LVwG W VGW-151/071/21771/2014; VGW-151/071/21772/2014

VGW-151/071/21771/2014; VGW-151/071/21772/2014Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2015

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Regest

Erfordernis der Prüfung des Lebensunterhaltes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft in „Altfällen“?

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/071/21771/2014; VGW-151/071/21772/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.21771.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerden des Herrn Al. A. und Frau M. A., beide vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), Zl. MA35/IV - A 435/08,

zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerdeführern, Al. A., geboren am ...1960 in Moskau und M. A., geboren am ...1965 in Moskau wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverbänden (Staat Israel und Russische Föderation) nachweisen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführer haben am 11.08.2008 persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde gestellt.

Seit der Antragstellung bis zur Vorlage des Verfahrensaktes an das Verwaltungsgericht Wien wurden folgende Verfahrensschritte gesetzt:

11. August 2008: Antragsentgegennahme (Einreichung von Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden für Al., M., S. und E.)

1. September 2008: Einlangen der Lebensläufe

17. September 2008: Ladung mit Termin am 8. Oktober 2008 zur Aufnahme der Antragsniederschrift

8. Oktober 2008: Antragsniederschrift und gleichzeitig Information über die Nachreichung eines Führungszeugnisses aus Israel und Russland erteilt

8. Oktober 2008: Abfertigung der Anfragen an die Sicherheitsdirektion Wien, die Magistratsabteilung 40 - Sozialreferat, die Finanzstrafkartei und die Magistratsabteilung 63 - Gewerberegister

12. November 2008: Einlangen der Auskünfte der Sicherheitsdirektion Wien, als letzte der Anfragen

12. Mai 2009: Rsb-Ladung zur Nachreichung noch fehlender Unterlagen

2. Juni 2009: Erneuerung der Anfragen bei der Sicherheitsdirektion Wien, der Magistratsabteilung 40 - Sozialreferat, der Finanzstrafkartei und der Magistratsabteilung 63- Gewerberegister

2. Juni 2009: Einlangen der fehlenden Dokumente, Information über eine Berichtigung der belgischen Geburtsurkunde der Tochter

15. Juni 2009: Einlangen Brief des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Namensführung der Tochter E.

25. Juni 2009: Einlangen der Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien, als letzte der Anfragen.

27. Oktober 2009: Abfertigung einer neuen Anfrage bei der Sicherheitsdirektion Wien der Ehegattin und der Tochter S. lautend auf den Familiennamen „A.“

27. Oktober 2009: Ladung zur Nachreichung noch fehlender Unterlagen

29. Oktober 2009: Vorsprache des Bewerbers zur Nachreichung der Unterlagen (gefordert in der Ladung vom 27. Oktober 2009 und Info über fehlende Versicherungsbestätigung und Bestätigung über die Namensführung der Kinder

24. November 2009: Vorsprache des Bewerbers und Aushändigung einer Antragsbestätigung des Verleihungsantrages mit Vermerk über die benötigte Bestätigung über die Namensführung für die israelische Botschaft

18. Dezember 2009: Einlangen der Auskünfte der Sicherheitsdirektion Wien

31. Mai 2010: Ladung an Rechtsanwalt zur Nachreichung noch immer fehlender Unterlagen und aktualisierten noch fehlenden Unterlagen

31. Mai 2010: Erneuerung der Anfragen bei den bereits og Behörden

1. Juni 2010: Bestätigung Haager Apostille der Namensführung der Kinder eingelangt. Information an den Bewerber über die Staatsbürgerschaftsnovelle von 1. Jänner 2010. Übergabe der Durchschrift über die jetzt durch die Novelle neu erforderlichen Unterlagen.

1. Juli 2010: Einlangen der Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien

6. Juli 2010: Nachreichung eines Teils der Unterlagen

11. November 2011: Ladung zur Nachreichung noch immer fehlender Unterlagen

11. November 2011: Anfragen abgefertigt bei og Behörden

18. November 2011: Ladung für Terminvereinbarung für die Geschichteprüfung

24. November 2011: Schreiben des Rechtsanwaltes, dass derzeit kein Interesse an Weiterführung des Verfahrens des Bewerbers und seiner Gattin besteht

