LVwG W VGW-151/081/24163/2014; VGW-151/081/24258/2014; VGW-151/081/24260/2014; VGW-151/081/24261/2014

VGW-151/081/24163/2014; VGW-151/081/24258/2014; VGW-151/081/24260/2014; VGW-151/081/24261/2014Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2014

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Regest

Vollmacht nur für verwaltungsbehördliches Verfahren erteilt; kein konkretes Begehren; Mängelbehebungsauftrag

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/081/24163/2014; VGW-151/081/24258/2014; VGW-151/081/24260/2014; VGW-151/081/24261/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.24163.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerden des Herrn Sch., gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 17.01.2014, Zahlen MA 35-9/2997982-01, MA 35-9/2997985-01, MA 35-9/2997986-01 und MA 35-9/2997988-01, mit welchen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bzw. „Familiengemeinschaft“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, abgewiesen wurde, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG und § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 17. Jänner 2014, wurde zu den Zahlen MA 35-9/2997982-01, MA 35-9/2997985-01, MA 35-9/2997986-01 und MA 35-9/2997988-01 der Antrag der Frau V. vom 3. Oktober 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder Kamilla V., Hanna V. und Mikael V. ebenfalls vom 3. Oktober 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Herrn Sch. vom 19. Februar 2014, welcher er sämtliche oben angeführten Bescheide in Kopie anfügte und in welcher er Nachstehendes vorbringt:

„Leider haben wir vor kurzer Zeit ein Schreiben erhalten, welches ich auch in eingescannter Version anbei mitsende, wo der Antrag unserer Austauschstudentin V. abgewiesen wird.

Dies ist für uns jedoch nicht nachvollziehbar, da Frau V. im Dezember 2013 eine diesbezügliche Bestätigung abgegeben hat. Im Anhang findet sich die Bestätigung, wo sogar mit einem Stempel die Abgabe bestätigt wurde.

Da die Situation bereits einen sehr intensiven Arbeitsaufwand verursacht hat sowie sehr belastend ist und versucht wurde, eine bestmögliche Lösung zu finden, bitte ich um ehestmögliche Rückmeldung, ob es sich evtl. nur um ein Versehen handelt und die Angelegenheit positiv abgeschlossen werden kann und die Studierende somit ihren Aufenthalt bis zum Ende ihres Austauschprogramms fortführen kann.“

Mit Eingabe vom 3. April 2014 ergänzte Herr Sch. die Beschwerde folgendermaßen:

„Ergänzend zur Beschwerde vom 19.02.2014 bezugnehmend der Zahl

MA35-9/2997982-01 möchten wir noch gerne folgende Informationen übermitteln.

Da es bei oben angeführter Angelegenheit offenbar leider ein Missverständnis gegeben hat, möchten wir uns erlauben, noch eine Bestätigung nachzureichen, die aufzeigt, dass der Mann von V. sie finanziell unterstützt.

Eine prinzipielle Bestätigung über die finanzielle Situation ihres Mannes wurde im Dezember eingereicht (eine eingescannte Version mit dem Eingangsstempel finden Sie ebenfalls im Anhang), leider wurde dies missverstanden, da diesbezüglich nicht angenommen wurde, dass hier noch ein weiteres Schreiben notwendig gewesen wäre, um dies für diese Angelegenheit relevant zu machen.

Nach unserem Verständnis wurde auch keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegt, wodurch der Bescheid durch das fehlende Parteiengehör mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Der Ehemann von Fr. V. hatte auch nie etwas gegen die finanzielle Unterstützung vorgebracht und hat dies auch noch mit der beiliegenden Bestätigung bekräftigt, welche wir nun eben im Nachhinein gerne nachreichen.

Wir hoffen, dass diese Informationen dienlich sind und die Angelegenheit von V., die im Zuge des E. Austauschprogramms derzeit an der Universität Wien studiert und wir dadurch für ihre Betreuung zuständig sind, doch noch positiv beurteilt werden kann.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingaben vom 3. Oktober 2013 stellte Frau V., geboren am ... 1986, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“. Des Weiteren beantragte sie am selben Tag als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder Kamilla V., geboren am … 2006, Hanna V., geboren am … 2010, und Mikael V., geboren am … 2013, die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Familiengemeinschaft“. Alle Antragsteller sind Staatsbürger der Russischen Föderation.

Diese Anträge wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 17. Jänner 2014, abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller keine eigenen Geldmittel nachgewiesen hätten, so dass nicht gewährleistet werden könne, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aus diesem Grund könne über die Anträge nicht positiv entschieden werden.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Sch. mit Schreiben vom 19. Februar 2014 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, da Frau V. im Dezember 2013 eine „diesbezügliche Bestätigung“ abgegeben habe. Er ersuche daher um Rückmeldung, ob es sich eventuell nur um ein Versehen handle und die Angelegenheit positiv abgeschlossen werden könne, sodass die Studierende ihren Aufenthalt bis zum Ende ihres Austauschprogramms fortführen könne.

