VGW-022/045/5786/2014•LVwG W VGW-022/045/5786/2014
VGW-022/045/5786/2014Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2014
Olivenölprobe; akkreditiertes Olivenölpanel; Stazione Spermentale per le Industrie Degli Oli e Grassi Milano; Fehler-Median; Gegenanalyse
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn B.. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 29.05.2013, GZ: MBA 02 - S 28612/12, wegen Übertretung des § 21 Abs. 2 Vermarktungsnormengesetz BGBL. l Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Olivenöl (BGBl. Nr. 373/2008) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2014,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen Herrn B.. ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben als beauftragter Verantwortlicher und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Beauftragter der I. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, I.-straße insofern gegen das Vermarktungsnormengesetz (VNG) verstoßen hat, als sie am 03.05.2012 an die Firma K. das Produkt
"Natives Olivenöl Extra" hergestellt von der Firma S. Charge Nr. ...; verpackt in einer farblosen Glaslasche mit Kunststoffdeckel und einer Nennfüllmenge von 1000ml
obwohl dieses nicht den Anforderungen an "natives Olivenöl extra" (hier liegt der Fehlermedian bei 0) der Verordnung (EWG) Nr. 2568/1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen entspricht, da die organoleptische Untersuchung ergeben hat, dass bei der vorliegenden Probe der Fehlermedian bei 1,2 liegt, was den Merkmalen der Kategorie „Natives Olivenöl“ entspricht und die auf der Verpackung angegebene Ölkategorie daher unrichtig ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 21 Abs.2 Vermarktungsnormengesetz BGBL. I Nr.68/2007 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Olivenöl (BGBI. Nr. 373/2008) und in Verbindung mit § 9 VStG 1991 ( Verwaltungsstrafgesetz)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden gemäß § 21 Abs. 2 Vermarktungsnormengesetz - VNG, BGBI. I Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Sie haben außerdem gemäß § 64 Abs. 3 VStG die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen von Euro 468,50 (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) durch Überweisung der Kosten auf das Konto Nr. ... bei der Bank Austria Uni Credit Group BLZ 12000 zur U-Zahl: ... zu ersetzen.
Die I. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen beauftragten Verantwortlichen, B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde) fand am 27.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich und dessen anwaltlicher Vertreter teilnahmen.
Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf seinen im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 gestellten Beweisantrag auf Einholung zweier Gegenanalysen iSd Art. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung.
Bereits dieses Vorbringen verhilft der vorliegenden Beschwerde zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung wird die Prüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle durch die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Prüfergruppen vorgenommen. Die organoleptischen Merkmale eines in Unterabsatz 1 genannten Olivenöls werden als mit der deklarierten Olivenölkategorie übereinstimmend angesehen, wenn eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die diesbezügliche Einstufung bestätigt. Bestätigt die zugelassene Prüfergruppe die organoleptischen Merkmale der deklarierten Olivenölkategorie nicht, so fordern die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter auf Antrag des Betroffenen zwei Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen an, von denen mindestens eine von einer Prüfergruppe vorgenommen wird, die von dem betreffenden Erzeugermitgliedstaat zugelassen wurde. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen konform, wenn zwei Gegenanalysen die deklarierte Einstufung bestätigen. Im gegenteiligen Fall sind — unbeschadet der fälligen Sanktionen — die Kosten für die Gegenanalysen vom Betroffenen zu tragen.
Gemäß Artikel 2 Nr. 4 leg. cit. erfolgen bei der Überprüfung gemäß Absatz 3 die Analysen gemäß den Anhängen II, III, IX, X und XII sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Erfolgt die Probenahme mehr als vier Monate vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum, so müssen die Proben spätestens im vierten Monat nach der Probenahme analysiert werden. Für die übrigen in der genannten Verordnung vorgesehenen Analysen gelten keine Fristen. Entsprechen die Analyseergebnisse nicht den Merkmalen der angemeldeten Kategorie Olivenöl bzw. Oliventresteröl, so wird der Beteiligte davon spätestens einen Monat vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist in Kenntnis gesetzt, es sei denn, die Probenahme ist weniger als einen Monat vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgt.
Gemäß Anhang I leg. cit. darf „Natives Olivenöl Extra“ bei der sensorischen Überprüfung keinen Fehlermedian (Md) aufweisen (Md = 0), wohingegen der Fehlermedian bei „Nativem Olivenöl“ max. den Wert 3,5 betragen darf (Md ≤ 3,5).
Gemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl gilt eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG. Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:
a) natives Olivenöl extra: "erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen";
b) natives Olivenöl: "— direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen";
c) Olivenöl — bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl: "— enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl";
d) Oliventresteröl: "— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl" oder "— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl".
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2008 begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht
Gemäß § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
Da in Österreich kein akkreditiertes Olivenölpanel vorhanden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Probe mit dem Probenzeichen ... an das SSOG (Stazione Spermentale per le Industrie Deglo Oli e Grassi Milano in Mailand) übersandt. Das SSOG ist beim International Olive Council (IOC) akkreditiert (siehe List of laboratories undertaking the sensory analysis of Virgin Olive Oils recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012 bzw. List of chemical testing laboratories recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Probe entsprechend den im Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung geregelten Anforderungen sensorisch überprüft wurde.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Olivenöl seitens des SSOG lediglich in die Kategorie „Natives Olivenöl“ eingestuft wurde, da es einen Fehler-Median von 1,2 aufgewiesen habe, war es Sache des Beschwerdeführers, unter Einhaltung des in Artikel 2ff der o.a. Verordnung geregelten Verfahrens die Einholung von zwei „Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen“ zu beantragen und so die deklarierte Einstufung zu bestätigen.
Genau dies hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 getan (ABl. 34 umseits).
Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob ihr die Einholung der seitens des Beschwerdeführers beantragten Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums (vgl. Art. 2 Abs. 4 der oben zitierten VO 2568/91) am 31.01.2013 noch möglich gewesen wäre. Dies hat die belangte Behörde unterlassen.
Ungeachtet dessen ist aber angesichts des nur sehr kurzen Zeitraumes zwischen der Antragstellung und dem Eintritt des Mindesthaltbarkeitsdatums am 31.01.2013 davon auszugehen, dass die Einholung der gebotenen Gegenanalysen gar nicht mehr möglich war, da gemäß Art. 2 Abs. 2 der oben zitierten VO (EWG) 2568/91 mindestens eine derselben von einer durch das Erzeugerland Spanien zugelassenen Prüfergruppe vorgenommen hätte werden müssen.
Die belangte Behörde hätte daher mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zugrunde legen dürfen (vgl. dazu insgesamt: VwGH vom 25.04.2013, Zl: 2012/10/0129).
Indem daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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