LVwG W VGW-171/042/33133/2014

VGW-171/042/33133/2014Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2014

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Regest

Suspendierung; hinreichend konkretisierter Verdacht; schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Verwaltung; Vorgesetztenfunktion eines Oberaufsehers; Verkauf entsorgten Altmetalls an Dritte

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/042/33133/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.33133.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall als Vorsitzende, den Richter Mag. DDr. Tessar als Berichter, die Richterin Mag. Viti als Beisitzerin, den fachkundigen Laienrichter Mag. Kubschitz und den fachkundigen Laienrichter Kurt Wessely über die Beschwerde des Herrn S. gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, vom 4.9.2014, DK/852816/2014, mit welchem gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 die Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 4.9.2014, Zl. DK/85816/2013, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt:

„BESCHEID

Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 7 hat in ihrer Sitzung vom 4. September 2014 im Suspendierungsverfahren gegen Herrn S. folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 94 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, die folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert.

Sie haben es als Oberaufseher unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie seit zumindest Anfang Dezember 2009 wussten, dass die Bediensteten K. und R. im Zeitraum von zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., regelmäßig entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwenden, an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkaufen und sich dadurch unrechtmäßig bereichern, jedoch entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 der DO 1994, wonach Sie als Vorgesetzter darauf zu achten haben, dass Ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen, und aufgetretene Missstände abzustellen haben, sowie entgegen der Bestimmung des § 15 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, wonach Bedienstete verpflichtet sind, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden, keinerlei Maßnahmen gesetzt haben, um das weitere pflichtwidrige Verhalten dieser Bediensteten zu unterbinden.

Begründung

Sie wurden mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2 vom 28. Juli 2014, ZL. MA 2/603395 B, wegen des Verdachtes, die im Spruch angeführte Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert.

Der vorliegende Verdacht gründet sich auf die von der Dienststelle mit Schreiben vom 21. Juli 2014 übermittelte Sachverhaltsdarstellung, die ergänzende Stellungnahme vom 24. Juli 2014, den Aktenvermerk der Dienststelle vom 18. Juli 2014 über ein mit Herrn St. geführtes Gespräch sowie die Niederschriften vom 21. Juli 2014 über Ihre Einvernahme und die Einvernahme von Herrn R..

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass Ihre Mitarbeiter K. und R. seit zumindest Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., entsorgtes Altmetall (Kupfer und Messing) sowie entsorgte Laptops, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Fahrräder, Rasenmäher und Elektroschrott entwendet und an Dritte, insbesondere Herrn St., weiterverkauft haben.

Sie sind seit 2. April 2002 für die Sektion ... in der ... als zuständiger Oberaufseher verantwortlich; dabei unterstehen Ihnen rund zwanzig Straßenarbeiter. Sie sind der direkte Vorgesetzte von Herrn K. und Herrn R..

Im Rahmen Ihrer Einvernahme in der Dienststelle am 21. Juli 2014 gaben Sie im Wesentlichen an, dass es Ihnen persönlich aufgefallen sei, dass es zu Ungereimtheiten am Mistplatz gekommen sei, wenn das Platzmeisterhauptteam (Kollege K. und Kollege R.) Dienst hatte.

Unter anderem sei ein Herr W. mit einem weißen Bus (Verwendung für Eisen, Schrott und Metalle) öfter zum Mistplatz gekommen. Zusätzlich sei ein weißer Bus, und ein grüner Sharan bzw. grauer Bus gekommen. Ihnen sei auch aufgefallen, dass dann Dinge wie z.B. Waschmaschinen gefehlt hätten. Sie hätten dann pauschal gesagt, dass die Kollegen mit dem „Schwachsinn“ aufhören sollten. Ihnen könne nur vorgeworfen werden, dass Sie weggesehen hätten. Geld hätten Sie nie erhalten.

Im Rahmen des Parteiengehörs im Disziplinarverfahren vor der Magistratsabteilung 2 am 28. Juli 2014 bestritten Sie, die behauptete Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und führten im Wesentlichen aus, dass Sie von den Unregelmäßigkeiten nichts mitbekommen hätten. Sie hätten zwar Fahrzeuge gesehen (zwei weiße Busse), hätten aber nicht gesehen, dass Mitarbeiter des Mistplatzes oder sonstige Personen am Mistplatz befindliche Gegenstände eingeladen hätten.

Sie hätten sich eher weniger um den Platz gekümmert, weil Ihrer Meinung nach der Kehrbezirksleiter dafür zuständig wäre. Sie wären ca. zwei Stunden pro Tag in Ihrem Büro (im Rahmen der Frühstückspause und Mittagspause) anwesend; in der übrigen Zeit wären Sie im Außendienst.

Zu Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme in der Dienststelle am 21. Juli 2014, wonach es beim Platzmeisterhauptteam zu Ungereimtheiten am Mistplatz gekommen sei, gaben Sie an, dass Sie damit gemeint hätten, dass Fahrzeuge öfters gekommen seien. Sie hätten nicht wahrgenommen, ob Gegenstände ein- oder ausgeladen würden. Sie hätten aber auch nicht kontrolliert, was vorgegangen sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs im Suspendierungsverfahren verwiesen Sie auf Ihre bisherigen Aussagen.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 Dienstordnung 1994 (DO 1994) hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.

Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 hat der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Gemäß § 34 Abs. 1 DO 1994 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen.

Gemäß § 15 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, GOM, ist jeder Bedienstete verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen der bzw. dem Vorgesetzten sofort zu melden.

Nach Punkt 3.2.2 „Verantwortungsbereich der OberaufseherIn“ der Dienstweisung der Dienststelle für OberaufseherInnen mit der Nr. 60.207 vom 1. Oktober 2007 ist dieser in seiner Funktion innerhalb einer Sektion für den ordnungsgemäßen Dienstablauf verantwortlich und hat die ihm übertragenen Aufgaben umzusetzen.

Er ist berechtigt, hierzu erforderliche Anordnungen auszusprechen und umzusetzen.

Punkt 3.2.3 der o.a. Dienstanweisung der Dienststelle für Oberaufseherinnen mit der Nr. 60.207 normiert, dass eingeschulte Oberaufseher gemäß Diensteinteilung als verantwortliche Mitarbeiter der Straßenreinigung für die Aufsicht und die Koordination des Personals bei den Marktdiensten, Sonderdiensten, Mistplätzen und Sondereinsätzen im festgelegten Stadtgebiet zuständig sind.

Im Hinblick auf die Personalverantwortung legt die o.a. Dienstanweisung der Dienststelle für Oberaufseherinnen mit der Nr. 60.207 fest, dass der Oberaufseher innerhalb einer Sektion für die ordnungsgemäße Umsetzung der in der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegten Aufgaben der Straßenreinigung verantwortlich und berechtigt ist, gegenüber in seinem Verantwortungsbereich tätigen Platzmeistern, Straßenarbeitern und Aushilfskräften, Lenkern von Fahrzeugen der Dienststelle und Privatfirmen fachlich bezogenen Weisungen auszusprechen.

Er hat für die Umsetzung der von der Zentrale dem Kehrbezirksleiter jeweils angeordneten Diensteinteilung Sorge zu tragen.

Der Oberaufseher hat mehrmals pro Woche alle Unterkünfte, Mistplätze und sonstige Bereiche seines Zuständigkeitsbereiches sowie die Kehr- und Streuflächen zu kontrollieren und die Einhaltung der Dienst- bzw. Sicherheitsvorschriften sicher zu stellen. Der Oberaufseher ist für die Verwaltung der vom Kehrbezirksleiter dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich.

Er hat die ordnungsgemäße Führung des Personals unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen und der Annahmebestimmungen (60.023) während seiner Dienstzeiten zu überwachen.

Punkt 3.4.9 „Umgang mit Altstoffen“ der Dienstanweisung der Dienststelle vom 2.12.2013 Nr. 60.204, für Platzmeister, legt fest, dass angeliefertes Material im Eigentum der Stadt Wien steht. Die Entnahme von Gegenständen und Materialien jeglicher Art ist untersagt. „Stierler“ sind ausnahmslos von den Plätzen zu verweisen.

Punkt 3.6 „Trinkgelder/Kundenfreundlichkeit" der o.a. Dienstanweisung der Dienststelle für Platzmeister ordnet an, dass Bediensteten der Stadt Wien die Annahme von Bargeld (auch Kleinstbeträge) oder von Geschenken untersagt ist.

Ebenso ist es verboten, von Kundinnen angeliefertes Material weiter zu verkaufen oder zu verschenken.

Die Verfügung der Suspendierung setzt einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 14.9.1988, Zl. 88/09/0046).

Dass der Beamte die Dienstpflichtverletzung begangen hat, muss nicht nachgewiesen werden. Eine Entscheidung darüber wird erst von der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren getroffen (vgl. VwGH vom 10.9.1986, ZL. 86/09/0075).

Es müssen daher bei dem für eine Suspendierung erforderlichen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung lediglich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine dienstrechtliche Pflichtverletzung geschlossen werden kann.

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall mit Schreiben der Dienststelle am 23. Juli 2014 eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung an die Staatsanwalt Wien ergangen ist, ist auf Grund der Aktenlage das Vorliegen von tatsächlich hinreichenden Anhaltspunkten, die für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung sprechen, als gegeben anzusehen. Der Nachweis, dass Sie die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen haben, muss im Rahmen des Suspendierungsverfahrens nicht erbracht werden, da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme und keine endgültige Lösung darstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25. Juni 1992, ZL. 92/09/0084), setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weshalb nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen können. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Eine Dienstpflichtverletzung, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte, ist jedenfalls als besonders relevant einzustufen.

Als Oberaufseher auf einem Mistplatz zählt es zu Ihren Aufgaben, zu überwachen, dass Ihre Mitarbeiterinnen ihre Arbeitsleistung entsprechend den von diesen zu beachtenden Dienstanweisungen erbringen. Auf dem Ihnen zugeteilten Mistplatz sind Sie als Oberaufseher für die Verwaltung des vom Kehrbezirksleiter dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich. Dabei haben Sie die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen und der Annahmebestimmungen während Ihrer Dienstzeit zu überwachen. Dementsprechend ist es Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die auf dem Mistplatz entsorgten Gegenstände weder von Dritten noch von Mitarbeiterinnen entwendet oder von Mitarbeiterinnen verkauft oder „verschenkt“ werden.

Im Falle von dienstlichen Verfehlungen von Mitarbeiterinnen haben Sie gemäß der für Sie geltenden Dienstanweisung Nr. 60.207 diese vorerst mündlich zu ermahnen, in weiterer Folge einen Aktenvermerk über den Vorfall anzulegen sowie dienstrechtliche Maßnahmen anzuordnen und in letzter Konsequenz die Personalstelle der Dienststelle schriftlich von den Verfehlungen in Kenntnis zu setzen. Strafrechtliche Vergehen sind der Personalstelle jedenfalls telefonisch zu melden.

Die Dienstgeberin muss darauf vertrauen können, dass ein Oberaufseher auf einem Mistplatz seine wesentlichen Aufgaben, insbesondere die vorhin erwähnten Aufgaben, gewissenhaft erfüllt, zumal eine hundertprozentige Kontrolle nicht möglich

Aus den Unterlagen des gegenständlichen Aktes geht eindeutig hervor und steht somit für den erkennenden Senat fest, dass Sie von den „Machenschaften“ am Mistplatz wussten und bewusst weggeschaut haben.

Durch das Ignorieren dieser Missstände und das Unterlassen von konkreten Handlungen, wie z.B. die Meldung an Vorgesetzte - die mit Sicherheit schon vorher zur Beendigung von strafbaren Handlungen der Mitarbeiter geführt hätte - haben Sie die Fortsetzung dieser Vergehen über lange Zeit ermöglicht und wissentlich geduldet. Sie haben alle oben angeführten Weisungen der Dienststelle gröblichst missachtet und haben auch Ihre Pflichten als Bediensteter gemäß § 15 GOM, wonach im Dienst wahrgenommene Vorfälle oder strafbare Handlungen dem Vorgesetzten sofort zu melden sind, verletzt.

Mit der Vorgesetztenrolle und Ihrer Vorbildfunktion stehen derartige Pflichtverletzungen absolut nicht im Einklang.

Anlässlich Ihrer Einvernahme bei der Dienststelle haben Sie Ihr „Mitwissen“ zugegeben, in dem Sie dort betonten, Sie wüssten was gelaufen ist, hätten aber weggesehen und selbst nie Geld genommen.

Sie erwähnten in Ihrer Aussage am 21.07.2014 Unregelmäßigkeiten und führten genau aus, dass W., der Altwarenhändler, oft, nämlich 3 mal pro Woche, gekommen wäre, zusätzlich wäre ein grüner Bus, regelmäßig ein weißer VW-Bus und ein grüner Sharan gekommen, der Bruder von K. wäre mit einem Rohrmax-Fahrzeug zum Mistplatz gefahren.

Natürlich wäre Ihnen das Fehlen von Waschmaschinen aufgefallen.

All diese Aussagen lassen den logischen und begründeten Schluss zu, dass Sie sehr wohl vom „Treiben am Mistplatz“ Bescheid wussten; so wird dies durch Ihre eigenen Aussagen am 21.07.2014, in der Sie bei der Dienststelle betonten, Sie wüssten was gelaufen sei, hätten aber nie Geld erhalten, noch untermauert.

Für die Disziplinarkommission, Senat 7 steht nach Abwägung aller oben angeführten Umstände fest, dass Ihre Weiterbelassung im Dienst nicht nur die Interessen des Dienstbetriebes, sondern auch das Ansehen des Magistrats in der Öffentlichkeit gefährden würde.

Im Hinblick auf die vorliegenden Tatvorwürfe ist seitens der Dienstgeberin das notwendige Vertrauen in Ihre ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung massiv erschüttert.

Während eines erheblich langen Zeitraumes haben Sie wissentlich die Entwendung und den Verkauf von im Eigentum der Stadt Wien stehenden Guts durch Ihre Mitarbeiter R. und K. „toleriert“, sodass es dem Magistrat bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zugemutet werden kann, Sie weiterhin bzw. anderwärtig zu beschäftigen.

In der Ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass es dem Magistrat der Stadt Wien bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht zugemutet werden kann, Ihnen weiterhin die Aufgaben eines Oberaufsehers auf einem Mistplatz anzuvertrauen oder Sie auf andere Weise an einem anderen Arbeitsplatz der Stadt Wien zu beschäftigen.

Es wäre auch für jene Mitarbeiterinnen, die sich engagiert und korrekt um die Aufgabenerfüllung bemühen, nicht einzusehen, warum ein Beamter, der sich wegen eines derart schwerwiegenden Vorwurfes zu verantworten hat, weiter im Dienst belassen wird. Dies hätte auch zwangsweise Auswirkungen auf das Pflichtbewusstsein der Mitarbeiterinnen. Eine Weiterbeschäftigung bis zur Klärung des Vorwurfs kann somit weder dem Magistrat als Dienstgeber noch den Kolleginnen zugemutet werden.

Angesichts der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung ist es für die Disziplinarkommission - Senat 7 auch evident, dass Ihre Weiterbelassung im Dienst nicht nur Interessen des Dienstbetriebes gefährdet, sondern auch offenkundig das Ansehen des Magistrats der Stadt Wien in der Öffentlichkeit gefährden würde, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert würde, wenn ein Beamter, der im Verdacht steht, über Jahre hindurch die Entwendung oder den Verkauf von im Eigentum der Stadt Wien stehender Güter toleriert und keine der vorhin genannten Maßnahmen gesetzt zu haben, bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen und/oder disziplinären Klärung des vorgeworfenen Deliktes weiterhin tätig wäre.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt wie folgt:

„Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Im Spruch des bekämpften Bescheides vom 4.9.2014 wird gemäß § 94 Abs.2 der DO 1994 die Suspendierung wegen des Verdachts Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ausgesprochen. Es wird mir konkret vorgeworfen, dass ich seit zumindest Anfang Dezember 2009 wusste, dass die Bediensteten K. und R. im Zeitraum Anfang Dezember 2009 bis Anfang Juli 2014 am Mistplatz in Wien, ..., regelmäßig entsorgtes Altmetall und diverse andere entsorgte Gegenstände entwendet haben, und diese Gegenstände an Dritte weiterverkauften, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ich hätte demnach entgegen der Bestimmung des § 34 Abs.1 der DO 1994 gehandelt, da ich als Vorgesetzter darauf zu achten habe, dass meine Mitarbeiter ihren dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen. Weiters hätte ich gegen die Bestimmung des § 15 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien verstoßen, wonach Bedienstete verpflichtet sind, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem Vorgesetzten sofort zu melden bzw. pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten zu unterbinden.

Die Begründung verweist auf die durchgeführten Einvernahmen und Stellungnahmen der Dienststelle.

Aus meiner Sicht treffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nicht zu, da die mir gegenüber ausgesprochenen Verdachtsmomente sich zum Teil nicht mit dem Akteninhalt decken, also schon objektiv unrichtig sind, und darüber hinaus weder general- noch spezialpräventive Überlegungen gegen meine Weiterbeschäftigung sprechen, wie ich im Folgenden noch genauer ausführen werde.

Mir ist bewusst, dass die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflicht- Verletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite gegeben sein, die die von § 94 Abs.1 DO 1994 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (VwGH vom 22.11.2007, 2005/09/0076).

Der Verdacht muss sich darüber hinaus auf eine Dienstpflichtverletzung beziehen, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als Sachbezogen anerkannt werden und eine Suspendierung rechtfertigen. Auf meinen konkreten Fall bezogen ist zunächst unrichtig, dass ich seit dem Dezember 2009 zugesehen hätte, wie meine Kollegen K. und R. entsorgtes Altmetall und entsorgte sonstige Gegenstände verkauft hätten. Wie aus meiner Einvernahme vor der MA 2 deutlich wird (28.7.2014) habe ich von den Unregelmäßigkeiten zunächst nichts mitbekommen. Ich habe auch meine Aussage vor der Dienststelle vom 21.7.2014 in diesem Punkt releviert.

Weiters ist es unrichtig, dass Herr K. bereits seit dem Jahr 2009 am Mistplatz tätig gewesen wäre. Tatsächlich wurde er erst im Oktober / November 2013 fix am Mistplatz eingeteilt, davor war er als LKW-Lenker tätig und nur in Ausnahmefällen Platzarbeiter. Dies jeweils erst ab 14.00 Uhr. Zusätzlich wurde nicht berücksichtigt, dass ich Montag bis Freitag in der Zeit von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr meinen Dienst versehe. Aus dem Akt geht eindeutig hervor, dass besagte Materialien am Nachmittag, wenn ich also nicht mehr anwesend war, verkauft worden sein sollen. Mir konnte daher schon aufgrund dieses Umstandes nicht bekannt werden, dass meine Kollegen die ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hätten. Unrichtig ist weiters, dass mir die beiden Platzmeister direkt unterstehen würden. Ich habe lediglich die Diensteinteilung für die Platzmeister gemacht, wobei wir im Wesentlichen mit einem 3er-Radl gearbeitet haben, das unverändert blieb. Ich bin auch nicht dafür verantwortlich, die Dienstbeurteilung mit den Platzmeistern durchzuführen. Diese Dienstbeurteilung wird regelmäßig vom Kehrbezirksleiter, also meinem Vorgesetzten, der auch für die Platzmeister zuständig ist, verfasst.

Ich bin dafür verantwortlich, die übrigen Bediensteten einzuteilen, ihnen Arbeit anzuschaffen und diese Arbeit zu kontrollieren. Weiters bin ich lediglich für 2 Stunden täglich im Büro am Platz anwesend. Die übrige Zeit bin ich im Außendienst und kontrolliere die Straßenreiniger. Zusätzlich wurde während des Jahres 2012, meiner Erinnerung nach vom Frühjahr bis Ende Dezember der Mistplatz umgebaut. Ich musste daher in dieser Zeit ein anderes Büro ... beziehen und war sohin während eines Zeitraumes von fast einem Jahr überhaupt nicht am Mistplatz. Ich habe lediglich die Taglöhner in der Früh am Mistplatz aufgenommen und ausbezahlt.

Ich habe erstmals von Unregelmäßigkeiten aufgrund eines Eintrages des Herrn K. in das Journalbuch vom 2.7.2014 erfahren. Damals hat mich Herr K. von Unregelmäßigkeiten informiert und auch, dass er all diese Umstände bereits dem Kehrbezirksleiter, also sowohl seinem als auch meinem Vorgesetzten, Herrn Z. gemeldet hat. Für mich war daher eine zusätzliche Meldung, deren Unterlassen mir nun vorgeworfen wird, nicht erforderlich.

Beweis:

Auszug aus dem Platzmeisterjournalbuch von Montag, 30.6.2014 bis Mittwoch, 2.7.2014;

Beischaffung des gesamten Platzmeisterjournalbuches zum Beweis dafür, dass Herrn K. eine definitive Meldung an den Kehrbezirksleiter Z. machte und diese Meldung von Herrn Z. auch unterfertigt wurde.

Darüber hinaus ist die Anschuldigung welche mir gegenüber erhoben wurde, auch aktenwidrig. Wie sich aus der Stellungnahme der Dienststelle vom 24.7.2014 ergibt, ist der Kehrbezirksleiter, also mein Vorgesetzter, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Personalauswahl der Mitarbeiter, welche auf Mistplätzen eingeteilt werden, verantwortlich. Der ebenfalls im Akt einliegenden Dienstanweisung 60.213 ist zu entnehmen, dass der Kehrbezirksleiter für die Personaleinteilung des am Mistplatz eingeteilten Personals verantwortlich ist, die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der Dienstanweisung für Platzmeister und der Aufnahmebestimmungen zu kontrollieren hat, sohin allein verantwortlich für die Tätigkeit der Platzmeister ist.

Beweis: Dienstanweisung 60.213.

