VGW-001/076/8479/2015•LVwG W VGW-001/076/8479/2015
VGW-001/076/8479/2015Tribunal Administrativo Regional3 de ago. de 2015
Erkundigungen über einschlägige Bestimmungen vor der Entfernung von Bäumen einzuholen ist durchaus zumutbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn S. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwaltsges.m.b.H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.06.2015, Zahl MBA ... - S 24457/15, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 und § 4 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), in der geltenden Fassung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 140,-- (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
„Sie haben als Wohnungseigentümer der Wohnung C.-gasse und dem Stellplatz ..., auf der Liegenschaft in Wien, L.-gasse/C.-gasse, EZ ... der KG ... in der Zeit vom 08.09.2014 bis 21.09.2014 auf dieser Liegenschaft, entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, wonach es verboten ist, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4 leg. cit., folgende Bäume
eine doppelstämmige Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von einmal 55cm und einmal 50cm in 1m Höhe
eine weitere Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von 50cm in 1m Höhe
ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz – in ca. 50 cm Höhe – entfernt bzw. entfernen lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 2 Z. 3 iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
2 Geldstrafen von je € 350,00, falls diese uneinbringlich sind,
2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 21 Stunden
Gemäß § 13 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idgF. iVm § 20 VStG 1991
Summe der Geldstrafen: € 700,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 18 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behörde hätte im Lichte der von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellen müssen, weil „für den Fall des rechtzeitigen Ansuchen eine Fällungsgenehmigung zu erteilen gewesen [wäre]“. In einem derartigen Fall seien die betroffenen Bäume nicht mehr als geschütztes Rechtsgut zu betrachten und sei in jedem Fall die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden als gering zu werten. Weiters sei er einem nicht-vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen. Die von der Behörde festgestellte Erkundigungspflicht liege laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Beschuldigte aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre. Dass einen Gartenbesitzer eine derartige Pflicht träfe, sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht judiziert worden und liege eine derartige Pflicht nicht vor. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer Ausländer und eine Verpflichtung, eine Baumfällungsgenehmigung einzuholen, ohne weiteres nicht ersichtlich sei. Überdies irre die Behörde, wenn sie die Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt qualifiziere. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, handle es sich bei Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz - mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz - nicht um Ungehorsamsdelikte, weshalb die Behörde nicht ohne weitere Feststellungen von einem Verschulden ausgehen hätte dürfen.
3. Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes ist folgender - unbestritten gebliebene - Sachverhalt als erwiesen anzusehen:
Der Beschwerdeführer, Herr S. B., hat als Eigentümer der Wohnung C.-gasse und dem Stellplatz ..., auf der Liegenschaft in Wien, L.-gasse/C.-gasse, EZ ... der KG ... in der Zeit vom 08.09.2014 bis 21.09.2014 eine doppelstämmige Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von einmal 55cm und einmal 50cm in 1m Höhe sowie eine weitere Vogelkirsche mit einem berechneten Stammumfang von 50cm in 1m Höhe entfernt bzw. entfernen lassen. Für die Entfernung dieser Bäume lag keine rechtskräftige Bewilligung nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz vor.
II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz ist es verboten, Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt.
Gemäß § 13 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz sind die Verwaltungsübertretungen vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Übertretungen, nämlich das Fällen der, im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses näher bezeichneten Bäume, ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung, in seiner Beschwerde nicht bestritten hat. Es ist daher der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen und konnten weitere Erhebungen unterbleiben.
2.1. Zum Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall kein Ungehorsamsdelikt vorliege, ist Folgendes auszuführen:
Nach der - bereits unter Punkt II. wiedergegebenen - Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn ein Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 leg. cit. ohne vorherige Bewilligung entfernt wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt, weil sich das tatbildmäßige Verhalten in einem Tun („Entfernen eines Baumes“) erschöpft, ohne dass zur Verwirklichung des Tatbildes ein Erfolg erforderlich wäre; es wird ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf einen Erfolg - wie etwa der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr - unter Strafe gestellt.
