/ 0224, judiziert, dass eine Vollstreckung während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht zulässig ist. Den Neueinreichungen steht auch keine res judicata entgegen, da es bislang keine Verwaltungsgerichtshofentscheidungen zur Einhaltung der Höhenlage bzw. zu den vorgenommenen Geländeveränderungen auf Grund des vorhandenen Felsuntergrundes gibt.

Der dazu jedoch keine Feststellungen treffende Bescheid der belangten Behörde erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt für rechtswidrig, und. zwar zum einen weil er keine Feststellungen zum Antragsvorbringen traf und zum anderen weil er die obwaltende Sachlage in Bezug auf (auch) diesen Unzulässigkeitsgrund fehlbeurteilte bzw. diesen voliegendenfalls gegebenen Unzulässigkeitsgrund für eine Vollstreckung - und somit Grund zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens - nicht wahrnahm.

Daher wird die Aufhebung des Bescheides begehrt, mitsamt Rückverweisung an die Behörde zur nochmaligen Bescheiderlassung.

Oder aber wird, eventualiter, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde.“

Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 1.10.2015 nachfolgende Stellungnahme ab:

„Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt:

Einleitend wird nochmals auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Magistratsabteilung 25 vom 13. Juli 2015 (zur Zahl M25 5440-2011 AS 756 - 759, zur Zahl zu M25 5441-2011 AS 896 - 899) verwiesen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es aus folgenden Gründen zu einer Einstellung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kommen:

Erstens, wenn gar kein entsprechender Titelbescheid vorliegt. Im vorliegenden Verfahren liegen jedoch rechtskräftige Titelbescheide vor.

Zweitens, wenn der Titelbescheid gegenüber dem Verpflichteten nicht wirksam ist. Auch das ist hier nicht der Fall.

Eine Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hat zu erfolgen, wenn der Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist oder jedenfalls bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung schon entsprochen hätte. Auch Letzteres ist hier nicht geschehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vollstreckung dann unzulässig, wenn sich nach Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und der Titelbescheid nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001).

Das bedeutet eine - wie von der Beschwerdeführerin vorgehaltene Sachverhaltsänderung - wäre nur dann wesentlich, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse (vgl VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050).

Zum konkreten Vorhalt, die Unterbringung des Archivs des Honorarkonsulates der Republik K. an der gegenständlichen Adresse stelle einen geänderten Sachverhalt dar, der eine Vollstreckung des Abtragungsauftrages seitens der Behörde unzulässig mache:

Die Einrichtung des Archives des Honorarkonsulates der Republik K. an der gegenständlichen Adresse ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, die die Unzulässigkeit der geplanten Ersatzvornahme zur Folge hätte.

Ein vor Ort befindliches Archiv eines Honorarkonsulates stellt lediglich eine Einschränkung der Rahmenbedingungen der vorzunehmenden Zwangsmaßnahme dar.

Die Abtragung des ohne baurechtliche Bewilligung errichteten Gebäudes könnte einerseits unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit und daher unter Aufrechterhaltung des Archives des Honorarkonsulates der Republik K. erfolgen.

Die Ersatzvornahme könnte aber andererseits ebenso mit Zustimmung der Honorarkonsulin selbst oder der Botschaft der Republik K. in Berlin auch in den Räumlichkeiten des Archives des Honorarkonsulates der Republik K. durchgeführt werden.

Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen besagt klar und deutlich, dass die Behörden des Empfangsstaates den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten dürfen.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Verbalnote des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 8. Jänner 2015 an das Honorarkonsulat der Republik K. hingewiesen, wonach dieses ersucht wurde, die an der gegenständlichen Adresse befindlichen Archive zu übersiedeln (zur Zahl M25 5440-2011 AS 729, zur Zahl zu M25 5441-2011 AS 872). Es wird davon ausgegangen, dass diesem Ersuchen des Außenministeriums bereits entsprochen wurde oder jedenfalls spätestens bei Ankündigung des Beginns der Durchführung der Ersatzvornahme nachgekommen wird.

Somit liegt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, welche die Vollstreckung unzulässig machen würde.

Die dem gegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Titelbescheide könnten daher mit ihrem auf Abtragung des nicht bewilligten Gebäudes lautenden Spruch erlassen werden, auch wenn auf der betroffenen Liegenschaft zur Zeit ein Archiv eines Honorarkonsulates untergebracht sei.

Zum offensichtlichen Vorhalt, der Felsuntergrund unter dem nicht bewilligten Gebäude stelle eine Sachverhaltsänderung dar, die eine Vollstreckung unzulässig mache:

Der nunmehr in den neuesten Einreichungen um nachträgliche Baubewilligung - welche seitens der Magistratsabteilung 37 im Jänner 2015 untersagt wurde - vorgebrachte Felsuntergrund wird wohl auch schon bei den zahlreichen anderen nachträglichen Einreichungen um Baubewilligungen bestanden haben und nicht erst im Laufe der Jahre unter dem Haus entstanden sein. Sodass sich hier die berechtigte Frage stellt, inwiefern seitens der Beschwerde auf einmal von einem „geänderten Sachverhalt“ als im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides ausgegangen werden soll. Spätestens im Zuge der Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin müsste dieser Felsuntergrund doch aufgefallen sein.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Magistratsabteilung 37 in den Untersagungsbescheiden vom 19. Jänner 2015 - siehe auch Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-111/067/3565/2015 - hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin nun die neuerliche Einreichung um eine nachträgliche Bewilligung damit begründete, dass durch einen felsigen Boden ein tieferes Eingraben des Gebäudes aufgrund der hohen Kosten nicht zumutbar war. Dazu hielt die Baupolizei in den genannten Bescheiden fest, dass das Wiener Kleingartengesetz keinerlei Bestimmung über eine wirtschaftliche Prüfung der Bauvorhaben beinhaltet und untersagte die Bauführung gemäß § 8 Abs 6 WKIG.

Auch hier gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes aufzuzeigen, welche eine Vollstreckung unzulässig machen würde. Denn gerade die Entscheidungen der Magistratsabteilung 37 im Jänner 2015 aufgrund der Neueinreichungen der Beschwerdeführerin die Bauführung zu untersagen, belegen, dass auch der nunmehr erstmalig vorgebrachte Felsuntergrund keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstellt, wonach die ursprünglichen Titelbescheide nun nicht mehr erlassen hätten werden dürfen.

In diesem Sinne erkennt die Vollstreckungsbehörde aufgrund der bisher erfolgten Entscheidungen in dieser Angelegenheit (siehe Beilage Aktenhistorie) auch weiterhin keinen Anlass, eine Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG zu treffen und somit war der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es wird ersucht, das Erkenntnis bzw. den Beschluss auch elektronisch zur Verfügung zu stellen und an das Postfach der Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen (tem@ma25.wien.gv.at) zu übermitteln.

Um in der Folge das Verfahren entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien weiterführen zu können, wird außerdem um die Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung ersucht.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.1.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Einstellung, in eventu Unterbrechung bzw. Aussetzung des zu den Zln. M25 5440-2011-41 und M25 5441-2011-41 anhängigen Vollstreckungsverfahrens eingebracht hatte. Dieser Antrag wurde ausgeführt wie folgt:

„Die Antragstellerin ist Eigentümerin der in beiliegender Ortsaugenscheinverständigung bezeichneten Liegenschaften. Diese sind aufgrund längerfristiger Mietverträge dem Konsulat des Staates K. vermietet und dienen als konsularische Archive. Solcherart genießen sie - kraft dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung, BGBl. Nr. 318/ 1969 idgF, Kapitel III, Punkt 59, 60 und 61 - völkerrechtliche Exterritorialität. Diese macht eine Vollstreckung unzulässig (siehe Walter/ Mayer, Verwaltungsverfahren, im Anhang).

Folglich dürfen die beiden zu den genannten Zahlen anhängigen Vollstreckungsverfahren nicht weitergeführt werden und sind daher einzustellen oder aber, eventualiter, zu unterbrechen bzw. auszusetzen.

Der mit beiliegender Ortsaugenscheinverständigung anberaumte Ortsaugenschein ist Teil eines Vollstreckungsverfahrens und solcherart gleichfalls unzulässig und daher wieder abzuberaumen.

Ein Unzulässigkeitsgrund ist in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens von der Behörde amtswegig wahrzunehmen.

Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Offizialmaxime genügt es, den Unzulässigkeitsgrund der Behörde bekanntzumachen. Für den Fall, dass es bezüglich dieses vom Amts wegen wahrzunehmenden Unzulässigkeitsgrundes trotzdem eines Beweises bedürfte, wird hiermit zum Nachweis des Vorstehenden die Einvernahme des Geschäftsführers der G. GmbH, per Adresse der Antragstellerin, und des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Dr. Li., ..., Wien, beantragt. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Staat K. zur Wahrung der konsularischen Archive vertraglich verpflichtet ist, sodass ein Bruch ihrer Verpflichtungen sie schadenersatzpflichtig machen würde (und solcherart zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches gegenüber dem Rechtsträger der Organe, die einen derartigen Verpflichtungsbruch herbeiführen, berechtigen würde).

Ebenso wurde eine Mietzinsvorauszahlung empfangen, welche gleichfalls bei Nichteinhaltung des Mietvertrages durch die Antragstellerin zu hohem Schaden infolge von Rückforderungsansprüchen führen würde.

Davon abgesehen sind kraft des eingangs zitierten Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehung sämtliche öffentlichen Organe der Republik Österreich - und somit auch sämtliche Organe der Stadt Wien und des Landes Wien - völkerrechtlich dazu verpflichtet, das Wiener Übereinkommen einzuhalten und die absolute Unantastbarkeit konsularischer Archive zu respektieren.

Somit besteht 1.) ein verwaltungsrechtlicher Grund für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens infolge von Unzulässigkeit (vgl. dazu abermals Walter/Mayer, wie im Anhang ersichtlich), sowie 2.) ein völkerrechtlicher Grund für die Notwendigkeit der Abstandnahme von jeglicher Vollstreckung und somit auch von einem einen Teil eines Vollstreckungsverfahrens verkörpernden Ortsaugenschein.