Ich bin der Ansicht, dass allein schon aufgrund der von mir dargestellten objektiven Umstände die mir zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht haltbar und daher eine Suspendierung nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus bestehen, wie von mir bereits angedeutet, weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen, die der Aufhebung der mir gegenüber ausgesprochenen Suspendierung entgegenstehen könnten. Insbesonders hervorheben möchte ich den Umstand, dass ich als Oberaufseher auch in Bezirken eingesetzt werden kann, in denen kein Mistplatz gelegen ist. Aus meiner Sicht gibt es etwa 50 solcher Positionen, die ich besetzen könnte, also meine Tätigkeit als Oberaufseher verrichten könnte, ohne dass in meinem Zuständigkeitsbereich auch ein Mistplatz gelegen wäre. Es könnte solcher Art leicht eine unter Umständen befürchtete Wiederholungsgefahr verhindert werden. Auch ist es unstrittig und wird mir nicht angelastet, dass ich niemals Geld gefordert oder erhalten hätte, um etwa über Unregelmäßigkeiten hinweg zu sehen. Ich habe meine Arbeit stets nach bestem Wissen und Gewissen verrichtet, wobei, wie bereits erwähnt, die Kontrolle der Platzmeister nicht in meinen Verantwortungsbereich gefallen ist, sondern ich die Straßenreiniger und Taglöhner eingeteilt und beaufsichtigt habe. Ich übe die Tätigkeit eines Oberaufsehers bereits seit dem Jahr 1998 aus. Meine Dienstbeurteilungen lauteten durchgehend immer auf ausgezeichnet. Neben meinem normalen Dienst habe ich die letzten 12 Jahre hindurch, also seit dem Jahr 2002, im Winterdienst als Funkwagenfahrer mitgearbeitet. Ich habe daher jeden 5. Tag 24 Stunden Dienst gemacht bzw. Bereitschaft gehabt. Auch diese Tätigkeit habe ich zur vollsten Zufriedenheit meines Dienstgebers ausgeübt. Ich sehe daher nicht, dass eine Suspendierung meiner Person jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Darüber hinaus liegt aus meiner Sicht auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Aus meiner Sicht habe ich keinerlei Straftaten begangen. Ich wurde auch bis dato seitens der Staatsanwaltschaft Wien oder der Bundespolizeidirektion Wien weder einvernommen, noch sonst in irgendeiner Art und Weise von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen mich verständigt.

Zuletzt meine ich, dass selbst dann, wenn die mir gegenüber erhobenen Anschuldigungen, welche ich dezidiert bestreite, tatsächlich stimmen würden, keine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vorliegen würde, welche eine Suspendierung rechtfertigen würde. Auch könnte es dadurch keinesfalls zu einer Belastung bzw. schweren Belastung des Betriebsklimas kommen.“

Mit Schriftsatz vom 7.11.2014 gab die Disziplinaranwältin nachfolgende Stellungnahme zum oa Beschwerdeschriftsatz ab:

„Zu der Beschwerde des Herrn S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission, vom 4. September 2014, GZ DK/8528162014, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen:

Die Disziplinarbehörde hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass durch die Belassung des Herrn S. im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Bei der Suspendierung handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme nach schweren Rechtsverletzungen eines Beamten. Als wesentliches Merkmal dieser behördlichen Maßnahme ist hervorzuheben, dass sie – obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt - von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig ist. Sie stellt keine Disziplinarstrafe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die ihm zur Tat gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht.

In seiner Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, er hätte von den Unregelmäßigkeiten zunächst nichts mitbekommen bzw. erst im Juli 2014 erfahren, als ihn Herr K. davon informiert und auch mitgeteilt hat, dies bereits dem gemeinsamen Vorgesetzten Z. gemeldet zu haben.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Dienststelle aufgrund eines E-Mails in Kenntnis gesetzt wurde, dass am Mistplatz Wien, ..., ein „Handel“ mit Altmetall und sonstigen entsorgten Altwaren federführend von Herrn K. betrieben wird. Diese hat daraufhin die interne Revision mit einer Sonderprüfung beauftragt und kam es zu einem Treffen zwischen Mitarbeitern der Revision und Herrn W. St., der seit Jahren Altmetall aus der ... bekommt und dieses weiter verkauft. Herr St. hat auf die Frage, welche Personen ebenfalls Bescheid wissen, unter anderem mitgeteilt, dass ein gewisser S. (gemeint ist der Beschwerdeführer Oberaufseher S.) davon Kenntnis hat. Dies wurde auch vom ebenfalls in die Sache involvierten Platzmeister R. bestätigt, der in der Einvernahme vom 22. Juli 2014 vor der Dienststelle angab, Herr S. wüsste über diese „Geschäfte“ Bescheid, habe allerdings nie von ihm Geld erhalten.

Auch der Beschwerdeführer wurde in der Dienststelle am 21. Juli 2014 einvernommen und hat dort angegeben: „Ich möchte meine Kollegen keinesfalls verraten, möchte jedoch gleich vorweg sagen, dass ich niemals Geld erhalten habe und daher meinen Kopf jetzt nicht hinhalten möchte, auch wenn meine Kollegen sehr nett sind. Mir persönlich ist aufgefallen, wenn das Platzmeisterhauptteam (Kollege K. und Kollege R.) Dienst hatten, dass es Ungereimtheiten am Mistplatz gab.“ Weiters gab er in der Einvernahme an: „Ich habe dann pauschal gesagt, dass die Kollegen mit dem ‚Schwachsinn‘ aufhören sollen. Ich möchte noch einmal sagen, dass mir ‚nur‘ vorgeworfen werden kann, dass ich weggesehen habe.“ Zum Schluss der Aussage wiederholt er dies nochmals: „Ich möchte noch einmal sagen, ich weiß, dass was gelaufen ist, wenn Kollege K. und Kollege R. Platzdienst hatten, ich habe weggesehen, aber niemals Geld genommen oder erhalten.“

Auch wenn er nun im Beschwerdevorbringen diese Aussage releviert, liegt kein vernünftiger Grund vor, warum er in seiner ersten Einvernahme, nach Bekanntwerden der Missstände, nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er zum Zeitpunkt dieser Einvernahme noch nicht sämtliche dienstrechtliche Konsequenzen in Betracht gezogen hat und nunmehr im Suspendierungsverfahren versucht, seine Aussage zu widerlegen.

Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen behaupteten Aktenwidrigkeit und dem Vorbringen, er wäre nicht für die Tätigkeit der Platzmeister verantwortlich, ist anzumerken, dass er seit 2. April 2002 für die Sektion ... in Wien, ..., als zuständiger Oberaufseher verantwortlich ist. Das bedeutet, dass ihm rund 20 Straßenarbeiter unterstehen, welche er täglich mit Tätigkeiten beauftragt, einteilt, kontrolliert und dienstlich „verwaltet“. Sein Büro ist „am Mistplatz“ in der ..., wobei er zusätzlich auch Objektverantwortlicher dieses Bereichs ist. Als Oberaufseher ist der Beschwerdeführer seit 2. April 2002 der direkte Vorgesetzte des Bediensteten K. und R.. Nach der Dienstanweisung der Dienststelle vom 1. Oktober 2007, Zl. Dienststelle/BA 6.2, DA Nr. 60.207, sind sämtliche OberaufseherInnen verpflichtet, Vergehen, die sofort geahndet werden müssen (strafrechtliche Vergehen) der Personalstelle telefonisch zu melden. Abgesehen davon ist jeder Bedienstete nach der Bestimmung des § 15 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) verpflichtet, dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden.

Die Disziplinarkommission hat in ihrer Entscheidung schlüssig dargelegt, dass sämtliche Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 vorliegen, wobei zu betonen ist, dass durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst das Ansehen des Amtes massiv gefährdet würde, da gerade die Dienststelle im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht. Die Bevölkerung muss darauf vertrauen, dass die Mülltrennung und –entsorgung korrekt abläuft sowie allfällige interne Missstände sofort abgestellt werden.“

Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist ersichtlich:

Am 18.7.2014 erschien Herr St. bei der Dienststelle und gab dieser wie folgt zu Protokoll:

„Im Beisein von Herrn Sw. und Frau B. gibt Herr St. zum MP ... folgendes an:

Seit ca. 10 Jahren kann man am Mistplatz ... Gegenstände kaufen. Vorher war Platzmeister Herr H. und jetzt ist Herr R. Platzmeister. Begonnen habe ich mit Wohnungsräumungen und die Sachen, die ich selber nicht gebraucht habe, habe ich zum Mistplatz gebracht. So habe ich Herrn H. und Herrn Wo. kennengelernt. Die ganze Sache hat ganz klein begonnen. K. hat die ganze Sache gemanagt, R. ist nur mitgeschwommen musste aber mitmachen wegen K.. K. hat alle Mitarbeiter beschissen. Sobald etwas „gutes“ reingekommen ist, hat K. es sofort verschwinden lassen. Versteckt hat er die Sachen in der Garage in den Spinden, für die nur er den Schlüssel hat oder in seinem Anhänger mit Plane. Ich habe alles kaufen können, Laptop, Elektrogeräte, Waschmaschinen, Autobatterien, Elektroschrott, Fahrräder, Rasenmäher,… usw. eigentlich alles.

Autoreifen habe ich keine genommen, da hat er den „Jugo“ angerufen, der hat sich die Reifen dann geholt. Kupfer und Messing hat sich K. separat gesammelt, ich habe ihm die Menge von ca. 100 kg Kupfer und ca. 100 kg Messing K. dann mit meinem Auto zum Eisenhändler geführt, dafür hat K. ca. 1000,- von mir bekommen.

Ausgenommen wenn sein Bruder am Mistplatz gekommen ist kurz vor 18.00, wurde zugesperrt, da durfte keiner mehr kommen, auch keiner von uns. Sein Bruder hat sich die „guten Sachen“ ausgesucht und mitgenommen. Der Bruder von K. betreibt am O-Platz einen Flohmarktstand am Sonntag.

Grundsätzlich war ich jeden Tag am Mistplatz, ohne Auto zu Fuß und habe nachgefragt, ob etwas da ist. Abgeholt habe ich die Sachen am Nachmittag. Wenn K. und R. da waren, ist immer etwas gegangen. M. hat nichts genommen. Die jungen ... haben keine Wahl. Wenn sie sich aufgeregt haben, hat K. sie unter Druck gesetzt. (machen keinen Platzdienst mehr). Wenn ich einmal nicht gekommen bin, hat er mich angerufen und gefragt, wann kommst wieder. Geldübergabe immer am Mistplatz, K. ist von meinem Auto nicht weggegangen, ich war mit dem Einräumen nicht einmal fertig, ist er schon neben mir gestanden und auf das Geld gewartet. Heuer ist er wahnsinnig geworden, er wollte immer mehr Geld von mir.

Für einen funktionierenden Laptop habe ich 100,- gezahlt. Für einen alten Laptop zwischen 30,- bis 70,-. Waschmaschine 20,-, Fernseher Flachbild 30,--50,-, Handy 10,--15,-. Aber so funktioniert das nicht pro Stück. Man muss schnell sein beim Einpacken ins Auto, es ergibt sich immer eine Gesamtsumme. Pro Tag habe ich mind. 30,- höchstens 100,- bezahlt.

Ich habe jetzt mit der ganzen Sache aufgehört weil K. mir auf die Nerven geht. Er bescheißt nicht nur seine Kollegen, sondern auch mich. Ich habe ihm so oft die Sachen in die Wohnung gebracht. Auch in Burgenland in seinem Haus ist die Halle bis zur Decke eingeräumt. Er kann alles brauchen. 6 Rasenmäher, Rohre für 6 Häuser,….

In der Wohnung beim K. gab es ein Kammerl im Keller auf der anderen Stiege, eine ehemalige Waschküche, da war alles eingeräumt. Seine Frau ist Hausbesorgerin dort. Damals habe ich ihm geholfen das Kammerl auszuräumen, da ist es ihm zu „heiß“ geworden.

Noch dazu kann er sich nicht benehmen. Mit seinen Drohgebärden glaubt er, er ist der König, es kann ihm nicht passieren. S. ist zwar der Chef, den kenn ich auch persönlich, bei dem war ich auch schon im Haus. Den hab ich schon etwas nach Hause geführt. Mo. hilft S. immer im Haus. Der S. kennt mich sehr gut. Er sagt zwar nichts, schaut immer weg. Früher hat auch S. mitgetan. Das Kupfer holt er sich in der Nacht, verkauft es aber selber. Jetzt weiß ich nicht, ob er selber auch noch was macht. Wissen tut er es, schaut aber bewusst weg.

Vor ca. 3 Wochen habe ich das letzte Mal von der ... von K. was gekauft. Schrott zum Preis von 50,- (Thermen, E-Herd, Waschmaschine, Geschirrspüler)

Im Jahr habe ich ca. 500 Tonnen im Jahr weggeführt. 2013 habe ich 30,000,- Steuer bezahlt. 2012 sogar fast 700 Tonnen. Heuer ist es weniger, weiß ich aber nicht genau. Früher habe ich den Schrott nach Deutschland gebracht, da in Österreich dafür weniger bezahlt wurde. Für 2 Tonnen Elektroschrott habe ich in Karlsruhe ca. € 8.000,- bekommen.

Für Reifen, E-Herd, Flohmarktware hat er den Jugo angerufen, der hat die Sachen für Serbien gebraucht. Der Jugo fährt jeden Freitag nach Serbien und verkauft die Sachen am Flohmarkt in Serbien. Wenn er viele Sachen hat, schickt er die Ware mit dem Reisebus nach Serbien.

Einen Österreicher gibt’s noch, der holt nur Kaffeemaschinen mit einem PKW. Ein Türke der Fa. Ho. sucht sich die Sachen während der Arbeitszeit ab, versteckt es am MP, holt sich die Sachen in der Freizeit ab. Einer mit einem grünen VW Bus holt sich E-Herd und Waschmaschinen. Der kommt zur Zeit nicht, weil das Auto kaputt ist. Einen mit einem weißen Bus mit Drehlicht am Dach, holt sich überwiegend Flohmarktware, Reifen, Waschmaschinen, Fernseher, .. alles was er bekommt. Alles spielt sich beim K. ab, der ist der Platzchef!! Keiner darf gegen ihn etwas sagen.

Ich habe K. angekündigt, dass ich etwas gegen ihn unternehmen werde. Das war vor ca. 2-3 Wochen. Ich sagte ihn, du bist größenwahnsinnig, deine versteckten Drohungen kannst da kalten. K. hat mich nicht ernst genommen, der sagt zu mir – du bist zu deppert dafür. K. hat immer über die Gemeinde geschimpft. K. hat so einen miesen Charakter, der wird alle anderen auch über die „Klinge“ springen lassen. K. weiß sicherlich, dass die Dienststelle die Geschichte von mir erzählt bekommen hat.“

Am 21.7.2014 wurde Herr K. durch ein Organ der Dienststelle einvernommen. Laut dem anlässlich dieser Einvernahme aufgenommenen Protokoll führte dieser anlässlich seiner Einvernahme aus wie folgt:

„Konfrontiert mit der Frage, ob es außergewöhnliche Abläufe am Mistplatz ... gibt, gibt Herr K. nach ausreichender Bedenkzeit folgendes bekannt:

Ich bin mir keiner Schuld bewusst und ich habe nichts getan. Das einzige, was ich hier jetzt mitteile ist, dass ich von einem Kunden Herrn St. erpresst, bedroht und beschimpft werde. Dieser Kunde hat meine private Telefonnummer, da ich in schon seit längerem von der Tankstelle kenne. Anschließend nach dem jetzigen Termin werde ich sofort zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Dieser Kunde ist sauer auf mich, weil ich mich von ihm nicht bestechen hab lassen. Ein befreundeter Polizist hat mir mitgeteilt, dass Herr St. 18 Jahre lang in Stein „gesessen“ ist, wegen Betrug, Erpressung und Diebstahl (was Herr St. mir selber auch erzählt hat). Herr St. hat auch gedroht, dass er „mich fertig“ machen wird. Auch auf der Tankstelle hat er einen Bediensteten „so“ kündigen lassen (über den Chef der Tankstelle). Ich habe seinerzeit auch das Auto meines Opas an Herrn St. verkauft.

Weiters gebe ich bekannt, dass Herr St. folgendes gesagt hat:

Wenn ich ihm nichts gebe, macht er eine Selbstanzeige und er macht uns alle fertig. Das steht auch in der SMS, welche Herr R. erhalten hat. In den letzten drei Wochen ist Herr St. des öfteren beim Mistplatz vorbeigegangen.

Mehr kann ich dazu nicht bekanntgeben.“

Der ebenfalls an diesem Tag durch ein Organ der Dienststelle einvernommene R. gab Nachfolgendes zu Protokoll:

„Konfrontiert mit der Frage, ob es außergewöhnliche Abläufe am Mistplatz ... gibt, gibt Herr R. nach ausreichender Bedenkzeit folgendes bekannt:

Was soll ich jetzt sagen – sie wissen eh schon alles – ich habe mich auf einen „Scheiß“ eingelassen. Seit ich vor 4 Jahren in die ... versetzt wurde, weiß ich, dass dort Dinge vom Mistplatz verkauft werden. Ich weiß speziell von zwei „Käufern“. Der W. („Eisen-W.“) kam zumindest einmal pro Tag, meist nach 14:30 Uhr und nahm „Eisen“ mit. Wir bekamen dafür pro Kopf 10 Euro bis 15 Euro. Meistens hat Herr K. abkassiert und anschließend mit mir abgeteilt. Ich weiß auch von „Eisen-W.’s“ Lager in der .... Ich habe „W.s“ Telefonnummer, weil er mir „privat“ einmal eine Bank geführt hat. Der zweite (lenkte einen grünen Sharan bzw. einen grauen Bus) hat sich hin und wieder Computerteile bzw. Bildschirme abgeholt. Wir bekamen pro Stück ungefähr 10 Euro bis 20 Euro.

Herr S. wusste über diese „Geschäfte“ Bescheid, hat allerdings nie von mir Geld erhalten. Vor einiger Zeit habe ich mit meinem Kollegen K. gesprochen und ihm gesagt, dass ich Angst um meinen Job habe und wir daher diese „Abkommen“ unterbinden müssen. Mir wurde auch zugetragen, dass der Bruder von Herrn K., Dinge vom Mistplatz für den Flohmarkt abgeholt hat. Dann gibt es noch ein großes Kellerabteil, im Haus, in welchem K.s Gattin Hausmeisterin ist, eine ehemalige Waschküche und ein Haus im Burgenland, wo Dinge vom Mistplatz zum Verkauf gelagert wurden. Dieses wurde mir aber „nur“ zugetragen, ich selber habe nie beobachtet, dass Dinge von Herrn K. vom Mistplatz abgeholt wurden und habe auch nie Geld von der Flohmarktware erhalten.

Auf die Frage, wie viel „Eisen-W.“ für den Schrott bekommen hat, gebe ich bekannt, dass ich ca. 20.000 Euro pro Jahr schätzen würde.

Ansonsten möchte ich keine Angaben mehr machen, mir ist bekannt, dass ich die Konsequenzen tragen muss.“

Anlässlich dieser Einvernahme zeigte Herr R. auch mehrere SMS´, welche diesem von Herrn St. geschickt worden waren. Diese SMS´ wurden abphotographiert und wurden die Fotos dem Akt beigeschlossen. In dieser SMS´ teilte St. insbesondere mit, dass er W. (wohl K.) „eine Rechnung präsentieren (werde)“. Weiters teilte St. mit, dass er sich insofern revanchieren werde, als er eine Selbstanzeige „in der Zentrale“ abgeben werde. Er könne Jahre zurück beweisen, was W. (wohl K.) ihm und „Me.“ verkauft habe. Er werde „zu keinem Geschäft mehr kommen“.

Am 21.7.2014 wurde ebenfalls Herr S. durch ein Organ der Dienststelle einvernommen. Das zu dieser Einvernahme aufgenommene und von diesem unterfertigte Protokoll lautet wie folgt.

„Konfrontiert mit der Frage, ob es außergewöhnliche Abläufe am Mistplatz ... gibt, gibt Herr S. folgendes bekannt:

Ich misch mich bei Platzdingen nicht mehr ein, seitdem es geheißen hat, dass die Mistplätze in der Verantwortung der Kehrbezirksleiter liegen.

Ich möchte meine Kollegen keinesfalls verraten, möchte jedoch vorweg sagen, dass ich niemals Geld erhalten habe und daher meinen Kopf jetzt nicht hinhalten möchte, auch wenn meine Kollegen sehr nett sind. Mir persönlich ist aufgefallen, wenn das Platzmeisterhauptteam (Kollege K. und Kollege R.) Dienst hatten, dass es Ungereimtheiten am Mistplatz gab. Unter anderem kamen der W. mit einem weißen Bus (Verwendung für Eisen, Schrott und Metalle), den ich auch persönlich bereits kenne, der Altwarenhändler ist, immer öfters am Mistplatz. Zusätzlich kam regelmäßig ein grüner Bus (kann nicht sagen, welche „Dinge“ er hauptsächlich benötigt hat), ein weißer Bus (der Lenker dürfte kroatischer Abstammung sein, nahm auch keine speziellen Dinge sondern alles mit) und ein grüner Sharan bzw. grauer Bus (Lenker eher ein dicker Mann, Abstammung Ex-Jugoslawien). Der Bruder von Herrn K. kam eher selten mit einem Rohrmax-Fahrzeug. Natürlich fiel mir auf, dass dann Dinge auf dem Mistplatz wie zB Waschmaschinen fehlten. Ich habe dann pauschal gesagt, dass die Kollegen mit dem „Schwachsinn“ aufhören sollen. Ich möchte nochmal sagen, dass mir „nur“ vorgeworfen werden kann, dass ich weggesehen hab.

