LVwG W VGW-042/013/24164/2014

VGW-042/013/24164/2014Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2014

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Regest

Einstellung aufgrund des nachgereichten Nachweises der Unterweisungspflicht

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-042/013/24164/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.042.013.24164.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn J. E., W.-gasse, P., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.02.2014, Zl. S 44660/13, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.11.2014 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Die Revision ist unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG der R. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, entgegen § 14 Abs. 1 ASchG, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, diese Unterweisung während der Arbeitszeit und nachweislich erfolgen muss, und für die Unterweisung erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen sind, am 24.04.2013 nicht nachweislich für eine ausreichende Unterweisung für den Arbeitnehmer Herrn P. V. in der Arbeitsstätte in Wien, L.-gasse, gesorgt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idgF. in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Z. 11 leg. cit.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 130 Abs. 1 Strafsatz ASchG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die R. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr J. E. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, der schriftliche Nachweis der R. GmbH zur Erstunterweisung im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes hinsichtlich des Herrn P. V. habe zu keinem Zeitpunkt gefehlt. Der erforderliche Nachweis habe sich auch zum Zeitpunkt der Revision durch das Arbeitsinspektorat im Betrieb aufliegend befunden, sei jedoch aufgrund eines unvorhersehbaren Todesfalls – der als Sicherheitsvertrauensperson bestellt gewesene Herr H. S. sei im Jänner 2013 völlig unerwartet verstorben – bei veränderter (falscher) Ablage nicht sofort aufgefunden worden. Letztendlich habe dieser Nachweis aber doch noch dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden können.

Am 13.11.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und für das zuständige Arbeitsinspektorat Herr Pe. ladungsgemäß erschienen sind. Auch das Arbeitsinspektorat räumte ein, dass der Nachweis gemäß § 14 Abs. 1 ASchG, wenn auch erst einige Zeit nach der Kontrolle, vorgelegt worden ist. Der im Akt Seite 11 verso befindliche Nachweis sei offenbar zeitnah verfertigt worden, zumal das Datum offenbar gleichzeitig mit der Unterschriftsleistung durch den Arbeitnehmer und den Unterweisenden ausgefüllt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder dem dazu erlassenen Verordnungen die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt.

Wie sich daraus ergibt, umfasst die gesetzliche Unterweisungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 ASchG die Verfertigung eines Nachweises über die Unterweisung. Ein solcher Nachweis wurde im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zeitnah, offenbar am selben Tage, verfertigt. Aufgrund der Teleologie diese Bestimmung ist freilich auch davon auszugehen, dass dieser Nachweis bei Kontrollen vorzulegen ist und dass die Arbeitsinspektion berechtigt ist, im Falle einer Nichtvorlage dieses Nachweises davon auszugehen, dass die Unterweisung eben nicht nachweislich erfolgt ist. Ein Strafverfahren ist somit aus diesem Grund zu Recht eingeleitet worden.

Allerdings findet sich in § 14 ASchG keine Bestimmung, welche für die Vorlage eines derartigen Nachweises eine Fallfrist setzen würde. Kann somit nachträglich ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterweisung erstelltes Schriftstück vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die Unterweisung tatsächlich stattgefunden hat, so ist auch noch während des laufenden Strafverfahrens und vor einer rechtskräftigen Bestrafung davon auszugehen, dass die Unterweisung nachweislich erfolgt ist und der § 14 Abs. 1 somit nicht verletzt wurde.

Auch der Wortlaut des § 130 Abs. 1 Z. 11 bezieht sich nicht gesondert auf eine Verletzung von Nachweispflichten, sondern pönalisiert lediglich generell eine Verletzung der Unterweisungspflicht. Da sich – wenn auch durch Vorlage des Schriftstückes am 11.12.2013 erst während des Verwaltungsstrafverfahrens – die Einhaltung des § 14 ASchG ergeben hat, ist das Tatbild des § 130 Abs. 1 Z. 11 iVm § 14 Abs. 1 ASchG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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