Daher wird, wie eingangs dargelegt, beantragt, das zu den genannten Zahlen anhängige Vollstreckungsverfahren der MA 25 umgehend einzustellen und den anberaumten Ortsaugenschein wieder abzuberaumen.

Außerdem sind seit dem 5.12.2014 zwei Neueinreichungen bei der MA 37 anhängig, die sich auf die vollstreckungsgegenständlichen Bauobjekte beziehen. Dies macht eine Vollstreckung ebenfalls unzulässig, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2005, ZI 2005/05/0075, und in seiner Entscheidung vom 15.06.2004, ZI 2003/05/ 0224, judiziert, dass eine Vollstreckung während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht zulässig ist (siehe dazu auch Walter/Mayer im Anhang). Den Neueinreichungen steht auch keine res judicata entgegen, da es bislang keine Verwaltungsgerichtshofentscheidungen zur Einhaltung der Höhenlage bzw. zu den vorgenommenen Geländeveränderungen auf Grund des vorhandenen Felsuntergrundes gibt.

Zusätzlich zu diesen Einreichungen sind außerdem auch - gleichermaßen auf die Erlangung des baurechtlichen Konsenses gerichtete - Verfahren zur amtswegigen Bescheidaufhebung hinsichtlich der Bescheide zu den Zahlen MA 37/...-L. .../17613-1/2006 und MA 37/...- L. .../17607-1/2006, BOB 546 und 547/06, anhängig. Diese amtswegigen Bescheidaufhebungsverfahren wurden behördenseits unter den Geschäftszahlen MDR - 1809-2012-49 und 50 sowie unter der Geschäftszahl GWS-415547/2014/For/eli registriert und sind derzeit Gegenstand eines diesbezüglichen Säumnisbeschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht Wien. Da sie auf Herstellung des baurechtlichen Konsenses (eben durch amtswegige Aufhebung der Versagungsbescheide zu den Zahlen MA 37/...-L. .../17613-1/2006 und MA 37/ ...-L. .../17607-1/2006, BOB 546 und 547/06) gerichtet sind, fuhren sie in analoger Anwendung der vorstehend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.06.2005, ZI 2005/05/0075, und VwGH 15.06.2004, ZI 2003/05/0224) zur Unterbrechung eines jeden Vollstreckungsverfahrens während ihrer Anhängigkeit.

Folglich ist

•das anhängige Vollstreckungsverfahren einzustellen,

•in eventu zu unterbrechen bzw. auszusetzen,

•und jedenfalls der anberaumte Ortsaugenschein wieder abzuberaumen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Im Hinblick auf die Häuser auf den beiden oa Liegenschaften und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Verfahren wird unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Akts und der hg Beschwerdeakte VGW-111/072/1087/2015; VGW-211/056/20447/2014/A, VGW-211/056/RP22/33157/2014, VGW-211/V/056/30378/2014/A; VGW-211/056/30295/2014/A und VGW-111/067/3565/2015, welchen allen ein Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zugrunde liegt, festgestellt wie folgt:

Die Grundstücke Wien , L. ONr. 23, Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., und Wien, L. ONr. 25, Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., stehen jedenfalls seit dem 25.9.2001 im Eigentum der Beschwerdeführerin. Auf beiden Grundstücken stehen zwei in gekuppelter Bauweise aneinander gebaute Häuser mit jeweils Außenabmessungen von ca. 8,40 x 6,00 m in den beiden oberen Geschoßen, und ca. 12,90 x 6,00 m Außenabmessungen im jeweiligen darunterliegenden Geschoß.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1971/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., wurde der G. GmbH, als Eigentümerin der Baulichkeit der og. Liegenschaft gemäß § 29 Abs 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft EZ ... der KG ... ohne Bewilligung errichtete Gebäude mit Außenabmessungen von ca. 8,40 x 6,00 m in den beiden oberen Geschoßen, ca. 12,90 x 6,00 m im darunterliegenden Geschoß, binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Begründet wurde dieser Entfernungsauftrag damit, dass das gegenständliche konsenswidrig errichtet worden sei. Dieses Gebäude sei nämlich in einer um ca. 2,00 Meter Richtung Süden hin abweichenden Lage errichtet worden.

Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26.2.2003, Zl. BOB-25 und 26/3, wurde die Berufung gegen diesen Bescheid unter Punkt I) gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegen diesen Berufungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde nämlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.4.2004, Zl. 2003/05/0104, abgewiesen.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 8.6.2011, Zl. M25/02278/2005-19, Wien, L. sine, Gst. Nr. ... in EZ ... KG ..., wurde die Ersatzvornahme des mit dem oa Spruchpunkt I des Berufungsbescheids der Bauoberbehörde für Wien vom 26.2.2003 erteilten Auftrags angeordnet.

Mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2656/2011, Wien, L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ..., wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0140, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2012 stellte die G. Ges.m.b.H. 1) den Antrag auf ersatzlose Behebung des oa Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1971/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., und 2) den Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Begründet wurde dieser Antrag einerseits damit, dass entscheidungswesentliche Bestimmungen des Wr. Kleingartengesetzes gesetzwidrig kundgemacht worden seien, und dass mittlerweile auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Bescheid zur Zl. MA 37/... - L. .../31348-1/2011 und mit Bescheid zur Zl. MA 37/... - L. .../31899-1/2012, die Errichtung eines (wenngleich mit dem gegenständlichen Bauwerk nicht identen) Bauwerks bewilligt worden sei.

Der oa zweite Antrag des oa Schriftsatzes vom 14.5.2012 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wurde erstens mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 20.6.2012, Zl. MA 64 - 2656/2011, abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass der behauptete Kundmachungsmangel, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2011, Zl. 2011/05/0122-10, dargelegt hat, nicht vorliege. Zudem sei mit der angeführten Baubewilligung nicht das gegenständlich zu entfernende Bauwerk nachträglich bewilligt worden.

Der oa zweite Antrag des oa Schriftsatzes vom 14.5.2012 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wurde zudem auch mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Zl. M25/005441/2011, Wien, L. sine Gst. Nr. ... in EZ ... KG ... vom 10.7.2012 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass von der Beschwerdeführerin gegen den oa Berufungsbescheid vom 21.7.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht worden sei, welche vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Daher werden ohnehin derzeit keine Vollstreckungshandlungen gesetzt.

Die gegen diesen Bescheid vom 14.5.2012 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Wr. Landesregierung vom 24.9.2012, Zl. MA 64-3275/2012 (zweiter Ausspruch) insofern abgeändert, als ausgesprochen wurde, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Begründet wurde dies damit, dass durch den gegenständlichen Antrag ein Anspruch auf Aufhebung der bislang in Rechtskraft erwachsenen oa Bescheide geltend gemacht werde, welcher aber infolge der Rechtskraftwirkung nicht bestehe. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0185, abgewiesen.

Der oa erste Antrag des oa Schriftsatzes vom 14.5.2012 auf Aufhebung des oa rechtskräftigen Abbruchauftrags (daher des oa Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1971/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ...) wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5.10.2012, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.2.2013, Zl. BOB-515/2012, abgewiesen. Begründend führte die Bauoberbehörde für Wien im Wesentlichen aus, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Recht auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden zustehe. Sofern der Antrag der Beschwerdeführerin als Anregung für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung der Bescheide vom 29.11.2002 zu verstehen sei, sei kein solcher Grund gegeben. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass die inzwischen erwirkten Baubewilligungen nur bestimmte Teile der errichteten Gebäude umfassten. Nach den der Berufung angeschlossenen zeichnerischen Darstellungen sollten Teile des Kellergeschoßes und des Obergeschoßes nicht von den Baubewilligungen gedeckt sein. Damit lege die Beschwerdeführerin selbst dar, dass die von den Beseitigungsaufträgen erfassten Bauwerke über keinen Konsens verfügten. Da bei einem einheitlichen Bauwerk nur der gesamte Bau Gegenstand des Beseitigungsauftrages sei, könne er nicht nur Teile eines solchen Bauwerkes betreffen. Ferner werde in der Berufung ausgeführt, dass eine bauliche Trennung des über beide Kleingartenparzellen errichteten Gebäudes technisch möglich sei. Damit zeige die Beschwerdeführerin selbst auf, dass das Gebäude ohne bauliche Trennung an der gemeinsamen Grundgrenze errichtet worden sei und in dieser Form weiterhin bestehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ein über zwei Kleingartenparzellen errichtetes Gebäude von Baubewilligungen gedeckt sein solle, die zwei baulich getrennte, somit andere Gebäude zum Inhalt hätten. Es lasse sich daher auch nicht feststellen, dass die baupolizeilichen Beseitigungsaufträge gegenstandslos geworden wären. Die belangte Behörde sehe daher keine Veranlassung, von dem Recht nach § 68 AVG in der angeregten Form Gebrauch zu machen.

Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.6.2013, Zl. 2013/05/0040, abgewiesen. Begründend wurde in diesem Erkenntnis insbesondere ausgeführt wie folgt:

„In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, sei bezüglich eines nicht konsensgemäß errichteten Bauwerkes ein Abbruchauftrag erlassen worden, so bestehe noch immer die Möglichkeit, den konsensgemäßen Zustand herzustellen, was einen geänderten Sachverhalt bedeute. Werde für ein Bauobjekt, für das wegen Fehlens der Baubewilligung ein Abtragungsauftrag erlassen worden sei, in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erteilt, der in Rechtskraft erwachse, so entfalte der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr. Wenn die Behörde den Auftrag erteilt habe, ein konsenslos errichtetes Bauwerk zu beseitigen, so werde allein durch eine nachträgliche Bewilligung der Konsens hergestellt und damit der rechtswidrige Zustand, der zum Beseitigungsauftrag geführt habe, beendet. Abgesehen davon sei bei der Erlassung eines Abbruchauftrages mit möglichster Schonung vorzugehen; keinesfalls dürfe ein Abbruchauftrag auch ein Bauwerk bzw. Teile desselben umfassen, das über eine Baubewilligung verfüge. Die Abbruchbescheide vom 29. November 2002 umfassten die gesamten bestehenden Gebäude (Objekt Ost und Objekt West). Die mittlerweile erteilte rechtskräftige Baubewilligung umfasse

"überwiegend Teile des 'Objekt Ost' ... und des 'Objekt West'...".

