VGW-221/008/RP05/24503/2014•LVwG W VGW-221/008/RP05/24503/2014
VGW-221/008/RP05/24503/2014Tribunal Administrativo Regional6 de mai. de 2014
In einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 GewO 1994 kommt lediglich der jeweiligen juristischen Person, nicht aber der natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss Parteistellung zu
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn Adalbert M., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 17.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 14.2.2014, Zl. 794030-2014, mit welchem der A. Gmbh gemäß § 91 Abs. 2 iZm § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und 7 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reisebüros“ im Standort Wien, J.-Platz, entzogen wurde, nachfolgenden
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn Adalbert M. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der an die A. Gmbh gerichtete Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk vom 14.2.2014 hat folgenden Spruch:
„Das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk entzieht gemäß § 91 Abs. 2 in Zusammenhalt mit § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 7 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/94 idgF der A. GmbH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN ..., Sitz: Wien, die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe: Reisebüros im Standort Wien, J.-Platz.“
Dieser Bescheid wurde der A. GmbH zuhanden des Rechtsvertreters Dr. S. am 17.2.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2014 erhob gegen diesen Bescheid Herr Adalbert M., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S., im eigenen Namen eine Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde steht nur den Parteien zu.
„Partei“ im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung ist die A. GmbH, die die Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung ist und an die auch der Bescheid der belangten Behörde vom 14.2.2014 gerichtet war.
Die Beschwerde hat jedoch Herr Adalbert M., der Alleingesellschafter der betreffenden Gesellschaft, im eigenen Namen (und nicht etwa für die A. GmbH) erhoben.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. d. VwGH v. 28.3.2001, Zl. 2000/04/0164) greift der auf § 91 Abs. 2 GewO 1994 beruhende Entziehungsbescheid in die Rechtsstellung der natürlichen Person nicht ein. Folge davon ist, dass lediglich der jeweiligen juristischen Person, nicht aber der natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 GewO 1994 zukommt. Der Beschwerdeführer hat allenfalls wirtschaftliche, keinesfalls aber rechtlich grundlegende Interessen am Entziehungsverfahren.
Im Hinblick darauf kommt somit Herrn Adalbert M. im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Beschwerdelegitimation zu, sondern hat nur die A. GmbH Parteistellung und hätte demnach zulässigerweise nur die A. GmbH Beschwerde erheben dürfen, zumal es schließlich auch um die Entziehung „ihrer“ Gewerbeberechtigung geht.
Die Beschwerde des Herrn Adalbert M. war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
BELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss besteht gemäß § 54 VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht Wien schriftlich einzubringen.
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