Ich kann noch sagen, dass Kollege K. vor ungefähr 14 Tagen mir gegenüber beiläufig erwähnt hat, dass er vom W. mittels SMS erpresst wird (sicher eine SMS!). Über diese SMS hätte er aber den Kehrbezirksleiter informiert und es im Journalbuch eingetragen. „W.“ war bis zu diesem Zeitpunkt, ich schätze dreimal pro Woche am Mistplatz. Ich selbst bin überwiegend im Außendienst und bekam dadurch natürlich nicht alles mit. Außerdem endet mein Dienst um 14:30 Uhr und was sich danach abspielt, kann ich nicht sagen. Seit der SMS habe ich keines der vorerwähnten Fahrzeuge mehr gesehen.

Zusätzlich weiß ich noch, dass W. in der Nähe des Mistplatzes einen eigenen Lagerraum hat.

Ich selber habe mir zweimal vom „W.“ helfen lassen. Einmal die Räumung von Dingen bei meiner Mutter und einmal Grünschnitt (ca. 20 Säcke) von meinem Haus. Ich habe W. damals dafür bezahlt. Ein weiteres Mal hat er meine privaten Schweißgeräte, die er vom Mistplatz holte, für mich verkauft. Ich habe damals ungefähr 30 Euro bis 40 Euro pro Gerät von ihm erhalten. Ich möchte noch einmal sagen, ich weiß, dass was gelaufen ist, wenn Kollege R. und Kollege K. Platzdienst hatten. Ich habe weggesehen, aber niemals Geld genommen oder erhalten.

Mehr kann ich dazu leider nicht bekanntgeben.“

Mit Schriftsatz vom 21.7.2014 stellte sodann die Dienststelle bei der Magistratsabteilung 2 den Antrag auf Suspendierung von Herrn K., Herrn R. und Herrn S..

Begründend wurde ausgeführt wie folgt:

„Am 05.07.2014 wurde die Dienststelle per Mail in Kenntnis gesetzt, dass am Mistplatz Wien, ... ein „Handel“ federführend von Herrn K. betrieben wird. Die Dienststelle hat daraufhin, die interne Revision der Dienststelle beauftragt, eine Sonderprüfung durchzuführen.

Im Zuge dieser kam es zu einem ersten Treffen zwischen Herrn Sw. (interne Revision Dienststelle) und Herrn St.. Dabei wurde bekannt, dass Herr St. seit Jahren Altmetall aus der ... bekommt und dieses weiter verkauft. Herr St. hat ebenfalls ein Lager 1 Gehminute entfernt vom Mistplatz. Herr K. habe die Preise im Laufe der Zeit immer weiter in die Höhe getrieben. Er habe ein Haus in ..., wo ebenfalls Mistplatzware gelagert wird und im Gemeindebau, wo seine Gattin Hausbesorgerin ist, wäre auch ein Lager mit Mistplatzware. Auf die Frage, welche Personen ebenfalls Bescheid wissen bzw. mitkassieren teilt er mit, ein gewisser S. (Oberaufseher, S.) sowie der erste Platzmeister (R.), ebenso fiel der Name Mo. (Arbeiter der Straßenreinigung).

Im Zuge des Gespräches wurde auch von früheren Zeiten gesprochen, von anderen Mistplätzen, wobei dies nicht beweisbar ist. Am 16.07.2014 erhielten wir von Herrn St. einen Schlüssel zu seinem Lager. Neben seinem Lager ist ein weiteres Lager von einem dicken Mann (Ex—Jugoslawischer Herkunft), welcher ebenfalls diesem „Gewerbe“ nachgeht (Fotos vom Lager beiliegend).

Am 16.07.2014 hat Herr St. als Beweis die Handynummern von Herrn K. und R. per E-Mail bekannt gegeben. Ein Vergleich dieser ergab die Richtigkeit der Telefonnummern.

Am 18.07.2014 wurde neuerlich ein Treffen mit Herrn St. vereinbart (Teilnehmer: Herr St., Herr Sw. und Frau B.). Herr St. berichtete, dass der Bruder von Herrn K. ständig Ware von diesem erhält und diese dann am Flohmarkt verkauft. In Summe habe Herr St. ungefähr 500 Tonnen „Metall“ pro Jahr bekommen und dieses dann der Firma T. verkauft hat (Waagprotokoll beiliegend, in Summe 30.000 Euro im Jahr 2013). Für Herrn St. ist eindeutig, dass Herr K. der Hauptschuldige in dieser Angelegenheit ist, alle anderen sind eher Mitläufer, S. wisse zwar Bescheid, bekomme jedoch kein Geld (Aktenvermerk beiliegend).

Die beiliegenden Einvernahmen haben folgendes ergeben:

S. hat wissentlich „weggesehen“ und glaubwürdig mitgeteilt, dass er niemals Geld erhalten hat. Er hat zwar die Mitarbeiter aufgefordert derartige Geschäfte zu unterlassen, aber nicht seinen Vorgesetzten informiert, nicht den Handel unterbunden und sonst keinerlei Aktivitäten gesetzt.

R. gab schlussendlich die kompletten Anschuldigungen zu. Er bestätigte die Aussagen von Herrn St.. Er hat gleich zu Beginn vor etwa vier Jahren versucht diese Geschäfte zu unterbinden. Die Geschäfte mit Herrn St. gingen jedoch weiter. Er ist der Meinung, dass auf Grund seiner Initiative „damit aufzuhören“ vor zirka drei Wochen der Beginn dieser Causa war. Gleichzeitig bestätigt er, dass Herr S. es gewusst hat, aber niemals Geld erhalten hat. Die anderen Mitarbeiter des Mistplatzes wussten nicht Bescheid. Zusätzlich bestätigte er die Gerüchte rund um den Bruder von Herrn K. (Flohmarkt) und die beiden Lager. Er habe nie von Herrn K. Geld für diese Geschäfte (Bruder und Flohmarkt) erhalten, noch hat er jemals gesehen, dass Herr K. Sachen dem Bruder mitgibt oder selbst mitnimmt. Im Zuge der Einvernahmen wurde von einer SMS (beiliegend SMS-Verlauf) an Herrn R. gesprochen, diese belegt die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Herrn R. und Herrn St..

K. ist aus Sicht der Dienststelle federführend verantwortlich. Er ist zuständiger Personalvertreter des Kehrbezirkes ... und seit vielen Jahren am Mistplatz ... eingesetzt. Er blieb bis zum Schluss dabei, keinerlei Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben und hat sich ein Lügenkonstrukt rund um Herrn St. ausgedacht.

Die Dienststelle wird eine Anzeige zur strafrechtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft richten.“

Am 23.7.2014 erfolgte zudem die Einvernahme von Herrn Sch., welcher vorbrachte wie folgt:

„Ich kenne Herrn K. seit ca. 15 Jahren, schon vor meiner Zeit bei der MA 42. Ich war damals bei der MA 42 im ... Bezirk als Obergärtner tätig und Herr K. war schon damals am Mistplatz ....

Ich habe am Montag, 21.7.2014 von der Zentrale Essensbücher abgeholt und sah dort im Erdgeschoß Herrn K.. Als ich ihn begrüßte und fragte, was er hier mache, deutete Herr K. an, dass es einen unangenehmen Vorfall am Mistplatz ... gegeben habe und er nunmehr Probleme deswegen hat, weil ihn jemand fertig machen wolle.

Da es mich interessierte was bei dieser Angelegenheit herausgekommen ist, rief ich am Dienstag, 22.7.2014 um 9.56 Uhr Herrn K. an, konnte ihn aber nicht erreichen. Herr K. rief mich gleich darauf (9.59 Uhr) zurück und erzählte mir sinngemäß Folgendes:

„Ich habe Scheiße gebaut, am Platz läuft schon seit längerer Zeit etwas, jetzt muss ich die Konsequenzen dafür tragen. Ich bin suspendiert und rechne mit der Kündigung.“

Auf meine Frage was denn genau passiert sei, antwortete K. sinngemäß: „Ich habe längere Zeit diverse Sachen vom Mistplatz an einen Herrn verkauft. Als ich ihm unlängst sagte, dass er ab sofort nichts mehr von mir bekommen würde hat er gesagt, dass er mich fertig machen würde.“

Am folgenden Tag verfasste die Dienststelle nachfolgendes Schreiben an die Magistratsabteilung 2:

„Zu Ihrem Schreiben vom 23.07.2014 um Stellungnahme teilt die Dienststelle wie folgt mit:

1. In welchem konkreten Tatzeitraum haben die Dienstpflichtverletzungen stattgefunden?

Herr R. ist seit 30.11.2009 als Platzmeister in der ... tätig. Seit diesem Zeitpunkt gibt es laut Aussage des Herrn R. diese Dienstpflichtverletzungen die bis ca. Anfang Juli 2014 stattgefunden haben.

2. Ist eine Eingrenzung insofern möglich, als festgestellt werden konnte, welche Bedienstete wem an welchen Tagen welche am Mistplatz entsorgten Gegenstände verkauft haben?

Nein – laut Aussage von Herrn R. eigentlich täglich.

3. Welcher konkrete Schaden ist der Dienststelle durch den Verkauf von Altmetallen etc. entstanden (Bekanntgabe der Art und der Höhe des Schadens)?

Diese Frage kann die Dienststelle nicht beantworten, da weder die Menge noch der Zeitpunkt genau abgegrenzt werden kann (mehr als 4 Jahre). Als Richtlinie des Schadens werden die Einschätzungen des Herrn R. auf € 20.000.- pro Jahr bzw. des Waagprotokolls von Herrn St. mit € 30.000.- im Jahr 2013 angegeben. Dies bedeutet Hochgerechnet seit 30.11.2009 ergibt sich ein Schaden von € 137.551,50.

4. Wie hätten sich die Bediensteten K. und R. ordnungsgemäß verhalten müssen? Was geschieht entsprechend der Vorgaben der Dienststelle mit verwertbaren Altmetallen oder anderem, noch verwertbaren Müll?

Es ist grundsätzlich untersagt angeliefertes Material zu verschenken bzw. gar dieses zu verkaufen (siehe DA 60.204, Pkt. 6.3). das gesamte angelieferte Material wird einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Für die meisten Fraktionen (wie z.B. Altmetalle) erhält die Dienststelle Geld dafür.

5. Ist diese Vorgehensweise in Dienstanweisungen geregelt? Gegen welche internen Vorschriften der Dienststelle haben die Bediensteten verstoßen?

Ja – siehe folgende Dienstanweisungen:

DA 10.002 – dienstrechtliche Regelungen in der Dienststelle

DA 60.204 – PlatzmeisterInnen, PlatzarbeiterInnen

DA 60.207 – OberaufseherInnen, Allgemeine Grundsätze

DA 60.213 – KehrbezirksleiterInnen, Allgemeine Grundsätze

SD 5000 – Annahmebestimmungen der Mistplätze

sowie die Stellenbeschreibung von OAS S.

6. Welche Aufgaben hatte der Oberaufseher S.? Ist er der direkte Vorgesetzte der Bediensteten K. und R.? Wenn ja, seit wann ist er der Vorgesetzte der beiden Bediensteten und sein wann wusste er von den Dienstpflichtverletzungen?

OAS S. ist seit 02.04.2002 für die Sektion ... in der ... als zuständiger Oberaufseher verantwortlich. Das bedeutet, dass ihm rund 20 Straßenarbeiter unterstehen, welche er täglich mit Tätigkeiten beauftragt, einteilt, kontrolliert und dienstlich „verwaltet“. Sein Büro ist in der ... „am Mistplatz“. Zusätzlich ist er Objektverantwortlicher in der ... (inkl. Mistplatz). Weiters ist OAS S. seit 02.04.2002 der direkte Vorgesetzte von K. und R.. Seit wann OAS S. von der Dienstpflichtverletzung wusste, kann die Dienststelle nicht beantworten. Aus Sicht der Dienststelle ergibt sich aus den Einvernahmen zumindest seit Herr R. Platzmeister in der ... ist (30.11.2009). In der Dienstanweisung für Oberaufseher (DA 60.207) ist die Verantwortung für den Mistplatz genau geregelt.

7. Wie ist die Aussage des Oberaufsehers S. zu verstehen, dass er sich bei Platzdingen nicht mehr einmische, seitdem es geheißen habe, dass die Mistplätze in der Verantwortung der Kehrbezirksleiter liegen?

Wie in der Dienstanweisung 60.213 (KehrbezirksleiterInnen) ersichtlich, ist der Kehrbezirksleiter in seinem Zuständigkeitsbereich für die Personalauswahl der Mitarbeiter, welche auf Mistplätzen eingeteilt werden, verantwortlich. Im Kehrbezirk ... sind 5 Sektionen (je 1 Oberaufseher zuständig). Da von den ganzen Kehrbezirken Mitarbeiter für Mistplatzdienste eingeteilt werden, ist es verständlich, dass diese Aufgabe nur der übergeordnete Kehrbezirksleiter erfüllen kann. Die Aussage, sich nicht einzumischen, deckt sich mit seiner Aussage „weg gesehen zu haben“.

8. Inwieweit wurde folgende Aussage von Herrn St. im Gespräch vom 18.7.2014 nachgegangen: „Früher hat auch der S. mitgetan, früher wie er das Haus bekommen hat, hat er kein Geld gehabt, da hat er auch mitgetan. Das Kupfer holt er sich in der Nacht, verkauft es aber selber. Jetzt weiß ich nicht, ob er selber auch was macht.“? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass auch Herr S. entsorgtes Altmetall oder sonstigen Müll zu seinem eigenen Vorteil verwertete?

Inwiefern wurde überprüft, ob nicht auch Herr S. zum Nachteil der Stadt Wien Altmetalle etc. selbst weiterverkauft hat? Inwiefern wurde überprüft, ob diesbezüglich mögliche Dienstpflichtverletzungen noch nicht verjährt sind?

OAS S. gab mehrfach bekannt, niemals Geld genommen zu haben. Auch Herr St. bestätigte diese Aussage. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass OAS S. Metalle entwendet oder verkauft hat. Es ist aus heutiger Sicht nicht möglich diese Anschuldigungen zu überprüfen. Die Verjährungsfrist stellt sich derzeit nicht, da es keine Anhaltspunkte der Tat gibt. Zu den übrigen Anschuldigungen „früher vorm Haus“ wird bekannt gegeben, dass diese dann sicher länger als 3 Jahre zurück liegen.

9. Aus welchen Gründen wird seitens der Dienststelle die Suspendierung der og. Bediensteten für notwendig erachtet oder könnten die Gründe für eine (vorläufige) Suspendierung auch durch eine mögliche Verwendungsänderung wegfallen? Aus welchen Gründen wären das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes durch die Belassung der og. Bediensteten im Dienst gefährdet. Diesbezüglich wird um Begründung jeder einzelnen beantragten Suspendierung ersucht.

Aus Sicht der Dienststelle sind diese strafrechtlichen und disziplinären Verfehlungen so beträchtlich, dass ein Weiterverbleib im Dienst nicht möglich ist. Die Gründe der Suspendierungen sind so erheblich, dass eine Verwendungsänderung nicht in Frage kommen würde.

Weiters übermittelt die Dienststelle einen Aktenvermerk von Herrn Sch., indem er mitteilte, dass er Herrn K. bereits seit ca. 15 Jahren kennt. Damals war Herr Sch. bei der MA 42 beschäftigt und Herr K. war zu dieser Zeit bereits am Mistplatz ... tätig. Am 21.07.2014 musste Herr Sch. in der Zentrale etwas erledigen und traf Herrn K. im Erdgeschoß. Er fragte ihm, was er hier mache, woraufhin Herr K. ihm sagte, dass es einen unangenehmen Vorfall am Mistplatz ... gegeben hat. Da Herrn Sch. die Sache interessierte rief er Herrn K. am 22.07.2014 an. Herr K. teilte ihm folgendes mit: „Ich habe Scheiße gebaut, am Platz läuft schon seit längerer Zeit etwas, jetzt muss ich die Konsequenzen tragen“… (siehe Beilage)

Aus Sicht der Dienststelle bekannte sich Herr K. mit seiner Aussage als schuldig, wobei er dies zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht so äußerte.“

Diesem Schreiben beigeschlossen waren nachfolgende Dienstanweisungen der Dienststelle:

  • dienstrechtliche Regelungen (Dienststelle/BA 1.0)

  • für PlatzmeisterInnen, PlatzarbeiterInnen (Dienststelle/BA 6.0)

  • für OberaufseherInnen (Dienststelle/BA 6.2)

  • für KehrbezirksleiterInnen (Dienststelle/BA 6.2)

Weiters waren dem Schriftsatz der Dienststelle die Annahmebestimmungen der Mistplätze beigeschlossen worden.

Zudem war diesem Schreiben die mit 1.7.2013 datierte Stellenbeschreibung von Herrn S. beigefügt gewesen. Demnach übte er zu diesem Zeitpunkt, und übte er daher auch zuletzt die Funktion eines „Oberaufsehers“ in der Organisationseinheit „Straßenreinigung und Winterdienst“ aus. Laut dieser Stellenbeschreibung ist sein Vorgesetzter die „KehrbezirksleiterIn“. Ihm nachgeordnet sind die „MitarbeiterInnen der Sektion“.

In dieser Stellenbeschreibung wird der Verantwortungsbereich von Herrn S. wie folgt festgelegt:

„Verantwortlich für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Durchführung der Aufgaben.

Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen (Bedienstetenschutz) sowie aller Dienstanweisungen (mündlich und/oder schriftlich) und der IMS/SGU-Vorschriften.

Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der erteilten Aufgaben.

Verantwortlich für die Bereitstellung von entbehrlichen Arbeitskräften nach Änderung oder Verringerung der Geschäftsaufgaben.

Verantwortlich für die Einhaltung der Dienstzeiten im Zuständigkeitsbereich.

Liegenschaftsverantwortlicher und oder Objektverantwortlicher (Aufgabenerfüllung gemäß IMS-Dokument) für zugeordnete Objekte“

Weiters werden in dieser Stellenbeschreibung die Aufgaben von Herrn S. abschließend angeführt:

Als allgemeine Aufgaben sind ihm demnach auferlegt wie folgt:

„Allgemeine Aufgaben

  • Führung des elektronischen Betriebstagebuchs (BTB)

  • Führen der Sektion gemäß der vorgesehenen Aufgaben der Straßenreinigung und Winterdienst (lt. GEM)

  • Erledigung der mit seinen/ihren Aufgaben in Verbindung stehenden Verwaltungsaufgaben (Arbeitsscheine, Wetteraufzeichnungen, Inventar, Personalstand, Aushilfsbedienstete, udgl.)

  • Veranlassung von anfallenden Arbeiten z.B. Kehren entlang der Straßenränder – Entleeren, reinigen, austauschen der beschädigten Papierkörbe – Reinigen von Sonderflächen (Geh- und Radwege) im Verwaltungsbereich der Dienststelle – Entfernung von Sperrmüll und herrenlosem Gut von öffentlichen Flächen – Reinigung von Straßengräben usw.

  • Sicherheitsunterweisung bei Neuaufnahmen und danach jährlich für die StraßenarbeiterInnen (ausgenommen Änderungen)

  • Gerechte Arbeitsverteilung, Einteilung des Personals und der Fahrzeuge innerhalb der Zuständigkeit

  • Informationspflicht an den/die KehrbezirksleiterIn bzw. an dessen StellvertreterIn über wichtige Ereignisse und Geschäftsfälle

  • Erteilen von Weisungen gegenüber den zugewiesenen Bediensteten, in Angelegenheiten des übertragenen Zuständigkeitsbereichs

  • Führen von Mitarbeiterorientierungsgesprächen (MOG) mit den direkt unterstellten Bediensteten

  • Regelmäßige Kontrollen der zugewiesenen Objekte (innen und außen)

  • Tätigkeiten bei Dienstzuteilung als Funkwagenfahrer im Winterdienst (gemäß geltender Dienstanweisung):

  • Kontrolle der Witterungs- und Straßenverhältnisse

  • Kontrolle der Winterdienstfahrzeuge betreffend Arbeitsplatz (pflügen, streuen)

  • Kontrolle der Fahrleistungsausweise

  • Anforderung von Räum- und Streufahrzeugen bei Bedarf

  • Hilfestellung für Winterdienstfahrzeuge (z.B. Einweisen, Hilfe nach Unfall, usw.)“

Zudem wurde Herrn S. zur Erfüllung der nachfolgenden „spezielle Aufgaben“ verpflichtet:

„Spezielle Aufgaben

  • Pflichten des Zulassungsbesitzers (gemäß KFG § 103) bei den zugewiesenen Dienstkraftfahrzeugen

  • Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz „Waste Watcher“

  • Ersthelfer

  • Funkwagenfahrer“

Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt das Protokoll der Einvernahme von Herrn S. vom 28.7.2014. Demnach hat Herr S. ausgesagt wie folgt:

„Ich habe von den Unregelmäßigkeiten nichts mitbekommen, ich habe zwar Fahrzeuge gesehen (2 weiße Busse), ich habe nicht gesehen, dass Mitarbeiter des Mistplatzes oder sonstige Personen am Mistplatz befindliche Gegenstände eingeladen hätten. Ich habe mich eher wenige um den Platz gekümmert, weil meiner Meinung nach der Kehrbezirksleiter dafür zuständig ist. Ich war ca. 2 Stunden pro Tag in meinem Büro (im Rahm der Frühstückspause und Mittagspause) anwesend; in der übrigen Zeit war ich im Außendienst. Wenn ich von anderen Plätzen was gehört habe, z.B. Pausenüberziehung oder sonstige Verfehlungen, habe ich meine Mitarbeiter angehalten ordnungsgemäß zu arbeiten. Zu meinen Angaben in der Einvernahme in der Dienststelle am 21.7.2014, wonach es beim Platzmeisterhauptteam zu Ungereimtheiten am Mistplatz gekommen ist, gebe ich an, dass ich damit gemeint habe, dass Fahrzeuge öfters gekommen sind; ich habe nicht wahrgenommen, ob Gegenstände ein- oder ausgeladen wurden; ich habe aber auch nicht kontrolliert, was vorgegangen ist.