Es bestehe daher keine Notwendigkeit, beide Gebäude zu entfernen. Damit würden auch überwiegend Teile der bestehenden sogenannten "Objekt Ost" und "Objekt West" entfernt, für die nunmehr eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Abgesehen davon würden nach dem Gutachten von Architekt Dipl. Ing. L. vom 4. März 2013 die Kosten in einem gröblichsten Missverhältnis stehen, wenn statt einer ungleich billigeren Adaptierung und Sanierung zuerst ein Totalabbruch erfolgen und anschließend ein Neubau errichtet werden müsste, um einen der rechtskräftig erteilten Baubewilligung entsprechenden Bestand herbeizuführen. Das würde auch dem Gebot der möglichsten Schonung widersprechen. Dies alles würde umso mehr angesichts der Baubewilligung für das "Objekt West" gelten. Über diese Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen und nicht mit einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorgehen dürfen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der vorliegenden Anträge auch ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass die Ausübung des Aufhebungsrechtes zwar angeregt, aber nicht erzwungen werden kann. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0024, mwN).“

Mit sodann eingebrachtem Schriftsatz vom 14.3.2013 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich den Antrag, das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Begründend wurde neuerlich, wenngleich nunmehr deutlich ausführlicher, darauf hingewiesen, dass mittlerweile auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Bescheid zur Zl. MA 37/... - L. .../31348-1/2011 und mit Bescheid zur Zl. MA 37/... - L. .../31899-1/2012, die Errichtung eines (wenngleich mit dem gegenständlichen Bauwerk nicht identen) Bauwerks bewilligt worden sei.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.3.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch den oa Bescheid vom 29.11.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Bauauftragsverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29.7.2013, MA 37/...-28624-4-2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Weiters wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 3.9.2013, Zl. M25/005441/2011-21, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.3.2013 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Berufungsbescheid des Amts der Wr. Landesregierung vom 28.11.2013, Zl. MA 64-749522/2013/1, abgewiesen. Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.7.2014 zur Zl. Ro 2014/05/0050-5, abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus wie folgt.

„Gegenstand des Verfahrens ist in Anbetracht des angefochtenen Bescheides lediglich die Frage, ob die belangte Behörde die Anträge der Revisionswerberin auf Einstellung der Vollstreckungsverfahren zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid (hier: jenem der Wiener Landesregierung vom 24. September 2012) zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, S. 1166, Rz 24). Eine solche Änderung betreffend den Sachverhalt macht die Revisionswerberin nicht geltend. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 1166, Rz 25). Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 1166, Rz 25). Das Vorbringen der Revisionswerberin über Sachverständigenäußerungen des Dipl. Ing. L geht daher ins Leere.

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 1170, Rz 32). Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage seit dem rechtskräftigen Vorbescheid der Wiener Landesregierung vom 24. September 2012 selbst macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aber keine Auswirkung haben, wenn die Revisionswerberin bloß eine andere Interpretationsmöglichkeit der Rechtslage aufzeigt, als sie im vorangegangenen Verfahren entscheidend war.

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 und § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Von der in den obigen Verweisen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG abzugehen, besteht kein Anlass, und Argumente dafür hat die Revisionswerberin auch nicht vorgebracht.“

Mit Schriftsatz vom 3.10.2013 stellte die G. Ges.m.b.H. den Antrag auf ersatzlose Behebung des oa Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1971/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ... EZ ... der Kat. Gem. ..., bzw. in eventu auf Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass nur die nicht bewilligten Bauteile abzutragen seien.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 16.12.2013, Zl. MA 37/...-21324-7-4/2005, ... Bezirk, L. ONr. sine, Gst.Nr. ... in EZ ... der KG ..., wurde dieser Antrag der G. GmbH auf ersatzlose Behebung bzw. in eventu Abänderung des Bescheides vom 29.11.2002 gemäß § 68 Abs 1, Abs 2 und Abs 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.9.2014, VGW-211/V/056/30378/2014/A-1, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuständigkeit betreffend Entscheidungen nach § 68 Abs. 2 AVG bei jener Behörde liegt, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Da dies gegenständlich nicht der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, sondern die Bauoberbehörde (als damalige Berufungsbehörde) der Stadt Wien gewesen sei, sei der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.12.2013 unzuständig gewesen.

In weiterer Folge brachte die G. GmbH mit Schriftsatz vom 6.10.2014 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Weiterleitung des oa Antrages vom 3.10.2013 an das zuständige Verwaltungsgericht Wien ein. Der in weiterer Folge an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitete Antrag wurde mit hg Beschluss vom 25.11.2014, Zl. VGW-211/056/RP22/33157/2014-1, gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 17 VwGVG nicht zur Vollziehung des § 68 Abs. 2 AVG befugt sei. Daher bestehe auch keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin dahingehend, vom Verwaltungsgericht Wien eine meritorische Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu erlangen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 19.01.2015, Zahl: MA37/...-1724837-2014-1, wurde in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz 1996 die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Bewilligung des in Wien, L. 25, Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., errichteten Kleingartenwohnhauses untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien unter der Zahl VGW-111/067/3565/2015 anhängig.

Weiters wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1972/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., der G. GmbH, als Eigentümerin der Baulichkeit der Liegenschaft in Wien , L. 25, Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., gemäß § 29 Abs 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft EZ ... der KG ... ohne Bewilligung errichtete Gebäude mit Außenabmessungen von ca. 8,40 x 6,00 m in den beiden oberen Geschoßen, ca. 12,90 x 6,00 m im darunterliegenden Geschoß, binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26.2.2003, Zl. BOB-25 und 26/3, wurde die Berufung unter Punkt II) gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde nämlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.4.2004, Zl. 2003/05/0104, abgewiesen.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 8.6.2011, Zl. M25/02284/2005-20, Wien, L. ..., Gst. Nr. ... in EZ ... KG ..., wurde die Ersatzvornahme des mit dem oa Spruchpunkt II des Berufungsbescheids der Bauoberbehörde für Wien vom 26.2.2003 erteilten Auftrags angeordnet.

Mit Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 21.7.2011, Zl. MA 64 - 2652/2011, Wien, L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ..., wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0185, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2012 stellte die G. Ges.m.b.H. 1) den Antrag auf ersatzlose Behebung des oa Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1972/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., und 2) den Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Begründet wurde dieser Antrag einerseits damit, dass entscheidungswesentliche Bestimmungen des Wr. Kleingartengesetzes gesetzwidrig kundgemacht worden seien, und dass mittlerweile auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Bescheid zur Zl. MA 37/... - L. .../31339-1/2011, die Errichtung eines (wenngleich mit dem gegenständlichen Bauwerk nicht identen) Bauwerks bewilligt worden sei.

Der oa Antrag vom 14.5.2012 auf Aufhebung des oa Bescheids vom 29.11.2002 wurde mit Bescheid des Amts der Wr. Landesregierung vom 20.6.2012, Zl. MA 64 - 2652/2011, abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass der behauptete Kundmachungsmangel, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2011, Zl. 2011/05/0122-10, dargelegt hat, nicht vorliege. Zudem sei mit der angeführten Baubewilligung nicht das gegenständlich zu entfernende Bauwerk nachträglich bewilligt worden.

Der oa Antrag vom 14.5.2012 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Zl. M25/005440/2011, Wien , L. sine Gst. Nr. ... in EZ ... KG ... vom 10.7.2012 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass von der Beschwerdeführerin gegen den oa Berufungsbescheid vom 21.7.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht worden sei, welcher vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Die gegen diesen Bescheid vom 10.7.2012 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Wr. Landesregierung vom 24.9.2012, Zl. MA 64-3275/2012 (erster Ausspruch) insofern abgeändert, als ausgesprochen wurde, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Begründet wurde dies damit, dass durch den gegenständlichen Antrag ein Anspruch auf Aufhebung der bislang in Rechtskraft erwachsenen oa Bescheide geltend gemacht werde, welcher aber infolge der Rechtskraftwirkung nicht bestehe. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0185, abgewiesen.

Der oa Antrag vom 14.5.2012 auf Aufhebung des oa rechtskräftigen Abbruchauftrags wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5.10.2012, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.2.2013, Zl. BOB-515/2012, abgewiesen. Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit oa Erkenntnis vom 26.6.2013, Zl. 2013/05/0040, abgewiesen.

Mit sodann eingebrachtem Schriftsatz vom 14.3.2013 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich den Antrag, das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Begründend wurde neuerlich, wenngleich nunmehr deutlich ausführlicher, darauf hingewiesen, dass mittlerweile auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Bescheid zur Zl. MA 37/... - L. .../31339-1/2011, die Errichtung eines (wenngleich mit dem gegenständlichen Bauwerk nicht identes) Bauwerk bewilligt worden sei.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.3.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch den oa Bescheid vom 29.11.2002 rechtskräftig abgeschlossenen Bauauftragsverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29.7.2013, Zl. MA 37/...-21324-4-2005, als unzulässig zurückgewiesen.

Weiters wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 3.9.2013, Zl. M25/005441/2011-21, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.3.2013 auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Berufungsbescheid des Amts der Wr. Landesregierung vom 28.11.2013, Zl. MA 64-749522/2013/2, abgewiesen. Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.7.2014 zur Zl. Ro 2014/05/0050-5, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 3.10.2013 stellte die G. Ges.m.b.H. den Antrag auf ersatzlose Behebung des oa Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Außenstelle für den ... Bezirk, vom 29.11.2002, Zl. EZ 37/... – L. Gst. .../1972/2002, ... Bezirk, L. ONr. sine Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., bzw. in eventu auf Abänderung dieses Bescheides dahingehend, dass nur die nicht bewilligten Bauteile abzutragen seien.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 16.12.2013, Zl. MA 37/...-21324-7-4/2005, ... Bezirk, L. ONr. sine, Gst.Nr. ... in EZ ... der KG ..., wurde dieser Antrag der G. GmbH auf ersatzlose Behebung bzw. in eventu Abänderung des Bescheides vom 29.11.2002 gemäß § 68 Abs 1, Abs 2 und Abs 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8.5.2014, VGW-211/056/20447/2014/A-1, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuständigkeit betreffend Entscheidungen nach § 68 Abs. 2 AVG bei jener Behörde liegt, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Da dies gegenständlich nicht der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, sondern die Bauoberbehörde (als damalige Berufungsbehörde) der Stadt Wien gewesen sei, sei der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.12.2013 unzuständig gewesen.