6. Dezember 2011: Schreiben des Rechtsanwaltes bezüglich der fehlenden Unterlagen laut Ladung vom 11. November 2011)

16. Jänner 2012: Einlangen der Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien der Tochter

2. Februar 2012: Rückziehung des Antrages der Tochter E. A. wegen Volljährigkeit

22. August 2012: Ladung mit der Bitte um Terminvereinbarung

30. Jänner 2013: Ladung per Rsb zu einem Termin am 13. März 2013

30. Jänner 2013:Erneuerung der og Anfragen

14. Februar 2013: fehlende Dokumente laut Ladung vom 30. Jänner 2013 teilweise per Post eingelangt

13. März 2013: nachträgliche Antragsniederschrift mit Tochter S. und fehlende Unterlagen erledigt

14. Mai 2013: Rsb-Ladung bezüglich Einkommen aus Russland

4. Juni 2013: Eintragung in die Liste des Kreditschutzverbandes zur Aktualisierung der Daten

19. Juni 2013: Einlangen der Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien der Tochter

17. Juli 2013: Aufnahme einer Niederschrift bezüglich der Kredite und des Einkommens

17. Juli 2013: Akt an zuständigen Juristen mit der Bitte um Weisung

10. August 2013: Akt mit Weisung retour an Referenten

4. September 2013: Vorlage der negativen Information an den zuständigen Juristen

4. November 2013:Genehmigung der negativen Information durch zuständige Juristin

18. November 2013: Abfertigung des Parteiengehörs per Rsb an den Rechtsanwalt des Bewerbers

21. November 2013: Nachweisliche Übernahme des Schreibens durch die Rechtsanwaltskanzlei

2. Dezember 2013: Einlangen der Stellungnahme

3. Dezember 2013: Akt an zuständigen Juristen übermittelt

25. Februar 2014: Akt retour an Referenten, da Säumnisbeschwerde eingelangt

Mit Schreiben vom 12.02.2014 erhoben die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, welche am 13.02.2104 bei der belangten Behörde einlangte.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 03.03.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 19.03.2015 Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, das Firmenbuch, das AMS-Behördenportal, den Versicherungsdatenauszug und das Zentrale Melderegister.

Am 23.04.2015 tätigte das Verwaltungsgericht Wien über die belangte Behörde Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die Finanzstrafkartei. Die Antwort auf die Anfrage der belangten Behörde an die LPD Wien und die Finanzstrafkartei sowie an das BFA langten am 24.04.2015 bzw. am 18.05.2015 ein.

Am 17.08.2015 nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in die Strafregisterauskunft und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Am 06.07.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien die erste öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführer waren dieser Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Am 17.08.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Herr Al. A. gab als Partei einvernommen Folgendes an:

„Wenn ich befragt werde, wo mein Lebensmittelpunkt derzeit ist, so kann ich angeben, dass ich mehr als 20 Jahre in Österreich aufhältig bin und noch dazu hier über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfüge. Im Monat bin ich im Durchschnitt 3-4 Tage geschäftlich im Ausland. Meine Geschäftsreisen führen mich meistens nach Moskau und ganz selten nach Israel. In den letzten drei Jahren waren wir nur einmal in Israel.“

Frau M. A. gab als Partei einvernommen Folgendes an:

„Ich begleite meinen Ehegatten nicht zu seinen Geschäftsreisen, ich halte mich in Wien auf und kümmere mich um unsere Töchter.“

Aus dem die Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. MA35/IV - A 435/08, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind russische und israelische Doppelstaatsbürger, seit ...1989 verheiratet und leben seit 1998 in Österreich. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 1993 und 1996). Die Beschwerdeführer leben seit 09.06.1998 gemeinsam mit den Kindern, zuerst in der J.-gasse, Wien, und seit 11.01.2012 in der D.-gasse, Wien. Beide Beschwerdeführer sind unbescholten und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (ausgestellt am 18.07.2013, gültig bis 18.07.2018). Von 09.09.2003 bis 24.07.2013 bzw. vom 29.07.2003 bis 28.07.2013 verfügten die Beschwerdeführer über eine unbefristete Niederlassung in Österreich (Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“). Beide Beschwerdeführer verfügen über gültige Reisepässe der Russischen Föderation und des Staates Israel.

Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien scheinen betreffend die Beschwerdeführerin Frau M. A. keine Vormerkungen auf. Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien und laut Auszug aus der Zentralen Finanzstrafkartei scheinen betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Vormerkungen auf. Das BFA teilte mit, dass keine negativen Vormerkungen bekannt sind.

Laut Berichten der Landespolizeidirektion Wien, des BFA und laut der Zentralen Finanzstrafkartei scheinen betreffend den Beschwerdeführer Herrn Al. A. keine Vormerkungen auf.

Laut Einsicht in das Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2014 zu Zl. MA 64-S ... wegen Übertretung der Bauordnung für Wien eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.700,-- verhängt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, welche bis dato keiner Erledigung zugeführt wurde.

Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2015 bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt fünf geringfügige Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes aus den Jahren 2012 und 2014.

Beide Beschwerdeführer verfügen über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Laut Bestätigungen des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom) vom 07.10.2008 erfüllen die Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen für Deutsch der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) deutlich.