Ergänzend möchte ich angeben, dass Herr K. erst seit ca. Oktober/November 20136 fix am Mistplatz eingeteilt war. Vorher war er als Lenker eingesetzt und im Abstand von 2 Wochen jeweils 3 Tage (ab 14:00 Uhr) als Platzarbeiter tätig.“

Am 27.11.2014 ersuchte das erkennende Gericht die Personalstelle der Dienststelle um die Übermittlung aller Organisationsdiagramme der Dienststelle für den Bereich 6.2 „Straßenreinigung und Winterdienst“.

In weiterer Folge wurden seitens der Personalstelle mehrere Organisationsdiagramme übermittelt.

Erstens wurde das Organisationsdiagramm für die die erste und zweite Führungsebene (Abteilungsleitung sowie die sechs Fachbereiche „Personal und Organisation, Finanzmanagement, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, Abfallwirtschaft und Stoffsammelmanagement, Betrieb und Technik Center) vorgelegt. In diesem Diagramm sind zudem die zu jedem der Bereiche angesiedelten dritten Führungsebenen abgebildet.

Demnach unterteilt sich der Organisationsbereich „Betrieb“ (6.0) in fünf Unterbereiche, nämlich die Bereiche „Müll- und Altstoffsammlung (6.1)“, „Straßenreinigung und Winterdienst (6.2)“, „Fuhrpark (6.3)“, „Abschleppgruppe (6.4)“ und „Entrümpelung und Sperrmüll (6.5)“.

Im zweiten übermittelten Diagramm wurde die Organisation der vierten und fünften Führungsebene im Bereich „Straßenreinigung und Winterdienst (6.2)“ dargestellt. Demnach unterteilt sich der Bereich „Straßenreinigung und Winterdienst (6.2)“ in sechs Unterbereiche.

Einer dieser Unterbereiche (der vierten Führungsebene) ist der Unterbereich „Außenstellen und Personalverwaltung (6.2.2)“, welcher von Herrn B. geleitet wird.

Dieser Bereich unterteilt sich in drei weitere Bereiche (der nunmehr fünften Führungsebene), nämlich die Bereiche „Ständig Beschäftigte und Fallweise Beschäftigte (6.2.2.1)“, „Fahrzeuge (6.2.2.2)“ und „Außenstellen (6.2.2.3)“.

Im dritten übermittelten Diagramm wurde der Bereich der fünften Führungsebene „Außenstellen (6.2.2.3)“ näher aufgegliedert. Demnach untergliedert sich dieser Bereich „Außenstellen (6.2.2.3)“ in vier Unterbereiche (der sohin sechsten Führungsebene), nämlich die Bereiche „Außenstelle 1“, „Außenstelle 2“, „Außenstelle 3“ und „Außenstelle 4“. Jede dieser „Außenstellen“ untergliedert sich selbst wieder in jeweils drei bis vier Bereiche (der nunmehr siebenten Führungsebene), welche jeweils entweder Kehrbezirk oder Kehrforce bezeichnet werden.

Gemäß dem dritten vorgelegten Diagramm untersteht der Bereich der siebenten Führungsebene „Kehrbezirk ...“ dem Bereich der ... Führungsebene namens „Außenstelle ...“. Laut diesem Diagramm heißt der Kehrbezirksleiter dieses Kehrbezirks mit seinem Familiennamen „Z.“.

Zudem ist in diesem Diagramm das diesem „Kehrbezirk ...“ zugeordnete (und somit das dem Kehrmeister als Leiter dieses Kehrbezirks unterstellte) Personal angeführt. Demnach unterstehen dem Kehrbezirksleiter Herrn Z. 5 OberaufseherInnen, 2 PlatzmeisterInnen und 90 ArbeiterInnen bzw. SaisonarbeiterInnen.

Da sich aus dem Akt ergibt, dass der Beschwerdeführer Oberaufseher im „Kehrbezirk ...“ ist, wurde in weiterer Folge seitens des Verwaltungsgerichts Wien bei der Personalstelle der Dienststelle nachgefragt, ob auch ein Organisationsdiagramm für diesen Bereich vorliege, und bejahendenfalls, ob ein solches übermittelt werden könne. Alternativ wurde die Personalabteilung um Übermittlung der hierarchischen Organisationseinteilung für den Bereich „Kehrbezirk ...“ gebeten.

Aufgrund dieser Anfrage ist keine weitere Übermittlung eines Schreibens erfolgt. Vielmehr wurde in weiterer Folge in Reaktion auf diese Anfrage der Berichter des gegenständlichen Verfahrens vom Leiter der Abteilung „Personal und Organisation (2.0)“ der Dienststelle, nämlich von Herrn Ku. angerufen.

Dieser teilte anlässlich dieses Telefonats im Wesentlichen mit wie folgt:

Es seien alle bestehenden Organisationsdiagramme der Dienststelle übermittelt worden. Für den Bereich „Kehrbezirk ...“ sei bislang kein Organisationsdiagramm erstellt worden.

Nach der derzeitigen Organisationsregelung sei der direkte Vorgesetzte des Platzmeisters des Mistplatzes ... der Beschwerdeführer. In der Hierarchieebene der Dienststelle seien nämlich die Platzmeister/innen überhaupt nicht direkt der/dem Kehrbezirksleiter/in des jeweiligen Kehrbezirks unterstellt. Vielmehr seien stets nur die Oberaufseher/innen der/dem jeweiligen Kehrbezirksleiter/in unmittelbar unterstellt, und seien stets die Platzmeister/innen stets direkt der/dem für die jeweilige Sektion, in welcher der Mistplatz liege, zuständigen Oberaufseher/in unmittelbar nachgeordnet.

Auf die Frage, aus welchen Dokumenten sich diese Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers gegenüber dem Platzmeister und den PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... ergebe, wurden nachfolgende Belege angeführt:

  1. Aus dem Punkt 3.10 der Dienstanweisung für die PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen ergebe sich eine umfassende Weisungsbefugnis der OberaufseherInnen gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen.

  2. Im zweiten angeführten Punkt der Rubrik „Allgemeine Aufgaben“ der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers werde die Aufgabe „Führen der Sektion gemäß der vorgesehenen Aufgaben der Straßenreinigung und Winterdienst (lt. GEM)“ angeführt (AS 115, 115v). Daraus sei zu erschließen, dass die/der Oberaufseher/in für den gesamten Bereich einer Sektion eine umfassende Aufsichtspflicht und Vorgesetztenstellung inne habe. Da ein Mistplatz ein Teil einer Sektion sei, komme somit einer/m Oberaufseher/in, in deren/dessen Sektion ein Mistplatz liege, auch im Hinblick auf die/den Platzmeister/in und die PlatzarbeiterInnen dieses Mistplatzes eine alle von dieser/m wahrzunehmenden Aufgaben umfassende Leitungs- und Aufsichtsverpflichtung zu. Wenn daher im Gebiet einer Sektion ein Mistplatz liege, sei die/der Oberaufseher/in sohin automatisch auch die/der unmittelbare Vorgesetzte der/des Platzmeisterin/s, und habe diese/r daher eine umfassende Verantwortung im Hinblick auf alle Aufgabenbereiche, die von der Platzmeisterin bzw. vom Platzmeister wahrzunehmen sind.

  3. Gemäß dem Punkt 3.4.2 „Personalverantwortung“ der Dienstanweisung für OberaufseherInnen stehe unter der Zwischenüberschrift „Mistplätze“, dass „die/der OberaufseherIn für die Verwaltung des von der Kehrbezirksleiterin / vom Kehrbezirksleiter dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich“ sei. „Er habe die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen (lt. Stellenbeschreibung) und der Annahmebestimmungen (60.203) während seiner Dienstzeit zu überwachen.“ Diese Regelung zeige, dass den OberaufseherInnen stets eine umfassende Leitungsverantwortung gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen zukomme.

  4. Zudem habe der Beschwerdeführer auch tatsächlich (von der Personalverantwortlichkeit des Herrn Ku. erfasste) Leitungsaufgaben gegenüber Herrn K. und Herrn R. wahrgenommen. Zumindest daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer über die in der vorgelegten Stellenbeschreibung genannten Aufgaben hinausgehend mit der umfassenden Aufsicht und Leitung des dem Mistplatz ... zugeteilten Personals ausdrücklich betraut worden sei. Zudem sei daraus zu folgern, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser umfassenden Zusatzbetrauung gehabt habe. Wider besseren Wissens behaupte der Beschwerdeführer daher nunmehr, dass dieser nicht gewusst habe, dass dieser nicht für alle von den Mitarbeitern des Mistplatzes ... wahrzunehmenden Angelegenheiten eine umfassende Leitungsverantwortung innegehabt habe.

Anlässlich dieses Telefonats gab Herr Ku. zudem aber auch an, dass die Aufgabenaufzählung in der Stellenbeschreibung von Herrn S. nur die Aufgaben des „Straßendienstes im engeren Sinne“ (daher Aufgaben der Straßenkehrung und des Winterdienstes und die mit dieser Aufgabenwahrnehmung im engen Konnex stehen organisatorischen und personalbezogenen Aufgaben, nicht aber auch die sonstigen Aufgaben der Mistplatzmitarbeiter, wie etwa die abfallwirtschaftlichen Aufgaben, welche durch die Mistplatzmitarbeiter wahrzunehmen sind) aufzähle. In dieser Stellenbeschreibung seien deshalb nur diese Aufgaben angeführt, da nur diese Aufgaben von jeder/m Oberaufseher/in zu erfüllen seien. Den meisten OberaufseherInnen sei nämlich nicht auch ein Mistplatz unterstellt. Für den Fall, dass einer/m Oberaufseher/in aber zusätzlich zum Regelfall auch ein Mistplatz unterstellt sei, habe die/der Oberaufseher/in auch die mit dieser (nicht den Regelfall darstellenden) Unterstellung eines Mistplatzes verbundene Vorgesetztenfunktion unmittelbar und umfassend auszuüben. Diese umfassende Aufsichts- und Leitungsfunktion werde samt den damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben in einer zusätzlichen schriftlichen Stellenbeschreibung dokumentiert. Im Fall, dass ein/e Oberaufseher/in auch mit der Leitung eines Mistplatzes betraut werde, sei von dieser/m ein weiterer Schriftsatz, in welchem die Erweiterung der Leitungskompetenz und die mit dieser Aufgabe zusätzlich verbundenen Aufgaben angeführt sind, zu unterfertigen. Einen solchen Schriftsatz gebe es sicherlich auch von Herrn S. und wurde zugesagt, diesen Schriftsatz umgehend nachzureichen.

Herr Ku. wurde anlässlich dieses Telefonats vom Berichter dieses Verfahrens ersucht, 1) alle Unterlagen und sonstigen Beweismittel vorzulegen, aus welchen zu erschließen sei, dass der Beschwerdeführer über die in der Stellenbeschreibung angeführten Aufgaben hinaus mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Hinblick auf die Tätigkeiten von Herrn R. und den diesem nachgeordneten PlatzarbeiterInnen angewiesen worden ist. Insbesondere wurde um die Übermittlung der von Herrn Ku. genannten zusätzlichen Stellenbeschreibung gebeten, aus welcher hervor geht, 1) dass der Beschwerdeführer über die von jeder/m Oberaufseher/in wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehend auch mit der umfassenden Leitung des Mistplatzes ... betraut worden ist, 2) dass dieser auch Kenntnis von dieser Betrauung hatte und 3) dass der Beschwerdeführer dieser Betrauung nicht widersprochen hatte.

Weiters wurde um die Vorlage der (wohl schriftlichen) Diensteinteilung, durch welche im Sinne des Punktes 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen diese konkrete Aufgabenbetrauung des Beschwerdeführers ausdrücklich dokumentiert worden ist, und um Vorlage des Nachweises, dass der Beschwerdeführer die im Punkt 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen geforderte Zusatzausbildung absolviert hat, ersucht.

Die ehebaldigste Übermittlung dieser Unterlagen wurde in diesem Telefonat durch Herrn Ku. zugesagt.

.

Schon am nächsten Tag wurde in Entsprechung des Ersuchens des erkennenden Gerichts von der Personalabteilung der Dienststelle eine Kopie einer (unter Zugrundelegung eines feststehenden Formblatts ausgefüllten) „Übernahmebestätigung von Dienstanweisungen und SGU-Vorschriften“ vorgelegt. Demnach wurde am 11.12.2013 Herrn K. die Dienstanweisung vom 1.12.2013, Nr. 60.204, durch den Beschwerdeführer ausgehändigt. Auf diesem Schriftstück wird die erfolgte Übergabe durch den Beschwerdeführer dadurch dokumentiert, dass der Name des Beschwerdeführers in einer Rubrik des Vordrucks eingefügt worden ist, und dass der Beschwerdeführer in dieser Rubrik des Vordrucks seine Unterschrift getätigt hat.

Der Text dieser Rubrik dieses Vordrucks lautet wie folgt:

„Erklärung am (Datum)

durch (Name Vorgesetze/r)“

Zudem wurde die Kopie eines Schriftstücks vorgelegt, welches mit der Überschrift „Sektion ... - Stand 18.07.2014“ betitelt ist. Nach dieser Überschrift sind, ohne Hinweis auf ein allfälliges Über- oder Unterordnungsverhältnis dieser Personen, die Personalnummern und Namen von 21 Bediensteten des Magistrats angeführt. Auf dieser Liste stehen auch die Namen des Beschwerdeführers, wie auch die Namen von Herrn R. und Herrn K..

Zusätzlich wurde ein Excel-Ausdruck (mit Stand 1.1.2014) vorgelegt, in welchem Eintragungen zu nachfolgenden Rubriken erfolgt sind:

„Objektart, Nutzer, Bezirk, Adresse, Objektverantwortlicher, Stellvertreter“

Nach dieser Excel-Datei scheint der Beschwerdeführer für nachfolgende Objekte als Objektverantwortlicher auf und scheint Herr Z. für nachfolgende Objekte als dessen stellvertretender Objektverantwortlicher auf:

„Objektart: Herrenunterkunft

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: B.-gasse

Objektart: Frauenunterkunft

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: B.-gasse

Objektart: Lager/Garage

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: W.-str.

Objektart: Lager/Garage

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: B.-gasse

Objektart: Mistplatz

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: ...

Objektart: Unterkunft

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: ...

Objektart: MP-Prosa

Nutzer: Straßenreinigung

Bezirk: ...

Adresse: ...“

Weiters wurde in diesem von Herrn Ki. im Namen der Personalstelle der Dienststelle übermittelten Schriftsatz mitgeteilt, dass nach Ansicht der Personalabteilung der Dienststelle der Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen für den Platzmeister R. und die Platzarbeiter des Mistplatzes ... (wohl umfassend, und daher nicht bloß im Hinblick auf die ihm gemäß seiner Stellenbeschreibung zukommenden Aufgaben) verantwortlich gewesen sei:

„Für die Dienststelle ist die Verantwortung des Herrn S. sowohl laut Stellenbeschreibung (Beilage – bspw. laut GEM „Führen der Sektion gemäß der vorgesehenen Aufgaben der Straßenreinigung und Winterdienst) sowie aufgrund geltender Dienstanweisungen (Führen von Mistplätzen, Führen der Sektion gemäß der (lt. GEM) vorgegebenen Aufgaben) eindeutig und überaus klar geregelt.

Als weiterer Beweis, dass auch Herr S. dies immer so empfunden hat (entgegen seiner jetzigen Schutzbehauptung) wird die nachweisliche Unterweisung durch Herrn S. (hat am 11.12.2013 Herrn K. nachweislich unterwiesen) übermittelt. Wäre er nicht zuständig gewesen, hätte er nicht als Vorgesetzter von Herrn K. ihn unterwiesen und auch als Vorgesetzter unterschrieben.

Ebenfalls beigefügt ist ein Auszug aus der Objektliste auf der Homepage der Dienststelle (IMS), demnach ebenso klar ersichtlich ist, dass Herr S. für den Mistplatz ... verantwortlich war.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 94 Abs. 1 erster Satz DO 1994 bestimmt:

„Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn

1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder

2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.“

Die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – z.B. nach verschiedenen Rechtsvorschriften insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verfügung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das der Beamtin oder dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt mit den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. VwGH 7.7.1999, 97/09/0181; 13.9.1999, 97/09/0032; 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach daher keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 7.6.2013, B 168/2013; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht.

Ein solcher für eine Suspendierung geforderter, hinreichend konkretisierter Verdacht liegt (erst) dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Setzung eines bestimmten angelasteten, als Dienstpflichtverletzung wertbaren Verhaltens rechtfertigen. Die Erlassung einer Suspendierung setzt daher stets die Anlastung eines bestimmten, als Dienstpflichtverletzung einzustufenden Verhaltens voraus (vgl. VwGH 10.12.1987, 87/09/0229; 19.5.1993, 92/09/0032; 16.9.2009, 2009/09/0121 mwN). Folglich reicht es daher für eine Suspendierung nicht aus, auf Niederschriften und Meldungen im Hinblick auf bestimmte Vorfälle hinzuweisen; sondern muss stets auch ein konkretes, dem Beschuldigten zur Last gelegtes Verhalten auf Grundlage hinreichend substantiierter Indizien festgestellt werden (vgl. VwGH 26.3.1987, 86/09/0095; 30.4.1987, 86/09/0190; 19.5.1993, 92/09/0032).

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche jeweils die für das Bejahen einer Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 24.4.2006, 2003/09/0002; 15.5.2008 2006/09/0240; 8.8.2008, 2007/09/0314, 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154; 9.11.2009, 2008/09/0298). Eine Suspendierung ist daher nur dann zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sind (vgl. VwGH 18.01.1990, 89/09/0107; 25.04.1990, 89/09/0163; 25.6.1992, 92/09/0084; 10.03.1999, 97/09/0093; 16.10.2001, 2001/09/0111; 27.6.2002, 2001/09/0012, 29.4.2004, 2001/09/0086; 29.4.2004, 2001/09/0089; 29.4.2004, 2001/09/0090; 30.6.2004, 2001/09/0133; 28.10.2004, 2002/09/0212; 17.11.2004, 2002/08/0211; 6.4.2005, 2004/09/0009; 24.4.2006, 2003/09/0002; 22.11.2007, 2005/09/0076).

Nach dem Begriffsverständnis dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einem „Verdacht“ mehr zu verstehen als „eine bloße Vermutung“. Vielmehr liegt ein Verdacht demnach erst dann vor, wenn eine Kenntnis von Tatsachen besteht, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine, eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.1.1990, 89/09/0107). Eine Suspendierung ist daher nur dann zulässig, wenn Tatsachen erwiesen sind, welche nach der Lebenserfahrung sowohl auf das Vorliegen objektiven als auch auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite einer (infolge ihrer Schwere eine Suspendierung rechtfertigenden) Dienstpflichtverletzung schließen lässt.

Nach der zuvor zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist zudem im Rahmen eines Suspendierungsverfahrens bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachtes der Setzung eines bestimmten, als Dienstpflichtverletzung wertbaren Verhaltens und dem Nichtvorbringen von Argumenten, welche in der Lage sind, diesen Verdacht ohne einen besonderen Ermittlungsaufwand zu entkräften, kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal aufgrund des Zweckes der Suspendierung und der Dringlichkeit der Entscheidung keine umfangreichen Beweiserhebungen möglich sind.

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht der Setzung eines bestimmten Verhaltens voraus, welches geeignet ist, als Dienstpflichtverletzung, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, eingestuft zu werden. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden, um eine Suspendierung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 7.7.1999, 97/09/0275; 27.6.2002, 2001/09/0012; 22.11.2007, 2005/09/0076; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154).

Das Verschulden für ein angelastetes Verhalten, das den angelasteten Taten nachfolgende Wohlverhalten, die gänzliche Schadenswiedergutmachung sowie sonstige für die Strafbemessung relevante Umstände, die in der Person der Beamtin oder des Beamten gelegen sind, sind dagegen nach der Judikatur für die Suspendierung nicht relevant. Diese Umstände (z.B. geständige Verantwortung, disziplinäre Unbescholtenheit, bisher anstandslose Dienstverrichtung, etc.) sind daher allenfalls bei der Strafbemessung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Suspendierung stellen sie jedoch nicht dar, was insbesondere auch für die allenfalls geltend gemachten Entschuldigungsgründe oder Milderungsgründe (z.B. bisheriges Wohlverhalten) gilt (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; 16.10.2001, 2001/09/0111; 30.6.2004, 2001/09/0133; 21.9.2005, 2004/09/0034; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 508).

Zu den Tatbestandselementen der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Ansehens des Amtes ist darauf hinzuweisen, dass eine Suspendierung bereits bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Elemente zu verfügen ist (vgl. VwGH 22.11.2007, 2005/09/0076).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Maßstab für die Frage, ob eine, die Suspendierung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Verwaltung (daher des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes) vorliegt, in der Schwere der durch den Verdacht bewirkten Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebs im Falle der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung des Vorwurfs im Disziplinarverfahren maßgeblich. Für diese Auslegung spricht insbesondere die höchstgerichtliche Judikatur, welche eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen dann annimmt, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben wäre (vgl. VwGH 27.9.2002, 2001/09/0205, Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 512).

