VGW-031/082/21151/2014•LVwG W VGW-031/082/21151/2014
VGW-031/082/21151/2014Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2014
Keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis; wirksame Zustellung des Ste
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des Martin M. vom 27.1.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat Landstraße) vom 5.7.2011, Zl. S 80801/Ls/11, betreffend Übertretungen nach 1) § 52 Abs. 15 iVm § 99 Abs. 3 lit. a und Abs. 5 StVO, 2) § 102 Abs. 5b KFG und 3) § 5 Abs. 10 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 BVG nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien, ehemals Bundespolizeidirektion Wien) vom 5.7.2011, Zl. S 80801/Ls/11, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 26.4.2011 1) um 17.35 Uhr in der Erdberger Lände 48, 1030 Wien (Nebenfahrbahn), als Lenker des Pkw W17 das Gebotszeichen gemäß § 52 Abs. 15 StVO "geradeaus" missachtet, indem er links auf die Hauptfahrbahn fahren wollte, 2) als Lenker dieses Pkw den Zulassungsschein nicht mitgeführt und 3) sich um 18.25 Uhr in der Polizeiinspektion als Lenker dieses Pkw geweigert, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, obwohl er durch Organe der Straßenaufsicht zu einem bei der Landespolizeidirektion Wien tätigen Arzt wegen der Vermutung gebracht worden sei, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinde und eine Beeinträchtigung bestünde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lasse.
Der Beschwerdeführer habe dadurch 1) § 52 Abs. 15 iVm § 99 Abs. 3 lit. a und Abs. 5 StVO, 2) § 102 Abs. 5b KFG und 3) § 5 Abs. 10 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weswegen über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1) 50 Euro, 2) 20 Euro und 3) 1.700 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 20 Stunden, 2) 4 Stunden und 3) 15 Stunden verhängt worden sei. Zudem wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 177 Euro vorgeschrieben.
Laut dem im Akt einliegenden RSaZustellnachweis wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 5.7.2011 nach erfolglosem Zustellversuch am 11.7.2011 postamtlich hinterlegt und ab dem 12.7.2011 zur Abholung bereitgehalten. Die Zustellung erfolgte an die Adresse des Beschwerdeführers in der F.-gasse, Wien, die anlässlich des Verfassens der Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 26.4.2011 von der belangten Behörde gemeinsam mit seinen anderen Personaldaten (Geburtsort und -datum, Familienstand, Telefonnummer, Ausweisdaten seines Führerscheins und gelenktes Fahrzeug) erhoben wurde. Nach den im Akt einliegenden Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durch die belangte Behörde vom 26.4.2011 sowie in der Folge vom 17.8.2011 und 20.12.2011 war der Beschwerdeführer (seit 13.1.2010) zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 26.4.2011 und der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 11.7.2011 mit Hauptwohnsitz in der F.-gasse, Wien, gemeldet. Diese Meldung war bis zur amtlich durchgeführten Abmeldung am 2.9.2011 aufrecht.
Mit Berichtigungsbescheid der belangen Behörde vom 16.12.2013 zur selben Zahl wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 5.7.2011 gemäß § 24 VStG iVm § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt und der Ausspruch über die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe für den Teil der mit 1.700 Euro bemessenen Geldstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von "15 Std." auf "15 Tage" geändert.
Offenbar anlässlich der Zustellung des genannten Berichtigungsbescheids vom 16.12.2013, den der Beschwerdeführer laut Übernahmebestätigung am 3.1.2014 persönlich übernommen hatte, übermittelte er am 27.1.2014 (einlangend ausweislich des behördlichen Eingangsstempels am selben Tag) das folgende an die belangte Behörde und an die ehemalige EMailadresse des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien adressierte EMail, in dem er ausführte (Hervorhebungen im Original):
"Sehr geehrtes unabhängiges Verwaltungssenat,
hiermit übermittel ich Ihnen nachträglich meinen Beschwerde und Berufungs – Antrag gegen das Straferkenntnis vom 5.7.2011 – Gem § 62 Abs. 4 AVG i. V.m. §24 VStG.