In weiterer Folge brachte die G. GmbH mit Schriftsatz vom 6.10.2014 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Weiterleitung des oa Antrages vom 3.10.2013 an das zuständige Verwaltungsgericht Wien ein. Der in weiterer Folge an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitete Antrag wurde mit hg Beschluss vom 25.11.2014, Zl. VGW-211/056/RP22/30295/2014/A-1, gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht Wien gemäß den Bestimmungen des VwGVG nicht zur Vollziehung des § 68 Abs. 2 AVG befugt sei. Daher bestehe auch keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Wien eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu erlangen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.8.2014, Zl. 2013/05/0043-13, wurde zudem die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19.9.2012, Zl. BOB-122/12, mit welchem die erstinstanzliche Versagung der beiden betreffend die beiden gegenständlichen Liegenschaften eingebrachten Baubewilligungsanträge bestätigt worden ist, keine Folge gegeben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 19.01.2015, Zahl: MA37/...-1724837-2014-1, wurde in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz 1996 die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Bewilligung des in Wien, L. 25, Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., errichteten Kleingartenwohnhauses untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien unter der Zahl VGW-111/067/3565/2015 anhängig.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 19.1.2015, Zl. MA37/...-1724729-2014-1, wurde in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz 1996 die von der Beschwerdeführerin beantragte nachträgliche Bewilligung des in Wien, L. 23, Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ..., errichteten Kleingartenwohnhauses untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien unter der Zahl VGW-111/082/3564/2015 anhängig.

Rechtlich ist zu dieser Sachlage im Hinblick auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand auszuführen wie folgt:

Art. 61 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, in der geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 318/1969, lautet wie folgt:

„Die konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.“

§ 68 AVG lautet wie folgt:

„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1.

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.

tatsächlich undurchführbar ist oder

4.

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

§ 17 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 4 VVG lautet wie folgt:

„(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

§ 10 VVG lautet wie folgt:

„(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Mit dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.1.2015 begehrte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Eventualiter wurde die Unterbrechung bzw. Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und die Abberaumung des anberaumten Ortsaugenscheins beantragt.

Dieser Antrag erging in Kenntnis des Umstands, dass die bezüglich der beiden Liegenschaften erlassenen Berufungsbescheide der Wiener Landesregierung vom 21.7.2011, Zln. MA 64 - 2656/2011, Wien , L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ..., und MA 64 - 2652/2011, Wien , L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ..., mit welchen die Ersatzvornahmebescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 8.6.2011, Zln. M25/02278/2005-19, Wien, L. sine, Gst. Nr. ... in EZ ... KG ..., und MA 64 - 2652/2011, Wien , L. ON sine, Gst. Nr. ..., EZ ... Kat. Gem. ... bestätigt worden sind, in Rechtskraft erwachsen sind.

Wie ohnedies aus der Diktion und Begründung des verfahrensleitenden Primärantrags und der verfahrensleitenden Eventualanträge hervorgeht, stellt dieser Antrag weder ein ordentliches bzw. außerordentliches Rechtsmittel gegen diese Berufungsbescheide noch ein ordentliches bzw. außerordentliches Rechtsmittel gegen die den erstinstanzlichen Ersatzvornahmebescheiden zugrundeliegenden rechtskräftigen Abbruchaufträge dar.

Vielmehr legt die Diktion dieses Primär- und dieser Eventualanträge nahe, dass durch diese Anträge in einem nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchzuführenden Vollstreckungsverfahrens gestellt werden sollen.

Der Gegenstand eines Verfahrens nach dem Vollstreckungsgesetz ist nämlich die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Weise aufgrund des Vorliegens eines vollstreckbaren verwaltungsrechtlichen Rechtstitels (etwa eines behördlichen Titelbescheids) die Vollstreckung dieses Rechtstitels angeordnet wird.

Dieses Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz wird grundsätzlich entweder durch die (nicht als Bescheid zu wertende) Einstellung dieses Verfahrens oder durch die rechtskräftige Erlassung einer (als Bescheid zu wertenden) Vollstreckungsverfügung beendet. Das Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz wird daher noch nicht durch die bloße erstinstanzliche Erlassung einer Vollstreckungsverfügung beendet. Auch das allfällige Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung bildet einen Teil des Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Im Falle der Nichtbekämpfung einer erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung endet daher das Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung. Dagegen endet im Falle der Bekämpfung einer erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung das Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Rechtsmittelentscheidung.

Aus dem Verweis auf den zweiten und dritten Teil des IV. Abschnitts des Allgemeinen Verfahrensgesetzes im § 10 Abs. 1 VVG ergibt sich zudem aber auch, dass 1) im Falle eines Antrags gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG bezüglich einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung (etwa eines Bescheids) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bzw. 2) im Falle eines gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache unzulässigen Rechtsmittels, bzw. 3) im Falle eines Wiederaufnahmeantrags bezüglich einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung (etwa eines Bescheids) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bzw. 4) im Falle eines Wiedereinsetzungsantrags im Hinblick auf die Versäumung eines Rechtsmittels gegen einer Entscheidung (etwa eines Bescheids) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das aufgrund eines dieser zu den Punkten 1) bis 4) angeführten Anträge geführte Verfahren ebenfalls als ein Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzustufen ist.

Aus dieser abschließenden Aufzählung ergibt sich aber auch, dass abgesehen von diesen in den §§ 68 bis 72 AVG angeführten Verfahrenskonstellationen ein Anbringen, welches in einem Zusammenhang mit der Frage der tatsächlichen Vollstreckung einer rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung steht, nicht in einem Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz abzuhandeln ist.

Wenn im Hinblick auf solch ein Anbringen auch sonst keine Rechtsvorschrift eine Abhandlung dieses Anbringens in einem gesetzlich geregelten Verfahren anordnet, ist daher solch ein Anbringen als absolut unzulässig zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge ist eine Konsequenz des Konzepts der österreichischen Rechtsordnung, wonach ein Anbringen, welches sich gegen einen rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Rechtstitel wendet, als unzulässig zurückzuweisen, sofern nicht eine Rechtsvorschrift (etwa die §§ 68ff AVG oder die §§ 32f VwGVG) ausdrücklich für dieses Anbringen die Abhandlung dieses Anbringens nach dem gesetzlich geregelten Verfahren anordnet.

Durch den gegenständlichen verfahrensleitenden Primärantrag bzw. durch die gegenständlichen verfahrensleitenden Eventualanträge wurden offenkundig weder eine (an den Verfassungsgerichtshof bzw. ein Verwaltungsgericht gerichtete) Beschwerde gegen den gegenständlichen rechtskräftigen Titelbescheid, noch eine (an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete) Revision gegen den gegenständlichen rechtskräftigen Titelbescheid, noch eine (an den Verfassungsgerichtshof bzw. ein Verwaltungsgericht gerichtete) Beschwerde gegen die gegenständliche rechtskräftige, die Ersatzvornahme anordnende Vollstreckungsverfügung, noch eine (an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete) Revision gegen die gegenständliche rechtskräftige, die Ersatzvornahme anordnende Vollstreckungsverfügung, noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung, noch ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahrens, welches durch den gegenständlichen rechtskräftigen Titelbescheid abgeschlossen worden ist, noch ein Antrag auf die amtswegige Aufhebung des gegenständlichen rechtskräftigen Titelbescheids gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingebracht.

Damit steht fest, dass der gegenständlichen verfahrensleitenden Primärantrag bzw. die gegenständlichen verfahrensleitenden Eventualanträge weder in einem Verfahren nach dem AVG, noch in einem Verfahren nach dem VwGG und noch in einem Verfahren nach dem Verfassungsgerichtshofsgesetz abzuhandeln ist. Wenn überhaupt sind diese Anträge nur in einem Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz abzuhandeln, was im Übrigen wohl ohnedies auch von der Beschwerdeführerin intendiert worden ist.

Wie zuvor aufgezeigt, ist der gegenständliche verfahrensleitende Primärantrag bzw. sind die gegenständlichen verfahrensleitenden Eventualanträge aber in Anbetracht des Vorliegens der gegenständlichen rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung (Ersatzvornahmeanordnung) und der offenkundigen Nichteinstufbarkeit eines dieser Anträge als Wiedereinsetzungsantrag nur dann in einem Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (vgl. § 10 Abs. 1 VVG) abzuhandeln, 1) wenn durch diese Anträge (unzulässiger Weise) ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel gegen diese rechtskräftige Vollstreckungsverfügung eingebracht wurde, oder aber 2) wenn durch diese Anträge die amtswegige Behebung der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung begehrt wird, oder aber 3) wenn diese Anträge als Anträge die Wiederaufnahme des durch diese rechtskräftige Vollstreckungsverfügung abgeschlossen Verfahrens beantragt wird.

Wie zuvor ausgeführt bringt schon die Diktion keines dieser verfahrensleitenden Anträge zum Ausdruck, dass mit keinem dieser Anträge eine Beschwerde bzw. Revision gegen die gegenständliche rechtskräftige Vollstreckungsverfügung eingebracht werden sollte. So wurde in keinem dieser (von einem rechtskundigen Parteienvertreter eingebrachten) Anträge auch nur indizienhaft die Einbringung einer Beschwerde oder einer Revision angedeutet. Auch spricht der Umstand, dass alle Anträge an das Verwaltungsgericht Wien, und daher weder an den Verfassungsgerichtshof noch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet worden sind, für die Annahme, dass durch keinen dieser Anträge eine Beschwerde bzw. Revision gegen die gegenständliche rechtskräftige von der Wr. Landesregierung als Berufungsbehörde erlassene Vollstreckungsverfügung eingebracht werden sollte. Im Übrigen wäre auch im Falle, dass einer dieser Anträge als eine Revision oder Beschwerde zu werten sein sollte, im Ergebnis der Beschwerdeführerin nicht geholfen, zumal solch ein Antrag diesfalls keinesfalls meritorisch behandelbar wäre, sondern dieser allenfalls (wenngleich grundsätzlich nicht vom Verwaltungsgericht Wien) zurückzuweisen wäre.