Laut Prüfungszeugnissen der belangten Behörde vom 10.06.2015 haben beide Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a StbG 1985 (Staatsbürgerschaftsprüfung) erfolgreich bestanden.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

I. Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8).

Die Beschwerdeführer haben 11.08.2008 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt mehrmals über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (so z.B. zwischen 12.11.2008 und 12.05.2009 sowie zwischen 06.07.2010 und 11.11.2011) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden keine Verfahrensschritte gesetzt. Das Verfahren ist seit nunmehr 7 Jahren offen.

Daraus ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt.

Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen.

II. Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 28 Abs 1 und 7 VwGVG lauten:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.

Gemäß § 10 Abs 1 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

§ 20 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:

„(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Gemäß § 64a Abs. 13 StbG ist unter anderem § 64a Abs. 11 StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Zuletzt wurden unter anderem die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I. Nr. 136/2013 geändert und lauten nunmehr wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Die zuletzt genannten Änderungen sind gemäß § 64a Abs. 20 StbG mit 1. August 2013 in Kraft getreten.

Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, G 106/12-7 und G 17/13-6, kundgemacht am 08.04.2013 in BGBl. I Nr. 54/2013, hat der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 sowie Abs. 5 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 1. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071, ausgesprochen hat, haben die Novellen BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. I Nr. 4/2008, BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011 die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde § 10 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden hatte (im bezughabenden Verfahren hatte die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 28. Juni 2011 mit Bescheid vom 20. März 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 abgewiesen; in diesem Fall waren also aufgrund der Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 11 StbG die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden).

Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren gemäß § 64a Abs. 11 StbG nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind.

Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Fraglich ist nunmehr, ob bzw. inwieweit die mit 30. Juni 2014 aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anwendbar sind (ist), da die Frage, wann ein „verwirklichter Tatbestand“ im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG gegeben ist, nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Allgemeinen vom anzuwendenden materiellen Recht abhängt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung „verwirklichten Tatbestände“ und damit auf den dem jeweiligen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinn des Art 140 Abs. 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (siehe OGH 19.03.2002, GZ. 10ObS23/02h und die dort zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt unter anderem dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden.

In allen „Altverfahren“, d.h. allen vor 1. Juli 2011 anhängig gewordenen Fällen, ist somit der Lebensunterhalt anhand der Einkünfte (samt Aufwendungen und einem allfälligen Sozialhilfebezug, der ein Einbürgerungshindernis darstellt) in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Da das Gesetz ausdrücklich auf den Entscheidungszeitpunkt Bezug nimmt, handelt es sich zum einen um keinen „unveränderbaren“ Tatbestand, zum anderen geht es um Sachverhalte, die bei einem Entscheidungszeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 (also) erst nach der Aufhebung verwirklicht werden.

Folgt man diesen Erwägungen, bedeutet dies, dass die genannten Bestimmungen in allen „Altverfahren“ ab 30. Juni 2014 nicht mehr anwendbar sind, sodass der Lebensunterhalt in diesen Verfahren mangels Anwendbarkeit der § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 nicht mehr zu prüfen ist.

Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen hat und § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.

Die Beschwerdeführer halten sich seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf, und sind länger als 5 Jahre in Österreich niedergelassen. Beide haben Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des GER und haben beim Amt der Wiener Landesregierung den Staatsbürgerschaftstest positiv abgelegt.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes 5712-1952 über die israelische Staatsangehörigkeit idF des Gesetzes Nr. 3.3.58, 8.7.68 und 5.17.71 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Israel) kann ein volljähriger, nicht in Israel wohnhafter Israeli aus der israelischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung, welche vom zuständigen Minister für Inneres genehmigt werden muss, austreten.

Gemäß Art. 18 und Art. 19 und in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes Nr. 62-FZ vom 31.05.2002 über die russische Staatsangehörigkeit idF des Gesetzes vom 11.11.2003 und 02.11.2004 (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2008, 178. Lieferung, Russland) kann ein russischer Staatsbürger auf die Staatsbürgerschaft verzichten, sofern er im Ausland lebt und ihm eine fremde Staatsbürgerschaft verliehen oder zugesichert wurde.

Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb den Beschwerdeführern, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihrer Heimatländer verfügen, der Nachweis des Ausscheidens aus dem israelischen und russischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Da sämtliche Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG erfüllt sind und den Beschwerdeführern das Ausscheiden aus ihren bisherigen Staatsverbänden weder unmöglich oder unzumutbar ist, war gem. § 20 Abs. 1 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (Staat Israel und Russische Föderation) nachweisen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Lebensunterhalt in Fällen wo ein Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem 01.07.2011 anhängig wurde (und nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende geführt werden muss) zu prüfen ist, fehlt.

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