LVwG W VGW-021/051/33274/2014

VGW-021/051/33274/2014Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2015

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Einstellung aufgrund von „in dubio pro reo“; Nichtraucherschutz; keine nachweisliche stillschweigende Duldung des Rauchens

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/051/33274/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.33274.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 02.09.2014, Zl. MBA ... - S 16962/14, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin der X. am 26.04.2014 in Wien, H., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Raum des öffentlichen Ortes (Festsaal), in welchem Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da mehrere Personen geraucht haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 (4) des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit §13c Abs.1 Z.2 und Abs. 2 Z.3

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 14 Abs.4 erster Strafsatz Tabakgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die I. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.

Er brachte dazu vor, er habe in gesetzeskonformer Weise dafür Sorge getragen, dass der Nichtraucherschutz bei der hier in Rede stehenden Veranstaltung, der „X.“ in H. eingehalten wurde.

Bei der Veranstaltung sei bei wiederholten Durchsagen auf das Rauchverbot hingewiesen worden, auch bereits auf den Einladungen und auf den Eintrittskarten sei ein Hinweis auf das Rauchverbot abgedruckt worden.

Auch sämtliche Mitarbeiter seien angehalten worden, für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes Sorge zu tragen. Auch Securities, Promotion-Mitarbeiter und vor Ort tätige ORF-Mitarbeiter seien gesondert auf das Rauchverbot aufmerksam gemacht geworden. Dies sei bereits im Vorfeld der Veranstaltungen geschehen. Security- und Cateringpersonal sei gesondert instruiert worden, Gäste, die sich nicht an das Rauchverbot halten, sofort und gezielt auf das generelle Rauchverbot aufmerksam zu machen.

Der Beschwerde beigelegt sind Ablichtungen von Eintrittskarten, auf denen deutlich auf das Rauchverbot hingewiesen wird. Auch in den vorgelegten Ablaufplänen für Mitarbeiter wird deutlich auf das Rauchverbot hingewiesen, auch auf den Einladungen befindet sich ein entsprechender Vermerk.

Aus dem vorgelegten Ablaufprogramm ist ersichtlich, dass auch bei den entsprechenden Ansagen über den Ablauf der Veranstaltung Hinweise auf das Rauchverbot vorgesehen waren.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien verwies der Beschwerdeführer auf das Vorbringen in der Beschwerde und legte weitere Ablichtungen von Eintrittskarten und Einladungen mit den entsprechenden Hinweisen auf das Rauchverbot vor.

Angesprochen darauf, ob das Rauchverbot auch noch bei der „After-show-party“ umgesetzt wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sicher keine Aschenbecher gegeben und seien weder von Seiten des Veranstalters oder der Mitarbeiter im Security- bzw. im Cateringbereich Signale dahingehend gesetzt worden, dass das Rauchverbot am fortgeschrittenen Abend nicht mehr gilt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers legte dazu farbige Hinweisschilder in A3-Format vor, in denen auf das Rauchverbot hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, diese seien in allen Veranstaltungsräumen gut sichtbar und in ausreichender Menge angebracht gewesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

M. ist Geschäftsführer der I. GmbH.

Diese Gesellschaft veranstaltete am 26.04.2014 in Wien, H., die X..

Während dieser Veranstaltung, offensichtlich nach der Preisverleihung, wurde von einem der Preisträger, der mit der Generalintendantin des ORF an einem Tisch gesessen ist, eine Zigarette geraucht.

Diese Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus einem Pressebericht über diese Veranstaltung, in der zu sehen ist, wie die Generalintendantin des ORF einem der ...preisträger Feuer gibt. Daran, dass diese Fotografie tatsächlich bei der genannten Veranstaltung aufgenommen wurde, besteht kein Zweifel. Es ist erkennbar, dass auf dem Tisch, an dem der rauchende Preisträger sitzt, auch die ihm offensichtlich zuvor verliehene „X.“ steht.