Beschwerde und Berufung gegen folgende verletzte Rechtsvorschriften:
1)§52/15 StVO i. V.m. 99 Abs. 3 lit. A iVm 99/5 StVO
2)§ 102/5b KFG
3)§ 5 Abs. 10 StVO iVm 99 Abs. 2 lit. C StVO
Begründung:
Da ich keine öffentliche Verhandlung hatte und mich nicht persönlich rechtfertigen konnte, lege ich Beschwerde gegen das Urteil vom 5.7.2011 ein und beantrage hiermit auch die beigebung eines Rechtsanwaltes.
Mfg, Martin M.
Herr Martin M.
H.-Straße
Wien"
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, die beim Verwaltungsgericht Wien am 28.1.2014 einlangten.
Mit Beschluss vom 24.2.2014 wies das Verwaltungsgericht Wien den (innerhalb der gegen den Berichtigungsbescheid laufenden Rechtsmittelfrist gestellten) Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab, weil keine spezifischen rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten erkennbar waren, die die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gerechtfertigt hätten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, auch ohne Verfahrenshelfer darzulegen, ob und welche (faktischen) Gründe gegen die Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5.7.2011 sprechen oder warum die Rechtskraft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben sei; zudem orientiere sich der für die rechtliche Prüfung des Berichtigungsbescheids vom 16.12.2013 zu klärende Sachverhalt insoweit fast ausschließlich an den beiden behördlichen Schriftstücken (berichtigtes Straferkenntnis und Berichtigungsbescheid) im Verhältnis zueinander, sodass anzunehmen sei, dass ein detailliertes juristisches Vorbringen nicht von ausschlaggebender Bedeutung für eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Berichtigung sein dürfte.
Soweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte und nicht auszuschließen war, dass er in diesem Zusammenhang auch gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013 vorgehen wollte, hat das Verwaltungsgericht Wien in seinem die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss vom 24.2.2014 den Beschwerdeführer ausdrücklich zu einer Klarstellung dahingehend aufgefordert, ob er mit seinem EMail ebenfalls den Berichtigungsbescheid vom 16.12.2013 bekämpfe. Diese Aufforderung zur Klarstellung erging deswegen, weil gegen den Berichtigungsbescheid die Rechtsmittelfrist noch offen war, der Beschwerdeführer auf § 62 Abs. 4 AVG Bezug nahm, der die Berichtigung von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern betrifft, und weil die vom Beschwerdeführer zitierten verletzten Rechtsvorschriften in seinem EMail in diesem Format und dieser Anordnung im Berichtigungsbescheid vom 16.12.2013 aufgezählt waren, im Straferkenntnis vom 11.7.2011 zwar die gleichen Gesetzesstellen, jedoch in anderer Aufzählungsweise und Formatierung standen.
Im zweiten Spruchpunkt des genannten Beschlusses vom 24.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer schließlich die offensichtlich verspätete Erhebung seines per EMail am 27.1.2014 eingebrachten Rechtsmittels gegen das (berichtigte) Straferkenntnis vom 5.7.2011 vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses mit dem Hinweis darauf geboten, dass das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist eines gültig zugestellten Straferkenntnisses (gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG wirkt eine zulässige Hinterlegung als Zustellung) grundsätzlich die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zur Folge habe.
Der an die in seiner EMail genannte Adresse in der H.-Straße, Wien, mit RSbBrief versendete Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.2.2014 wurde beim Postamt hinterlegt und lag dem Rückschein zufolge dort ab dem 4.3.2014 zur Abholung auf.
