VGW-151/071/520/2015•LVwG W VGW-151/071/520/2015
VGW-151/071/520/2015Tribunal Administrativo Regional20 de out. de 2015
Verwehrung der Staatsbürgerschaft; bisheriges Verhalten des Antragswerbers bot keine Gewähr, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn Mag.pharm. D. G., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 11.11.2014, Zl. MA35/IV - G 68/2011, mit welchem das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 14.11.2005, bei der belangten Behörde persönlich gestellt, begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass laut Auskunft der Sicherheitsdirektion für Wien vom 05.07.2011 und der Landespolizeidirektion Wien vom 13.09.2013 folgende Vormerkungen vorliegen würden:
1. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 32..., wegen Übertretung des § 36e KFG (Zulassung zum Verkehr , Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger), mit einer Strafe von EUR 84,-- belegt,
2. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 2..., wegen Übertretung des § 5/1 StVO (Alkohol am Steuer), mit einer Strafe von EUR 800,-- belegt,
3. Anzeige beim Polizeikommissariat ..., GZ: B6/..., wegen § 83 StGB (Körperverletzung), gemäß § 191/1 StPO wegen Geringfügigkeit bei der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt,
4. Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Trunkenheit am Steuer durch das Verkehrsamt Wien zur GZ: 20..., für 1 Monat, vom 02.01.2011 bis 02.02.2011 (in Zusammenhang mit der Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 2...),
5. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 91..., wegen Übertretung des § 14/8 FSG (Alkohol), mit einer Strafe von EUR 500,-- belegt.
Zusammenfassend ließen die der rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der § 51/1 StVO und § 14/8 FSG zu Grunde liegende Tathandlungen in den Jahren 2011 und 2013, verbunden mit den besonderen fachlichen Kenntnissen des Staatsbürgerschaftswerbers, ein fahrlässiges und wiederholtes Fehlverhalten, keine Gewähr für Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie eine Tendenz zur Übertretung von wesentlichen Bestimmungen zum Schutz Dritter erkennen, wodurch das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegen würde.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass zwischen den beiden Vergehen (02.01.2011 – 14.05.2013) 2,5 Jahre liegen würden und die Wohlverhaltenszeit somit die Hälfte jener Zeit betrage, die nach dem § 55 VStG für die Tilgung maßgeblich sei. Der Beschwerdeführer habe bei der letzten ihm vorgeworfenen Tathandlung 0,31 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft, die Überschreitung von 0,06 mg/l entspreche einem Blutalkoholgehalt von 0,12 Promille und sei nicht als erheblich anzusehen. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Behörde der vorbildlichen Integration des Beschwerdeführers mehr Gewicht zumessen müssen und letztendlich zum Ergebnis kommen müssen, dass das Erteilungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht gegeben und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben sei.
Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 15.01.2015 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
Am 06.05.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an:
„Im Hinblick auf die Vormerkung im PK ... zu GZ S 2... kann ich nur angeben, dass an diesem Tag ich Besuch von einem Cousin bekommen habe den ich lange nicht gesehen habe und wir haben einfach mehr als erlaubt getrunken.
Angesprochen auf die Vormerkung beim PK ... zu GZ S 91... kann ich angeben, dass ich an diesem Tag Nachtdienst hatte und mich mit meiner Ex-Freundin traf. Da es sehr emotional war und ich fast nichts gegessen hatte kam es auch zu diesem Vorfall.
Derzeit bin ich bei der ... Apotheke in L., We.-straße beschäftigt und zwar bis Ende Mai. Ab Juni mache ich mich selbstständig und zwar in S..
