VGW-041/003/24358/2014•LVwG W VGW-041/003/24358/2014
VGW-041/003/24358/2014Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2014
Rechtswidrige Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers; Beschäftigungsbewilligung; Meldung der Beschäftigungsaufnahme; Echtheit und Richtigkeit von Urkunden; Beschwerdevorentscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 über die Beschwerde des Herrn B. vom 27.03.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk vom 03.03.2014, Zahl: S 1227/14, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Inhaber der Firma ... e.U. mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin in der Zeit von 11.12.2012 bis 09.12.2013 den bulgarischen Staatsangehörigen Herrn I. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat. Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a in Verbindung mit § 3 AuslBG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 27.03.2014, in der der Beschwerdeführer vorbringt, für die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers sei mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 05.12.2012 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und habe er die Beschäftigungsaufnahme auch ordnungsgemäß angezeigt.
Der Beschwerde angeschlossen ist eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung sowie der Meldung der Beschäftigungsaufnahme.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, jedoch zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien teilte das Arbeitsmarktservice mit, für den verfahrensgegenständlichen Ausländer sei eine Beschäftigungsbewilligung vom 05.12.2012, ABB-Nr. …, gültig bis 09.12.2013, erteilt war.
2. In der Angelegenheit fand am 16.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a. AuslBG idF BGBl. I Nr. I 25/2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu betrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.
Der Beschwerdeführer hat schon in Beantwortung einer Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schriftsatz vom 05.02.2014 der belangten Behörde eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung und der Meldung der Beschäftigungsaufnahme übermittelt.
Im Verfahren sind keine Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden hervorgekommen.
Da somit erwiesen ist, dass die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers nicht rechtswidrig war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten mehr Aufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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