Für ein solches Verständnis der die Suspendierung rechtfertigenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen der Verwaltung spricht auch die zum Begriff der wesentlichen Schädigung der Interessen des Dienstes oder des Ansehens des Amtes im jeweiligen Einzelfall ergangene höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fälle eine derartige Schädigung bejaht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 512f):

„Bejaht wurde dies bei einem Generalmajor des Bundesheers, der im Rahmen von Planungs- und Entscheidungsprozessen der Österreichischen Luftstreitkräfte hohe Geldsumme von einem Privatunternehmen angenommen hatte und im Verdacht der Verletzung von § 304 StGB stand; privaten Animierlokalbesuchen während der Dienstzeit sowie vorgetäuschten Amtshandlungen durch einen Sicherheitswachebeamten; Körperverletzungen an einer Gendarmerieschülerin und Entblößungen des Geschlechtsteiles im Lift der Schulungsabteilung durch einen Gendarmerieschüler; Vernachlässigung des korrekten und zuverlässigen Lehr- und Prüfungsbetriebes, der Führungsaufgaben und Betreuungspflichten sowie unentschuldigte Abwesenheiten und Beeinträchtigung der Lehrfreiheit durch Universitätsprofessoren; einem Referatsleiter für das Auftragswesen, der von Firmen Geschenke entgegen genommen hatte; einem Finanzbeamten, der durch anonyme Sachverhaltsdarstellungen verleumderischen Inhaltes behördliche Untersuchungen und Amtshandlungen veranlasst hatte;dem Vorstand eines Finanzamtes, der Steuerprüfungen parteilich vorgenommen und dabei rechtswidrige Weisungen an Mitarbeiter erteilt hatte; dem Versuch eines Grundbuchsbeamten, seinen ihn im Urlaub vertretenden Kollegen unter Verschweigung eines wesentlichen Umstandes zur positiven Erledigung eines unvollständigen Grundbuchsgesuchs zu veranlassen; einer Ärztin im Zentrallabor eines Spitals, die - für das Vidieren der Blutbefunde zuständig – dieses Vidieren nicht selbst vorgenommen, sondern einem Außenstehenden überlassen und diesem damit Zugang zu sensiblen Daten gegeben hatte,; mehrfacher Nichteinhaltung von Arbeitszeit und –ort sowie Nichtbefolgung von Weisungen. (…)

Die DOK hat die Zulässigkeit der Suspendierung generell dann bejaht, wenn die Einstellung des Beamten zum Dienst wegen der begangenen Dienstpflichtverletzungen als gestört zu erachten sei, und auf die zu befürchtende Beispielswirkung sowie die Einstellung des Beschuldigten zu den „rechtlich geschützten Werten“ Bezug genommen.

VwGH und DOK haben etwa bei Annahme größerer Geldbeträge („Schmiergelder“) durch einen Beamten das Ansehen des Amtes als gefährdet erachtet; dies gilt offenbar auch dann, wenn nicht der weiteren Gefährdung dienstlicher Interessen vorzubeugen ist. Im Fall der Entgegennahme regelmäßiger Geldleistungen für Beschaffung und Weiterleitung von Informationen aus der Polizeiarbeit wurde das Ansehen der Polizei und Sicherheitsbehörden insgesamt für gefährdet erachtet. Ähnlich argumentierte der VwGH bei einem leitenden Beamten des Bundesheeres, der im Verdacht der Verletzung von § 304 StGB im Rahmen der Beschaffung von Flugzeugen einer bestimmten Type stand. Es gehe hier auch um „die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung in dem dafür besonders sensiblen Verteidigungsressort.“ Weiters sei „im Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern“ die Verwaltung in hohem Maße auf die Zuverlässigkeit des Beamten angewiesen; da eine lückenlose Kontrolle gar nicht möglich sei, müsse uU mit Suspendierung vorgegangen werden. Auch bei der rechtswidrigen Zueignung größerer Fleischmengen durch einen Lohnschlächter sowie fortgesetzten ungerechtfertigten Inkassi durch einen Amtsarzt hat der VwGH die Suspendierung für gerechtfertigt erachtet.“

Dieses Verständnis erscheint auch deshalb zwingend, da es sich bei einer Suspendierung um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Der Sinn einer Suspendierung liegt daher nicht darin, einen Beschuldigten oder Dritte von der Begehung (künftiger) disziplinarrechtlicher Übertretungen abzuhalten. Diese Aufgabe kommt allein einer allfälligen straf- bzw. disziplinarrechtlichen Verurteilung zu. Daraus ist nun aber zu folgern, dass eine Suspendierung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn aus rein dienstlichen, daher in der Beeinträchtigung der Interessen des Dienstes oder des Ansehens des Amtes liegenden Gründen es als unvertretbar einzustufen ist, jemanden, bei dem der begründete Verdacht der Begehung einer bestimmten disziplinären Verfehlung gegeben ist, weiterhin am bisherigen Arbeitsplatz im Rahmen der bisherigen Verwendung einzusetzen. Der geforderte Sicherungszweck ist daher nur dann zu bejahen, wenn bei einem begründeten Verdacht des Vorliegens eines bestimmten angelasteten disziplinär relevanten Handelns die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebs oder des Ansehens des Amtes bewirken würde, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren nicht mehr vertretbar erscheint. Nur in solch einem Fall kann es geboten erscheinen, schon vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Setzung der inkriminierten Handlungen erwiesen worden ist, eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Arbeitsplatz zu unterbinden.

Solch eine, die Suspendierung tragende Gefährdung des dienstlichen Interesses wird regelmäßig etwa dann zu bejahen sein, wenn davon auszugehen ist, dass im Falle des Erweises der inkriminierten Handlungen die Verfehlungen in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen (vgl. VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 22.11.2007, 2005/09/0076; 8.8.2008, 2006/09/0109; 20.11.2008, 2007/09/0154). Ebenso wird von einer solchen Konstellation, die Weiterbeschäftigung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, auszugehen sein, wenn durch das inkriminierte Verhalten Kollegen des Beschuldigten nicht mehr zugemutet werden kann, bis zur Klärung der angelasteten, begründeten Vorwürfe im Disziplinarverfahren weiterhin mit dem Beschuldigten zusammenzuarbeiten, wie dies etwa im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen Mitarbeiter (wie sexuelle Übergriffe oder Gewalttätigkeiten) regelmäßig anzunehmen ist (vgl. VwGH 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154). Auch die begründete Annahme einer denkbaren Verdunkelungsgefahr im Dienst vermag unter Umständen eine Suspendierung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 10.3.1999, 97/09/0093; 7.7.1999, 97/09/0275).

§ 34 Abs. 1 Dienstordnung lautet wie folgt:

„Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.“

§ 15 der Geschäftsordnung des Magistrats lautet wie folgt:

„Jeder und jede Bedienstete ist verpflichtet, wichtige, im Dienst wahrgenommene und den Dienst betreffende Vorfälle oder dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen dem bzw. der Vorgesetzten sofort zu melden.“

§ 34 Abs. 1 Dienstordnung lautet wie folgt:

„Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Mißstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat der Vorgesetzte darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“

Die Regelungen der Dienstanweisung „Dienstrechtliche Regelungen“ (Dienststelle/BA 1.0) wenden sich demnach an jeden Mitarbeiter der Dienststelle. Im Punkt 3.6 dieser Dienstanweisung wird u.a. untersagt, sich durch das Anbieten von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstverrichtung oder durch das Unterlassen von Tätigkeiten im Rahmen der Dienstverrichtung finanziell zu bereichern. Auch wird unter diesem Punkt auch verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Auch wird unter diesem Punkt die missbräuchliche Verwendung oder Entwendung von Betriebsmitteln oder Materialien, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, verboten.

Die Dienstanweisung für „OberaufseherInnen“ wendet sich u.a. an die Mitarbeiter der Straßenreinigung, welche die Funktion eines Oberaufsehers bzw. einer Oberaufseherin in der jeweils zugeteilten Sektion ausüben.

Gemäß Punkt 3.1 dieser Dienstanweisung ist Wien in 13 Kehrbezirke aufgeteilt, welche jeweils von einem/einer Kehrbezirksleiter/in geleitet werden. Eine Sektion ist demnach eine Untergliederung eines Kehrbezirks. Jeder Sektion ist ein Hauptdepot mit einer/einem Oberaufseher/in zugeordnet. Im Bedarfsfall sind dem/der Oberaufseher/in auch Nebendepots zugeordnet. Die Sektionen sind in Kehrflächen bzw. Kehrstrecken unterteilt.

Durch Punkt 3.2.2 dieser Dienstanweisung wird der Verantwortungsbereich der Oberaufseher/innen geregelt. Demnach ist der/die Oberaufseher/in in ihrer/seiner Funktion innerhalb einer Sektion für den ordnungsgemäßen Dienstablauf verantwortlich und hat diese/dieser die ihr/ihm aufgetragenen Aufgaben umzusetzen. Sie bzw. er ist berechtigt, hiezu erforderliche Anordnungen auszusprechen und durchzusetzen.

Punkt 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen lautet wie folgt:

„Sonderregelungen der Kompetenzen

Eingeschulte Oberaufseherinnen sind gemäß Diensteinteilung als verantwortliche Mitarbeiterinnen der Straßenreinigung für die Aufsicht und die Koordination des Personals bei den Marktdiensten, Sonderdiensten, Mistplätzen und Sondereinsätzen im festgelegten Stadtgebiet zuständig.“

Gemäß dieser ausdrücklich nicht für alle Oberaufseher/innen geltenden Sonderregelung des Punktes 3.2.3 mit der Bezeichnung „Sonderregelungen der Kompetenzen“ sind nur bestimmte Oberaufseher/innen, nämlich solche, die entsprechend eingeschult sind, und für die eine entsprechende Diensteinteilung erlassen ist (und daher nicht alle OberaufseherInnen), „als verantwortliche MitarbeiterInnen der Straßenreinigung für die Aufsicht und Koordination des Personals bei den Marktdiensten, Sonderdiensten, Mistplätzen und Sondereinsätzen im festgelegten Stadtgebiet zuständig.“

Punkt 3.2.4 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen lautet wie folgt:

„Weisungsrecht gegenüber Oberaufseherlnnen

Ein Weisungsrecht gegenüber der/dem Oberaufseherin besteht für:

  • die/den Leiterin der Dienststelle

  • die/den Betriebsabteilungsleiterln

-der/den Leiterin der Straßenreinigung

  • die/den Dienst habende(n) Winterdienstleiterln/Funkleiterln

  • Leiterin Personal in Personalangelegenheiten

  • die Dienst habenden Funkwagenfahrerlnnen zur Übermittlung von Anweisungen der Winterdienstleitung

  • fachlich zuständigen Referat der Straßenreinigung

  • den Dienst habenden Journalbeamtinnen

  • die/den zuständige(n) Kehrbezirksleiterln

  • die/den zuständige(n) Außenstellenleiterln“

Der Punkt 3.4. dieser Dienstanweisung nennt abschließend die Aufgaben der Oberaufseher/innen; dies sind:

  • das Führen der Sektion gemäß der (lt. Geschäftsverteilung) vorgegebenen Aufgaben

  • die Erledigung der mit seinen Aufgaben in Verbindung stehenden Verwaltungsaufgaben

  • die Objektverantwortung für den zugeteilten Kontrollbereich

  • Wahrnehmung der Aufgabe des Zulassungsbesitzers für die der Sektion zugeteilten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte

Punkt 3.4.1 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen lautet wie folgt:

„Aufgaben gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien

Auszug aus der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien:

Dienststelle- Straßenreinigung

§ Reinigung der Fahrbahn, mit Ausnahme der Autobahnen, der Schnellstraßen und der Marktflächen, Abfuhr des Straßen- und Marktkehrichts, Staub- und Unkrautbekämpfung, Reinigung der Wassereinlaufschächte und Straßengräben, auch auf den Hauptstraßen B.

§ Schneebeseitigung auf Fahrbahnen, Schneeabfuhr, Bestreuung der Fußgängerübergänge und Fahrbahnen (mit Ausnahme der Autobahnen und Schnellstraßen) bei Glätte, auch auf den Hauptstraßen B.

§ Durchführung der Administrativmaßnahmen auf Grund der Verordnung betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern.

§ Absicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen und provisorische Behebung kleiner Straßenschäden, ausgenommen auf Autobahnen (notstandspolizeiliche Maßnahmen) sowie Vorschreibung der Kosten.

§ Führen von Mistplätzen,

§ Handhabung der Winterdienst-Verordnung 2003 mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht die Magistratsabteilungen 22 oder 58 zuständig sind.

§ Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch nach dem Gebrauchsabgabegesetz.

§ Mitwirkung in Fragen der Straßenpolizei und des Verkehrswesens, soweit sie Angelegenheiten der Stadtreinigung betreffen § Vorschreibung der Kosten für die Reinigung von öffentlichen Verkehrsflächen

Grünarbeiten:

Entsprechend einer Vereinbarung mit dem Stadtgartenamt wurde festgelegt, dass für die Erhaltung „wünschenswerter" Grünflächen die MA 42 zuständig ist. Ebenso ist die MA 42 für den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern zuständig, sofern dies nicht durch Dritte geschieht.

Das aus den Ritzen der befestigten Flächen wachsende „Unkraut" ist von der Straßenreinigung zu entfernen. Die Reinigung von Grünflächen unmittelbar vor Mäharbeiten erfolgt durch die MA 42. Die Straßenreinigung entfernt im Zuge der Kehrarbeiten Verschmutzungen aus dem Straßenbegleitgrün und den Baumscheiben und festgelegten Grünflächen.

Arbeitsleistungen, die daher von der/dem Oberaufseherin zu veranlassen sind

Reinigung der Fahrbahnen, des Straßenbegleitgrüns, der Baumscheiben, der festgelegten Grünflächen (ausgenommen Hauptstraßen B) und der Wassergräben.

Tägliche Reinigung (an Werktagen) der Altstoffzentren.

Außenreinigung der Altstoffsammelgefäße.

Entleeren, Reinigen, Austauschen der beschädigten Papierkörbe und neu aufstellen von Papierkörben

Reinigung von Sonderflächen wie Geh- und Radwege im Verantwortungsbereich der Dienststelle, soweit erforderlich bzw, nicht an Kontrahenten (im Winter) vergeben

Unkrautbekämpfung im Straßenbereich (Fahrbahnen und Gehsteige) zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.

Gemäß Rechtsprechung sind die Anrainer nur zur Beseitigung von groben und die Sicherheit gefährdende Verunreinigungen von Gehsteigen, -wegen und Stiegenanlagen verpflichtet. Die übrige Verpflichtung hat der Straßenerhalter. Es ist daher die regelmäßige Entfernung von Unkrautwuchs auf Gehsteigen, -wegen und Stiegenanlagen von der/dem Oberaufseherin zu veranlassen.

Entfernung von (Sperr-) Müll und herrenlosem Gut von öffentlichem Grund.

Sonstige Arbeiten wie Plakatentfernungen und Reinigung nach behördlicher Weisung.

Tägliche Reinigung der Problemstoffsammelstellen (auch am Wochenende)

Auf die Freihaltung der Wassereinlaufschächte ist besonders bei Schmelzwasser zu achten, b Entfernung von Windbruch, vom Wind vertragenen Abfall etc.

Laub einkehren

Befüllen der Hundesetautomaten

Die Straßenreinigung reinigt grundsätzlich nur Verkehrsflächen der MA 28 und MA 29 bzw. festgelegte Märkte.

Alle darüber hinausgehenden Arbeiten dürfen nur nach Rücksprache mit der/dem Leiterin der Straßenreinigung oder seinem Vertreter erfolgen,

Punkt 3.4.2 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen bezeichnet den Personalverantwortungsbereich einer/s Oberaufseherin/s wie folgt:

„Personalverantwortung

Die/der Oberaufseherin ist innerhalb einer Sektion für die ordnungsgemäße Umsetzung der in der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegten Aufgaben der Straßenreinigung verantwortlich und ist berechtigt gegenüber in ihrem/seinem Verantwortungsbereich tätigen...

  • Platzmeisterln

  • Straßenarbeiterinnen und Aushilfskräften

  • Lenkerinnen von Fahrzeugen der Dienststelle und Privatfirmen

fachlich bezogene Weisungen auszusprechen.

Er hat für die Umsetzung der von der Zentrale der/dem Kehrbezirksleiterln jeweils angeordneten Diensteinteilung Sorge zu tragen.

Die/ der Oberaufseherin hat in mehrmals pro Woche alle Unterkünfte (Nebendepots), Mistplätze und alle sonstigen Bereiche seines Zuständigkeitsbereiches sowie die Kehr- und Streuflächen zu kontrollieren und die Einhaltung der Dienstvorschriften bzw. Sicherheitsvorschriften sicher zu stellen.

Im Besonderen werden die Oberaufseherinnen auf deren im W-BedSchG festgelegten Verpflichtung zur Erst- und wiederkehrenden (mind. Ix jährlich) Sicherheitsunterweisung der unterstellten Mitarbeiter hingewiesen. Die Dokumentation hat mittels SD 5001 bzw. SD 5063 durch die/den OberaufseherIn zu erfolgen.

Mistplätze:Die/der Oberaufseherin ist für die Verwaltung des

Kehrbezirksleiterln dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen (It. Stellenbeschreibung) und der Annahmebestimmungen (60.203) während seiner Dienstzeit zu überwachen.“

Im Übrigen findet sich in dieser Dienstanweisung kein weiterer Hinweis auf Mistplätze, vielmehr beziehen sich alle sonstigen Anweisungen ausdrücklich nur auf die mit der Straßenreinigung und die damit im engen Zusammenhang stehenden Aufgaben und Tätigkeiten.

Weiters werden in diesem Punkt 3.4.2 dieser Dienstanweisung die Pflichten der/des Oberaufsehers/in bei dienstlichen Verfehlungen von Mitarbeitern detailliert geregelt. Ausdrücklich beziehen sich diese normierten Pflichten aber nur auf StraßenarbeiterInnen, und daher nicht auch für die MitarbeiterInnen eines Mistplatzes.

Punkt 3.4.5 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen lautet wie folgt:

„Kontrollaufgaben der/des OberaufseherIn

Kontrolle der StraßenarbeiterInnen und Aushilfsbediensteten:

Einhalten der Arbeits- und Einsatzzeiten

Kontrolle der Arbeitsqualität

Ordnungsgemäße Adjustierung der MitarbeiterInnen (Tragen der Schutzkleidung und ordnungsgemäße Beleuchtung der Handkarren bei schlechter Sicht).

Einhaltung der Weisung, dass sich außerhalb der Pausenzeiten keine Bediensteten im Depot aufhalten dürfen (außer genehmigte Ausnahmen).

Allgemeine Kontroll- und Meldepflichten

OberaufseherInnen sind im öffentlichem Raum auch in der Funktion des Straßenerhalters tätig, wodurch sich folgende Kontrollaufgaben ergeben und unbedingt zu beachten sind:

Kontrolle des allgemeinen Straßenzustandes in der Sektion (Schäden auf Fahrbahn, schadhafte Kanalgitter, überhängende Äste, verdeckte/schadhafte/fehlende/verdrehte Verkehrszeichen,…)

Feststellung abgestellter Autowracks, grober Verunreinigungen, illegale Plakatwerbungen usw. (siehe Aufgaben der Straßenreinigung)

Über die Kontrollaufgaben als Straßenerhalter hinaus, haben die Oberaufseherinnen alle Einrichtungen der Dienststelle regelmäßig zu überprüfen. Zu diesen zählen Problemstoffsammelstellen, öffentliche Bedürfnisanstalten und Müllsammelplätze auf Märkten.

Festgestellte Mängel, besondere Vorkommnisse, Verunreinigungen, etc. sind im Kontrollbuch ausführlich zu beschreiben, der/dem Kehrbezirksleiterln zu melden und gegebenenfalls nach Rücksprache zu beheben. Wenn sie außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Straßenreinigung liegen, sind festgestellte Mängel über die/den Kehrbezirksleiterln schriftlich (elektronisch) den verantwortlichen Stellen bzw. Mitarbeiterinnen zu melden.“

Im Punkt 3.5 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen werden zudem noch die zusätzlichen Aufgaben der OberaufseherInnen im Winterdienst angeführt.

Die Dienstanweisung „PlatzmeisterInnen, PlatzarbeiterInnen“ wendet sich an die PlatzmeisterInnen, deren StellvertreterInnen und die PlatzarbeiterInnen. Laut dieser Anweisung ist der Arbeitsort dieser Personen einer der in dieser Dienstanweisung abschließend angeführten Mistplätze. Unter diesen Mitplätzen findet sich auch der Mistplatz in der ....

Gemäß Punkt 3.3 ist der/die Platzmeister/in für die Führung des Platzes entsprechend dieser Dienstanweisung verantwortlich. Sie bzw. er ist berechtigt hierzu gegenüber (nachgeordneten) MitarbeiterInnen erforderliche Anordnungen auszusprechen und durchzusetzen.

Punkt 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen lautet wie folgt:

„Weisungsrecht gegenüber PlatzmeisterInnen

Ein Weisungsrecht gegenüber PlatzmeisterInnen besteht für

Leiter der Dienststelle

Betriebsabteilungsleiterin 6.0

Leiter 6.2 Straßenreinigung und Winterdienst

Leiter 6.2.1 Mistplätze

Leiter 2.0 Personal in Personalangelegenheiten

Leiterin 6.2.2 Außenstellen

Zuständige(n) AußenstellenleiterIn

Zuständige(n) KehrbezirksleiterIn

Örtlich zuständige(r) OberaufseherIn

Diensthabende MitarbeiterIn der Funkstelle

Aussagen anderer Personen sind daher für die PlatzmeisterInnen nur eine unverbindliche Mitteilung.

Im Zweifelsfall ist an das Misttelefon Tel.: 546 48 oder die Zentrale zu verweisen.“

Die Regelungen der Dienstanweisung betreffend „KehrbezirksleiterInnen“ decken sich im Wesentlichen mit den oa Weisungen für die „OberaufseherInnen“. Bemerkenswert ist aber, dass gemäß Punkt 3.2.4 dieser Dienstanweisung auch nicht alle Kehrbezirksleiter, sondern nur die Kehrbezirksleiter, welche eigens eingeschult sind, im Falle einer entsprechenden Diensteinteilung auch für die Aufsicht und die Koordination des Personals bei Marktdiensten, Mistplätzen und sonstigen Sondereinsätzen zuständig sind.

