VGW-111/078/20716/2014•LVwG W VGW-111/078/20716/2014
VGW-111/078/20716/2014Tribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2014
entschiedene Sache; rechtskräftiger Bescheid; keine Entscheidung in der Sache durch die Behörde möglich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde der A. GmbH, L., P.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 9. Dezember 2013, Zl. MA37/GGO-KV-39863-1/13, mit dem die baubehördliche Bewilligung für die Montage von Werbetafeln versagt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das am 7. Oktober 2013 eingebrachte Bauansuchen der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Montage von Werbetafeln auf der Liegenschaft W.-Straße, Wien zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid:
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. Oktober 2013 eine baubehördliche Genehmigung für die Montage von Werbetafeln auf der Liegenschaft Wien, W.-Straße beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei (in Folgenden: belangte Behörde). Die belangte Behörde übermittelte am 14. Oktober 2013 die Unterlagen an die Magistratsabteilung 19, Architektur und Stadtgestaltung, mit dem Ersuchen, ob die Stellungnahme mit der Zahl 57326-2013 vom 14. März 2013 bzw. 12. Februar 2013 weiter gelte, da „auch damals (…) die selben Pläne vorgelegt“ worden seien. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Magistratsabteilung 19 mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 mit, dass die Stellungnahme vom 12. Februar 2013 zur Zahl 57326-2013 aufrecht bleibe.
In Ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2013, MA 19 57326-2013, kam die Magistratsabteilung 19 zum Schluss, dass das örtliche Stadtbild durch die an der Vordachkonstruktion montierten, überproportionalen Blechplatten überfrachtet und unharmonisch verändert werde. In weiterer Folge komme es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes. Die Magistratsabteilung 19 könne daher dem Bauvorhaben im Sinne des § 85 BO nicht zustimmen.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. November 2013 mitgeteilt, dass die Magistratsabteilung 19 mit Stellungnahme vom 12. Februar 2013 sowie vom 25. Oktober 2013 dem Projekt keine Zustimmung erteilt habe, sodass die angestrebte Bewilligung zu versagen sei. Der Beschwerdeführerin wurde weiters eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgegeben.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 9. Dezember 2013, Zl. MA 37/GGO-KV-39863-1/13, versagte die belangte Behörde die baubehördliche Bewilligung für das vom 7. Oktober 2013 eingebrachte Ansuchen und begründete dies damit, dass durch das Bauvorhaben das örtliche Stadtbild beeinträchtigt werde, sodass gemäß § 85 Abs. 4 der Bauordnung für Wien die Bewilligung zu versagen sei.
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2013 richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Jänner 2013 mit nachstehendem wesentlichen Inhalt:
„Aufgrund der im Bewilligungsverfahren von Behördenseite widersprüchlichen gestellten Anforderungen zur optischen Gestaltung des Vordaches, berufen wir gegen den oben angeführten Bescheid zur Baueinreichung vom 7.10.2013.
Stellungnahme zum Verfahrensablauf
Im Zuge unserer geschäftlichen Expansionspläne eröffneten wir an der oben angeführten Adresse (Wien, W.-Straße) eine neue Zweigstelle. Wir ließen auf dem bestehenden Vordach möglichst große Blechtafeln mit unserer Firmenaufschrift montieren.
Zu dem damaligen Zeitpunkt war uns nicht bewusst, dass wir für diese Werbetafeln eine baubehördliche Bewilligung benötigen, noch dass wir damit gegen die Wr. Bauvorschriften verstoßen.
Nach einer entsprechenden Aufforderung und Information durch die MA 37 wollten wir diese Werbetafeln auch baubehördlich bewilligen (Einreichung am 6.04.2011) lassen. Nachdem wir mit der Aufforderung (MA37...) vom 12.04.2011 feststellten das uns dazu die notwendige Sachkenntnis fehlt, beauftragten wir die Firma F. GmbH diese Baubewilligung für uns einzuholen (Baueinreichung Mai 2011).
Mit 16.08.2011 erhielt die zuständige Referentin der MA 37 auszugsweise folgende Stellungnahme von der Magistrats Abteilung 19 (Beilage A)
…Unter der Voraussetzung, dass die Maßangabe mit 90 cm korrekt ist (Siehe Schnitt) kann dem Bauvorhaben im Sinne des § 85 BO zugestimmt werden. Die Plangrafik ist in Schnitt und Ansicht entsprechend abzuändern (nochmalige Vorlage erforderlich) …
Wir beauftragten den Planverfasser die Einreichpläne entsprechend abzuändern und ließen neue Werbeschilder lt. den Vorgaben der MA 19 anfertigen und montieren.
Mit 17. April 2012 reichten wir dann die korrigierten Pläne zu unserem Bauvorhaben ein.
Am 15.02.2013 (MA37/GGO-KV-14749-1/12) – fast ein Jahr nach unserer Einreichung – erhielten wir Nachricht dass den geforderten kleinen Werbeplatten lt. Stellungnahme vom 12.02.2013 (MA19 ...) keine Zustimmung erteilt werden kann, sondern dass jetzt Einzelbuchstaben am Vordach gefordert werden und uns eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wird (Beilage B1 und B2).