Herrn Sch. wurde von Frau V. mit Schreiben vom 18. November 2013 eine Vollmacht eingeräumt, die nachstehenden Wortlaut trägt:

„Ich, V., geb. am …1986, erteile Sch. von der … Wien die Vollmacht, mich im Verfahren für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei der MA 35 zu vertreten.“

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2014 wurde dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Vollmacht von Frau V. vorzulegen, die sich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bezieht. Des Weiteren wurde er aufgefordert, binnen derselben Frist mitzuteilen, ob es sich bei seinem Schreiben vom 19. Februar 2014 um eine Beschwerde handelt und worauf sich diese konkret bezieht. In diesem Zusammenhang wurde er insbesondere auch darauf hingewiesen, dass sein Anbringen kein Begehren enthält, weshalb er ebenfalls aufgefordert wurde, entsprechende Ergänzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen.

Dieses Schreiben, welches dem Einschreiter am 30. April 2014 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, blieb sowohl innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist als auch bis dato unbeantwortet. Es langte lediglich eine E-Mail von Frau Dr. M. ein, in welcher diese in ihrer „Funktion als Vorgesetzte von Herrn Sch.“ darlegte, dass keine Vollmacht betreffend die Vertretung von Frau V. beim Verwaltungsgericht Wien vorliegen würde. Eine Bevollmächtigung durch den Einschreiter bezüglich dieser Eingabe wurde von Frau Dr. M. nicht nachgewiesen, auch wurde das diesbezügliche Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses nicht behauptet.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal die Beschwerden zurückzuweisen waren.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

§ 17 VwGVG normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie der oben angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 2 AVG zu entnehmen ist, hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel betreffend die Vertretungsbefugnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0170).

Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH, 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).

Adressaten der nunmehr angefochtenen Bescheide sind Frau V. bzw. ihre drei minderjährigen Kinder. Die gegenständlichen Bescheide wurden dem Einschreiter zugestellt, wobei sich diese Zustellung jedoch auf Grund des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses zwischen Frau V. und Herrn Sch. im Verfahren vor der belangten Behörde als rechtmäßig darstellt. Zu dieser Bevollmächtigung ist festzustellen, dass Frau V. den Einschreiter ausdrücklich nur ermächtigt hat, sie im Verfahren „für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei der MA 35“ zu vertreten. Eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie zur Vertretung im Beschwerdeverfahren wurde Herrn Sch. nach der Aktenlage nicht eingeräumt. Das Verwaltungsgericht Wien konnte somit nicht davon ausgehen, dass Frau V. den Einschreiter auch zur Erhebung einer Beschwerde und Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt hat.

Da das Vorliegen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses nicht dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wäre es dem Einschreiter gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG oblegen, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar.

Des Weiteren erweist sich die Beschwerde insofern als mangelhaft, als das Begehren in der Beschwerde nicht dargelegt wurden. Somit weist die Beschwerde einen weiteren Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass selbst das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags - ausgenommen den Fall der bewussten und rechtsmissbräuchlichen mangelhaften Gestaltung des Berufungsanbringens durch den Berufungswerber - die Berufungsbehörde nicht zu einer sofortigen Zurückweisung berechtigt. Dabei handelt es sich nämlich um einen verbesserungsfähigen Mangel, der die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen (vgl. VwGH vom 15. November 2007, Zl. 2007/07/0017). Dasselbe hat auch für die Beschwerde zu gelten.

Mit Schreiben vom 25. April 2014, zugestellt am 30. April 2014, wurde der Einschreiter daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Vollmacht vorzulegen sowie eine Ergänzung der Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG dahingehend, dass ein konkretes Begehren dargelegt wird, vorzunehmen. Dieser auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG gestützten Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien kam der Einschreiter jedoch weder bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch bis dato nach. Dazu ist anzumerken, dass die das Bestehen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses bestreitende Eingabe der Frau Dr. M. vom 14. Mai 2014 dem Einschreiter mangels Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht nicht zuzurechnen ist.

Da dem Mängelbehebungsauftrag vom 25. April 2014 somit zur Gänze nicht entsprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei davon auszugehen war, dass sich die Beschwerde nicht nur auf den an Frau V. adressierten Bescheid, sondern auch auf die an ihre drei minderjährigen Kinder, Mikael V., Hanna V. und Kamilla V., adressierten Bescheide bezieht, zumal diese an die Minderjährigen gerichteten Bescheide in Kopie der Beschwerde angefügt wurden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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