VGW-041/003/7118/2014•LVwG W VGW-041/003/7118/2014
VGW-041/003/7118/2014Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2014
absehen von Beschwerdevorentscheidung trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.3.2014 über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Mile D. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 7.8.2013, Zahl: MBA 10 - S 16887/13, wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH mit Sitz in Wien, F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft den serbischen Staatsangehörigen Herrn Goran Z. am 16.3.2013 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat.
Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a in Verbindung mit § 3 AuslBG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.120,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 3.9.2013 in welcher der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Beschäftigung des Herrn Z. bestreitet.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, erstattete jedoch zur Beschwerde keine Stellungnahme.
2. In der Angelegenheit fand am 26.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
Zu dieser Verhandlung ist ein ausgewiesener Vertreter des Beschwerdeführers erschienen, die belangte Behörde und die Abgabenbehörde als Parteien sind dieser Verhandlung ferngeblieben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a. AuslBG idF BGBl. I Nr. I 25/2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu betrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 leg.cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, erhob am 3.9.2013 ein ausgewiesener Vertreter des Beschwerdeführers mündlich Beschwerde vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, und brachte vor, für den verfahrensgegenständlichen Ausländer sei ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt gewesen.
Eine Kopie dieses Befreiungsscheins mit Geltungsdauer von 9.8.2012 bis 8.8.2017 ist der Niederschrift über die Beschwerde angeschlossen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, er habe anlässlich der niederschriftlichen Aufnahme der Beschwerde den Befreiungsschein im Original mitgehabt und sei dieser im Amt kopiert worden.
Da somit erwiesen ist, dass die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers nicht rechtswidrig war, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten ein Mehraufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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