Bei dieser Veranstaltung wurde auf allen Einladungen, Eintrittskarten und auch bei Vorankündigungen auf das bestehende Rauchverbot hingewiesen. In den Räumlichkeiten waren entsprechende Hinweisschilder angebracht, auch bei Durchsagen zum Programmablauf für die Gäste wurde das allgemeine Rauchverbot in H. erwähnt.

Auch die vor Ort tätigen Mitarbeiter, sowohl des Unternehmens des Beschwerdeführers, als auch Mitarbeiter von Cateringfirmen, Securties und nicht zuletzt die vor Ort tätigen Mitarbeiter des ORF wurden auch in den Vorinformationen über den Programmablauf auf das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen hingewiesen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Veranstalter oder das vor Ort anwesende Personal signalisiert haben, dass das Rauchverbot ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr unbeschränkt gilt oder zumindest ab diesem Zeitpunkt ein Kreis von bestimmten, besonderer prominenten Personen davon ausgenommen ist, sind nicht hervorgekommen.

Rechtliche Würdigung:

Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt:

„§ 13.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“

Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden Bestimmungen lauten wie folgt:

„§ 13c.

(1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“

Gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gemäß § 14 Abs. 5 des Tabakgesetzes begeht, wer in einem Ort, an dem Rauchverbot besteht oder an dem das Rauch von Inhabern nicht gestattet wird, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist eine mit Geldstrafe bis zu 100,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000,-- Euro zu ahnenden Verwaltungsübertretung.

Aus dem dargestellten Regelungssystem ergibt sich, dass Inhaber von Räumlichkeiten, in denen Rauchverbot besteht, umfassende Verpflichtungen treffen, dafür Sorge zu tragen, dass dieses auch eingehalten wird.

Auch das stillschweigende Dulden des Rauchens von Gästen in Gastronomiebetrieben oder bei Veranstaltungen, wie der hier in Rede stehenden, stellt eine Übertretung der die Nutzungsberechtigten von Räumen im Sinne des Tabakgesetzes treffenden Verpflichtungen dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn bei Veranstaltungen zwar Rauchverbot besteht, dieses Rauchverbot entsprechend kommuniziert und umgesetzt wird, den Gästen durch die Veranstalter oder das eingesetzte Personal aber signalisiert wird, dass das Rauchen ab einem bestimmten Zeitpunkt geduldet wird. Dasselbe gilt, wenn das Rauchen durch einen bestimmten Personenkreis geduldet wird.

Raucht jedoch jemand trotz eines hinreichend kommunizierten und vom Veranstalter auch generell umgesetzten Rauchverbots, so ist dieses Verhalten nach § 14 Abs. 5 des Tabakgesetzes ausschließlich für den Raucher selbst strafbar.

Aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rauchverbotes bei der hier in Rede stehenden Veranstaltung verletzt wurden. Die umfangreichen Bescheinigungsmittel und das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen, dass das Rauchverbot bei dieser Veranstaltung nicht nur vor Ort, sondern auch bereits im Vorfeld durch Aufdrucke auf Einladungen, Eintrittskarten aber auch bei Hinweisen für die eingesetzten Mitarbeiter ausführlich kommuniziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Veranstalter oder zumindest durch einzelne Mitarbeiter ab einem bestimmten Zeitpunkt (After-show-party) signalisiert wurde, dass das Rauchen ab nun geduldet wird, liegen nicht vor. Auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Rauchen von bestimmten, allenfalls besonders prominenten Personen, zumindest stillschweigend geduldet wurde, sind nicht hervorgekommen.

Da sohin keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen werden konnten, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft als Veranstalterin der X. gegen die Verpflichtung zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Sinne des Tabakgesetze verstoßen hat, war das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.

Die Entscheidung orientiert sich an der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist letztlich die zwingende Rechtsfolge der Nichterweisbarkeit des im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Tatvorwurfes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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