LVwG W VGW-241/081/32822/2014/VOR

VGW-241/081/32822/2014/VORTribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2014

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Regest

Rechtsmittelverzicht; § 7 Abs 2 VwGVG sinngemäß anwendbar; Vorstellung unzulässig

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-241/081/32822/2014/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.081.32822.2014.VOR

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Herrn R., Wien, K.-gasse, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, vom 16.10.2014, Zahl VGW-241/081/RP04/30064/2014-3, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Vorstellung wird gemäß § 54 Abs. 1 iVm. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 28. Juli 2014, Zahl MA 50 – 23880/14, wurde der Antrag des nunmehrigen Vorstellungswerbers vom 24. April 2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Vorstellungswerber mit Schriftsatz vom 13. August 2014 Beschwerde.

Am 16. Oktober 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Vorstellungswerber die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 28. Juli 2014 zurück. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte daraufhin die Verkündung des nunmehr angefochtenen Beschlusses, wonach das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Nach Verkündung dieses Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung erklärte der Einschreiter ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Vorstellung zu verzichten.

Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses vom 16. Oktober 2014 wurde dem Rechtsmittelwerber sodann am 21. Oktober 2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien richtet sich die vorliegende Vorstellung vom 30. Oktober 2014, wobei dieser keine Begründung beigefügt wurde, sondern der Vorstellungswerber lediglich „bei Rückfrage“ auf seine Telefonnummer verwies.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Gemäß § 54 Abs. 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen. § 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54 Abs. 4 VwGVG hat jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Abs. 1 eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.

Wie dem oben wiedergegebenen § 7 Abs. 2 VwGVG entnommen werden kann, ist die Erhebung einer Beschwerde unzulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts sinngemäß auf die Vorstellung anzuwenden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Vorstellung gegen Mandatsbescheide ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittelverzicht gegen einen Mandatsbescheid unter den gleichen Voraussetzungen wirksam ist wie ein Berufungsverzicht (vgl. VwGH vom 26. Juni 1985, Zl. 85/01/0041). Da somit in diesem Fall durch das Höchstgericht eine analoge Heranziehung der den Berufungsverzicht normierenden Bestimmung erfolgte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die Vorstellung nach der Zustellung oder Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses ebenso rechtswirksam und somit beachtlich ist.

Da ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. VwGH vom 23. Jänner 1951, VwSlg 1889 A/1951; VwGH vom 28. September 1984, Zl. 84/02/0057; VwGH vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0601), ist der Rechtsmittelwerber nicht mehr zur Erhebung der Vorstellung legitimiert und war die gegenständliche Vorstellung daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass öffentlich-rechtliche Willenserklärungen frei von Willensmängeln sein müssen, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 63 Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. weiters VwGH vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0017). Dazu ist anzumerken, dass sich diesbezügliche Anhaltspunkte dem Gerichtsakt nicht entnehmen lassen und vom Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die erhobene Beschwerde zurückgezogen hat und es sich bei der Zurückziehung eines Rechtsmittels ebenfalls um eine unwiderrufliche prozessuale Willenserklärung handelt (vgl. VwGH vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH vom 10. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144).

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zum Rechtsmittel der Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers fehlt.

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