LVwG W VGW-151/070/24470/2014; VGW-151/070/24469/2014; VGW-151/070/24471/2014; VGW-151/070/24468/2014; VGW-151/070/24467/2014

VGW-151/070/24470/2014; VGW-151/070/24469/2014; VGW-151/070/24471/2014; VGW-151/070/24468/2014; VGW-151/070/24467/2014Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

maßgebliche Änderung des Sachverhaltes; Zurückweisung erfolgte zu Unrecht

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/070/24470/2014; VGW-151/070/24469/2014; VGW-151/070/24471/2014; VGW-151/070/24468/2014; VGW-151/070/24467/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.24470.2014

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des T. Ö., geb. am ...1977, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.02.2014, Zahl: MA35-9/2800655-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der S. Ö., geb. am ...1982, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.02.2014, Zahl: MA35-9/2800657-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der Ü. Ö., geb. am ...1999, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.02.2014, Zahl: MA35-9/2736366-03, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der M. Ö., geb. am ...2003, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.02.2014, Zahl: MA35-9/2800658-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des E. Ö., geb. am ...2006, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.02.2014, Zahl: MA35-9/2800660-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Bei den BeschwerdeführerInnen handelt es sich um eine Kernfamilie, deren sämtliche Mitglieder türkische StaatsbürgerInnen sind. Sie stellten beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 27.05.2008 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 05.03.2009 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.

Bereits zuvor reiste die Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) mit den gemeinsamen Kindern Ü., geb. ...1999, (Drittbeschwerdeführerin) und M., geb. ...2003, (Viertbeschwerdeführerin) am 19.08.2005 legal mit einem vom 14.08. bis 13.09.2005 gültigen österreichischen Schengen Visum C in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2005 für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für die beiden minderjährigen Töchter jeweils gem. § 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater (Erstbeschwerdeführer) reiste im Jänner 2006 legal mit einem vom 04. bis 15.01.2006 gültigen ungarischen Schengen Visum B ins Bundesgebiet nach und stellte am 10.04.2006 gem. § 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den minderjährigen in Österreich nachgeborenen Sohn E. (Fünftbeschwerdeführer), geb. ...2006, wurde ein solcher Antrag am 03.05.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt.

Während ihres Asylverfahrens stellten die BeschwerdeführerInnen am 15.05.2007 jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher - humanitäre Gründe, konkret mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers, welchem mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 11.07.2006 gem. § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 22.05.2007 gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG zurückgewiesen.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.11.2007 gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidungen richtenden Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 11.03.2008, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung erhob der UBAS die die diesbezüglichen klar und übersichtlich zusammengefassten Erwägungen der Erstbehörde zum Inhalt seiner Bescheide und führte im Wesentlichen aus, dass mit der Abweisung der Asylanträge den BeschwerdeführerInnen kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise stets in ihrem Heimatland gelebt hätten, würden auch sonst keinerlei Gründe gegen eine Ausweisung sprechen. In Bezug auf die minderjährigen Kinder der Familie wurde ergänzend auf deren geringes Alter und die Tatsache verwiesen, dass die gesamte Familie im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, wobei eine Abschiebung nur gemeinsam zulässig wäre.

Im Zuge der Antragstellung wurde vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass die Familie in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, weil sie von der türkischen Mafia mit dem Tod bedroht würden. Seit ihrer Einreise würden sie bei seinem Vater wohnen, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diesem Antrag wurden entsprechende Nachweise beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 13.10.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen. Daraufhin langte am 18.12.2008 bei der Verwaltungsbehörde ein Konvolut an Unterlagen in Kopie ein.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.03.2009 wurde die Einreichung der übrigen Anträge bestätigt.

I.3. Im Zuge einer Vorstellung der BeschwerdeführerInnen bei der Verwaltungsbehörde am 08.06.2009 wurden diese über das Außerkrafttreten der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Gesetzeslage zum humanitären Aufenthaltsrecht mit Wirkung vom 01.04.2009 und über die nunmehr geänderte diesbezügliche Rechtslage nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz belehrt.

I.4. In der Folge wurden die BeschwerdeführerInnen mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 09.01.2010 gem. § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen.