In der zu seiner Person ergangenen Stellenbeschreibung werden die Aufgaben des Beschwerdeführers wie folgt bezeichnet:

„Oberaufseherin KB ... Straßenreinigung und Winterdienst 6.2

Aufgaben

Allgemeine Aufgaben

Führung des elektronischen Betriebstagebuchs (BTB)

Führen der Sektion gemäß der vorgesehenen Aufgaben der Straßenreinigung und Winterdienst (It. GEM)

Erledigung der mit seinen/ihren Aufgaben in Verbindung stehenden Verwaltungsaufgaben (Arbeitsscheine, Wetteraufzeichnungen, Inventar, Personalstand, Aushilfsbedienstete, udgl.)

Veranlassung von anfallenden Arbeiten z.B. Kehren entlang der Straßenränder - Entleeren, reinigen, austauschen der beschädigten Papierkörbe - Reinigen von Sonderflächen (Geh- und Radwege) im Verwaltungsbereich der Dienststelle - Entfernung von Sperrmüll und herrenlosem Gut von öffentlichen Flächen - Reinigung von Straßengräben usw.

Sicherheitsunterweisung bei Neuaufnahmen und danach jährlich für die Straßenarbeiterinnen (ausgenommen Änderungen)

gerechte Arbeitsverteilung, Einteilung des Personals und der Fahrzeuge innerhalb der Zuständigkeit

Informationspflicht an den/die Kehrbezirksleiterln bzw. an dessen Stellvertreterln über wichtige Ereignisse und Geschäftsfälle

Erteilen von Weisungen gegenüber den zugewiesenen Bediensteten, in Angelegenheiten des übertragenen Zuständigkeitsbereichs

Führen von Mitarbeiterorientierungsgesprächen (MÜG) mit den direkt unterstellten Bediensteten

Regelmäßige Kontrollen der zugewiesenen Objekte (innen und außen)

Tätigkeiten bei Dienstzuteilung als Funkwagenfahrer im Winterdienst (gemäß geltender Dienstanweisung):

-Kontrolle der Witterungs- und Straßenverhältnisse

-Kontrolle der Winterdienstfahrzeuge betreffend Arbeitseinsatz (pflügen, streuen)

-Kontrolle der Fahrleistungsausweise

-Anforderung von Räum- und Streufahrzeugen bei Bedarf

-Hilfestellung für Winterdienstfahrzeuge (z.B. Einweisen, Hilfe nach Unfall, usw.)

Spezielle Aufgaben

Pflichten des Zulassungsbesitzers (gemäß KFG § 103) bei den zugewiesenen Dienstkraftfahrzeugen

Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz „Waste Watcher“

Ersthelfer

Funkwagenfahrer“

Bei Zugrundelegung der Zeugenaussagen von Herrn R. (AS 4), des Herrn St. (AS 14) und des Herrn Sch. ist schon in Anbetracht des Umstands, dass sich Herr R. durch seine Aussage schwerwiegend selbst belastet hat, und in Anbetracht, dass in diesen Aussagen detailliert und nicht offenkundig tatsachenwidrig das Verhalten von Herrn R. und Herrn K. beschrieben wurde, vom Vorliegen eines substantiierten Verdachts dahingehend, dass durch Herrn R. und Herrn K. über einen längeren Zeitraum bis spätestens zum 20.7.2014 an den Mistplatz angelieferte Gegenstände gegen Geld weiterverkauft haben, auszugehen.

Weiters wird festgestellt, dass aus den Akten der substantiierte Verdacht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einige Monate vor dem 21.7.2014 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten Kenntnis erlangt hat, dass durch Herrn R. und Herrn K. über einen längeren Zeitraum an den Mistplatz angelieferte Gegenstände gegen Geld weiterverkaufen.

Dieser Verdacht lässt sich schon auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 21.7.2014 gründen. Damals gab er nämlich ua an wie folgt:

„Ich möchte meine Kollegen keinesfalls verraten, möchte jedoch vorweg sagen, dass ich niemals Geld erhalten habe und daher meinen Kopf jetzt nicht hinhalten möchte, auch wenn meine Kollegen sehr nett sind. Mir persönlich ist aufgefallen, wenn das Platzmeisterhauptteam (Kollege K. und Kollege R.) Dienst hatten, dass es Ungereimtheiten am Mistplatz gab. Unter anderem kamen der W. mit einem weißen Bus (Verwendung für Eisen, Schrott und Metalle), den ich auch persönlich bereits kenne, der Altwarenhändler ist, immer öfters am Mistplatz. Zusätzlich kam regelmäßig ein grüner Bus (kann nicht sagen, welche „Dinge“ er hauptsächlich benötigt hat), ein weißer Bus (der Lenker dürfte kroatischer Abstammung sein, nahm auch keine speziellen Dinge sondern alles mit) und ein grüner Sharan bzw. grauer Bus (Lenker eher ein dicker Mann, Abstammung Ex-Jugoslawien). Der Bruder von Herrn K. kam eher selten mit einem Rohrmax-Fahrzeug. Natürlich fiel mir auf, dass dann Dinge auf dem Mistplatz wie zB Waschmaschinen fehlten. Ich habe dann pauschal gesagt, dass die Kollegen mit dem „Schwachsinn“ aufhören sollen. Ich möchte nochmal sagen, dass mir „nur“ vorgeworfen werden kann, dass ich weggesehen hab.“

Zudem gaben anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahme auch Herr St. (am 18.7.2014) und R. (am 21.7.2014) an, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Verkaufshandlungen dess Herrn R. und des Herrn K. hatte.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer weder zum Vorfallszeitpunkt noch davor mit der umfassenden Leitung des Mistplatzes ... betraut gewesen ist. Auch ist der Beschwerdeführer niemals mit der Aufsicht und Führung des Platzmeisters des Mistplatzes ..., Herrn R., und auch niemals mit der Aufsicht und Führung der PlatzarbeiterInnen dieses Mistplatzes betraut worden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aus nachfolgenden Überlegungen:

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht (wie auch jede Behörde und jedes andere Gericht) seiner Entscheidung zugrunde gelegte Feststellungen nur dann treffen darf, wenn diese Feststellungen durch entsprechende Beweisergebnisse getragen werden.

Für die Feststellung, dass ein Bediensteter in einem bestimmten oder gar umfassenden Umfang mit der Aufsicht und Leitung einer bestimmten Organisationseinheit beauftragt worden ist, bedarf es daher des Hervorkommens von Beweisergebnissen, welche es geboten erscheinen lassen anzunehmen, dass diese Betrauung tatsächlich erfolgt ist. Es liegt auf der Hand, dass dann von keiner solchen Betrauung auszugehen ist, wenn keine ausreichend eindeutigen Beweisergebnisse hervorkommen, welche eine solche Feststellung zu begründen vermögen. Wenn nicht derart ausreichend substantiierte Beweisergebnisse im Verfahren hervorkommen, ist das Gericht (wie auch jede Behörde) gehalten, die negative Feststellung zu treffen, dass solch eine Betrauung nicht erfolgt ist.

Schon das dem österreichischen Rechtssystem zugrunde liegende rechtsstaatliche Verständnis gebietet es zudem, dass derjenige, der das Vorliegen eines Sachverhalts behauptet, jedenfalls in den Fällen, in welchen das Gericht oder die Behörde nicht bereits aufgrund der diesem bzw. dieser zugänglichen Informationen die Tatsachengemäßheit oder Tatsachenwidrigkeit dieser Behauptung feststellen kann, gehalten ist, Beweismittel anzubieten, welche geeignet sind, diese Behauptung zu erweisen. Es ist daher nicht so, dass das Gericht bzw. die Behörde der Behauptung einer Person schon dann folgen darf, wenn die durch die Behauptung belastete Person nicht in der Lage ist, die Tatsachenwidrigkeit dieser Behauptung zu beweisen. Im Verwaltungsverfahren wird dieser Grundsatz insbesondere durch den Grundsatz der erhöhten Mitwirkungspflicht einer Partei im Hinblick von Tatsachen, welche in der Sphäre dieser Partei anzusiedeln sind, angesprochen.

Im gegenständlichen Fall sah die Erstbehörde es auf Grundlage der Angaben der Personalstelle der Dienststelle als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Weisung schon seit mehreren Jahren vor dem Suspendierungszeitpunkt umfassend mit der Aufsicht und Leitung des dem Mistplatz ... zugeordneten Personals (daher des Platzmeisters R. und der diesem Mistplatz zugeteilten PlatzarbeiterInnen) betraut gewesen war.

Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer stets entgegen getreten, und hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm einmal deutlich mitgeteilt worden sei, dass er keine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeitern eines Mistplatzes ausüben dürfen, und dass diese Vorgesetztenfunktion (ausschließlich) vom Kehrbezirksleiter ausgeübt werde.

Das Verwaltungsgericht Wien ist daher gehalten, zu dieser strittigen Frage eine Feststellung zu treffen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Weisung schon seit mehreren Jahren vor dem Suspendierungszeitpunkt umfassend mit der Aufsicht und Leitung des dem Mistplatz ... zugeordneten Personals (daher des Platzmeisters R. und der diesem Mistplatz zugeteilten PlatzarbeiterInnen) betraut gewesen war, ist bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen nur dann zulässig, wenn im Verfahren Beweisergebnisse, welche solch eine Feststellung gebieten, hervorgekommen sind. Es bedarf daher des Hervorkommens von Beweisergebnissen, welche die Erteilung einer solchen Weisung und die Aufrechterhaltung einer solchen Weisung indizieren. Das bloße Nichthervorkommen von Beweisergebnissen, welche die Tatsachenwidrigkeit dieser Feststellung indizieren, berechtigt daher nicht zu einer solchen Feststellung.

Entsprechend des Regelungssystems der Wiener Dienstordnung kann ein Mitarbeiter nur auf zwei Arten mit einer Leitungsfunktion betraut werden; nämlich entweder durch eine generelle Weisung oder aber durch eine individuelle Weisung.

I) Untersuchung der relevanten generellen Weisungen:

Es liegt nahe, zuerst die die den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers konkretisierenden generellen Weisungen daraufhin zu prüfen, ob aus diesen abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer zum Suspendierungszeitpunkt bzw. davor umfassend mit der Aufsicht und Leitung des dem Mistplatz ... zugeordneten Personals (daher des Platzmeisters R. und der diesem Mistplatz zugeteilten PlatzarbeiterInnen) betraut gewesen war.

Seitens der Personalstelle der Dienststelle wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine generelle Weisung, durch welche der Aufgabenbereich einer/s Oberaufseherin/s abschließend dargelegt wird, nämlich die „Dienstanweisung für OberaufseherInnen“, vorgelegt. Da 1) der Beschwerdeführer unbestritten schon seit Jahren die Funktion eines Oberaufsehers in der Organisationseinheit „Kehrbezirk ...“, welche Teil der Organisationseinheit „Straßenreinigung und Winterdienst Außenstellen (6.2.2.3)“ ist, ausübt, 2) dem Beschwerdeführer unbestritten eine Sektion des Kehrbezirks ... zugewiesen gewesen war, 3) gemäß Punkt 1.1. dieser Dienstanweisung „alle MitarbeiterInnen der Straßenreinigung, welche die Funktion einer/eines OberaufseherIn in der jeweils zugeteilten Sektion ausüben“ durch diese Dienstanweisung verpflichtet werden, und 4) unbestritten der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Dienstanweisung erlangt hat, ist davon auszugehen, dass die Regelungen dieser Dienstanweisung, in dem Umfang, als diese vom Beschwerdeführer zu beachten sind, diesem gegenüber als eine von diesem zu beachtende generelle Weisung einzustufen sind.

In den Punkt 3.4 und 3.5 dieser Dienstanweisung für OberaufseherInnen werden die den OberaufseherInnen durch diese generelle Weisung auferlegten Aufgaben abschließend aufgezählt. Da die Aufgabenzuweisungen im Punkt 3.5 nur den Bereich des Winterdienstes betreffen, und da die Aufgabe der Annahme von Abfällen am Mistplatz nicht zum Bereich Winterdienst zählen, sind sohin im gegenständlichen Verfahren nur die Anweisungen des Punktes 3.4 maßgeblich.

Verfahrensrelevant ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Leitungsverantwortung für den Platzmeister und die PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... hatte.

Die Regelungen dieser Dienstanweisung sind daher zuerst auf die Frage hin zu analysieren, ob durch diese Dienstanweisung dem Beschwerdeführer überhaupt irgendeine, und bejahendenfalls in welchem Umfang diesem eine Vorgesetztenfunktion im Hinblick auf den Platzmeister und die PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... zugewiesen wurde.

Wenn man die Bestimmungen des Punktes 3.4 einzeln durchgeht, gelangt man zu folgendem Ergebnis:

  1. Analyse des Punktes 3.4:

In diesem, als eine Art Zusammenfassung der in den nachfolgenden Unterpunkten näher konkretisierten Aufgaben einzustufenden Punkt werden einer/m Oberaufseher/in nachfolgende Aufgaben übertragen:

  • Führen der Sektion gemäß der (lt. Geschäftseinteilung) vorgegebenen Aufgaben

  • Erledigung der mit seinen Aufgaben in Verbindung stehenden Verwaltungsaufgaben

  • Objektverantwortung für den zugeteilten Kontrollbereich

  • Zulassungsbesitzer für die der Sektion zugeteilten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte“

Diese Aufgaben gilt es (allenfalls im Zusammenhalt mit anderen Bestimmungen dieser Dienstanordnung) auf die gegenständliche Aufgabenstellung hin zu untersuchen:

1. 1) Aufgabe: „Führen der Sektion gemäß der (lt. Geschäftseinteilung) vorgegebenen Aufgaben“

Diese Aufgabenzuweisung verpflichtet die OberaufseherInnen zur Führung der (diesen zugewiesenen) Sektion. Durch diese Bestimmung wird daher der Verantwortungsbereich auf den Bereich einer Sektion beschränkt. Es gilt daher zu ermitteln, was unter einer „Sektion“ zu verstehen ist.

Durch dem Punkt 3.1 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen wird dieser Begriff „Sektion“, in dessen Sinn wohl auch die Verwendung des Wortes „Sektion“ in der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers auszulegen ist, definiert wie folgt:

„Eine Sektion ist eine Untergliederung eines Kehrbezirkes. Jeder Sektion ist ein Hauptdepot mit einer/einem OberaufseherIn zugeordnet. Im Bedarfsfall sind der/dem OberaufseherIn auch Nebendepots zugeordnet. Die Sektionsgrenzen werden von der/vom KehrbezirksleiterIn festgelegt.

Die Sektionen sind in Kehrflächen bzw. Kehrstrecken unterteilt:

Die einzelnen Kehrflächen/ Kehrstrecken sind jeweils mit einer/einem ArbeiterIn zu besetzen, welche für die Betreuung verantwortlich sind. Vereinzelt können auch Kehrflächen, welche auf Grund ihrer Größe nur mit mobilen Partien betreut werden können, eingeteilt werden.“

Demnach setzt sich eine „Sektion“ einerseits aus bestimmten Baulichkeiten, nämlich einem Hauptdepot und allenfalls auch einem oder mehreren Nebendepots, und andererseits aus Kehrflächen bzw. Kehrstrecken zusammen. Dass bei der Wendung „Kehrflächen bzw. Kehrstrecken“ nicht Baulichkeiten, sondern lediglich Straßenzüge erfasst werden, ergibt sich schon aus der Wortauslegung und dem Kontext. An Baulichkeiten wiederum werden einer Sektion aber ausdrücklich nur Depots, daher Baulichkeiten, welche oft ein relativ kleiner Teilbereich eines Mistplatzes sind, nicht aber auch die Mistplätze als solche angeführt. Wenn daher einer Sektion zusätzlich zu den Depots auch weitere Baulichkeiten, wie etwa ganze Mistplätze, zugeordnet werden hätten sollen, wäre das wohl auch entsprechend zum Ausdruck gebracht worden.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch bei einer bloßen Wortinterpretation, ist doch ein Mistplatz weder nach seiner Wortbedeutung noch nach seiner Funktion ein Depot. Da auf den Mistplätzen stets auch in Teilbereichen der jeweiligen Mistplätze Depots eingerichtet sind, hat man vielmehr zum Ergebnis zu gelangen, dass ein Depot, welches auf einem Mistplatz situiert ist, nur ein Teil eines Mistplatzes ist. Würden daher zusätzlich zu den Depots auch alle übrigen Baulichkeiten eines Mistplatzes vom Begriff Sektion erfasst sein, wären in dieser Definition nicht bloß die Depots angeführt worden.

Aufgrund dieser Definition des Worts „Sektion“ in der Dienstanweisung für OberaufseherInnen ist daher als Ergebnis festzuhalten, dass eine Sektion lediglich aus bestimmten Straßenbereichen und aus einem oder mehreren Depots, nicht aber auch aus den von einem Depot unterschiedenen Teilen eines Mistplatzes besteht.

Dass von einer Sektion im Sinne der Dienstanweisung für OberaufseherInnen nicht auch ein von einem innerhalb der Sektionsgrenzen liegenden Gebiet situierten Mistplatz erfasst wird, ergibt sich zudem auch aus dem Punkt 3.2.3 der Dienstordnung für OberaufseherInnen. Nach dieser Bestimmung hat nur im Falle einer entsprechenden „Diensteinteilung“ ein/e Oberaufseher/in auch die umfassende Leitungsverantwortung für einen Mistplatz. Gemäß dieser Bestimmung knüpft die Verpflichtung einer/s Oberaufseherin/s zur umfassenden Leitung des Personals eines Mistplatzes daher nicht an die Fläche der der/dem jeweiligen Oberaufseher/in zugewiesenen Sektion, sondern ganz im Gegenteil an eine (von den Sektionsgrenzen völlig unabhängige) eigene und ausdrückliche „Diensteinteilung“ an.

Ein Beleg für diese Auslegung bildet zudem aber auch Punkt 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen i.V.m. Punkt 3.2.4 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen. Nach Punkt 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen kommt nämlich zusätzlich zur/m zuständigen Oberaufseher/in auch der/m Leiter/in für einen Mistplatz gegenüber PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen eine Weisungsbefugnis zu. Diese Differenzierung im Punkt 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen wäre hinfällig, wenn ohnedies automatisch der/m für ein bestimmtes Gebiet zuständigen Oberaufseher/in auch die umfassende Leitungsverantwortlichkeit für das Personal des innerhalb der Sektionsgrenzen liegenden Mistplatzes zukommen würde. Aus Punkt 3.2.4 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen wiederum ist aber zu folgern, dass der/m Leiter/in für einen Mistplatz auch niemals einer/m Oberaufseher/in nachgeordnet sein kann, wird doch in dieser Bestimmung den OberaufseherInnen keine Weisungsbefugnis gegenüber einer/m Leiter/in für einen Mistplatz zugesprochen.

Aus der Differenzierung im Punkt 3.10 ist zudem sogar zu folgern, dass nach dem Organisationskonzept der Dienststelle die umfassende Leitungsverantwortung für die/den Platzmeister/in und die PlatzarbeiterInnen eines Mistplatzes grundsätzlich einer, von den PlatzarbeiterInnen eines Mistplatzes eine von den OberaufseherInnen unterschiedene Person, nämlich der/dem „Leiter/in Mistplatz“ zukommt. Diese Person ist zudem niemals einem Oberaufseher bzw. einer Oberaufseherin nachgeordnet.

Gleichsam als Ausnahme von dieser Regel ist es aber gemäß Punkt 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen möglich, unter bestimmten Voraussetzungen eine/n Oberaufseher/in die Aufgabe der Mistplatzleitung, mit welcher grundsätzlich die/der Mistplatzleiter/in betraut ist, zu übertragen. Sohin ergibt sich aber zwingend, dass es stets eines eigenständigen Übertragungsakts bedarf, wenn ein/e Oberaufseher/in zusätzlich zu den allgemeinen OberaufseherInnenaufgaben auch mit den MistplatzleiterInnenaufgaben betraut wird.

Genau das ergibt sich auch aus der zuvor von Herrn Ku. anlässlich des Telefonats vom 27.11.2014 getätigten Ausführung, wonach im Falle der Betrauung einer/s Oberaufseherin/s mit der Verantwortlichkeit für die/den Platzmeister/in und die PlatzarbeiterInnen eines Mistplatzes zusätzlich zur allgemeinen (und im Akt für den Beschwerdeführer erliegenden) Stellenbeschreibung eine weitere die zusätzlichen Leitungsfunktionen im Hinblick auf den Mistplatz erfassende Stellenbeschreibung ausgehändigt und von der Oberaufseherin bzw. vom Oberaufseher unterfertigt werde.

Zudem geht auch aus der dem Punkt 3.2.3 der Dienstbeschreibung für OberaufseherInnen hervor, dass nur bestimmte OberaufseherInnen, nämlich diejenigen, welche eine besondere Zusatzausbildung absolviert haben, die zusätzliche Aufgabe der Verantwortung für die einem Mistplatz zugewiesenen Mitarbeiter übertragen werden könne. Dieser Punkt 3.2.3 der Dienstbeschreibung stellt daher bei dieser zusätzlichen Aufgabenzuweisung gerade nicht auf den Umstand ab, dass dieser Mistplatz im von den Grenzen einer Sektion umschlossenen Gebiet liegt, sondern vielmehr auf davon völlig unabhängige Voraussetzungen (nämlich 1) der Absolvierung einer eigenen Zusatzausbildung und 2) der entsprechenden ausdrücklichen Dokumentation dieser Betrauung in der ausdrücklichen Anführung in der Diensteinteilung).

Gerade der Umstand, dass nach dieser Dienstbeschreibung nicht jede/r Oberaufseher/in mit der Aufgabe der Verantwortlichkeit für das einem Mistplatz zugeteilte Organ betraut werden darf, zeigt aber auch, dass eine generelle Diensteinteilungsregelung, welche (ohne auf den Umstand der Absolvierung der gebotenen Zusatzausbildung abzustellen) jede/n Oberaufseher/in auch die Aufgabe der Verantwortung über das Personal eines (innerhalb der Grenzen der einer/m Oberaufseher/in zugewiesenen Sektion liegenden) Mistplatzes zuweist, unzulässig ist.