Das Gesagte gilt auch für die, vom Beschwerdeführer als Ausnahme ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz. Auch diese Übertretungsnorm ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, weil sich der objektive Tatbestand in einem Unterlassen („Nichtvornahme der Ersatz- oder Umpflanzung“) bzw. Tun („Unmöglich-machen einer Ersatz- oder Umpflanzung“) erschöpft (vgl. VwGH vom 8.10.2014, Zl 2012/10/0245).
Demgegenüber sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.7.1978, Zl 0572/78, aus, dass es sich bei der Übertretung der (nunmehr geltenden) Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz um kein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, weil die Z 2 gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz tatbestandsmäßig näher zu bestimmen ist. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. zum einen ein Tun („das Setzen eines verbotenen Eingriffes“ nach § 3 Abs. 1) und zum anderen den Eintritt Schadens respektive Erfolges („das Entstehen eines Nachteils für den Baumbestand“ bzw. „einer Wuchshemmung“ oder „das Absterben des Baumes“ durch den verbotenen Eingriff) verlangt (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 leg. cit.).
Wie bereits zuvor dargelegt wurde, stellt die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 3 leg. cit., aber auch jene des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bloß auf ein Tun (hier: „Entfernung eines Baumes“) ab und nicht auf einen hinzutretenden Schaden bzw. Gefahr. Aus diesem Grund ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass die hier angelasteten Verwaltungsübertretungen als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren sind, bei denen der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Da die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nicht anderes bestimmen, genügt im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
2.2. Zum Vorbringen, dass für den Fall eines rechtzeitigen Ansuchens eine Fällungsgenehmigung gemäß § 4 Wiener Baumschutzgesetz zu erteilen gewesen wäre, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Prüfung, ob ein Baum entgegen dem Gesetz ohne Vorliegen einer Bewilligung entfernt wurde, nicht maßgeblich ist, ob eine Bewilligung erteilt hätte werden können, sondern ob die Bewilligung tatsächlich erteilt wurde (vgl. VwGH vom 03.09.2001, Zl 2000/10/0109).
Ungeachtet dessen, wurde der Umstand, dass im Falle eines rechtzeitigen Ansuchens eine Genehmigung gemäß § 4 Wiener Baumschutzgesetz erteilt worden wäre, zu Recht von der belangten Behörde in Anwendung des § 20 VStG bei der Strafbemessung bereits in vollem Umfang berücksichtigt.
Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, kam nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war.
2.3. Zum Vorbringen, wonach eine Erkundigungspflicht über die hier maßgeblichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht vorliege und er einem „nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen gewesen sei“, ist zu bemerken, dass die Unkenntnis des Gesetzes gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann unverschuldet, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 166 zu § 5 VStG wiedergegebene Rechtsprechung). Es ist hierbei davon auszugehen, dass sich jeder mit den seine Tätigkeit betreffenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 31.01.1961, Slg 5486 A, 16.05.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/07/0133 u.v.a.).
Da es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen bzw. Erkundigungen einzuholen, ob hinsichtlich der Entfernung von Bäumen einschlägige Bestimmungen bestehen, kann daher die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift bei Nichteinholung derartiger Erkundigungen keineswegs als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG angesehen werden.
Die Taten schädigten das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse daran, dass Bäume, die dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegen, erst nach Erteilung einer Bewilligung gefällt werden dürfen, um es der Behörde zu ermöglichen zu prüfen, ob eine Entfernung der Bäume notwendig ist bzw. im Falle der Notwendigkeit eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, um den gerade für eine Großstadt so wichtigen Baumbestand zu sichern. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher, auch wenn er nicht besonders hoch war, auch nicht bloß geringfügig.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Die Strafen wurden bereits von der belangten Behörde in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe (700 Euro) herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht.
4. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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