I.5. Diesbezüglich teilte der damalige rechtsfreundliche Vertreter der BeschwerdeführerInnen mit Schriftsatz vom 08.03.2010 mit, dass die Anträge zum Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz gestellt worden seien.

Diesbezüglich verwies er zunächst auf den zwischenzeitlich bereits vierjährigen Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet beim österreichischen Vater des Erstbeschwerdeführers und den Umstand, dass das jüngste Kind E. bereits im Bundesgebiet geboren worden sei. Durch ihren Aufenthalt in Österreich würden die Kinder die Türkei teilweise nicht mehr kennen bzw. wäre sie ihnen fremd. Die Antragsteller würden in Österreich einen ordentlichen Lebenswandel führen und auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik darstellen.

Die Flucht der Familie aus der Türkei sei wegen einer Bedrohung durch die dortige Mafia infolge von Zahlungsschwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers nach dem Konkurs seines Unternehmens erfolgt. Eine Rückkehr würde die Familie aus diesem Grunde einer massiven Lebensgefahr aussetzen, zumal sie mehrfach mit dem Tod bedroht worden seien und von der Mafia hingerichtet werden würden. Aus diesem Grunde würde eine Ausweisung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet jedenfalls eine Verletzung des Art. 2 EMRK darstellen zudem wäre hiedurch auch das weitere Familienleben massiv gefährdet, weshalb im Falle einer Abschiebung auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK gegeben sei. In diesem Sinne seien die BeschwerdeführerInnen in Österreich im Sinne des § 46a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz „geduldet“, da einerseits ihre Abschiebung gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre und andererseits diese aus tatsächlichen, von diesen nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich erscheine. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz im Sinne des § 69a Abs. 1 Z. 1 und 3 NAG sei damit im Falle der BeschwerdeführerInnen nach wie vor erfüllt.

I.6. Die BeschwerdeführerInnen wurden in der Folge mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 30.09.2010 zur Vorlage näher bezeichneter ergänzender Unterlagen aufgefordert, welche am 15.11.2010 dort einlangten.

I.7. Nach neuerlichem Auftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung von Verfahrensmängel im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG mit Schreiben vom 19.11.2012 wurde mit Schriftsatz eines weiteren Rechtsbeistandes am 03.12.2013 präzisiert, dass im konkreten Fall Aufenthaltstitel die zur Erwerbstätigkeit berechtigen, konkret die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG, beantragt würden.

Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht dass sich der Sachverhalt seit der letzten Äußerung insofern massiv verändert habe, als die Integration und Einbindung der BeschwerdeführerInnen in Österreich noch zusätzlich sehr stark weiter fortgeschritten sei. So habe der Vater mittlerweile ein Sprachzertifikat A2 erworben und hätten sich auch die Sprachkenntnisse der Mutter weiter verbessert. Aufgrund der Betreuungspflichten ihrer drei minderjährigen Kinder sei ihr jedoch der regelmäßige Besuch von Sprachkursen nicht möglich. Auch die drei minderjährigen Kinder hätten sich bereits gut in Österreich integriert und würden Bildungseinrichtungen besuchen. Betont wurde diesbezüglich auch, dass diese den Großteil bzw. ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht hätten und aktuell keine bis kaum Beziehungen zur Türkei hätten. Die BeschwerdeführerInnen würden mittlerweile seit fast sieben Jahren in Österreich beim Vater des Erstbeschwerdeführers leben, mit dem sie einen engen Kontakt pflegen würden und der zur Integration der Familie wesentlich beigetragen habe. Eine Ausreise der BeschwerdeführerInnen aus dem Bundesgebiet sei aufgrund der Gefahr einer Verfolgung in der Türkei und der damit verbundenen massiven Lebensgefahr sowie zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zum Zwecke einer Neuantragstellung nicht zumutbar. Zudem würden sich die BeschwerdeführerInnen aufgrund der ihnen dort drohenden Verfolgung vor einer Rückkehr in die Türkei fürchten. Zumal jedenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG erfüllt seien und auch keine Erteilungshindernisse gem. § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 NAG vorliegen würden, würden bei den BeschwerdeführerInnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 43 Abs. 3 NAG gegeben sein.