Seit 14.10.2013 bin ich bei der ... Apotheke in L. beschäftigt. Wenn ich befragt werde, wo mein Hauptwohnsitz ist, gebe ich an, dass dieser in Wien liegt. Ich hatte eine Dienstwohnung in L.. Meine Aufenthaltszeiten in L. waren arbeitsbedingt sehr unterschiedlich. So konnte es vorkommen, dass ich montags und dienstags in L. war und dann am Abend nach Wien gefahren bin oder dass ich am Wochenende Nachtdienst hatte und in L. bleiben musste. Abgesehen davon habe ich für kurze Zeit in S. und in N. bei verschiedenen Apotheken gearbeitet. Nach L. bin ich immer mit einem PKW gefahren.“
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das AMS Behördenportal, den Versicherungsdatenauszug und in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, durch Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, Landespolizeidirektion Oberösterreich, die belangte Behörde, Wiener Gebietskrankenkasse und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/IV - G 68/2011, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Albanien, wurde 1983 in ..., Republik Albanien, geboren und zog im Jahre 1999 nach Österreich um. Seit 25.09.2001 hält er sich ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt über eine Geburtsurkunde und einen gültigen Reisepass der Republik Albanien.
Er ist ledig, hat das Studium der Pharmazie absolviert und verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.
Im Hinblick auf die relevanten Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer, welche seinerseits nicht bestritten wurden, kann Folgendes festgehalten werden:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien zu Zl. S 32... wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 84,-- gemäß § 36e KFG rechtskräftig verhängt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.01.2011 zu Zl. S 2... wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- gemäß § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO rechtskräftig verhängt. Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2011 um 02:50 Uhr in Wien, S.-straße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, da der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,46 mg/l betragen hat. Mit rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.01.2011 zu Zl. IV-... wurde gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz Führerscheingesetz verfügt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Zeit von einem Monat gerechnet ab Abnahme des Führerscheines (bis einschließlich 02.02.2011) entzogen wird und wurde gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG angeordnet, dass er sich binnen vier Monaten einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 06.06.2013 zu Zl. S 91... wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- gemäß § 37a Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG rechtskräftig verhängt. Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2013 um 00:30 Uhr in Wien, J.-Platz, ein Kraftfahrzeug gelenkt, wobei durch Alkomatmessung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l Atemluft festgestellt wurde, wodurch der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluft erreicht wurde.
Der Beschwerdeführer wurde zudem angezeigt, am 11.07.2009 in Wien, W.-straße eine Körperverletzung verübt zu haben. Das Verfahren wurde gemäß § 191 Abs. 1 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Wien wegen Geringfügigkeit eingestellt und war somit seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 lauten:
Verleihung
§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;
5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 8 und § 10 VwGVG Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949 (950) mit weiteren Hinweisen).
Bei der Klärung der Frage, ob das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben ist oder nicht, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses lässt sich aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten ableiten. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährden.
Schutzobjekt des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist entsprechend ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen. Also ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht, auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2011 bzw. 2013 einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO bzw. § 37a FSG in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG dahin für schuldig befunden, er habe am 02.01.2011 bzw. 14.05.2013 ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,46 mg/l bzw. 0,31 mg/l befunden. Diese Verhaltensweisen waren ihrer Art und Schwere nach ausreichend für eine negative Prognose. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maß gefährdendes Verhalten dar. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund dieses schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032; und vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0309), wobei es auf den Grad der Alkoholisierung nicht entscheidend ankommt (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0034). Aus dem Umstand, dass der von der Beschwerde ins Treffen geführte Alkoholgehalt seiner Atemluft nicht erheblich überschritten wurde, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Der belangten Behörde kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der genannten Übertretungen unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitraumes, in dem die genannten Verwaltungsübertretungen begangen wurden und andererseits des relativ kurzen Zeitraumes seit der letzten Übertretung keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat, zumal die letzte maßgebliche Übertretung relativ kurz (1,5 Jahre) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte vorbildliche Integration seiner Person kann festgehalten werde, dass das Verwaltungsgericht Wien die Integration des Beschwerdeführers nur im Lichte des § 11 StbG berücksichtigen kann.
In § 11 StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach § 10 Abs. 1 StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch § 11 StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG gar nicht in Betracht (vgl. E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629).
Daher war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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