Der Diktion nach ist keiner dieser Anträge zudem als ein Wiederaufnahmeantrag i.S.d. § 69 AVG i.V.m. § 10 Abs. 1 VVG einzustufen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass niemals ausdrücklich eine Wiederaufnahme begehrt worden ist, sondern auch aus dem Umstand, dass offenkundig in keinem der gegenständlichen verfahrensleitenden Anträge das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds i.S.d. § 69 Abs. 1 AVG behauptet worden ist. Insbesondere wurde nicht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG behauptet, zumal ja die behauptete nunmehr relevierte Sachlagenänderung (nämlich der Umstand, dass behauptet wird, dass im gegenständlichen Gebäude das Archiv eines Honorarkonsulats sich befindet) auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung erfolgt ist.

So weit ersichtlich, wurde erstmals mit dem gegenständlichen Antrag aufgrund des gegenständlich als Vollstreckungshindernis relevierten Umstands, dass sich im gegenständlichen Gebäude das Archiv eines Honorarkonsulats befindet, die Einstellung aller Vollstreckungshandlungen beantragt. Es liegt daher im Hinblick auf diesen (nicht als Beschwerde oder Revision zu qualifizierenden) Antrag auch keine entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, sodass dieser Antrag aus diesem Grunde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen wäre.

Sohin ist einer der gegenständlichen Anträge nur mehr in dem Fall in einem Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (i.S.d. § 10 Abs. 1 VVG) zu behandeln, wenn dieser als ein Antrag auf eine amtswegige Aufhebung der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG i.V.m. § 10 Abs. 1 VVG einzustufen ist.

Im diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass mit einer Vollstreckungsverfügung darüber abgesprochen wird, in welcher Weise ein vollstreckbarer Rechtstitel zu vollstrecken ist. Gegenstand einer Vollstreckungsverfügung kann daher niemals ein Abspruch dahingehend sein, dass ein Vollstreckungsverfahren (i.S.d. § 10 VVG) unterbrochen oder eingestellt oder ausgesetzt wird, bzw. dass ein anberaumter Ortsaugenschein abberaumt wird.

Infolge dieses Entscheidungsinhalts einer Vollstreckungsverfügung ist daher nur bis zur Rechtskraft der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung die Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung vorliegen, Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung eingebrachte Anträge, mit welchen die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügung bestritten werden, sind daher (sofern nicht ein zulässiger Antrag i.S.d. §§ 68 bis 72 AVG vorliegt) zurückzuweisen. Wie nämlich zuvor aufgezeigt, sind gemäß § 10 Abs. 1 VVG nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Vollstreckungsverfügung nur mehr die Verfahren i.S.d. §§ 68 bis 72 AVG im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens abhandelbar.

Im Falle einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt der Rechtsmittelinstanz zudem auch die Kompetenz zu auszusprechen, dass das durch die Vollstreckungsverfügung beendete Vollstreckungsverfahren ohne Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (formlos) einzustellen ist.

Insofern daher durch die gegenständlichen Anträge genau das (nämlich die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bzw. die Nichtdurchführung einer Vollstreckung trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung) begehrt wird, sind diese daher nicht als in einem Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz behandelbare Anträge einzustufen. Da wie zuvor ausgeführt für derartige Anträge weder § 10 Abs. 1 VVG noch sonst eine Rechtsnorm eine Behandlung dieser Anträge in einem hoheitlichen Verfahren vorsieht, sind diese zudem in überhaupt keinem hoheitlichen Verfahren (insbesondere keinem Verwaltungsverfahren) behandelbar.

Da bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur aber auch im Falle der Einbringung eines unzulässigen Antrags, was im gegenständlichen Fall vorliegt, zumal der Antrag in keinerlei Verwaltungsverfahren behandelbar ist, (grundsätzlich) der Anspruch auf einen behördlichen Abspruch über diesen (unzulässigen) Antrag besteht, ist solch ein Antrag ohne Durchführung jeglichen weiteren Verfahrens von der Behörde, bei welcher dieser Antrag gestellt worden ist (sieht doch das Gesetz für solch unzulässige Anträge keine eigene Zuständigkeitsvorschrift vor), gemäß § 68 Abs. 1 AVG (und daher nicht gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 10 Abs. 1 VVG) als unzulässig zurückzuweisen. Insofern war die belangte Behörde daher zum Abspruch über diese Anträge zuständig.

Da aber soweit ersichtlich, über, zu den gegenständlichen Anträgen inhaltlich gleichlautende Anträge nicht schon vor dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden ist, haben diese keine res iudikata zum Gegenstand, sodass diese von der belangten Behörde nicht wegen Vorliegens einer res iudikata gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen wären. Insofern war der erstinstanzliche Bescheid zu korrigieren.

Da die belangte Behörde zu Recht diese Anträge in diesem Umfang zurückgewiesen hat, war (unter Vornahme einer entsprechenden Richtigstellung des Spruchs) der erstinstanzliche Bescheid daher in diesem Umfang zu bestätigen.

Zusätzlich stellt sich aber auch die Frage, ob mit dem Antrag auf „Einstellung des Vollstreckungsverfahrens“ wirklich nur die Einstellung eines ohnehin infolge der Rechtskraftwirkung des bezughabenden Berufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011 denkunmöglich mehr durch einen Bescheid einstellbaren Vollstreckungsverfahrens begehrt worden ist. Eine Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens ist nämlich nur in dem Fall in einem laufenden (mit einer Bescheiderlassung abzuschließenden) Vollstreckungsverfahren möglich, als im gesamten Vollstreckungsverfahren noch keine Vollstreckungsverfügung erlassen worden ist. Im Falle der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung in einem Vollstreckungsverfahren ist die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens infolge der materiellen Rechtskraft der erlassenen Vollstreckungsverfügung nur (bzw.) erst dann möglich, wenn diese Vollstreckungsverfügung aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist.

Da Anträge im Zweifel gesetzeskonform bzw. im Sinne der deutlich zum Ausdruck gebrachten Antragsintention auszulegen sind, wird man daher davon ausgehen müssen, dass mit der Beantragung der Einstellung der gegenständlichen Vollstreckung auch die (eine Voraussetzung für eine solche Einstellung bildende) Behebung des bezughabenden Berufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011 gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG begehrt werden sollte. Folglich ist der gegenständliche Einstellungsantrag auch in diesem Sinne als Beantragung der Aufhebung dieses Berufungsbescheids auszulegen.

In diesem Umfang stellt der verfahrensgegenständliche Primärantrag daher auch einen als Antrag i.S.d. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG qualifizierbaren Antrag dar, über welchen gemäß § 10 Abs. 1 VVG ein behördliches Verfahren abzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 68 AVG lediglich der Behörde die Befugnis ein, - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewährt der Partei aber kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (vgl. § 68 Abs. 7 AVG). Wenn die Partei ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist ihr Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 18. 12. 1998, 97/19/1024; 22.2.2013, 2010/02/0272). Demjenigen, der ein im § 68 Abs. 2 AVG angesprochenes Aufsichtsrecht geltend macht, fehlt (nämlich) ein rechtliches Interesse an der Wahrnehmung dieses Aufsichtsrechts (vgl. u.a. VwGH 22.2.2013, 2010/02/0272).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind daher Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Insofern der gegenständliche Primärantrag die Aufhebung des oa Berufungsbescheids des Amts der Wr. Landesregierung, mit welchem rechtskräftig eine Vollstreckungsverfügung ausgesprochen worden ist, begehrt, ist dieser als ein Antrag i.S.d. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG einzustufen. Da auf solch einen Antrag kein Rechtsanspruch auf einen behördlichen Abspruch besteht, ist solch ein Antrag (zumindest dann, wenn ein bescheidmäßiger Abspruch über diesen Antrag begehrt wird) im Falle des Nichtnachkommens dieses Antrags durch die angerufene Behörde - wie zuvor ausgeführt - gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Sohin wäre der verfahrensgegenständliche Primärantrag in diesem Umfang gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 10 VVG zurückzuweisen gewesen.

Zuständig zur Aufhebung sowie zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs 2 bis 3 AVG ist – neben der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde – die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Für die Erlassung einer Aufhebung eines Bescheids gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist stets nur die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 68 Rz 57).

Der gegenständliche Ersatzvornahmebescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8.6.2011 wurde durch den gegenständlichen Berufungsbescheid der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011 bestätigt. Damit trat dieser Berufungsbescheid der Wr. Landesregierung an die Stelle des bestätigten erstinstanzlichen Bescheids des Magistrats der Stadt Wien vom 8.6.2011, welcher sohin nicht mehr im Rechtsbestand ist, und welcher daher auch nicht (mehr) (gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG) behebbar ist.

Sohin ist nicht der Magistrat der Stadt (die Magistratsabteilung 25), sondern die Wr. Landesregierung (welche zugleich die oberste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist) alleine befugt bzw. zuständig, den in Rechtskraft erwachsenen oa Berufungsbescheid der Wr. Landesregierung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zu beheben. Sohin ist auch nur diese befugt, einen Antrag auf Aufhebung dieses Bescheids zu behandeln (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0096). Folglich wäre auch (nur) die Wr. Landesregierung berfugt und verpflichtet gewesen, den gegenständlichen Primärantrag in dem Umfang, als durch diesen die Aufhebung dieses oa Berufungsbescheids begehrt wird, im Falle, dass durch diese dieser Berufungsbescheid nicht antragsgemäß behoben wird, gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 10 Abs. 1 VVG zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hätte daher den gegenständlichen Primärantrag in diesem Umfang der Beantragung der Aufhebung des oa Berufungsbescheids gemäß § 6 AVG an die über die Entscheidung über diesen Antrag zuständige Behörde, nämlich die Wr. Landesregierung, weiterleiten müssen, und hätte über diesen Antrag die Wr. Landesregierung (allenfalls zurückweisend) entscheiden müssen.