Dieser Stellungnahme wurden entsprechende Nachweise beigefügt.

I.8. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der Vater des Erstbeschwerdeführers im Beisein seines Sohnes am 08.02.2013 von der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er an, dass es der Familie seines Sohnes Unterhalt gewähre. Zum Beweis wurden Lohnbestätigungen für beide in Kopie vorgelegt.

I.9. Aufgrund dessen wurde den BeschwerdeführerInnen mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 13.03.2013 gem. § 13 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass sie aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens einen anderen als den beantragten Zweck, nämlich „Angehöriger von Österreicher“ gem. § 47 Abs. 3 NAG“ benötigen würden, und um Stellungnahme ersucht, ob sie mit dem von der Behörde ermittelten Zweck einverstanden seien. Weiters wurde ihnen die Vorlage ergänzender Unterlagen aufgetragen, welche am 21.03. bzw. 11.07.2013 einlangten.

I.10. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 11.11.2013 wurden die BeschwerdeführerInnen schließlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die gebotene Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.03.2008 ausführlich dargelegt worden sei und die Ausweisung der gesamten Familie in den Herkunftsstaat keinen Eingriff in ihr Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde, da die Einheit der Familie gewahrt bleibe.

In Bezug auf zwischenzeitlich erfolgte integrative Schritte der BeschwerdeführerInnen wurde ausgeführt, dass durch die Vorlage eines Sprachdiploms auf Niveau B 1 für den Erstbeschwerdeführer ein gewisser Integrationswille erkennbar sei, die Zweitbeschwerdeführerin habe bis dato keine Schritte zur sozialen, beruflichen oder sprachlichen Integration nachgewiesen, die Kinder würden Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet besuchen. Der Vater würde in Österreich einer Beschäftigung nachgehen, ohne über eine hierfür erforderliche arbeitsgerichtliche Bewilligung zu verfügen. Zudem würden die Mutter und zwei Geschwister des Erstbeschwerdeführers weiterhin in der Türkei aufhältig sein, während der Vater und ein weiterer Bruder in Österreich leben würden.

Darüber hinaus sei aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gem. § 11 Abs. 3 NAG nicht hervorgekommen, zumal dem Akteninhalt keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden haben können, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gem. § 11 Abs. 3 NAG erkennen ließen und sich der Eingriff in das Privatleben insofern relativiere, als trotz ihrer mittlerweile erlangten Integration noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, dass den BeschwerdeführerInnen ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Zudem würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse.

I.11. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der BeschwerdeführerInnen nahm dazu mit umfassendem Schriftsatz vom 25.11.2013 Stellung. Releviert wurde darin im Wesentlichen zunächst unter Zitierung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ein willkürliches Verhalten durch die Verwaltungsbehörde, Aktenwidrigkeit sowie unterlassene Ermittlungstätigkeit. Kritisiert wurde dabei besonders, dass die Existenz des zweiten in Österreich nachgeborenen Kindes, H., geb. ...2011, trotz nachweislicher Vorlage entsprechender Unterlagen dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen sei. Auch könne aufgrund der nachweislichen rechtmäßigen Einreise nicht nachvollzogen werden, aufgrund welches Ermittlungsverfahrens die Behörde von der illegalen Einreise der Mutter und der beiden in der Türkei geborenen Kinder ausgehe. Auch hätte die belangte Behörde leicht erkennen können, dass sich die Mutter des Erstbeschwerdeführers nicht so wie angeführt in der Türkei aufhalte, sondern in Österreich lebe, hätte sie eine aktuelle Meldeauskunft eingeholt und sich nicht auf einen Aktenvermerk vom 13.02.2009 gestützt. Weiters sei im Schriftsatz vom 02.09.2013 auch auf den überdurchschnittlich guten Schulerfolg der in der Türkei geborenen Kinder Ü. und M. verwiesen worden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Frühjahr 2013 gegenüber den der BeschwerdeführerInnen und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bestätigt habe, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle der Vorlage eines Sprachdiploms auf Niveau B 1 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sowie der Rest der Familie eine Niederlassungsbewilligung bekommen würden. Nachdem sämtliche Nachweise erbracht worden seien und nach weiteren Zuwarten mehrmals eine Entscheidung urigiert worden sei, habe der Rechtsvertreter schließlich mit E-Mail vom 11.11.2013 dieses Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten, in dem die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung nicht hervorgekommen sei. Auch bei einer persönlichen Vorsprache des Erstbeschwerdeführers mit seinem Vater habe sich die Sachbearbeiterin extrem verwundert über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt, dieses jedoch mit dem Hinweis, dass diese Entscheidung in die Zuständigkeit des „Competence Centre“ falle, gerechtfertigt. Die plötzlich anders lautende Entscheidung verletze das berechtigte Vertrauen des Erstbeschwerdeführers auf die Richtigkeit der Auskunft der zuständigen erfahrenen Sachbearbeiterin.