Eine (von der Magistratsabteilung angenommene) allgemeine Organisationsregelung, wonach automatisch die Verantwortlichkeit für die Mitarbeiter eines Mistplatzes von der/dem Oberaufseher, innerhalb dessen Sektionsgrenzen der Mistplatz liegt, wahrzunehmen sei, dürfte daher (in Anbetracht der Vorgabe des Punktes 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen) gar nicht erlassen werden. Es darf gemäß der derzeitigen Rechtslage daher keinesfalls schon allein aufgrund einer generellen Regelung bestimmt werden, dass die OberaufseherInnen auch die umfassende Personalverantwortlichkeit für die innerhalb der Sektionsgrenzen liegenden Mistplätze wahrzunehmen haben. Vielmehr bedarf es demnach für die Betrauung einer einer/m Kehrbezirksleiter/in nachgeordneten Person (sei es nun der/s im Punkt 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen angesprochenen Mistplatzleiter/in, sei es der/s im Punkt 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen angesprochenen Oberaufseher/in) mit der umfassenden Verantwortlichkeit für das einem Mistplatz zugeteilte Personal stets eines eigenständigen (und stets auch ausdrücklich zu dokumentierenden) Betrauungsakts.

Abgesehen vom Umstand, dass schon aufgrund des Wortes „Sektion“ durch die Dienstanweisung für OberaufseherInnen deutlich wird, dass die Mistplätze nicht Teil einer Sektion sind, gebietet es auch die systematische Auslegung dieser Bestimmung des Punktes 3.4 im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen der Dienstanweisung für OberaufseherInnen und den Bestimmungen der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen, dass mit der (bloßen) Zuordnung einer Sektion zu einer/m Oberaufseher niemals diese/r auch mit der umfassenden Leitung des einem Mistplatz zugeteilten Personals betraut wird.

1. 2) Aufgabe „Erledigung der mit seinen Aufgaben in Verbindung stehenden Verwaltungsaufgaben“

Aus dieser Norm lässt sich kein Hinweis zur Lösung der gegenständlich relevanten Frage ableiten.

1. 3) Aufgabe „Objektverantwortung für den zugeteilten Kontrollbereich“

Diese Regelung bezieht sich offensichtlich ausschließlich auf bestimmte Objekte, und nicht auch auf das diesen Objekten zugeteilte Personal. Schon gar nicht kann aus dem Begriff „Objektverantwortung“ eine umfassende Aufsichts- und Leitungskompetenz im Hinblick auf die in den Räumlichkeiten eines bestimmten „Objekts“ den Dienst versehenden Bediensteten abgeleitet werden.

Käme man zu einer solchen Auslegung, wären alle übrigen Regelungen der Punkte 3.4 und 3.5 der Dienstordnung überflüssig. Denn zwingend ist auch jeder im Bereich der Straßenkehrung Beschäftigte einem Objekt, für welches die/der Oberaufseher/in die Objektverantwortung trägt, zugeordnet. Wenn daher aus der bloßen Zuordnung einer Objektverantwortlichkeit eine umfassende Kontroll- und Aufsichtskompetenz für alles Personal, welches mit den jeweiligen Objekten in Bezug steht, erschlossen würde, hätte man daher das Problem, welchen Zweck die übrigen Regelungen dieser Punkte verfolgen sollten. Zudem entspricht es bekanntlich typischerweise dem Organisationskonzept der öffentlichen Verwaltung, dass streng zwischen Objekt- und Personalverantwortlichkeit differenziert wird.

So trägt etwa die Magistratsabteilung 34 für die Objektverantwortlichkeit für die meisten der Amtshäuser der Stadt Wien. Bei Zugrundelegung der Geschäftseinteilung des Magistrats (GEM) kommt dieser Abteilung aber nicht auch die Personalverantwortung hinsichtlich der in diesen Amtshäusern beschäftigten Bediensteten zu. Die Magistratsabteilung 56 ist wiederum für die Wiener Schulen zuständig, was aber nicht zur Folge hat, dass die Magistratsabteilung auch die Personalverantwortlichkeit hinsichtlich der Lehrer, welche bekanntlich vom Stadtschulrat wahrgenommen wird, innehat.

Selbst unter der Annahme, dass (wie im von der Personalstelle der Dienststelle übermittelten Diagramm ersichtlich) der Beschwerdeführer der Objektverantwortliche des Mistplatzes ... ist, vermag daraus nicht einmal indizienhaft gefolgert zu werden, dass der Beschwerdeführer deswegen auch irgendeine Aufsichts- und Vorgesetztenstellung im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen Aufgaben, welche vom Platzmeister und den PlatzarbeiterInnen dieses Mistplatzes wahrzunehmen sind, innehat.

1. 4) Aufgabe „Zulassungsbesitzer für die der Sektion zugeteilten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte“

Auch diese Norm beschränkt den Verantwortungsbereich der OberaufseherInnen auf den Bereich der diesen zugewiesenen Sektion. Schon der Umstand, dass wie zuvor ausgeführt, vom Begriff „Sektion“, von allfällig auf Mistplätzen situierten Dopots abgesehen, keine Mistplätze erfasst sind, zeigt, dass auch diese Aufgabe keinerlei Leitungskompetenz im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen Aufgaben, welche vom Platzmeister und den PlatzarbeiterInnen dieses Mistplatzes wahrzunehmen sind, überträgt. Das wird noch dadurch erhärtet, als die durch diese Aufgabe angeordnete die Beachtung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen nichts mit den abfallwirtschaftlichen Aufgaben, welche auf einem Mistplatz wahrgenommen werden, zu tun hat.

  1. Analyse der Punkte 3.4.1, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4 und 3.4.5:

Schon aus der Art der Numerierung der Punkte in der Anweisung 3.4 der Dienstordnung für OberaufseherInnen ist zu ersehen, dass die noch vor den Unterpunkten 3.4.1, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4 und 3.4.5 angeführten Aufgaben wohl als eine Art Zusammenfassung der in den nachfolgenden Unterpunkten näher konkretisierten Aufgaben einzustufen sind. Dies hat zur Folge anzunehmen, dass die Regelungen in den Unterpunkten, sofern nicht deutliche Indizien dagegen sprechen, keine über die vier vor diesen Unterpunkten angeführten Aufgabenzuweisungen hinausgehenden Verpflichtungen normieren.

Bis auf die Ausführungen im Zwischenabschnitt „Mistplätze“ im Unterpunkt „Personalverantwortung (3.4.2)“ bilden offenkundig alle übrigen Ausführungen in den Unterpunkten kein Indiz, dass durch diese Unterpunkte den OberaufseherInnen insbesondere auch eine umfassende Aufsichts- und Leitungskompetenz im Hinblick auf die die abfallwirtschaftlichen Aufgaben, welche vom Platzmeister und den PlatzarbeiterInnen eines Mistplatzes wahrzunehmen sind, auferlegen. Vielmehr sprechen alle übrigen Bestimmungen offenkundig ausschließlich Tätigkeiten an, welche in einem engen Zusammenhang mit der Straßenkehrung und dem Winterdienst stehen, und welche keinen relevanten Konnex zur Tätigkeit der PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen aufweisen.

Es gilt daher den Regelungsgehalt des Unterpunktes 3.4.2) zu ermitteln.

In diesem Unterpunkt werden bis zur Zwischenüberschrift „Mistplätze“ lediglich Leitungsbefugnisse im Hinblick auf seine Aufgabe zur Führung der einer/einem Oberaufseher/in zugewiesenen Sektion übertragen. Zudem wird durch diese Ausführungen klar zum Ausdruck gebracht, dass den OberaufseherInnen auch in diesem Bereich nur die Befugnis zur Erteilung von fachlich bezogenen Weisungen zukommt, diese daher nicht auch zur Erteilung dienstrechtlicher Weisungen befugt sind. In diesem Sinne ist der zweite Satz dieses Unterabschnitts auch nur dahingehend zu verstehen, dass den OberaufseherInnen nicht auch die Aufgabe der Diensteinteilung zukommt; sondern diese lediglich verpflichtet sind, die Einhaltung der Diensteinteilung zu überprüfen und im Falle der Nichtbeachtung dieser Diensteinteilung eine Meldung zu erstatten.

Im dritten Satz dieses Unterabschnitts wird den OberaufseherInnen eine Objektverantwortlichkeit für bestimmte, in seiner Sektion liegenden Baulichkeiten übertragen. In dieser Übertragung findet sich zwar auch das Wort „Mistplätze“, doch kann dieser Umstand insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im nachfolgenden Zwischenabschnitt für die Mistplätze und in Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen zum Punkt 3.4 nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese Bestimmung den OberaufseherInnen keine umfassende Objektverantwortlichkeit im Hinblick auf Mistplätze übertragen wird (und diese dann eine mit den Aufgaben eines Mistplatzleiters i.S.d. Punktes 3.10 der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen konkurrierende Zuständigkeit hätten). Vielmehr wird diesen nur im Hinblick auf die der konkreten Sektion (i.S.d. Begriffsverständnisses des Punktes 3.1 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen) zuzuordnenden Objekte (daher im Hinblick auf das Hauptdepot der jeweiligen Sektion) eine Leitungskompetenz zugewiesen. Diese Auslegung wird durch den Umstand erhärtet, dass in diesem Satz ausdrücklich zwar für die Nebendepots nicht auch für das „Hauptdepot“ eine Objektverantwortlichkeit ausgesprochen wird. Wenn man aber davon ausgeht, dass die Wendung „Mistplätze“ nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass darunter lediglich der vom Hauptdepot erfasste Bereich eines Mistplatzes gemeint ist, erscheint die Nichtanführung des Hauptdepots in dieser Anweisung höchst konsequent.

Zugleich wird den Oberaufsehern in beschränktem Maße auch eine Befugnis zur Erteilung dienstrechtlicher Weisungen (nämlich zur Erteilung von Weisungen, die die Einhaltung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften zum Gegenstand haben) gegenüber den seiner Sektion zugeordneten Bediensteten übertragen. In Beachtung der bisherigen Ausführungen fallen in den Bereich der „Sektion“ nicht auch die PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen der Mistplätze. Diese Auslegung erscheint auch deshalb zwingend, da andernfalls die Ausführungen im nachfolgend geregelten Zwischenabschnitt „Mistplätze“ keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr aufweisen würden.

Als Zwischenergebnis kann daher gesagt werden, dass die Aufgabenzuweisungen im Punkt 3.4.2, die bis zur Zwischenüberschrift „Mistplätze“ erteilt werden, sich nicht auf die vom Aufgabenbereich der Sektion nicht erfassten (etwa abfallwirtschaftlichen) Tätigkeiten der PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen der Mistplätze beziehen. Sohin werden durch diese Aufgabenzuweisungen auch keine Aufgabenzuweisungen erteilt, welche über die Aufgabenzuweisungen, welche im Punkt 3.4 (im Sinne des zuvor dargelegten Verständnisses) den OberaufseherInnen übertragen wurden, hinausgehen.

Offenkundig gehen nun aber die unter der Zwischenüberschrift „Mistplätze“ normierten Aufgabenzuweisungen, welche über die Aufgabenzuweisungen, welche im Punkt 3.4 (im Sinne des zuvor dargelegten Verständnisses) den OberaufseherInnen übertragen wurden, über die „allgemeinen“ Aufgabenzuweisungen hinaus.

Nach dieser Zwischenüberschrift „Mistplätze“ wird nämlich bestimmt, dass „die/der OberaufseherIn für die Verwaltung des vom KehrbezirksleiterIn dem Mistplatz zugeteilten Personals verantwortlich“ sei. „Er habe die ordnungsgemäße Führung des Platzes unter Einhaltung der für den Platzmeister gültigen Dienstanweisungen (lt. Stellenbeschreibung) und der Annahmebestimmungen (60.203) während seiner Dienstzeit zu überwachen.“

Durch den diesem Überschrift nachgeordneten Absatz wird sohin der/dem Oberaufseher/in insbesondere aufgetragen, die ordnungsgemäße Führung des Mistplatzes unter Einhaltung der für die/den Platzmeister/in gültigen Dienstanweisungen (laut deren/dessen Stellenbeschreibung) und Ausnahmebestimmungen (60.203) während „seiner“ Dienstzeit zu überwachen.

Die Auslegung der Personalstelle der Dienststelle, dass durch diese nicht ausdrücklich auf den Bereich der Sektion eingeschränkten, sondern vielmehr ausschließlich in Hinblick auf Mistplätze eingefügten Bestimmung den OberaufseherInnen auch eine umfassende Aufsichts- und Leitungskompetenz für die vom Aufgabenbereich der Sektion (i.S.d. des obdargelegten Verständnisses) nicht erfassten (etwa abfallwirtschaftlichen) Tätigkeiten der PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen der Mistplätze übertragen wird, liegt daher nahe.

Für diese Auslegung, dass durch diese Bestimmung eine Leitungskompetenz im Hinblick auf alle vom Aufgabenbereich der Sektion (i.S.d. des obdargelegten Verständnisses) nicht erfassten (etwa abfallwirtschaftlichen) Tätigkeiten der PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen übertragen wird, spricht auch der Umstand, dass in den Absätzen vor dieser Zwischenüberschrift den OberaufseherInnen bereits gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen eine Weisungskompetenz (und zwar im Hinblick auf alle vom Aufgabenbereich der Sektion erfassten Tätigkeiten) zuerkannt worden ist.

Dennoch muss aber diese Aufgabenzuweisung nach der Zwischenüberschrift „Mistplätze“ anders ausgelegt werden. Wollte man nämlich annehmen, dass durch diese Aufgabenzuweisung generell allen OberaufseherInnen eine umfassende Leitungskompetenz bezüglich aller Aufgaben der PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen eines innerhalb der Sektionsgrenzen gelegenen Mistplatzes eingeräumt wird, so widerspräche diese Regelung diametral der Bestimmung des Punktes 3.2.3 derselben Dienstanweisung für OberaufseherInnen.

Aus der Regelung des Punkts 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen ist nämlich zu ersehen, dass die Funktion der Leitung eines Mistplatzes im Regelfall nicht von der Oberaufseherin bzw. vom Oberaufseher der Sektion, in deren Bereich ein Mistplatz liegt, wahrgenommen wird. Gemäß diesem Punkt 3.2.3 wird nämlich ausdrücklich als „Sonderregelung“, und schon insofern ausdrücklich als Ausnahme von der Regel (arg: „Sonder…“), normiert, dass nur bei Vorliegen der in diesem Punkt genannten beiden Voraussetzungen einer/m Oberaufseher/in die Aufgabe der Aufsicht und Koordination des Personals bei den Mistplätzen zukommt.

Bei diesen beiden Voraussetzungen handelt es sich erstens um die Voraussetzung, dass die/der Oberaufseher eine spezifische Zusatzausbildung absolviert hat (was im Hinblick auf die vielfältigen, insbesondere abfallwirtschaftsspezifischen Aufgaben des Mistplatzpersonals geradezu zwingend geboten erscheint) und zudem diese Leitungsfunktion ausdrücklichen in der Diensteinteilung (arg: „gemäß Diensteinteilung“; wäre nämlich die Leitungsfunktion automatisch mit dem Schulungsabschluss gegeben, wäre die Wendung „gemäß Diensteinteilung“ überflüssig) normiert worden ist.

Aus dem Punkt 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen ist daher zu erschließen, dass nur bei Vorliegen dieser beiden besonderen zusätzlichen Voraussetzungen einer/m Oberaufseher/in auch die Aufgabe der umfassenden Leitung eines Mistplatzes und der auf diesem beschäftigten MitarbeiterInnen zugewiesen werden darf.

Genau dieses Konzept spiegelt sich auch im angesprochenen Punkt 3.4.2 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen wieder. Denn auch in diesem Punkt 3.4.2 werden zuerst (analog dem Punkt 3.2.2 dieser Dienstanweisung) die von jeder/m OberaufseherIn zu erbringenden Aufgaben angeführt. Von dieser Auflistung abgehoben sind die Aufgaben im Hinblick auf Mistplätze. Diese sind nämlich unter einem eigenen Zwischenabschnitt „Mistplätze“ angeführt.

In dieser Dienstanweisung wird daher zwischen zwei getrennt geregelten Verantwortungsbereichen unterschieden, nämlich einerseits dem Verantwortungsbereich in Bezug auf eine zugeordnete Sektion und andererseits dem Verantwortungsbereich in Bezug auf einen übertragenen Mistplatz. Konsequent werden daher nach dieser Dienstanweisung 1) der von allen OberaufseherInnen zu verantwortende Aufgabenbereich (Punkt 3.2.2) einerseits und 2) der von den Oberaufseherinnen, welchen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Verantwortung für Mistplätze übertragen ist, zu verantwortende Aufgabenbereich (Punkt 3.2.3) andererseits getrennt voneinander geregelt.

Naheliegender Weise differenziert auch die Auflistung der von den OberaufseherInnen zu leistenden Aufgaben entsprechend. Es liegt daher im Konzept dieser Dienstanweisung, dass die Aufgaben, welche nur von den OberaufseherInnen, welchen ein Mistplatz ausdrücklich unterstellt worden ist, zu erbringen sind, von den Aufgaben, welche von allen OberaufseherInnen gleichermaßen erbracht werden müssen, getrennt angeführt sind.

Erwartungsgemäß entspricht die Darlegung der Aufgaben der OberaufseherInnen im oa Punkt 3.4.2 diesem Konzept, zumal in diesem Punkt zuerst die offenkundig von allen OberaufseherInnen gleichermaßen zu erbringenden Aufgaben und sodann in einem eigenen Unterabschnitt die im Hinblick auf die Betrauung mit der umfassenden Leitung von Mistplätzen zu erbringenden Aufgaben aufgelistet werden. Gerade der Umstand, dass im oa Punkt 3.4.2 die Aufgaben im Hinblick auf die umfassende Verantwortlichkeit der OberaufseherInnen für Mistplätze in einem eigenen Unterpunkt dargelegt werden, ist daher als ein weiterer Beleg für die Annahme anzusehen, dass die Aufgabe der umfassenden Leitung eines Mistplatzes nur eine Sonderkompetenz ist, welche bei Berücksichtigung der Vorgaben des oa Punktes 3.2.3 dieser Dienstanweisung nur bei Vorliegen von besonderen Zusatzvoraussetzungen einem Oberaufseher übertragen werden darf, und dass (wie zuvor schon ausgeführt) diese Betrauung daher stets durch einen eigenständigen und ausdrücklich zu dokumentierenden Betrauungsakt zu erfolgen hat.

Wenn man die Dienstbeschreibung für OberaufseherInnen und die Dienstbeschreibung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen so auslegt, sind die im Punkt 3.4.2 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen eigens für Mistplätze aufgeführten Aufgaben der/s Oberaufseherin/s nur dann von dieser/m wahrzunehmen, wenn diese/r die in diesem Punkt normierte besondere Zusatzschulung absolviert hat, und wenn zudem (wie auch in diesem Punkt mit den Worten „gemäß Diensteinteilung“ zum Ausdruck gebracht) diese Betrauung durch einen eigenständigen, entsprechend dokumentierten Betrauungsakt erfolgt ist.

Die oa beiden im Punkt 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen angeführten Voraussetzungen werden nun aber offenkundig durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da die Personalstelle trotz des entsprechenden Auftrags des erkennenden Gerichts weder einen Nachweis über die Absolvierung der in diesem Punkt geforderten Zusatzschulung durch den Beschwerdeführer noch eine Diensteinteilung, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch mit der unmittelbaren Leitung der Mistplätze betraut gewesen ist, vorgelegt worden ist.

Dass der Beschwerdeführer niemals im Sinne der Bestimmung des oa Punktes 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen mit der Leitung des Mistplatzes ... betraut worden war, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der Leiter der Personalstelle der Dienststelle selbst ausgeführt hat, dass nicht jede/r Oberaufseher/in auch für einen Mistplatz zuständig sei, und dass die die Aufgaben aller OberaufseherInnen anführende Aufgabenaufzählung in der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers im Akt nicht auch die den Mistplatz betreffenden sonstigen Aufgaben der/s Oberaufseherin/s wiedergebe bzw. zum Gegenstand habe. Vielmehr werde im Falle der Betrauung einer/s Oberaufseherin/s mit der Leitung eines Mistplatzes eine für diesen Zusatzaufgabenbereich erstellte Stellenbeschreibung ausgehändigt und von der/m Oberaufseher/in unterfertigt. Solch eine, die Aufgaben im Hinblick auf die Leitung eines Mistplatzes näher determinierende, den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergänzende Stellenbeschreibung wurde nun aber trotz Zusage durch die Dienststelle niemals vorgelegt.

Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen, dass er niemals für die Erstellung der Dienstbeschreibung eines Platzmeisters zuständig gewesen sei. Diesem Vorbringen wurde von keiner der anderen Parteien widersprochen und ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem Akt. Die Erstellung der Dienstbeschreibung ist nun aber eine geradezu zwingende Aufgabe eines Vorgesetztes gegenüber einem diesem unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter. Auch dieser Umstand zeigt die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er keine umfassendes Vorgesetztenstellung gegenüber den Mistplatzmitarbeitern innegehabt hatte, auf.

  1. Zu keinem anderen Ergebnis hat man bei Auslegung der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen.

So vermag auch die Bestimmung des Punkt 3.10 dieser Dienstanweisung nur dahingehend ausgelegt zu werden, dass die OberaufseherInnen den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen gegenüber nur im Umfang ihrer Aufgabe des Führens einer Sektion weisungsbefugt sind, und diese daher gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen keine umfassende Vorgesetztenfunktion innehaben.