Sohin war in diesem Umfang der erstinstanzliche Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

Abschließend sei zur im gegenständlichen Antrag und in der gegenständlichen Beschwerde konkludent zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Beschwerdeführerin, dass auch noch nach der rechtskräftigen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung die durch die Vollstreckungsverfügung betroffene Person den Rechtsanspruch hat, dass die Behörde meritorisch über einen (nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Vollstreckungsverfügung erhobenen) Einwand der mangelnden Vollstreckbarkeit des der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Rechtstitels abzusprechen hat, Nachfolgendes ausgeführt:

Vorausschickend sei daran erinnert, dass das Verfahrensrecht (sogar nahezu ausschließlich nur) die von Vollzugsorganen zu setzenden Handlungen zum Gegenstand hat, auf deren Setzung durch die Rechtsordnung bestimmten Personen (daher Parteien des Verfahrens) ein Rechtsanspruch eingeräumt wird. Zudem enthalten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen weitgehend nur Rechtsnormen verfahrensrechtlicher (und daher nicht materiell-rechtlicher) Natur.

Schon aufgrund der (durch die Kompetenzartikel auch im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz verankerten) Dichotomie zwischen materiellem Recht und dem Verfahrensrecht beinhaltet das Verfahrensrecht grundsätzlich nicht die gesetzlichen materiell-rechtlichen Regelungen, welche den materiell-rechtlichen Inhalt der Vollzugshandlungen von Vollzugsorganen bestimmen. Insbesondere werden die materiell-rechtlichen Regelungen, welche ein Vollzugsorgan von Amts wegen zu beachten hat, grundsätzlich nicht in den Verfahrensgesetzen ausgeführt.

Grundsätzlich werden in den Verfahrensgesetzen zudem nur Verfahren einer gesetzlichen Regelung unterzogen, in welchen kraft Gesetzes einer Person oder mehreren Personen ein Erledigungsanspruch (daher eine Parteistellung) zukommt. Umgekehrt werden Verfahren, welche ausschließlich amtswegig und ohne, dass einer Person eine Parteistellung zukommt, zu vollziehen sind, grundsätzlich nicht in den Verfahrensvorschriften näher geregelt. So sei etwa daran erinnert, dass gegen Dritte gesetzte Vollzugsakte, mit welchen die Vorgaben der Vollstreckungsverfügung umgesetzt (daher Maßnahmen der tatsächlichen Vollstreckung gesetzt) werden, von den Verfahrensgesetzen nicht releviert werden; handelt es sich doch bei diesen Akten weder um Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. etwa VfSlg. 7514/1975; 10.175/1984; VwGH 29.9.1989, 88/18/0370; 20.9.1994, 94/04/0059; 20.9.2012, 2012/06/0107), noch um (mündliche) einer Überprüfung im Verwaltungswege zugängliche Bescheide. Vielmehr handelt es sich bei diesen Vollzugshandlungen um unbekämpfbare „exekutive Hilfsakte“ (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107).

Wenn nun aber im Hinblick auf ein bestimmtes konkrete Vollzugshandeln eines Vollzugsorgans keine Person ein Recht hat, auf die Art der Setzung dieses Vollzugshandelns einen Einfluss zu nehmen, wenn daher im Hinblick auf dieses Vollzugshandeln keine Person eine Parteistellung hat, heißt das nicht, dass dieses Vollzugshandeln im rechtsleeren Raum gesetzt wird, bzw. dass keine rechtlichen Vorgaben dieses Vollzugshandeln bestimmen. Die Vollzugsorgane haben auch im Hinblick auf solche Vollzugshandlungen (daher auf Vollzugshandlungen, auf deren inhaltliche Determination niemandem ein Parteienrecht zukommt) die Bestimmungen der Rechtsordnung, und daher auch die im Hinblick auf die Erlassung derartiger Vollzugshandlungen zu beachtenden materiell-rechtlichen Normen, zu beachten.

Wenn daher die Rechtsordnung keiner Partei rechtliche Ansprüche im Hinblick auf ein bestimmtes zu setzendes Vollzugshandeln einräumt, hat das daher nicht zur Folge, dass das diese Vollzugshandlung setzende Vollzugsorgan willkürlich bzw. ohne gesetzliche Vorgaben handeln dürfte, bzw. dass Mängel dieser Vollzugshandlung keiner rechtlichen Kontrolle bzw. rechtlichen Sanktion unterliegen. Auch im Hinblick auf solche Vollzugshandlungen bestehen im Falle der rechtswidrigen Setzung dieser Vollzugshandlungen allenfalls amtshaftungsrechtliche Ansprüche. Ebenso sind derartige Vollzugshandlungen im Falle ihrer rechtswidrigen Setzung allenfalls disziplinarrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich oder gerichtlich strafrechtlich zu ahnden. Lediglich eine nähere verfahrensrechtliche Determinierung dieser Vollzugshandlungen eine Überprüfung dieser Vollzugshandlungen im Instanzenzug ist durch die Rechtsordnung nicht vorgesehen.

Im Hinblick auf die Auslegung der Bestimmungen des Vollstreckungsverfahrensgesetzes durch die Beschwerdeführerin ist darzulegen:

Die österreichischen Verfahrensgesetze unterscheiden zwischen Verfahren, welche durch die Erlassung eines (der Vollstreckung zugänglichen) Rechtstitels abgeschlossen werden, und Verfahren, welche die Vollstreckung eines solchen (der Vollstreckung zugänglichen) Rechtstitels zum Gegenstand haben.

Für beide Verfahrensarten trifft die österreichische Rechtsordnung jeweils unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen.

So werden etwa die die Erlassung eines (der Vollstreckung zugänglichen) zivilgerichtlichen Rechtstitels zum Gegenstand habenden, zivilgerichtlichen Verfahren verfahrensrechtlich im Wesentlichen durch die Zivilprozessordnung geregelt. Demgegenüber werden die zivilgerichtlichen Verfahren, welche die Vollstreckung eines solchen (der Vollstreckung zugänglichen) zivilgerichtlichen Rechtstitels zum Gegenstand haben, primär durch die Exekutionsordnung gesetzlich konkretisiert und bestimmt.

Im administrativrechtlichen Verwaltungsverfahren wiederum werden die Verfahren, welche die Erlassung eines (der Vollstreckung zugänglichen) verwaltungsrechtlichen administrativrechtlichen Rechtstitels zum Gegenstand haben, verfahrensrechtlich im Wesentlichen durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Demgegenüber werden die die administrativrechtlichen Verwaltungsverfahren, welche die Vollstreckung eines solchen (der Vollstreckung zugänglichen) administrativrechtlichen Rechtstitels zum Gegenstand haben, primär durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gesetzlich konkretisiert und bestimmt.

Schon aus dieser strengen Differenzierung dieser beiden Verfahrensarten (und der Rechtskraftwirkung der im jeweiligen Verfahren ergehenden verfahrensbeendenden Rechtstitel) ergibt sich, dass Einwendungen gegen einen (der Vollstreckung zugänglichen) verwaltungsrechtlichen administrativrechtlichen Rechtstitel nur im Titelverfahren (daher grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Titels in dem nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zu führenden Verfahren) geltend gemacht werden können, und daher im Vollstreckungsverfahren unzulässig sind (vgl. etwa VfGH 27.9.1966, B 148/66; VwSlg. 1063 A/1949; 8378 A/1973; VwGH 3.11.1987, 87/11/0118; 2.7.1982, 81/04/0210; 25.9.1990, 87/05/0086; 18.2.1992, 92/07/0028; 24.2.1992, 91/10/0260; 17.12.1992, 92/06/0241; 17.3.1994, 93/06/0034; 18.3.0146; 28.3.1996, 95/06/9957; 25.6.1996, 95/09/0215; 20.1.1998, 97/11/0385; 28.11.2013, 2013/07/0093; 28.5.2015, 2012/07/0283). Ebenso können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr (auch für das Vollstreckungsverfahren relevante) Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden worden sind, releviert werden (vgl. VwSlg. 3202 A/1953; 4057 A/1956; 8378 A/1973; VwGH 23.6.1981, 81/05/0073; 12.11.1985, 84/05/0232; 12.3.1991, 91/06/0043; 12.12.1991, 91/06/0124; 23.1.1992, 91/06/0208; 20.1.1998, 97/05/0238; 28.5.2013, 2011/05/0139). Der Umstand, dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann, kann zulässigerweise auch nicht durch ein Feststellungsbegehren umgangen werden (vgl. VwGH 18.5.2010, 2010/06/0035).

Da ein der Vollstreckung zugänglicher rechtskräftiger Rechtstitel regelmäßig unter Beachtung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Rechtstitels zu erlassen ist, sind daher Sachverhalte tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung dieses rechtskräftigen Rechtstitels eingetreten sind, im Vollstreckungsverfahren (grundsätzlich) nicht (mehr) relevierbar.

In diesem Sinne bestimmt etwa § 35 Abs. 1 Exekutionsordnung für das zivilgerichtliche Verfahren, dass Einwendungen gegen den dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Anspruch i.S.d. § 35 Exekutionsordnung nur dann erhoben werden, wenn diese Einwendungen auf Tatsachen beruhen, welche erst nach Erlassung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens besteht in der Prüfung der Vollstreckbarkeit eines Rechtstitels und bejahendenfalls in der Durchsetzung der tatsächlichen Vollstreckung eines der Vollstreckung (grundsätzlich) zugänglichen Rechtstitels.

Grundsätzlich setzt sich jedes Vollstreckungsverfahren aus zwei aufeinander aufbauenden Verfahrensabschnitten zusammen.