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Beurteilung der Behörde schon deshalb nicht zutreffend sei, da sie ihr bekannte wesentliche Sachverhaltselemente ignoriert und sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt habe. Darüber hinaus stehe die Absicht der Behörde die Anträge zurückzuweisen, mit der zitierten aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch. So habe die Behörde es verabsäumt, jenen Sachverhalt zu erheben, der der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung zu Grunde gelegen sei und jene Veränderungen in Privat- und Familienleben der BeschwerdeführerInnen im Sinne des Art. 8 EMRK herauszuarbeiten, die eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK möglich machen oder ausschließen würden. Betont wurde in diesem Zusammenhang, dass zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Mitteilung des Verfahrensergebnisses zwischenzeitlich mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen seien. Außerdem seien zwei der vier Kinder der Familie im Bundesgebiet nachgeboren. Auch würden zwischenzeitlich entsprechende Deutschkenntnisse vorliegen. Schließlich wurde unter Verweis auf die UN-Kinderrechtskonvention auch auf den besonderen Schutz der Kinder der Familie der BeschwerdeführerInnen, bei denen überhaupt keine Bindung zum Heimatstaat bestünden, verwiesen.

Dieser Stellungnahme wurden weitere Nachweise in Bezug auf zwischenzeitlich erfolgte integrative Schritte von Angehörigen der Familie der BeschwerdeführerInnen in Kopie vorgelegt.

I.12. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 24 Februar 2014, Zl. MA35-9/2800655-02 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 als unzulässig zurückgewiesen, da gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung für Humanvisum“ von ihm am 03.12.2012 in einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG modifiziert und aufgrund des vorgelegten positiven Sprachdiploms auf Niveau A2 als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41 Abs. 9 NAG gewertet worden sei.

Zu den Gründen der Zurückweisung dieses Antrages wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufs zusammengefasst ausgeführt, dass die gebotene Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK im Bescheid des UBAS vom 11.03.2008 in Bezug auf die getroffene Ausweisungsentscheidung ausführlich dargelegt worden sei.

Durch die Ausweisung der gesamten Familie in den Herkunftsstaat bleibe die Einheit der Familie gewahrt und stelle die Ausweisungsentscheidung daher keinen Eingriff in das in Art. 8 MRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben dar. Im Falle des Erstbeschwerdeführers sei ein gewisser Integrationswille erkennbar, jedoch seien diese Schritte erst zu einem Zeitpunkt gesetzt worden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer durch eine Beschäftigung ohne arbeitsrechtliche Bewilligung dargelegt, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Auch würde der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein kein schützenswertes Privatleben begründen.

Zumal insgesamt dem Akteninhalt keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden haben können, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gem. § 11 Abs. 3 NAG erkennen haben lassen, sei aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gem. § 11 Abs. 3 NAG nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Stellungnahme vom 25.11.2013 lediglich sein Antragsvorbringen und habe keine im Verwaltungsakt bereits aufliegenden Neuerungen vorgelegt.

Durch die beabsichtigte Entscheidung der Behörde werde nicht in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen und relativieren sich der Eingriff in das Privatleben insofern, als trotz seiner mittlerweile erlangten Integration noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Zudem würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse.

In den Verfahren der übrigen Familienangehörigen ergingen folgende im Wesentlichen hinsichtlich der Begründung inhaltsgleiche Entscheidungen:

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 24 Februar 2014, Zl. MA35-9/2800657-02 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 als unzulässig zurückgewiesen, da gegen sie eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines „humanitären Bleiberechts“ von ihr am 03.12.2012 auf einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG modifiziert worden sei.