Bis dato hat der Beschwerdeführer weder ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013 aufgrund der durch Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags neu in Gang gesetzten Beschwerdefrist eingebracht (siehe den diesbezüglichen Hinweis zur Beschwerdefrist im ersten Spruchpunkt des Beschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.2.2014 auf Grundlage des § 40 Abs. 4 VwGVG), noch ging beim Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt oder eine klarstellende Erklärung ein, welchen Rechtsakt der Beschwerdeführer konkret bekämpfen wolle (das Straferkenntnis vom 5.7.2011, den Berichtigungsbescheid vom 16.12.2013 oder beide).
Rechtslage
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 12.7.2011 war gemäß (dem im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der (auch heute noch in Kraft stehenden, jedoch seit 1.1.2014 nur mehr eingeschränkt anwendbaren) Fassung des BGBl. I Nr. 471/1995, eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid (bzw. das Straferkenntnis) in erster Instanz erlassen hat. Als Fristbeginn galt der Tag der Zustellung.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der (rückwirkend) seit 1.1.2008 und damit auch bei Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 12.7.2011 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 5/2008), samt Überschrift lautet auszugsweise:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. […]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
(4) …"
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem objektiven Erklärungswert des als Beschwerde anzusehenden EMails vom 27.1.2014 bekämpft der Beschwerdeführer – mangels gegenteiligen oder klarstellenden Vorbringens trotz entsprechender Aufforderung – "nachträglich" das "Straferkenntnis vom 5.7.2011" (Zitat mit Originalhervorhebung) und hält in dem mit "Begründung" übertitelten Folgeabsatz seines EMails nochmals fest, gegen das "Urteil vom 5.7.2011" Beschwerde einzulegen. Dass der Beschwerdeführer damit in Wahrheit (auch) gegen den Berichtigungsbescheid vom 16.12.2013 vorgehen will, kann dem eindeutigen objektiven Wortlaut dieser Formulierung nicht entnommen werden.
Mit dem ersten Tag der Abholfrist, dh mit 12.7.2011, gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist und der Empfänger vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel bei der Zustellung (durch Hinterlegung am 11.7.2011) des angefochtenen Straferkenntnisses vorlag. Die im Verwaltungsstrafverfahren hinterlegte behördliche Post, die mangels Behebung an die belangte Behörde zurückgesendet wurde, enthält keinen Vermerk, dass der Beschwerdeführer verzogen sei oder sich in der F.-gasse, Wien, nicht regelmäßig aufhalte. Die in der Folge am 2.9.2011 amtlich veranlasste Abmeldung lässt nicht automatisch den Schluss darauf zu, dass bereits etwa zwei Monate vorher am 11.7.2011 keine gültige Abgabestelle mehr vorlag, an der eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustG nicht in Betracht kam, oder dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Etwas anderes hat der Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch in seinem EMail vom 27.1.2014 noch im Beschwerdeverfahren nach Gewährung von Parteiengehör vorgebracht.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann im gegenständlichen Fall daher am 12.7.2011 zu laufen und endete am 26.7.2011. Die Beschwerde wurde zweieinhalb Jahre später am 27.1.2014 per EMail (unter anderem) bei der belangten Behörde eingebracht, sodass die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat den Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt in seinem Beschluss vom 24.2.2014 zur Stellungnahme betreffend die Versäumung der (damaligen) Berufungsfrist aufgefordert und darauf hingewiesen, dass das ungenutzte Verstreichen einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zur Folge habe.
Der Beschluss vom 24.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an der von ihm bekannt gegebenen Adresse in der H.-Straße, Wien, zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 4.3.2014. Die Originalsendung wurde dem Verwaltungsgericht Wien bis dato nicht rückübermittelt. Da der Beschwerdeführer der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entgegengetreten ist, konnten vom Verwaltungsgericht Wien keine weiteren Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis ermittelt werden, sodass in rechtlicher Hinsicht von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 12.7.2011 durch zulässige Hinterlegung auszugehen und die Beschwerde somit als verspätet zurückzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels.
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