Wir haben die Werbetafeln wie vorgeschrieben schon verkleinert und dafür Geld investiert. Darum haben wir Herrn Baumeister F. beauftragt nochmals mit den zuständigen Referenten Herr T. und DI Z. von der MA 19 unseren Fall zu besprechen.
Nachdem DI Z. Baumeister F. telefonisch von seinem Lokalaugenschein berichtete, gab uns auch Herr T. die mündliche Zusicherung, dass die Werbetafeln bestehen bleiben können und bestätigte dieses sogar mit seinem E-Mail vom 11.03.2013 (Beilage C).
Wir waren der Annahme, dass nun alle Auflagen erfüllt sind und waren sehr verwundert, als wir am 28. Juni 2013 (MA37/ MA37/GGO-KV-14749-1/12) eine Versagung zu unserem Bauvorhaben erhielten.
Durch das von einer Mitarbeiterin falsch vermerkte Übernahmedatum des Baubescheides konnten wir gegen diesen leider nicht mehr berufen.
Aus diesem Grund reichten wir unser Bauvorhaben erneut ein und hoffen nun auf die Klärung der Vordachgestaltung durch die Bauoberbehörde.“
Der Beschwerde war eine Stellungnahme der MA 19 vom 16. August 2011, die bereits unter Punkt 1.1. angeführte Stellungnahme der MA 19 vom 12. Februar 2013, sowie ein E-Mail von Ing. F. an die MA 37 vom 8. März 2013 und ein E-mail von Herrn T. an Ing. F. vom 11. März 2013 angefügt. Im E-Mail vom 8. März 2013 an die MA 37 teilt Ing. F. mit, dass „Herr T. (…) uns die Zustimmung der MA 19 zum gegenwertigen (sic) Bestand (Plandarstellung) entgegen der Stellungnahme vom 12.2.2013 jetzt zugesichert“ habe.
2.2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Aktes von der belangten Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde verzichtet.
2.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.01.2014 aufgetragen, die Berufung durch Bekanntgabe eines Begehrens zu verbessern.
2.4. In Entsprechung dieses Verbesserungsauftrages brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein, mit dem sie den Mangel behob und der nachstehenden wesentlichen Inhalt hatte:
„Zu der am 14. Jänner 2014 eingebrachten Berufung zu unserem Baubescheid möchten wir folgendes begehren:
Wir begehren eine baubehördliche Bewilligung des derzeitigen Baubestandes (Werbetafeln und Vordach) entgegen der Versagung.
Die vorhandenen Werbetafeln entsprechen den Auflagen der am 16.08.2011 ausgestellten Stellungnahme M19/... (Beilage A.) Von den Mitarbeitern der MA 19 Herr T. und DI Z. wurden diese Werbetafeln mündlich als bewilligungsfähig gewertet. Weiters wurde uns von Herrn T. mit einem E-Mail vom 11.03.2013 (Beilag C) eine positive Stellungnahme für eine baubehördliche Bewilligung zugesichert.“
2.5. Einem telefonischen Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien um Übermittlung des Aktes MA37/GGO-KF-14749-1/12 wurde von der belangten Behörde mit der Begründung nicht entsprochen, dass der Akt nicht auffindbar sei.
2.6. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idgF lautet:
„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
4.1. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, hat sie für das selbe Projekt, für das ihr bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2013 (MA37/GGO-KV-14749-1/12) die Genehmigung versagt wurde, mit dem gegenständlichen Bauansuchen vom 7. Oktober 2013 neuerlich eine baubehördliche Genehmigung beantragt. Damit begehrt sie jedoch die Abänderung des abweisenden Bescheides vom 28. Juni 2013 im antragsstattgebenden Sinn. Nur eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts, der von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet wird (zur Behauptungspflicht siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 41 mwN) und nach der Aktenlage auch nicht vorliegt oder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, die ebenfalls nicht eingetreten ist, könnte jedoch zu einer neuerlichen Entscheidung in der bereits rechtskräftig erledigten Sache führen. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf baubehördliche Bewilligung der von ihr montierten Werbetafeln steht daher die Rechtskraft des Bescheides vom 28. Juni 2013 entgegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 wäre daher von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen (Vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, 2009/11/0059, VwGH vom 29. September 2010, 2007/10/0041).
4.2. Tatsächlich hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen und somit neuerlich in der Sache entschieden. Der Behörde ist es jedoch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage untersagt, neuerlich eine (weitere) Entscheidung in der Sache zu treffen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Die neuerliche Entscheidung in der Sache ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Erlässt die Behörde entgegen § 68 Abs. 1 AVG in einer schon entschiedenen Sache neuerlich eine Sachentscheidung, nimmt sie weiters eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 48). Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie bisher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren - die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu § 27 VwGVG; zur bisherigen Rechtslage im Berufungsverfahren vgl. VwGH vom 27. November 2008, 2008/07/0196). Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 nicht abgewiesen, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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