Zu den die Zweitbeschwerdeführerin konkret betreffenden Gründen der Zurückweisung dieses Antrages wurde darauf verwiesen, dass diese bis dato keine Schritte zur sozialen, beruflichen oder sprachlichen Integration nachgewiesen habe. Sie habe lediglich eine Bestätigung vom 09.02.2009 über die Anmeldung zu einem Sprachkurs Deutsch A1+A2 vorgelegt.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 24 Februar 2014, Zl. MA35-9/2736366-03 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 als unzulässig zurückgewiesen, da gegen sie eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines anfangs der gewohnten humanitären Bleiberechts“ von ihr am 03.12.2012 auf einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG modifiziert worden sei.

Zu den die Drittbeschwerdeführerin konkret betreffenden Gründen der Zurückweisung dieses Antrages wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Fachmittelschule besuche und diesbezüglich ausgeführt, dass der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung bzw. das Vorhandensein einer Beschäftigungszusage allein kein schützenswertes Privat leben begründe.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 24 Februar 2014, Zl. MA35-9/2800658-02 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 als unzulässig zurückgewiesen, da gegen sie eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines „humanitären Bleiberechts“ von ihr am 03.12.2012 auf einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG modifiziert worden sei.

Zu den die Viertbeschwerdeführerin konkret betreffenden Gründen der Zurückweisung dieses Antrages wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt das Jahreszeugnis einer Volksschule vorgelegt habe und diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung bzw. das Vorhandensein einer Beschäftigungszusage allein kein schützenswertes Privatleben begründe.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 24 Februar 2014, Zl. MA35-9/2800660-02 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 als unzulässig zurückgewiesen, da gegen ihn eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

In der Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „humanitären Bleiberechts“ von ihm am 03.12.2012 auf einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG modifiziert worden sei.

Zu den den Fünftbeschwerdeführer konkret betreffenden Gründen der Zurückweisung dieses Antrages wurde darauf verwiesen, dass dieser zuletzt eine Schulbestätigung einer öffentlichen Volksschule vorgelegt habe und diesbezüglich ausgeführt, dass der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung bzw. das Vorhandensein einer Beschäftigungszusage allein kein schützenswertes Privatleben begründe.

I.13. Gegen diese Bescheide, dem rechtsfreundlichen Vertreter der BeschwerdeführerInnen am 27.02.2014 zugestellt, richtete sich die mit Schriftsatz vom 27.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Unterlassen einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit und Aktenwidrigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und fehlerhafter Beurteilung.

Nach Wiederholung des Ablaufs der bisherigen Verwaltungsverfahren die Familie der BeschwerdeführerInnen betreffend wurde im Wesentlichen kritisiert, dass die Bescheide nicht das Maß an Sorgfalt in der Ermittlungstätigkeit und Bescheidbegründung erkennen ließen, welche bei einer derart wichtigen Entscheidung betreffend die Existenz einer Familie an den Tag zu legen sei. So habe die belangten Behörde trotz des Nachweises von integrationsstiftenden Merkmalen mittels Vorlage von Unterlagen und mehreren Schriftsätzen diese Umstände in den angefochtenen Bescheiden entweder nicht oder falsch zugrunde gelegt. Sie habe auch noch immer den Umstand ignoriert, dass zwischenzeitlich in Österreich ein zweites Kind geboren worden sei und völlig aktenwidrig dem Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch sei sie aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers in der Türkei lebe.

Releviert wurde unter Verweis auf die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner, dass eine Zurückweisung nur dann nicht erfolgen solle, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder aufgrund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Verurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist. Dazu habe die Verwaltungsbehörde eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK im Rahmen einer Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lasse, vorzunehmen. Zu prüfen sei dabei, ob sich eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest als möglich darstellt, wobei hierbei jener Sachverhalt maßgeblich sei, welcher der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung zu Grunde gelegen sei. Demnach liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten mache.