Wollte man nämlich aus dem Umstand ableiten, dass den OberaufseherInnen durch den Punkt 3.10 dieser Dienstanweisung eine Weisungsbefugnis gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen eingeräumt wird, dahingehend auslegen, dass dadurch den OberaufseherInnen eine umfassende, alle Arbeitsbereiche der PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen umfassende Leitungskompetenz eingeräumt wurde, hätte diese eine mit dem Organisationskonzept der Dienststelle absolut unvereinbare Konsequenz. Zu diesem Schluss kann man nämlich nur dann kommen, wenn man annimmt, dass allen unter Punkt 3.10 dieser Dienstanweisung angeführten (teilweise in einem gegenseitigen Unterordnungsverhältnis stehenden) Weisungsberechtigten (daher: der Leiter der Dienststelle, der Betriebsabteilungsleiter 6.0, der Leiter 6.2 Straßenreinigung und Winterdienst, der Leiter 6.2.1 Mistplätze, der Leiter 2.0 Personal und Personalangelegenheiten, der Leiter 6.2.2 Außenstellen, der/m zuständigen Außenstellenleiter/in, der/m zuständige Kehrbezirksleiter/in, der/m örtlich zuständige Oberaufseher/in, der/m diensthabende Mitarbeiter/in der Funkstelle) gleichermaßen (und sohin konkurrierend zueinander) gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen eine umfassende Vorgesetztenfunktion zukommt. Dass dies mit dem (insbesondere aus den vorgelegten Organisationsdiagrammen zu erschließenden) hierarchischen Aufbau der Dienststelle nicht in Einklang zu bringen ist und zudem jeglicher Praxis widerspricht, liegt auf der Hand.

Schon aufgrund dieser Überlegung vermag aus dem Punkt 3.10 dieser Dienstanweisung nicht abgeleitet zu werden, dass den OberaufseherInnen eine umfassende Leitungsverantwortung gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen des innerhalb der Grenzen ihrer Sektion liegenden Mistplatzes zukommt.

Schon die Anzahl der in dieser Bestimmung des Punktes 3.10 angeführten Weisungsberechtigten gebietet es vielmehr, dass gemäß diesem Punkt 3.10 den in diesem Punkt angeführten weisungsbefugten Personen jeweils nur im Umfang der ihnen durch ihre jeweilige eigene Stellenbeschreibung oder sonst ihnen jeweils zusätzlich im Weisungswege ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben (daher in dem Umfang, als der Aufgabenbereich einer/s Platzmeisterin/s bzw. eines/r Platzarbeiter/in vom Aufgabenbereich der jeweils im Punkt 3.10 dieser Dienstanweisung bezeichneten Person erfasst werde) eine Weisungsbefugnis eingeräumt wird.

Folglich ist etwa der Leiter der Organisationseinheit „Personal und Organisation (2.0)“ nur zur Erteilung von Weisung im Hinblick auf den Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit (etwa zur Weisung, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen) befugt, nicht aber auch zur Erteilung von Weisungen, die nicht in seinen Aufgabenbereich fallen (etwa zur Weisung, an welchen konkreten Örtlichkeiten einem Mistplatz bestimmte angenommene Waren zwischenzulagern seien bzw. zur Weisung, welche Gegenstände nicht angenommen werden dürfen).

Diese Zuerkennung eines Weisungsrechts an die OberaufseherInnen beschränkt sich daher lediglich auf die von den OberaufseherInnen (laut der Dienstanordnung für OberaufseherInnen wie auch aus der individuellen Stellbeschreibung) zugewiesenen Aufgaben, welche zumindest grundsätzlich lediglich auf die Führung einer „Sektion“ beschränkt sind. Sohin kommt einer/m Oberaufseher/in (insbesondere auch bei Würdigung der Regelungen in der Dienstbeschreibung für OberaufseherInnen und der dem Beschwerdeführer in seiner Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgaben), sofern durch eine Einzelweisung nichts anderes angeordnet ist, eine Weisungsbefugnis an eine/n Platzmeister/in bzw. einen/n Platzarbeiter/in nur im Hinblick auf die mit dem „Straßendienst im engeren Sinn“ verbundenen Angelegenheiten, wie etwa im Hinblick auf das am Mistplatz gelagerte Salz oder den dort gelagerten Kies, zu. Von einer besonderen anderslautenden Einzelweisung abgesehen kommt den OberaufseherInnen daher auch nach dieser Bestimmung keine Weisungsbefugnis im Hinblick auf die übrigen von den PlatzmeisterInnen oder PlatzarbeiterInnen wahrzunehmenden Aufgaben (wie insbesondere die abfallwirtschaftlichen Aufgaben, worunter etwa die Aufgaben der Annahme von Abfällen fallen) zu.

Dazu kommt, dass dieser Punkt 3.10 dieser Dienstanweisung zudem deutlich zum Ausdruck bringt, dass (unter der Annahme, dass jede der in diesem Punkt angeführten Personen mit einem Aufgabenbereich betraut sind, welcher mit keinem der Aufgabenbereiche der übrigen in diesem Punkt angeführten Personen ident ist) die/der „zuständige Oberaufseher/in“ nicht auch mit der Leitung eines Mistplatzes betraut ist.

In dieser Auflistung wird nämlich zusätzlich zur/m „Oberaufseher/in“ auch der/die „Mistplatzleiter/in (6.2.1)“ angeführt. Sohin fällt aber die Aufgabe der (umfassenden) Leitung eines Mistplatzes zwingend nicht in den Aufgabenbereich einer/s Oberaufseherin/s.

Dass diese beiden Funktionen (nämlich „Oberaufseher/in“ einerseits und „Mistplatzleiter/in (6.2.1)“ andererseits) nach dem Verständnis dieser Dienstanweisung (sofern nicht durch eine andere Weisung ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist) nicht zusammenfallen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass beide Funktionen gleichwertig nebeneinander in diesem Punkt 3.10 angeführt werden.

Dass diese beiden Funktionen nach dem Verständnis dieser Dienstanweisung stets von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden, ergibt sich zudem auch aus dem Umstand, dass in diesem Punkt 3.10 der Dienstanweisung die/der Mistplatzleiter/in ausdrücklich der Organisationseinheit 6.2.1 zugeordnet werden, während gemäß dem vorgelegten Organisationsdiagramm die OberaufseherInnen eines Kehrbezirks einer ganz anderen Organisationseinheit, nämlich der Organisationseinheit 6.2.2, zugeordnet sind.

Sohin ist weder aus der Dienstanweisung für PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen noch aus der Dienstanweisung für OberaufseherInnen, noch auch der Dienstanweisung für KehrbezirksleiterInnen ein Hinweis zu entnehmen, dass stets oder auch nur grundsätzlich von einer/m Oberaufseher/in auch die Funktion der Leitung eines Mistplatzes wahrgenommen wird.

Da hinsichtlich des Beschwerdeführers offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des Punktes 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen vorliegen, ist zudem davon auszugehen, dass dieser zwingend (vom Fall einer ausdrücklichen Verletzung der Vorgabe des oa Punktes 3.2.3 abgesehen) niemals mit der umfassenden Leitung des Mistplatzes ... betraut worden ist.

II) Untersuchung der relevanten individuellen Weisungen:

Sohin ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer vielleicht durch eine individuelle Weisung über den mit seiner Sektion verbundenen Aufgabenbereich hinaus eine Leitungsbefugnis gegenüber den PlatzmeisterInnen und PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... zugewiesen worden ist.

  1. Als erstes ist daher die im gegebenen Zusammenhang wichtigste individuelle Weisung an den Beschwerdeführer, nämlich die diesem ausgehändigte und als individuelle Weisung einzustufende Stellenbeschreibung vom 1.7.2013 näher zu analysieren.

In dieser Stellenbeschreibung von Herrn S. werden nämlich detailliert und offenkundig abschließend die Aufgaben aufgezählt, die von diesem wahrzunehmen sind.

Bei diesen angeführten Aufgaben fällt nun aber auf, dass diese alle lediglich den Bereich der Straßenkehrung und des Winterdienstes (und die mit dieser Aufgabenwahrnehmung im engen Konnex stehenden Aufgaben, wie die mit dieser Aufgabenerbringung verbundenen organisatorischen und personalbezogenen Aufgaben), nicht aber auch die sonstigen von Mistplätzen zu erbringenden Aufgaben anspricht. Nicht einmal indizienhaft werden in dieser Aufgabenaufzählung auch die auf Mistplätzen im Hinblick auf den Bereich der Abfallwirtschaft wahrzunehmenden Aufgaben angeführt. Da die Aufgabe „Führen der Sektion gemäß der vorgesehenen Aufgaben der Straßenreinigung und Winterdienst“ wörtlich der im Punkt 3.4 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen angeführte Aufgabenzuweisung entspricht, wird diesbezüglich auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen. Demnach fallen die nicht in einem engen Kontext mit der Straßenreinigung und den Winterdienst im engeren Sinn stehenden Aufgaben eines Mistplatzes nicht unter den Aufgabenbereich einer „Sektion“.

Für dieses Ergebnis spricht zudem die Angabe des Leiters der Personalstelle der Dienststelle, wonach durch den in der im Akt erliegenden Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers nur die Aufgaben des „Straßendienstes im engeren Sinne“ (im obangeführten Verständnis) aufzähle. In dieser Stellenbeschreibung seien deshalb nur diese Aufgaben angeführt, da nur diese Aufgaben von jeder/m Oberaufseher/in zu erfüllen seien. Den meisten OberaufseherInnen sei nämlich nicht auch ein Mistplatz unterstellt. Für den Fall, dass einer/m Oberaufseher/in aber zusätzlich zum Regelfall auch ein Mistplatz unterstellt sei, werde diese umfassende Aufsichts- und Leitungsfunktion samt den damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben in einer zusätzlichen schriftlichen Stellenbeschreibung dokumentiert. Diese Stellenbeschreibung sei dann auch von der/dem jeweiligen Oberaufseher/in zu unterfertigen.

Trotz Zusage durch den Leiter der Personalstelle der Dienststelle wurde dem erkennenden Gericht nun aber eine solche, die zusätzlichen Leitungsaufgaben dokumentierende Schriftsatz nicht vorgelegt.

  1. Zudem wurde aber vom Leiter der Personalstelle der Dienststelle angeführt, dass der Beschwerdeführer (wohl aufgrund einer oder mehrerer Einzelweisungen des Kehrbezirksleiters) gegenüber dem Platzmeister R. und den PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... (über den mit dem Aufgabenbereich der Leitung der Sektion im oa Verständnis hinausgehende) Leitungsfunktionen wahrgenommen worden sind.

Trotz der Zusage, alle Belege, welche eine derartige Leitungsaufgabenwahrnehmung zum Ausdruck bringen, vorzulegen, wurden in weiterer Folge nur drei Schriftsätze vorgelegt.

Erstens wurde eine Excel-Tabelle vorgelegt, in welcher 21 Personen, darunter auch der Beschwerdeführer wie auch Herr R. und Herr K., angeführt sind. Aus dieser Liste ergibt sich keinerlei Indiz auf die von diesen Personen wahrzunehmenden Aufgabenbereichen (und schon gar nicht auf den Umfang der von einem oder mehreren dieser Personen aufgrund einer Weisung auszuübenden Leitungsaufgaben). Diese Liste bringt daher nur zum Ausdruck, dass es in der Personalstelle eine Excel-Tabelle gibt, in welcher alle Bediensteten, deren Dienstort innerhalb der Grenzen einer bestimmten Sektion liegt, angeführt sind. Das ist aber auch für das erkennende Gericht unbestritten. Daraus vermag aber nicht ein bestimmter Weisungszusammenhang zwischen diesen Personen abgeleitet zu werden. Keinesfalls reicht solch eine Tabelle aus, um im Sinne des Punktes 3.2.3 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen als eine die Unterstellung des Mistplatzes ... unter die umfassende Leitungskompetenz des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringende „Diensteinteilung“ eingestuft zu werden.

Weiters wurde eine weitere Excel-Tabelle vorgelegt, aus welcher die Objektverantwortlichen für bestimmte Objekte aufgelistet werden. Für den Mistplatz ... ist demnach der Beschwerdeführer der Objektverantwortliche, und ist Herr Z. dessen Stellvertreter.

Dieser Tabelle vermag überhaupt keine Aussagekraft im Hinblick auf die Leitungsbefugnisse des Beschwerdeführers beigemessen zu werden. Wollte man nämlich diese Tabelle für bare Münze nehmen, wäre der Beschwerdeführer der Vorgesetzte des Kehrbezirksleiters für den Kehrbezirk ..., Herrn Z.. Schon das zeigt, dass dieser Liste keinerlei verbindliche Aussagekraft zugeordnet werden kann.

Im Übrigen wurde schon zuvor ausgeführt, dass die Aufgabe der Objektverantwortlichkeit der OberaufseherInnen bereits im Punkt 3.4 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen normiert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit der vorgelegten Excel-Datei zum Ausdruck gebracht werden soll, dass tatsächlich die Vorgabe des Punktes 3.4 der Dienstanweisung für OberaufseherInnen nicht befolgt wird. Es ist daher wohl anzunehmen, dass diese Liste im Einklang mit dieser Anweisungsbestimmung auszulegen ist. Dann bezieht sich aber die Aufgabe der Objektverantwortlichkeit der OberaufseherInnen im Hinblick auf Mistplätze nur auf das in diesen befindliche Hauptdepot.

Doch selbst wenn man meinen sollte, dass sich Punkt 3.4 dieser Dienstanweisung auf alle Baulichkeiten eines Mistplatzes bezieht, wäre nichts gewonnen, zumal - wie zuvor schon ausführlich dargelegt - eine Verantwortlichkeit für ein Objekt sich in der Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Gebäude erschöpft, und daher nicht auch eine Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Art der Aufgabenerbringung der in diesem Gebäude den Dienst versehenden Bediensteten begründet.

Drittens wurde noch ein ausgefülltes Formular mit dem Titel „Übernahmebestätigung von Dienstanweisungen und SGU-Vorschriften“ vorgelegt. Mit diesem wird von Herrn K. am 11.12.2013 bestätigt, erfahren zu haben, dass die Dienstanweisung Nr. 60.204 vom 1.12.2013 zur Einsicht aufgelegt worden ist, und wird vom Beschwerdeführer bestätigt, dass dieser dies Herrn K. mitgeteilt hatte. In der Rubrik, in welcher der Beschwerdeführer dies bestätigt hatte, lautet der feststehende Formulartext: „Erklärung am (Datum) durch (Name Vorgesetze/r)“.

Dass aus der Unterfertigung in dieser textlich vorgegebenen Formularrubrik nicht einmal ansatzweise gefolgert zu werden vermag, dass der Beschwerdeführer eine umfassende (und insbesondere auch die abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Herrn K. erfassende) unmittelbare Vorgesetztenstellung gegenüber Herrn K. inne hatte, erscheint aus mehreren Gründen evident:

So zeigt schon der Umstand, dass laut den Angaben der Personalstelle der Dienststelle nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr R. der direkte Vorgesetzte von Herrn K. war, deutlich, dass es sich bei der gegenständlich dokumentierten Mitteilung durch den Beschwerdeführer an Herrn K. nicht um eine typischerweise vom unmittelbaren Vorgesetzen wahrzunehmende Tätigkeit handelte. Auch handelt es sich bei dieser Handlung auch nicht um eine Tätigkeit, welche derart leitungsspezifisch ist, dass diese zwingend nur von einem vorgeordneten Vorgesetzten wahrgenommen werden kann. Vielmehr entspricht es der bekannten Praxis, dass häufig auch einem bestimmten Vorgesetzten nachgeordnete Mitarbeiter von diesem Vorgesetzten angewiesen werden, einem bestimmten Bediensteten gegen Übernahmebestätigung einen Schriftsatz zu (etwa einen dienstrechtlichen Bescheid) überreichen. In diesem Fall handelt der Überbringer zweifelsohne im Auftrag des Vorgesetzten Überbringers wie auch im Auftrag des Vorgesetzten des des Empfängers, und insofern in einer Vorgesetztenfunktion gegenüber diesem Empfänger. Es liegt aber auf der Hand, dass im Falle einer solchen Weisung sich diese „Vorgesetztenfunktion des Überbringers“ in der Übergabe des jeweiligen Schriftstücks erschöpft; daher diesfalls der Überbringer nicht auch gleich auch mit einer umfassenden Vorgesetztenstellung gegenüber dem Empfänger betraut worden ist.

Wenn man nun bedenkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Oberaufseher häufiger in der Zentrale ist bzw. mit dem Kehrbezirksleiter Z. zusammen trifft, und wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer öfters sich auch am Mistplatz ... aufhält, entspricht es geradezu der alltäglichen Praxis, dass bei solch einer Gelegenheit der Vorgesetzte (hier: Kehrbezirksleiter Z.) seinen Mitarbeiter (hier: der Beschwerdeführer) anweist, eine in den Leitungsbereich des Vorgesetzten (hier: des Kehrbezirksleiters Z.) fallende Einzelaufgabe (hier: Übermittlung einer Information unter Einholung einer Übernahmebestätigung) auszuführen. Schon deshalb vermag aus diesem Schriftstück keine über diese Einzelhandlung hinausgehende Beauftragung des Beschwerdeführers mit Leitungsaufgaben gegenüber den PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... erschlossen zu werden.

Dazu kommt noch, dass diese Weisung rein dienstrechtlicher Natur ist, und in keinerlei Konnex zu den abfallrechtlichen Aufgaben der PlatzarbeiterInnen zählt. Aus dem Umstand, dass jemand mit der Wahrnehmung rein dienstrechtlicher Leitungsfunktionen betraut worden ist, vermag nun aber nicht auch gefolgert zu werden, dass damit auch eine Fachaufsichtsbefugnis übertragen worden ist.

Klarstellend sei zur Aussagekraft von Einzelweisungen im Hinblick auf die gegenständliche Fragestellung ausgeführt:

Nach den Regeln der Dienstordnung hat ein in der Weisungshierarchie nachgeordneter Bediensteter (von den gesetzlich angeführten wenigen Ausnahmen abgesehen) auch Einzelweisungen seines Vorgesetzten zu befolgen hat. Daher hat jede/r Oberaufseher/in grundsätzlich auch alle Einzelweisungen der/s dieser/m vorgesetzten Kehrbezirksleiterin/s zu befolgen.

Wenn daher dem Beschwerdeführer vom Kehrbezirksleiter Herrn Z. zusätzlich zu den in der vorgelegten Stellenbeschreibung ausdrücklich angeführten Aufgaben die Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Weisungswege übertragen worden ist (wie etwa eine Diensteinteilung auch für die Mitarbeiter des Mistplatzes zu erstellen), ist der Beschwerdeführer auch (im Rahmen seiner Möglichkeiten) verpflichtet gewesen, diese besonders angewiesenen zusätzlichen Aufträge zu erfüllen.

Aus einer erteilten Einzelweisung zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, welche in den Aufgabenbereich des Kehrbezirksleiters Herrn Z. fällt, aber nicht in der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers angeführt ist, ist daher nur zu folgern, dass der Beschwerdeführer nur zur Erledigung dieser bestimmten zugewiesenen Aufgaben zusätzlich verpflichtet worden ist. Aus der Bauftragung mit bestimmten Aufgaben im Hinblick auf die auf einem Mistplatz tätigen Bediensteten vermag daher nicht die Betrauung mit einer umfassenden Leitungsverantwortlichkeit für diese Bediensteten gefolgert zu werden. Ein oder mehrere solche Einzelweisungen berechtigen daher nicht zu Folgerung, dass dadurch der Beschwerdeführer mit der umfassenden Leitung und Aufsicht im Hinblick auf alle Aufgaben und Pflichten des Platzmeisters R. und der diesem unterstellten PlatzarbeiterInnen betraut worden ist.

Die bloße Weisung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (wie etwa die Genehmigung von Urlauben oder die Übergabe von Schriftstücken) berechtigt daher nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch mit der Leitung und Aufsicht aller Aufgaben, welche von Herrn K. und den diesem nachgeordneten PlatzarbeiterInnen zu erfüllen sind, angewiesen worden ist.

Es gibt daher keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer jemals eine Leitungsbefugnis im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Platzmeisters R. und der PlatzarbeiterInnen des Mistplatzes ... inne gehabt hat.

Es besteht sohin auch kein Anlass, die Aussage des Beschwerdeführers schon in seiner ersten Einvernahme am 21.7.2014 (AS 12), wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass die Mistplätze nicht in seiner Verantwortung, sondern in der Verantwortung des Kehrbezirksleiters liegen, in Zweifel zu ziehen. Bei dieser dem Beschwerdeführer gegebenen Weisungslage handelt es sich exakt um die vom erkennenden Gericht aus den Dienstanweisungen und den bekannten Einzelweisungen erschlossenen Rechtslage.

Wenn man nun aber zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die abfallwirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Herrn R. und Herrn K. keine Vorgesetztenfunktion inne gehabt hat, bleibt nur noch der zweite im bekämpften Suspendierungsbescheid gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf übrig; nämlich die Anlastung, entgegen § 15 der Geschäftsordnung des Magistrats dienstlich bekannt gewordene strafbare Handlungen nicht dem bzw. der Vorgesetzten (in angemessener Frist) gemeldet zu haben.

Selbst bei Annahme, dass dem Beschwerdeführer im bekämpften Suspendierungsbescheid ausreichend substantiiert zur Last gelegt worden sein sollte, dass dieser in Kenntnis, dass durch Herrn K. und Herrn R. (gerichtlich) strafbare Handlungen gesetzt worden sind, seinen Vorgesetzten nicht von seinen Wahrnehmungen unterrichtet hat, wird mit diesem Vorwurf offenkundig keine Dienstpflichtverletzung, welche bei Zugrundelegung der oa Judikatur auch nur entfernt als in besonderem Maße schwerwiegend und daher die Verhängung einer Suspendierung zu rechtfertigen geeignet ist, zur Last gelegt. Diese somit verbleibende angelastete disziplinäre Verfehlung reicht daher nicht einmal ansatzweise an die Schwere heran, welche im Hinblick auf eine gesetzte Verfehlung für die Bejahung der Zulässigkeit einer Suspendierung durch die oa höchstgerichtliche Judikatur gefordert wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 eine Verhandlung entfallen, weil von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt worden ist und der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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