Im ersten Verfahrensabschnitt wird ermittelt, ob überhaupt ein (grundsätzlich) vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt (daher im Regelfall ob der zu vollstreckende Rechtstitel überhaupt erlassen [daher zugestellt] worden ist, und ob dieser Rechtstitel noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt). Im Falle der Bejahung dieser beiden Vorgaben wird regelmäßig durch das Titelorgan (daher die Titelbehörde bzw. das Titelgericht) oder die Vollstreckungsbehörde die (als öffentliche Urkunde zu qualifizierende) Vollbarkeitsbestätigung dieses verwaltungsrechtlichen Rechtstitels ausgestellt (vgl. zur Verpflichtung der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung in nicht auf eine Geldleistung lautenden Rechtstitel Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Bd. II2 [2000] § 4 VVG Anm. 5). Bei dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung handelt es sich daher um keinen Bescheid (vgl. etwa VwSlg 1098 A/1949); doch kommt dieser infolge ihrer Eigenschaft als öffentlicher Urkunde (vgl. OGH 12.5.1993, 3 Ob 97/92, 3 Ob 1/93; 22.11.1995, 1 Ob 627/95; vgl. sinngemäß VwSlg. 1098 A/1949; VwGH 3.7.1970, 1219/69; 23.10.1986, 86/02/0103) im Vollstreckungsverfahren eine bestimmende Relevanz zu. So ist etwa im Falle der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsverfügung das konkrete Exekutionsverfahren einzustellen (vgl. etwa für das gerichtliche Exekutionsverfahren § 39 Abs. 1 Z 9 EO; vgl. für das verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Bd. II2 [2000] § 3 VVG Anm. 17). Das gerichtliche Exekutionsverfahren wieder darf gemäß § 39 Abs. 1 Z 10 EO nur im Falle des Vorliegens einer Vollstreckbarkeitsbestätigung geführt werden.

Da die Vollstreckbarkeitsverfügung eine Urkunde ist, kann diese nicht vermittels eines Rechtsmittels, sondern nur vermittels eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bekämpft zu werden. Über diesen Antrag hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG bzw. gemäß § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde mit Bescheid bzw. das Titelgericht (und daher nicht immer die Behörde, die die Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt hat) mit Beschluss abzusprechen (vgl. VwSlg. 12.278 A/1986; VwGH 16.6.1987, 85/07/0311; 30.10.1990, 88/04/0147; 2.7.1998, 97/06/0277). Wenn durch diesen Bescheid (bzw. Beschluss) i.S.d. § 3 Abs. 2 VVG dem Antrag stattgegeben wird, wird die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Urkunde „Vollstreckbarkeitsverfügung“ festgestellt. Da es sich bei dieser um eine Urkunde handelt, vermag diese daher durch diesen Bescheid nicht wie ein im Instanzenzug bekämpfter Bescheid aufgehoben zu werden.

Nach der Judikatur spricht diese Vollstreckbarkeitsbestätigung nur über die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Bestätigung ab (vgl. VwSlg. 4011 A/1956), sodass nach diesem Zeitpunkt diesen Rechtstitel betreffende, eingetretene Vollstreckungshindernisse nicht im Wege eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, sondern im Wege der Erhebung von Einwendungen i.S.d. § 35 EO geltend gemacht werden können.

In diesem ersten Verfahrensabschnitt sind auch Einwendungen i.S.d. § 35 EO (Einwendungen gegen den Anspruch), zu deren Behandlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 VVG stets nur die Titelbehörde (bzw. das Titelgericht) befugt ist, zu behandeln. Sohin ist ausschließlich die Titelbehörde in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 VVG befugt (abschließend) festzustellen, ob der jeweilige Vollstreckungstitel weiterhin vollstreckbar ist, bzw. ob dieser mittlerweile entweder außer Kraft getreten (etwa infolge einer Behebung im Rechtsmittelweg [vgl. etwa VfSlg. 5403/1966]) oder dessen Vollstreckbarkeit nunmehr gehemmt ist (etwa infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diesen Rechtstitel eingebrachten Rechtsmittels) gehemmt ist.

Wenn man diese Bestimmung des § 3 Abs. 2 VVG als eine Entscheidungszuständigkeitsbestimmung ansieht, woran zu Zweifeln schon aufgrund der Diktion und der Judikatur (vgl. etwa VfSlg. 5403/1966; VwSlg. 5076 A/1959; 10.021 A/1980; VwGH 29.3.1982, 81/17/0128; 22.11.1996, 94/17/0168) kein Anlass besteht, ist zu folgern, dass über Einwendungen, welche die Nichterlassung bzw. die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitel als solchen (i.S.d. § 35 EO) zum Gegenstand haben, im vor der Vollstreckungsbehörde zu führenden und durch die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung potentiell abzuschließenden Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden dürfen. Streng genommen handelt es sich bei derartigen Einwendungen auch nicht um solche, welche in einem Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 VVG von der Rechtsmittelinstanz zu behandeln sind. In diesem Sinne wird auch in der Lehre die Meinung vertreten, dass die Entscheidung über eine Oppositionseinwendung keine Vollstreckungsverfügung i.S.d. § 10 VVG ist, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid, auf welchen nicht die Bestimmungen des VVG, sondern jeden Verfahrensbestimmungen, welche für die Titelbehörde gelten, anzuwenden sind, ist; woraus wieder zu folgern ist, dass Oppositionseinwendungen (wie die Einwendung der Nichterlassung des zu vollstreckenden Rechtstitels) auch nicht in einem Vollstreckungsverfügungserlassungsverfahren bzw. im gegen eine Vollstreckungsverfügung angestrengten Rechtsmittelverfahren zu behandeln sind (vgl. VwGH 4.3.2008, 2007/05/0068; 23.7.2009, 2008/05/0076; 25.3.2010, 2009/05/0098; 12.8.2010, 25.3.2010, 2009/05/0156; 2006/10/0158; 16.11.2010, 2009/05/0001; 23.8.2012, 2012/05/0111; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Bd. II2 [2000] § 3 VVG Anm. 19).

Wenn daher über derartige Einwendungen dennoch das durch eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung angerufene Verwaltungsgericht entscheidet (und diese Einwendungen daher nicht gemäß § 6 AVG an die Titelbehörde bzw. das Titelgericht weiterleitet) (nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist selbst im Falle eines Rechtsmittels gegen eine Vollstreckungsverfügung die Rechtsmittelinstanz verpflichtet, im Falle der Nichterlassung des mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung als vollstreckbar beurkundeten Rechtstitels die Vollstreckungsverfügung aufzuheben: vgl. VwGH 8.9.1969, 403/68; 17.12.1992, 92/06/0219; 18.5.1995, 94/06/0191; 19.11.1996, 94/05/0015) diese Zulässigkeit , so handelt es sich bei dieser Entscheidung denkmöglich lediglich um eine Entscheidung über eine Vorfrage i.S.d. § 38 AVG (wobei angemerkt ist, dass nach VwSlg. 10.021 A/1980 ist die Vollstreckungsbehörde zu solch einer Vorfragenbeurteilung nicht befugt ist). Wenn daher in weiterer Folge die zur Entscheidung über diese Vorfrage sachlich zuständige Titelbehörde bzw. das zur Entscheidung über diese Vorfrage sachlich zuständige Titelgericht diese Vorfrage anders beurteilt, liegt ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 69 Abs. 1 AVG vor (vgl. konkludent zum zivilgerichtlichen Verfahren OGH 11.4.1972, 4 Ob 536/72).

Im zweiten Verfahrensabschnitt des Vollstreckungsverfahrens wird sodann aufbauend auf das Vorliegen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung eines vollstreckungsfähigen Rechtstitels als erstes geprüft. ob vom Rechtstitel unabhängige Tatsachen vorliegen, welche die Vollstreckung des Rechtstitels im konkreten Zeitpunkt bzw. überhaupt unzulässig machen.

So ist etwa ein Rechtstitel (infolge Unzulässigkeit der Vollstreckbarkeit) dann nicht mehr vollstreckbar bzw. eine Vollstreckungsverfügung durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben, wenn die durch diesen zuerkannte Verpflichtung bereits erbracht worden ist (also etwa die Geldschuld bereits beglichen oder die aufgetragene Handlung bereits gesetzt worden ist oder der Beseitigungsauftrag bereits befolgt worden ist [vgl. VwSlg. 5381 A/1960; 11.936 A/1985; VwGH 16.5.1966, 1317/64; 3.5.1971, 1891/1970; 21.1.1972, 2383/71; 7.12.1976, 121/76; 6.7.1981, 81/06/0039). Demgegenüber ist - was im gegenständlichen Verfahren von zentraler Bedeutung ist - eine Ersatzvornahme jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen worden ist (vgl. VwGH 17.5.1991, 91/06/0070; 20.11.1997, 96/06/0026; 12.8.2010, 2006/10/0158; 11.1.2012, 2010/06/0272). Sohin kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die (exekutive) Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet (vgl. VwGH 28.5.2013, 2011/05/0139; 28.10.2013, 2011/05/0152).

In diesem Sinne ist eine Vollstreckung eines Abbruchauftrags nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur dann als unzulässig einzustufen, wenn für das gesamte abzubrechende Bauwerk nachträglich eine Baubewilligung erteilt worden ist; zumal infolge dieses Baubewilligungserteilung ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde, welcher die Vollstreckung des Titelbescheids (Abbruchauftrag) als unzulässig erscheinen lässt (vgl. VwGH 29.4.1968, 67/67; 15.6.1970, 195/70; 23.4.1987, 86/06/0238; 6.12.1990, 89/06/0033).

Naturgemäß sind die Parteien des Verfahrens befugt, in diesem Verfahrensabschnitt durch Einwendungen das Vorliegen derartiger, vom Rechtstitel unabhängiger, die Vollstreckung unzulässig machenden Tatsachen geltend zu machen. Für das zivilgerichtliche Exekutionsverfahren werden diese Einwendungsrechte der Parteien im § 36 Exekutionsordnung (Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung) und im § 37 Exekutionsordnung (Exzendierungsklage) näher geregelt. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren werden diese möglichen Einwendungen und diese Prüfobliegenheit der Vollstreckungsbehörde mittlerweile nicht mehr angesprochen; doch werden diese im Hinblick auf den in den §§ 36f EO allgemein normierten Vollstreckungsverfahrensgrundsatz vom Gesetzgeber offenkundig als selbstverständlich vorausgesetzt. Für diese Auslegung spricht der Umstand, dass nach der Judikatur ein Vollstreckungsverfahren im Falle der Erbringung der im Vollstreckungstitel angeordneten Verpflichtung nicht mehr fortzusetzen, sondern einzustellen ist.