Wenngleich auch nur sehr oberflächlich habe die belangte Behörde dennoch in jedem einzelnen Beschwerdefall eine neue Beurteilung der Kriterien des Art. 8 EMRK vorgenommen und daraus rechtswidrig geschlossen, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vorliegen würde. Die belangte Behörde gehe somit offensichtlich davon aus, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG nur dann vorliege, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsse. Damit verkenne jedoch die belangte Behörde, dass diese Rechtsansicht mit einer Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG nicht in Einklang zu bringen sei; insofern liege ein Rechtsirrtum der belangten Behörde vor.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung mangels Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts gab die Beschwerde zu bedenken, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen am 24.02.2014 ein Zeitraum von sechs Jahren liege und somit die fortgeschrittene Aufenthaltsdauer der BeschwerdeführerInnen in Österreich für sich genommen einen solchen Grund darstellen würde, der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte der BeschwerdeführerInnen nach Art. 8 EMRK als möglich darstellen könne. Im Falle der BeschwerdeführerInnen sei die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde insofern besonders augenscheinlich, als die Drittbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ausweisung sieben Jahre gewesen sei und nunmehr 15 Jahre, die Viertbeschwerdeführerin nunmehr 11 Jahre und der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführer zwischenzeitlich acht Jahre alt sei. Bei allen würde zudem ein guter Schulerfolg vorliegen und hätten sie seit der rechtskräftigen Ausweisung ihren gesamten Freundeskreis sowie ihr gesamtes Privatleben in Österreich aufgebaut. Auch die zwischenzeitlichen integrativen Schritte des Erstbeschwerdeführers würden eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zulassen. Schließlich habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass nach der rechtskräftigen Ausweisung der Familie ein weiterer Sohn in Österreich geboren worden sei. Hinzutrete, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts überwiegend in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei.

Zumal die belangte Behörde diese geänderten Umstände im Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der Familie der BeschwerdeführerInnen in Österreich verkannt habe, seien die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtene Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.14. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabende Verwaltungsakte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 02.04.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 09.04.2014 anhängig.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Erstbeschwerdeführer und Vater wurde am ...1977, die Zweitbeschwerdeführerin und Mutter am ...1982, sowie die in der Türkei geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin am ...1999 und ...2003 und der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführer am ...2006 geboren; alle sind türkische Staatsangehörige. Sie stellten beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 27.05.2008 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 05.03.2009 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.

Die Mutter reiste mit den gemeinsamen Kindern Ü. und M. am 19.08.2005 legal mit einem vom 14.08. bis 13.09.2005 gültigen österreichischen Schengen Visum C in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2005 für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für die beiden minderjährigen Töchter jeweils gem. § 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater reiste im Jänner 2006 legal mit einem vom 04. bis 15.01.2006 gültigen ungarischen Schengen Visum B ins Bundesgebiet nach und stellte am 10.04.2006 ebenso gem. § 3 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den minderjährigen in Österreich nachgeborenen Sohn E., geb. ...2006, wurde ein solcher Antrag am 03.05.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt.

Während ihres Asylverfahrens stellten die BeschwerdeführerInnen am 15.05.2007 jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher - humanitäre Gründe, konkret mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers, welchem mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 11.07.2006 gem. § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 22.05.2007 gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG zurückgewiesen.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2007 gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidungen richtenden Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.03.2008, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung erhob der UBAS die die diesbezüglichen klar und übersichtlich zusammengefassten Erwägungen der Erstbehörde zum Inhalt seiner Bescheide und führte im Wesentlichen aus, dass mit der Abweisung der Asylanträge den BeschwerdeführerInnen kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise stets in ihrem Heimatland lebten, sprechen auch sonst keinerlei Gründe gegen eine Ausweisung. In Bezug auf die minderjährigen Kinder der Familie wurde ergänzend auf deren geringes Alter und die Tatsache verwiesen, dass die gesamte Familie im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, wobei eine Abschiebung nur gemeinsam zulässig ist.

