VGW-031/018/28534/2014•LVwG W VGW-031/018/28534/2014
VGW-031/018/28534/2014Tribunal Administrativo Regional10 de set. de 2014
Sicherheitsgurt nicht angelegt; Telefonieren ohne entsprechende Freisprecheinrichtung; widersprüchliches Vorbringen des Bf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn L., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 07.05.2014, Zahl: S 139835/S/13, wegen 2 Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 106 Abs. 2 KFG und 2.) § 102 Abs. 3, 5. Satz KFG, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 14,40 Euro insgesamt daher 28,80 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. ) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 7.5.2014, GZ: S 139.835/S/13 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben am 6.7.2013 um 10:20 Uhr in Wien, O.-gasse das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gelenkt und während dieser Fahrt
1. ) den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt wobei dies bei einer Anhaltung (gem. § 97 Abs. 5 StVO 1960) festgestellt wurde und Sie die Zahlung mittels Organstrafverfügung (gem. § 50 VStG) in der Höhe von € 35,- verweigert haben und
2. ) telefoniert ohne eine entsprechende Freisprecheinrichtung verwendet zu haben, wobei dies bei einer Anhaltung (gem. § 97 Abs. 5 StVO 1960) festgestellt wurde und Sie die Zahlung mittels Organstrafverfügung (gem. § 50 VStG) in der Höhe von € 50,- verweigert haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist,gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. )72,0024 Std.§ 134 Abs. 1 KFG
2. )72,0024 Std.§ 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 20,00als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 164,00.“
2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 26.05.2014 führt der Bf Folgendes aus:
„Sehr geehrte Bearbeiter: S.
Ich L. geb. 1970 in Wien, wohnhaft E.-straße und als Taxilenker tätig.
Laut ihren Schreiben von 7. Mai 2014 muss ICH eine Beschwerde einlegen, daß ICH hiermit tue. Habe auf das Schreiben von 16.1.2014 einen Brief zurück geschrieben, daher verstehe ICH ihr handeln nicht. Bezweifel ihre Begründung nur zum Teil wie: … die tatsächliche Wahrnehmung des Meldungsleger und ihre Feststellung der Annahme einen durchschnittlichen Einkommen als Taxilenker zuhaben.
Danke für die rasche Erledigung. Hochachtungsvoll L..“
3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.5.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch in deren Verlauf der Bf Folgendes zu Protokoll gab:
Ich bezweifle, dass der anzeigende Beamte den von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt wirklich sehen konnte, da ich wie in meiner Rechtfertigung vom 6.12.2013 angeführt, eine Dame in der Nebenfahrbahn habe aussteigen lassen, dann um das Auto gegangen bin und mich drinnen angeschnallt habe. Ich habe das Telefon sicher nicht verwendet, da ich seit 2012 im Fahrzeug eine Freisprecheinrichtung habe, ich besitze aber ein Diktiergerät, in das ich Fahrtaufzeichnungen spreche und kann daher nur vermuten, dass der Beamte gesehen hat, wie ich in dieses Gerät gesprochen habe. Da ich von der Übertretung erst sehr spät verständigt wurde, habe ich natürlich an den konkreten Vorfall und ob ich damals das Diktiergerät benutzt habe, keine Erinnerung.
4. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger konnte sich auf Grund der seit der Tatzeit (6.7.2013) verstrichenen Zeit an den Vorfall nicht mehr erinnern und verwies auf die Angaben in der Anzeige.
5. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Ergebnis:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens werden die dem Bf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten aus nachstehenden Gründen als erwiesen angenommen und festgestellt.
Der Meldungsleger hat noch am gleichen Tag die Anzeige gemäß seinen Beobachtungen verfasst, sodass zum Zeitpunkt der Abfassung derselben davon ausgegangen werden kann, dass die Erinnerungen des Sicherheitswachebeamten an den beobachteten Vorfall noch frisch und unverfälscht waren.
Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Meldungsleger auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, dass der Meldungsleger eine ihm völlig unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte, widrigenfalls er doch mit straf- und / oder dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste.
Der Bf. erstattete seine erste schriftliche Stellungnahme zum Vorfall erst am 4.11.2013, sodass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er sich vier Monate später noch so genau an einen Vorfall vom 6.7. 2013 erinnern konnte, wobei es für die Beurteilung der vorliegenden Übertretungen völlig unerheblich ist, ob der Bf. zuvor einen Fahrgast bei der Oper aussteigen ließ oder nicht.
Ebenso wenig ist es für das Verfahren erheblich, welche verwandten Personen des Bf. bei der Polizei gearbeitet hätten.
§ 102 Abs. 3 Satz 5 KFG 1967 bestimmt Folgendes:
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.“
§ 134 Abs. 1 KFG bestimmt (auszugsweise):
„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
Im Hinblick auf das widersprüchliche Vorbringen und die leugnende Verantwortung des Bf. erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige für schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb sie ihrem gesamten Umfang nach als völlig glaubwürdig und unbedenklich auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungs-vorschriften, so weit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit (Punkt 2) sowie an der eigenen körperlichen Unversehrtheit (Punkt 1).
Der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen war daher als nicht völlig unerheblich anzusetzen.
Das Verschulden des Bf. konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurden zu Punkt 2) zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet, zu Punkt 1) lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.
Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Hinweis darauf, dass die Strafen nur jeweils 1,44 % der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000,-- Euro betragen, nicht in Betracht. Die von der Behörde festgesetzten Strafen erweisen sich somit als tat– und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Strafen kam daher, selbst bei Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Einkommens, des geringen Vermögens und der bestehenden gesetzlichen Sorgepflicht für eine Tochter, nicht in Betracht. Die Verhängung einer geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, den Bf. sowie andere Fahrzeuglenker von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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