Wenn keine die Vollstreckbarkeit hindernden, vom Vollstreckungstitel unabhängigen Sachverhalte hervorgekommen sind, hat die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollzugsgericht in diesem zweiten Teil des Vollstreckungsverfahrens in einem rechtskraftfähigen Rechtsakt (daher Beschluss oder Bescheid) zu bestimmen, auf welche konkrete Art und Weise die zu vollstreckende Verpflichtung vollstreckt wird. Für das zivilgerichtliche Exekutionsverfahren werden diese gebotenen Konkretisierungen in den §§ 87ff EO näher geregelt. Im Verwaltungsvollstreckungsfahren hat die konkrete Art und Weise der durch die Vollstreckungsbehörde angeordneten Vollstreckungshandlungen in einem (gemäß § 10 Abs. 2 VVG als Vollstreckungsverfügung bezeichneten) Bescheid zu erfolgen. Die §§ 3ff VVG wieder beinhalten die näheren Vorgaben für die gebotene Konkretisierung der verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfügung.

Da die Vollstreckungsverfügung ein Bescheid ist, ist diese erstens rechtskraftfähig und zweitens mit Beschwerde beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht bekämpfbar. Natürlich dürfen auch im Beschwerdeverfahren (infolge der Nichtnormierung eines Neuerungsverbots) die titelunabhängigen Einwendungen gegen die (sofortige) Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Rechtstitels vorgebracht werden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheids ist diese Vollstreckungsverfügung entsprechend der Lehre von der Rechtskraft nicht mehr in einem Instanzenzugsverfahren durch eine Verfahrenspartei bekämpfbar. Nach diesem Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts hat daher im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch keine Partei mehr ein Anrecht auf einen behördlichen (oder verwaltungsgerichtlichen) Abspruch über weitere Einwendungen gegen die (sofortige) Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Rechtstitels (vgl. VfSlg. 4248/1962; VwSlg. 3452 A/1954).

Diese rechtliche Konsequenz wird durch den Umstand verdeutlicht, dass § 10 Abs. 1 VVG die Anwendbarkeit des 3. Abschnitts des 3. Teils des AVG normiert. Durch diese Erklärung wird nämlich normiert, dass insbesondere auch die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 AVG (Zurückweisungsbefugnis wegen entschiedener Sache), des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG (amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheids), der 69f AVG (Wiederaufnahmeverfahren) und der §§ 71f AVG (Wiedereinsetzungsverfahren) im Vollstreckungsverfahren Anwendung finden. Wäre nun aber ohnehin es jeder Partei eröffnet, auch nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Vollstreckungsverfügung jederzeit Einwendungen gegen diese einbringen zu können, würde sich die Anwendbarerklärung der §§ 68 bis 72 AVG erübrigen. Durch diese Anwendbarkeitserklärung der §§ 68 bis 72 AVG wird daher deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der rechtskräftigen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nur mehr durch die in den §§ 68 bis 72 AVG angeführten Verfahren in die Rechtskraft dieser Vollstreckbarkeitsverfügung eingegriffen werden kann.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das Folgendes:

Durch den gegenständlichen Antrag hat die Beschwerdeführerin offenkundig Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeit der gegenständlich in Rechtskraft erwachsenen Vollstreckungsverfügung (daher des oa Berufungsbescheids der Wr. Landesregierung vom 21.7.2011) vorgebracht. Diese Einwendungen sind offenkundig nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Berufungsbescheids gestellt worden, und daher im Vollstreckungsverfahren nur mehr nach der Maßgabe der §§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG, 69f AVG und 71f AVG vorbringbar.

Wie zuvor ausgeführt, sind diese Einwendungen nur im Hinblick auf den implizit mitgestellten Antrag auf Aufhebung des oa Berufungsbescheids vom 21.7.2011 als solche i.S.d. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG einstufbar; keinesfalls aber ein Wiederaufnahmeantrag oder als ein Wiedereinsetzungsantrag einstufbar. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, besteht auf einen Antrag i.S.d. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG kein Rechtsanspruch, sodass im Falle des Nichtnachkommens dieses Antrags dieser Antrag von dem Vollzugsorgan, welches den als aufzuheben beantragten Rechtsakt erlassen hat, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist.

Diese Konsequenz der Unzulässigkeit von im Verfahren bis zur rechtskräftigen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zu setzenden Einwendungen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung hat aber - wie bereits zuvor dargelegt - nicht zur Folge, dass die Vollstreckungsbehörde im gegenständlichen Fall nicht die materiell-rechtlichen Vorschriften zu beachten hat.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der behauptete die Vollstreckung unzulässig machende Sachverhalt der Etablierung eines Archivs eines Honorarkonsulats nicht notwendig mit dem gegenständlich abzutragenden Gebäude in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen sollte, ist der behauptete Vollstreckungsunzulässigkeitsgrund nicht zwingend dauerhafter Natur:

Spätestens mit der Aufkündigung des behaupteten Mietvertrags durch die Beschwerdeführerin, zu welcher die Beschwerdeführerin schon aufgrund des gegenständlichen Ersatzvornahmebescheids verhalten ist, ist das Honorarkonsulat verpflichtet, sein Archiv aus dem gegenständlichen Gebäude zu entfernen. Der gegenständliche Fall gleicht daher den Fällen, in welchen von durch einen Abbruchauftrag Verpflichteten die persönliche Undurchsetzbarkeit der im rechtskräftigen Behördenauftrag (Abbruchauftrag) zu setzenden Handlung infolge des Vorliegens eines aufrechten Bestandvertrags eingewandt wird. Solche Einwände (nämlich alle Einwände des Entgegenstehens privatrechtlicher Pflichten) stellen nun aber im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht einmal im Verfahren bis zur rechtskräftigen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung einen zulässigen Einwand dar. Ein solches subjektives Hindernis stellt nämlich nicht der Ausübung eines obrigkeitlichen Zwangs entgegen (vgl. VwSlg. 12.018 A/1986; VwGH 9.11.1964, 1653/63; 16.5.1966, 1317/64; 22.10.1990, 90/10/0003; 21.9.2007, 2007/05/0169; 25.3.2010, 2009/05/0253; 25.3.2010, 2009/05/0156; 15.6.2011, 2011/05/0075; Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S 313f).

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenkundig in Kenntnis der Rechtskraft der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung erst nach deren Rechtskraft mit dem gegenständlichen Honorarkonsulat einen Mietvertrag geschlossen hat. Sohin ist davon auszugehen, dass dieser Abschluss geradezu in der Absicht, die gesetzlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren zu vereiteln, abgeschlossen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass sich eine Verfahrenspartei in einem Verfahren nicht auf einen Vollstreckungseinwand stützen kann, welchen diese mutwillig in der Absicht, die Vollstreckung zu verhindern, nach Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung geschaffen hat.

Insofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, dass durch eine allfällige Vollstreckung in Rechte Dritter (nämlich in die Rechte des gegenständlichen Honorarkonsulats) eingegriffen würde, wird zudem ein von der Beschwerdeführerin keinesfalls im Rahmen ihrer Parteistellung ein in einem Vollstreckungsverfahren geltend machbarer Verfahrensmangel vorgebracht (vgl. OGH 13.4.1994, 3 Ob 119/93; vgl. sinngemäß auch VwGH 12.12.1996, 96/07/0090; vgl. in diesem Sinne auch VwSlg. 8416 A/1973; 12.018 A/1986; VwGH 23.12.1975, 2009/74; 15.10.1996, 95/05/0274).

Abschließend sei im Hinblick auf die Einwendung, dass bei der Magistratsabteilung 37 zur Zl. MA37/...-1724729-2014-1 ein Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Gebäudes auf der Liegenschaft Gst.Nr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... gestellt worden ist, und den Umstand, dass gegen den aufgrund dieses Antrags erfolgten abweisenden Bescheids des Magistrats vom 19.1.2015, Zl. MA37/...-1724729-2014-1, beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-111/082/3564/2015 ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, und der Behauptung, dass aufgrund dieses Umstands in diese Liegenschaft keine Vollstreckung vorgenommen werden darf, auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin diese Folge anordnende verwaltungsgerichtliche Judikatur stets zu Vollstreckungsverfahren erging, in welchen vor der rechtskräftigen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens eingewandt worden ist (vgl. etwa VwSlg. 7813 A/1970; 8402 A/1972; VwGH 29.4.1968, 67/67; 31.1.1989, 88/05/0208; 23.9.2010, 2010/06/0007; 13.12.2011, 2010/05/0148; 19.12.2012, 2012/06/0032; 30.4.2013, 2013/05/0007; 28.5.2013, 2011/05/0139). Zudem ist diese Folge nur dann durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur angeordnet, wenn sich das anhängige Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung auf die gesamte von einem Abbruchauftrag erfasste Baulichkeit bezieht (vgl. VwGH 28.3.2013, 2011/05/0139), und wenn es zudem überhaupt rechtlich möglich ist, dass eine nachträgliche Baubewilligung erteilt wird (vgl. VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152).

Da es sich bei diesem Einwand um einen Einwand im Sinne des § 36 EO handelt, ist eine Partei in einem laufenden, noch nicht rechtskräftig durch eine Vollstreckungsverfügung abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren auch zur Einbringung eines solchen Einwands befugt, und hat die Vollstreckungsbehörde (bzw. das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht) einen solchen (vor Rechtskraft einer erlassenen Vollstreckungsverfügung eingebrachten) Einwand auch im Hinblick auf die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zu prüfen. Insofern stehen diese verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Einklang mit den oa Rechtsausführungen. Wie zuvor ausgeführt, hat eine Partei nur im Hinblick auf derartige bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung eingebrachte Einwendungen einen Rechtsanspruch auf einen bescheidmäßigen Abspruch. Die zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur ist daher schon aus diesem Grund auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, wurden doch die verfahrensgegenständlichen Antrag erst nach Rechtskraft der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung eingebracht.

Aus Gründen des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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