Die BeschwerdeführerInnen befinden sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mehr als acht Jahre im Bundesgebiet und haben sich während des gesamten Zeitraums wohlverhalten. Sie waren während der gesamten Zeit um eine nachhaltige private und soziale Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. In Österreich bauten sie sich einen Freundeskreis auf, verfügen über eine ortsübliche Unterkunft und sind krankenversichert. Der Beschwerdeführer ist seit April 2010 ununterbrochen als Arbeiter geringfügig beschäftigt, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung zu verfügen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1, die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Februar 2009 einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und A2, die Drittbeschwerdeführerin absolvierte ihre gesamte Schulpflicht in Österreich und die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer besuchen derzeit eine öffentliche Schule.

Die Familie der BeschwerdeführerInnen verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers sowie zudem am ...2011 in Österreich geborenen Sohn bzw. Bruder H. Ö., der über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt und gegen den bislang auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt wurde.

Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, welche der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel an die BeschwerdeführerInnen entgegenstehen, haben sich im bisherigen Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der BeschwerdeführerInnen im Verwaltungsverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von den BeschwerdeführerInnen in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 27.02.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 27.03.2014 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 09.04.2014 ein.

Gemäß § 81 Abs. 23 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).

II.3.2.2.1. Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).

Gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202).

Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).

Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119).

Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.

Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).

Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Der eben dargestellten Judikaturlinie zu § 68 AVG zufolge haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eines Antragstellers demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Allein die Entscheidungsgrundlage der ersten Instanz ist maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Ausweisungsbescheid (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0071).

Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. dazu VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 25. Mai 2005, 2004/09/0198, mwN; 13.09.2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039; 19.09.2012, 2012/22/0114; 13.11.2012, 2010/21/0228).

Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs 2 NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die gemäß § 44b Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (VwGH E 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 13.11.2012, 2010/21/0228).

Dem Antragsteller wird in § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG 2005 eine Vorbringenslast hinsichtlich (neu hinzugekommener) allfälliger, schützenswerter Elemente einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf sein Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auferlegt (vgl. VwGH 27. Mai 2010, 2010/21/0142; 13.11.2012, 2010/21/0241).

II.3.2.2.2. Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).

Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).

Im Beschwerdefall handelt es sich um eine fünfköpfige türkische Familie, die im August 2005 bzw. Jänner 2006 nach Österreich gelangte und die sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt neun Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und ihren bisherigen Aufenthalt, insbesondere seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im März 2008, dazu genutzt hat, gute Deutschkenntnisse (auf Niveau B1 bzw. A2) zu erwerben und sich sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der UBAS begründete im März 2008 die Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung unter Verweis auf die diesbezüglichen klar und übersichtlich zusammengefassten Erwägungen des Bundesasylamtes im Erstbescheid vom 30.11.2007 lediglich damit, dass den BeschwerdeführerInnen mit der Abweisung des Asylantrages kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme und auch sonst keinerlei Gründe gegen eine Ausweisung sprechen würden.

Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, wurden in dieser Entscheidung die Gründe für die Ausweisungsentscheidung nicht ausführlich dargelegt und hat im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer verfügten Ausweisung auch keine auf den Einzelfall bezogene eingehende Abwägung nach Art. 8 EMRK stattgefunden.

Im Hinblick auf den Prüfmaßstab nach § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG sei darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG zunächst zu prüfen ist, ob der Antragsteller Gründe vorgebracht hat, die im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG ein zu Gunsten des Beschwerdeführers lautendes Ergebnis vertretbarerweise möglich erscheinen lassen, wobei es dabei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe jedenfalls zu einer positiven Entscheidung führen müssen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141; 22.07.2011, 2011/22/0127).

Angesichts der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen und des verstrichenen Zeitraums von mehr als neun Jahren seit der Einreise des Großteils der Familie der BeschwerdeführerInnen in Zusammenschau mit der Begründung der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS und dem zwischenzeitlichen Zeitablauf bis zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die von den BeschwerdeführerInnen geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist und daher die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 44b Abs 1 Z 1 NAG zu Unrecht erfolgte.

Die Verwaltungsbehörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch inhaltlich mit dem Vorbringen der BeschwerdeführerInnen zu ihren zwischenzeitlichen integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft sowie den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen eingehend auseinanderzusetzen und in einer Gesamtabwägung allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen haben, ob eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig wäre.

In diesem Zusammenhang wird sie insbesondere den langjährigen Aufenthalt der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet, ihre nachgewiesenen Deutschkenntnisse und eine allenfalls weiterhin bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen haben und eingehend darzulegen haben, ob und aus welchen Gründen sie nicht von einer gelungenen Integration und Verwurzelung der Familie der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet ausgeht bzw. welche konkreten öffentliche Interessen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere an die drei minderjährigen BeschwerdeführerInnen entgegenstehen. Diesen öffentlichen Interessen wird sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof lediglich Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216) und im Lichte des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, - vorbehaltlich gegenteiliger ergänzender Ermittlungsergebnisse im fortgesetzten Verfahren - den Umstand gegenüberzustellen haben, dass die beiden in der Türkei geborenen Kinder im Alter von rund sechs bzw. zwei Jahren nach Österreich gelangten, hier ihre gesamte (bisherige) Schulausbildung absolviert und somit den Großteil ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und in der österreichischen Gesellschaft sozialisiert wurden. Besonders zu berücksichtigen wird sein, dass der Fünfbeschwerdeführer in Österreich geboren wurde und auch hier seine Schulausbildung genießt. Wie die Beschwerde richtig aufgezeigt hat, wird die belangte Behörde ihrer (neuerlichen) Entscheidung auch die im Juli 2011 erfolgte Geburt eines weiteren Kindes der Familie der BeschwerdeführerInnen dem Sachverhalt zugrunde zu legen und ferner zu berücksichtigen haben, dass gegen diesen dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten zufolge bislang keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung ergangen ist. Vor diesem Hintergrund stellt eine Versagung der beantragten Aufenthaltstitel an die BeschwerdeführerInnen – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – tatsächlich sehr wohl einen Eingriff in ihr Familienleben dar, da nicht alle Mitglieder der Kernfamilie im gleichen Ausmaß von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen wären. Dieses Verfahrensergebnis würde nämlich bewirken, dass die BeschwerdeführerInnen das Bundesgebiet ohne den zweiten in Österreich geborenen minderjährigen Sohn zu verlassen hätte, was einer "partielle Ausweisung" einer gesamten Kernfamilie gleichkomme. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen von Asylwerbern bereits erkannt hat, kommt eine sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch nur dann in Betracht, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vgl. weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089; 25.06.2009, 2007/01/0449u. a.). Sollte die belangte Behörde daher trotz der zahlreichen Nachweise von zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen integrativen Schritten der BeschwerdeführerInnen zum dem Ergebnis gelangen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich berechtigten öffentlichen Interessen widerstreiten würde, so wäre es in dieser Situation angezeigt, mit der abweisenden Entscheidung in den vorliegenden Verfahren zuzuwarten, bis feststeht, dass die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen das vierte Kind der Familie zulässig und ihnen somit eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2008/23/1004; 16.04.2010, 2006/01/0354; 30.08.2011; 2009/21/0197).

Als entscheidungsrelevant ist darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich nie straffällig geworden ist und gegen die BeschwerdeführerInnen bislang auch kein Versuch eines Vollzugs der gegen sie verfügten aufenthaltsbeenden Maßnahme aktenkundig ist bzw. der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin während der von ihnen für die Familie angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzten, um ihre Aufenthaltsdauer durch eine ihnen zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Auch dieser Umstand wird in die vorzunehmende Interessensabwägung einzufließen haben.

Nur der Ordnung halber wird schließlich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren weitere Erhebungen zu den familiären und privaten Lebensverhältnissen der BeschwerdeführerInnen in Österreich zu tätigen und im Anschluss gem. § 23 Abs. 1 NAG zu prüfen haben wird, ob einzelne Mitglieder der Familie aufgrund eines geänderten Sachverhalts (etwa wegen zwischenzeitlicher Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung) nunmehr einen anderen als den im Jahre 2008 beantragten und am 03.12.2012 in einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG modifizierten Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Aufenthaltszweck benötigen.

Im Falle, dass sich an der Beurteilung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG auch nach den ergänzenden Ermittlungen nichts ändern sollte, wird sie dies auf jeden einzelnen Beschwerdeführer bezogen ausführlich und hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Art. 8 EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Zumal die Sach- und Rechtslage aufgrund der von der rechtsfreundlichen Vertretung der BeschwerdeführerInnen vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 27.03.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.